Urteil
3 K 398/10.DA.A
VG Darmstadt 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGDARMS:2011:0704.3K398.10.DA.A.0A
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Leitsätze
Der Widerruf einer Asyl- oder Flüchtlingsanerkennung, die vor dem 01.01.2005 ausgesprochen wurde, ist nicht mehr als gebundene Entscheidung nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG zulässig, sondern grundsätzlich nur noch nach § 73 Abs. 2 a Satz 4 AsylVfG im Ermessenswege, wenn die Frist des § 73 Abs. 7 AsylVfG nicht eingehalten wurde.
Eine Widerrufsentscheidung des Bundesamtes, die nicht innerhalb der Frist des § 73 Abs. 7 AsylVfG ergangen ist, ist einer negativen Entscheidung im Sinne des § 73 Abs. 2 a Satz 4 AsylVfG, dass die frühere Entscheidung nicht widerrufen werden soll, gleichzustellen.
Einzelfall eines Asylberechtigten, der trotz Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren keine Gefahr für die Allgemeinheit im Sinne des § 60 Abs. 8 S. 1 AufenthG mehr darstellt.
Tenor
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 11.03.2010 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Widerruf einer Asyl- oder Flüchtlingsanerkennung, die vor dem 01.01.2005 ausgesprochen wurde, ist nicht mehr als gebundene Entscheidung nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG zulässig, sondern grundsätzlich nur noch nach § 73 Abs. 2 a Satz 4 AsylVfG im Ermessenswege, wenn die Frist des § 73 Abs. 7 AsylVfG nicht eingehalten wurde. Eine Widerrufsentscheidung des Bundesamtes, die nicht innerhalb der Frist des § 73 Abs. 7 AsylVfG ergangen ist, ist einer negativen Entscheidung im Sinne des § 73 Abs. 2 a Satz 4 AsylVfG, dass die frühere Entscheidung nicht widerrufen werden soll, gleichzustellen. Einzelfall eines Asylberechtigten, der trotz Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren keine Gefahr für die Allgemeinheit im Sinne des § 60 Abs. 8 S. 1 AufenthG mehr darstellt. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 11.03.2010 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Das Gericht konnte ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage ist begründet, denn der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 11.03.2010 ist zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1, 2. Hs. AsylVfG) rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Bescheid ist ermessensfehlerhaft, weil die Beklagte das ihr nach § 73 Abs. 2 a Satz 4 AsylVfG zustehende Ermessen nicht ausgeübt, sondern ihre Entscheidung als gebundene Entscheidung nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG angesehen hat. Nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG sind die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Dies ist nach § 73 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG insbesondere der Fall, wenn es der Ausländer nach Wegfall der Umstände, die zur Anerkennung als Asylberechtigter oder zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt haben, nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Staates in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Die Prüfung, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf nach § 73 Abs. 1 vorliegen, hat gemäß § 73 Abs. 2 a Satz 1 AsylVfG spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung zu erfolgen. Wenn die Entscheidung über den Asylantrag – wie hier – vor dem 01.01.2005 unanfechtbar geworden ist, hat die Prüfung nach § 73 Abs. 2 a Satz 1 AsylVfG spätestens bis zum 31.12.2008 zu erfolgen (§ 73 Abs. 7 AsylVfG). Diese Frist hat die Beklagte nicht eingehalten, sondern das Widerrufsverfahren erst am 21.09.2009 eingeleitet. Somit hatte die Entscheidung des Bundesamtes entgegen seiner Ansicht nicht nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG zu erfolgen, sondern nur als „spätere Entscheidung“ im Sinne des § 73 Abs. 2 a Satz 4 AsylVfG. Diese in § 73 Abs. 2 a und 7 AsylVfG vorgesehenen Fristen sind für das vorliegende Verfahren beachtlich. Zwar geht die bisher ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon aus, dass die nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG bestehende Pflicht zum unverzüglichen Widerruf der Asylberechtigung oder der Flüchtlingseigenschaft nur im öffentlichen Interesse, nicht aber im privaten Interesse des jeweiligen Ausländers steht, so dass ein etwaiger Verstoß gegen dieses Gebot keine Rechte des betroffenen Ausländers verletzt (vgl. Urt. v. 12.06.2007 - 10 C 24.07 -, NVwZ 2007, 1330, m. w. Nw.). Dies ist für den vorliegenden Fall jedoch nicht maßgeblich. Denn zum einen hat die Frage nach der Betroffenheit von subjektiven Rechten keine Auswirkung auf die Frage, ob bei Überschreitung der Fristen § 73 Abs. 1 Satz 1 oder § 73 Abs. 2 a Satz 4 AsylVfG anzuwenden ist. Zum anderen kann die vom Bundesverwaltungsgericht vertretene Auffassung für die Einhaltung der Frist des am 28.08.2007 in Kraft getretenen § 73 Abs. 7 AsylVfG nicht mehr gelten. Der zwingende Widerruf einer Asyl- oder Flüchtlingsanerkennung ist nach jetziger Rechtslage vom Bundesamt nicht mehr zeitlich unbegrenzt, sondern gemäß § 73 Abs. 2 a AsylVfG nur noch in einem Zeitraum von drei Jahren nach Unanfechtbarkeit der Anerkennung zuzüglich eines angemessenen Prüfungszeitraums auszusprechen. Fallen die Anerkennungsvoraussetzungen weg, muss ein als Asylberechtigter oder als Flüchtling anerkannter Ausländer während der Dreijahresfrist des § 73 Abs. 2 a AsylVfG regelmäßig mit dem Widerruf des Anerkennungsbescheids rechnen. Er genießt nach der gesetzlichen Konzeption jedenfalls in diesem Zeitraum kein schutzwürdiges Vertrauen hinsichtlich der Aufrechterhaltung seines Asyl- bzw. Flüchtlingsstatus. Mit dem Zuwanderungsgesetz wurde mit Wirkung vom 01.01.2005 indessen festgelegt, dass ein Asylberechtigter bzw. anerkannter Flüchtling nicht wie bis dahin eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis, sondern lediglich eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltserlaubnis bekommt (§ 25 Abs. 1 und 2, § 26 Abs. 1 AufenthG). Die Befristung der Aufenthaltserlaubnis auf drei Jahre korrespondiert mit der in § 73 Abs. 2 a AsylVfG geregelten Frist zur Überprüfung der Voraussetzungen der Anerkennungsentscheidung (s. BT-Drucks. 15/420, S. 80). Einem Ausländer, der seit drei Jahren eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder 2 AufenthG besitzt, ist eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gemäß § 73 Abs. 2 a AsylVfG mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder für die Rücknahme nicht vorliegen (§ 26 Abs. 3 AufenthG). Damit hat die Mitteilung des Bundesamtes nach § 73 Abs. 2 a Satz 2 AsylVfG anspruchsbegründende Wirkung, d. h. mit der Mitteilung erwirbt der betreffende Ausländer einen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis. Den betroffenen Personen soll damit die Perspektive für eine dauerhafte Lebensplanung in Deutschland eröffnet werden (BT-Drucks. 15/420, S. 80; vgl. VG München, Urt. v. 16.04.2010 - M 25 K 09.50449 -, AuAS 2010, 213; VG Ansbach, Urt. v. 12.10.2010 - AN 1 K 10.30080 -, juris; VG Bayreuth, Urt. v. 09.08.2010 - B 3 K 09.30066 -, juris; VG Hamburg, Urt. v. 05.01.2011 - 4 A 412/09 -, juris). Auch das Bundesverwaltungsgericht weist in seinem Urteil vom 25.11.2008 (10 C 53.07, NVwZ 2009, 328) darauf hin, dass die Prüfung der Widerrufsvoraussetzungen durch das Bundesamt nach der jetzigen Rechtslage aufenthaltsrechtliche Folgen hat, während es sich nach der bis zum Jahresende 2004 geltenden Regelung lediglich um eine interne Überprüfungspflicht des Bundesamtes gehandelt hat, für die im Falle des Absehens vom Widerruf keine Mitteilung des Überprüfungsergebnisses an die Ausländerbehörde vorgeschrieben war und die auch keine Verbesserung der aufenthaltsrechtlichen Position des Ausländers zur Folge hatte. Die Überprüfung nach altem Recht, so das Gericht, habe eine „andere Rechtsqualität“ als die auf der Grundlage des nunmehr geltenden § 73 Abs. 2 a AsylVfG. Sie könne daher auch im Hinblick auf die Rechtsfolgen nicht einer Überprüfung in dem Verfahren nach § 73 Abs. 2 a AsylVfG gleichgestellt werden. Daraus folgt, dass die Fristsetzung nach jetziger Rechtslage nicht mehr als eine bloße Ordnungsvorschrift anzusehen ist, sondern als ein subjektive Rechte des Ausländers vermittelnder Auftrag an das Bundesamt, die Widerrufsverfahren in einer bestimmten Zeit durchzuführen. Dementsprechend wird auch die Auffassung vertreten, dass der betreffende Ausländer einen einklagbaren Anspruch gegen das Bundesamt auf die Mitteilung nach § 73 Abs. 2 a Satz 2 AsylVfG hat (VG München, a.a.O.; VG Bayreuth, a.a.O., jeweils mit Hinweis auf VG Köln, Urt. v. 01.07.2005 - 18 K 7716/04.A -, juris; Heindel, ZAR 2009, 269, 272; vgl. Schäfer in: GK-AsylVfG, II - § 73 Rn. 106). Auch soweit der Hessische Verwaltungsgerichtshof (Beschl. v. 01.08.2005 - 7 UE 1364/05.A -, InfAuslR 2005, 494) die Ansicht vertritt, es handele sich bei § 73 Abs. 2 a AsylVfG um eine reine Ordnungsvorschrift, weil sie keine Definition des Begriffs der Unverzüglichkeit des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG in Sinne einer Höchstfrist darstelle, betrifft dies die Rechtslage vor Erlass des § 73 Abs. 7 AsylVfG, der nun eine solche Höchstfrist, d. h. eine feste Frist mit einem bestimmten Ende („31. Dezember 2008“) für die Prüfung nach § 73 Abs. 2 a Satz 1 AsylVfG normiert (VG München, a.a.O.). Im hier vorliegenden Fall hat die Beklagte auch unter Zubilligung eines "angemessenen Prüfungszeitraums" (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 12.06.2007 - 20 C 24.07 -, AuAS 2007, 225 = InfAuslR 2007, 401 = NVwZ 2007, 1330; VG Frankfurt, Urt. v. 27.01.2010 - 6 K 2348/09.F.A -, juris) die Frist des § 73 Abs. 7 AsylVfG nicht eingehalten. Sie leitete am 21.09.2009 das Widerrufsverfahren ein und hörte den Kläger mit Schreiben vom 13.10.2009 unter Einräumung einer einmonatigen Frist zur Stellungnahme an. Schon durch das Überschreiten der Dreijahresfrist um rund zehn Monate schöpfte die Beklagte den ihr zuzubilligenden "angemessenen Prüfungszeitraum" bereits nicht unerheblich aus. Innerhalb der einmonatigen Frist zur Stellungnahme bat der Bevollmächtigte des Klägers um Akteneinsicht, die ihr durch Zusendung einer elektronischen Akte am 24.11.2009 gewährt wurde. Zudem wurde dem Bevollmächtigten stillschweigend eine Verlängerung der Frist zur Stellungnahme bis 22.01.2010 gewährt. Durch diese zwischen Mitte November 2009 und Januar 2010 liegenden knapp zwei Monate wurde ihr "angemessener Prüfungszeitraum" zwar nicht beeinträchtigt. Jedoch begann dieser Zeitraum wieder zu laufen, als am 20.01.2010 der Klägerbevollmächtigte zur Widerrufsabsicht der Beklagten Stellung nahm, bevor der Widerrufsbescheid am 11.03.2010 erging. Damit war der dem Bundesamt zuzubilligende "angemessene Prüfungszeitraum" um mehr als ein Jahr nach dem 31.12.2008 überschritten, ohne dass anerkennenswerte Hinderungsgründe für eine frühere Entscheidung bestanden. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht mit dem oben genannten Urteil vom 25.11.2008 zugleich entschieden, dass der Widerruf einer Asyl- oder Flüchtlingsanerkennung erst dann nach § 73 Abs. 2 a Satz 4 AsylVfG im Ermessen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge steht, wenn dieses zuvor in dem seit dem 01.01.2005 nach § 73 Abs. 2 a AsylVfG vorgeschriebenen Verfahren die Widerrufsvoraussetzungen sachlich geprüft und verneint hat (Negativentscheidung im sogenannten „zweistufigen Verfahren“); eine vorher durchgeführte Prüfung nach der alten Rechtslage reiche dafür nicht aus. Eine solche Negativentscheidung hat es im vorliegenden Fall nicht gegeben, jedenfalls ist den Akten nicht zu entnehmen, dass das Bundesamt in der Zeit vor dem Hinweis der Ausländerbehörde vom 03.08.2009 schon einmal über die Einleitung eines Widerrufsverfahrens (negativ) entschieden hätte. Dies hat für die vorliegende Entscheidung aber auch keine Bedeutung, weil die Prüfung bereits nach neuer Rechtslage durchgeführt wurde und nicht, wie in dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall, noch nach der alten. Zudem ist die nicht fristgerechte Entscheidung des Bundesamtes einer negativen Entscheidung, dass die frühere Entscheidung nicht widerrufen werden soll, gleichzustellen (so auch VG Frankfurt, Urt. v. 27.01.2010 - 6 K 2348/09.F.A -, juris; VG München, a.a.O.; VG Bayreuth, a.a.O.; VG Ansbach, a.a.O.). Dies ergibt sich daraus, dass für das Bundesamt durch das Zuwanderungsgesetz eine Pflicht zur Prüfung des Widerrufs der Asyl- oder Flüchtlingseigenschaft statuiert worden ist. Mit der Formulierung in § 73 Abs. 2 a Satz 4 AsylVfG: „Ist nach der Prüfung ein Widerruf… nicht erfolgt“ geht der Gesetzgeber davon aus, dass das Bundesamt dem gesetzlichen Auftrag gefolgt ist und eine Prüfung, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf vorliegen, vor der „späteren Entscheidung“ vorgenommen hatte. Wo dies entgegen der Erwartung des Gesetzgebers nicht geschehen ist, ist diese Vorschrift zumindest entsprechend anzuwenden. Denn es ist auch nicht einzusehen, warum ein Asylberechtigter oder anerkannter Flüchtling, bei dem diese Prüfung stattgefunden hat, besser zu stellen wäre als ein solcher, bei dem das Bundesamt, aus welchen Gründen auch immer, eine solche Prüfung nicht vorgenommen hat. In beiden Fällen wird ein Vertrauenstatbestand beendet, der darauf gerichtet war, dass ein Widerruf nicht erfolgt, und in beiden Fällen ist daher abzuwägen, welche Gründe für und welche gegen einen Widerruf sprechen, daher das Einräumen des Ermessens. Andernfalls liefe auch die dem Bundesamt gesetzte Frist leer. Dies führt nach alledem dazu, dass ein Widerruf der Asylanerkennung aus dem Jahr 1992 nicht mehr nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG zulässig ist, sondern nur noch nach § 73 Abs. 2 a Satz 4 AsylVfG im Ermessenswege. Das Einräumen eines Ermessens durch § 73 Abs. 2 a Satz 4 AsylVfG ist vorliegend auch nicht durch die Ausnahmevorschrift des zweiten Halbsatzes dieser Bestimmung ausgeschlossen. Danach steht die Entscheidung des Bundesamtes nicht in dessen Ermessen und ist sie somit eine gebundene Entscheidung, wenn der Widerruf erfolgt, weil die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG vorliegen. Nach Auffassung der Beklagten liegen die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1, 2. Alt. AufenthG vor. Der Kläger stelle eine Gefahr für die Allgemeinheit dar, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt wurde. Dieser Ansicht kann sich das Gericht nicht anschließen. Die Vorschrift knüpft zwar an Ereignisse in der Vergangenheit an, die zu einer Verurteilung geführt haben. Hieraus ergibt sich jedoch nicht, dass diese Ereignisse allein die Anwendung des § 60 Abs. 8 Satz 1 2. Alt. AufenthG begründen. Vielmehr bedarf es einer in die Zukunft gerichteten Prognose, ob der Kläger eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt. Das Anknüpfen an die Vorverurteilung führt erst zur Prüfung, ob eine Gefahr gegeben ist, begründet für sich genommen jedoch noch keine Gefahr (vgl. Hailbronner, AuslR, Kommentar, Band 2, § 60 Rn. 205). Insofern bedarf es neben der Vorverurteilung einer konkreten Gefahr, dass in Zukunft neue vergleichbare Straftaten des Ausländers drohen (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.10.2009 - 10 B 17.09 -, juris; Urt. v. 16.11.2000 - 9 C 6.00 -, BVerwGE 112, 185 = NVwZ 2001, 442 = InfAuslR 2001, 194). Im Rahmen einer solchen Prognose sind die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Hierbei sind neben der Höhe der verhängten Strafe und der Schwere der konkreten Straftat auch die Umstände ihrer Begehung, die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände zu berücksichtigen (BVerwG, Urt. v. 12.10.2009, a.a.O.; Urt. v. 16.11.2000, a.a.O.). Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben ist eine Wiederholungsgefahr beim Kläger nicht feststellbar. Entgegen der Auffassung der Beklagten ergibt sich die Wiederholungsgefahr im vorliegenden Fall nicht allein aus der Höhe der verhängten Strafe. Der gesetzlichen Regelung in § 60 Abs. 8 AufenthG ist zwar zu entnehmen, dass Straftaten, die zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren führen, derart schwerwiegend sind, dass sie typischerweise mit einem hohen Wiederholungsrisiko verknüpft sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.10.2009 und 16.11.2000, a.a.O.). Allerdings wird die Wiederholungsgefahr nicht durch eine rechtskräftige Verurteilung ersetzt (vgl. BVerwG a.a.O.; Hailbronner, AuslR, Bd. 2, § 60 Rn. 20). Die Verurteilung stellt somit die Mindestgrenze dar, ab der überhaupt erst eine Gefahrenprognose angestellt wird. Der Gesetzgeber verdeutlicht hiermit lediglich, dass bei der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren Anlass besteht, eine Wiederholungsgefahr zu prüfen. Insofern handelt es sich bei der Verurteilung um ein neben den anderen Aspekten des Einzelfalles im Rahmen der Prognose zu berücksichtigendes Indiz. Auch die Tatsache, dass der Kläger wegen eines Rauschgiftdeliktes verurteilt wurde, kann für sich genommen nicht zur Annahme der Wiederholungsgefahr führen. Zwar ist der Beklagten zuzustimmen, dass schwere Rauschgiftdelikte häufig zu der Annahme einer Wiederholungsgefahr führen (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.11.2000 - 9 C 6.00 -, a.a.O.). Aber auch die konkrete Straftat stellt nur eines der Kriterien dar, die im Rahmen der Prognose zu berücksichtigen sind, auch bei einem Rauschgiftdelikt sind daneben die übrigen Umstände des Einzelfalles zu betrachten. Hierbei ist zunächst von Belang, dass es sich bei der Straftat des Klägers nicht um ein typisches Rauschgiftdelikt handelte. Das Bundesverwaltungsgericht stellte bei seiner Annahme auf solche Delikte ab, die mit hoher krimineller Energie verbunden sind und in schwerwiegender Weise die Gesundheit und das Leben anderer Menschen gefährden können. Als Beispiel nannte das Gericht den illegalen Heroinhandel (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.11.2000, a.a.O.). Diese Maßstäbe sind nicht ohne weiteres auf die Tat des Klägers zu übertragen. Dieser transportierte zwar große Mengen Haschisch, hierbei handelt es sich allerdings nicht um eine dem Heroin vergleichbar gefährliche Droge. Zudem spiegelt sich in der Tat des Klägers keine derart hohe kriminelle Energie wider; die Tat entstand vielmehr aus einer Notlage in einem konkreten Konfliktfall. Insofern stellte bereits das Landgericht L. in seinem Urteil v. 17.04.2009 fest, dass die Tat durch die Schuldensituation des Klägers und den Druck des Auftraggebers motiviert war. Eine eigene Rauschgiftsucht wurde nicht festgestellt. Daher ist auch nicht ohne weiteres davon auszugehen, dass der Kläger zur Finanzierung seiner eigenen Sucht weiterhin schwere Straftaten begehen wird. Zu einer solchen Annahme führt auch nicht die Alkoholproblematik des Klägers. Zum einen hat der Kläger in seiner informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass er seit seiner Inhaftierung keinen Alkohol konsumiert und seit ca. vier Monaten freiwillig an Treffen der Anonymen Alkoholiker teilgenommen habe. Zum anderen ist ihm die Teilnahme an solchen Gruppentreffen im Beschluss des Landgerichts E. für die Dauer von zwei Jahren zur Auflage gemacht worden. Insofern ist weitgehend sichergestellt, dass der Kläger seine Alkoholproblematik bekämpft. Aus diesem Grund kann auch die Spiel- und Wettleidenschaft des Klägers nicht zur Annahme einer Wiederholungsgefahr führen. Der Kläger hatte nämlich nur dann gespielt, wenn er Alkohol konsumiert hatte. Eine Wiederholungsgefahr ist auch nicht aus dem Grund anzunehmen, dass der Kläger nach wie vor Schulden bei verschiedenen Verwandten hat. Bis zur mündlichen Verhandlung hatte der Sohn des Klägers bereits einen Teil der Schulden zurückgezahlt und dem Kläger die Rückzahlung der weiteren Schulden zugesagt, sofern dieser nach seiner Entlassung für ihn arbeite. Überdies hat der Kläger keine Schulden mehr bei dem Auftraggeber der abgeurteilten Kurierfahrt. Gegen die Annahme einer konkreten Wiederholungsgefahr spricht im vorliegenden Verfahren nicht zuletzt auch das Gutachten des Sachverständigen Dr. T. im Verfahren beim Landgericht E… -. Der Sachverständige hat festgestellt, dass die durch die Tat zu Tage getretene Gefährlichkeit bei Behandlung der Alkoholproblematik nicht fortbesteht. Dieser Wertung hat sich das Landgericht E. in seinem Beschluss vom 05.04.2011 angeschlossen. Darin heißt es unter anderem wörtlich: „Nach der Persönlichkeit des Verurteilten besteht die begründete Aussicht, dass die verbüßte Haft eine nachhaltige Wirkung besitzt und ihn zu einem straffreien Leben anhalten wird. Es ist davon auszugehen, dass er für die Zukunft ausreichend von der Begehung weiterer Straftaten abgeschreckt ist.“ Die Entscheidung eines Strafgerichtes über die Aussetzung des Restes der Freiheitsstrafe zur Bewährung bindet zwar das erkennende Gericht nicht und stellt auch keine Beweiserleichterung in dem Sinne dar, dass keine eigenständige Prüfung der Wiederholungsgefahr vorgenommen werden müsste. Trotzdem ist der o.g. Beschluss des Landgerichts E. vom 05.04.2011 von tatsächlichem Gewicht und stellt im Rahmen der Prognose ein wichtiges Indiz dar (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.10.2009 und 16.11.2000, a.a.O.). Insofern gelangt das Gericht zu der Überzeugung, dass vom Kläger keine Wiederholungsgefahr ausgeht. Hierfür spricht insbesondere die Auseinandersetzung des Klägers mit seiner Tat und seiner Alkoholproblematik, die nachhaltige Wirkung der Strafhaft, die sowohl vom Sachverständigen als auch vom Leiter der JVA (vgl. Bl. 124 der Gerichtsakte) festgestellt worden ist, die stabilen familiären Strukturen sowie die wirtschaftliche Perspektive, in der Pizzeria des Sohnes arbeiten zu können. Dagegen fällt die zwar schwerwiegende Straftat, die auf einem singulären Konflikt beruhte, der nunmehr beigelegt ist, weniger schwer ins Gewicht. Ist der Ausnahmetatbestand des § 73 Abs. 2 a Satz 4, 2. Hs AsylVfG nicht gegeben, stand die Entscheidung darüber, ob die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter und Flüchtling zu widerrufen ist, im Ermessen der Behörde. Bei dieser Ermessensentscheidung sind unter anderem die individuellen Interessen eines Asylberechtigten oder Flüchtlings im Hinblick auf seine (im vorliegenden Fall sehr lange) Aufenthaltsdauer, Integrationsschwierigkeiten, die wirtschaftliche und familiäre Situation etc. zu berücksichtigen. Für die Ermessensentscheidungen sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander abzuwägen und Gesichtspunkte einer Gleichbehandlung zu berücksichtigen. Auf privater Seite ist die Erteilung qualifizierter Aufenthaltsrechte (vorliegend eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis nach altem Recht) zu beachten, § 26 Abs. 2 und 3 AufenthG. Ermessenserwägungen hat die Beklagte in ihrem Bescheid vom 11.03.2010 aber nicht angestellt, sondern sie hat ihre Entscheidung als gebundene Entscheidung („…sind … zu widerrufen“, Seite 4) angesehen und sie allein darauf gestützt, dass die Voraussetzungen für einen Widerruf nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG vorliegen. Der angefochtene Bescheid ist deshalb wegen Ermessensnichtgebrauchs rechtswidrig. Der Klage war daher stattzugeben. Als unterliegende Beteiligte hat die Beklagte gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83 b AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Beteiligten streiten um den Widerruf der Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter. Der Kläger wurde im Jahre 1962 in Midyat/Türkei geboren. Er ist assyrischer Christ. Im März 1981 kam er nach Deutschland und beantragte am 10.04.1981 die Anerkennung als Asylberechtigter. Er trug vor, als Christ habe er schon in seiner Kindheit Auseinandersetzungen zwischen Christen und Moslems erleben müssen. Er habe sich entschieden, die Türkei zu verlassen, nachdem seine Werkstatt im Jahre 1980 im Abstand von zwei Wochen zweimal von moslemischen Gruppen unter Hinweis darauf ausgeraubt worden sei, dass diese als Moslems den Christen das Geld abzunehmen hätten. Die Beklagte lehnte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 22.02.1983 ab. Aufgrund der hiergegen gerichteten Verpflichtungsklage des Klägers wurde die Beklagte vom Verwaltungsgericht Wiesbaden mit Urteil vom 10.12.1984 - X/1 E 05402/83 - unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides verpflichtet, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof stellte in seinem Urteil vom 30.09.1991 - 12 UE 766/85 - fest, dass dem nicht vorverfolgten Kläger bei der Rückkehr in die Türkei im Rahmen des abzuleistenden Militärdienstes an seine Religionszugehörigkeit anknüpfende Einzelverfolgung bevorstehe. Daraufhin erkannte die Beklagte den Kläger mit Bescheid vom 05.02.1992 als Asylberechtigten an und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorlagen. In seiner Zeit in Deutschland lebte der Kläger im Wesentlichen von Gelegenheitsarbeiten und Sozialleistungen. Aufgrund eines Hörsturzes hat der Kläger einen Hörschaden und wurde als zu 70 % schwerbehindert eingestuft. Im Übrigen litt der Kläger aufgrund nicht unerheblichen Alkoholkonsums unter Leberproblemen und Diabetes mellitus Typ 2. Um seinen Alkoholbedarf zu finanzieren, lieh sich der Kläger Geld von verschiedenen Bekannten und Verwandten und häufte so bis zum Jahre 2009 Schulden in Höhe von ca. 23.400,- Euro an. Der Kläger ist mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten. Noch während des laufenden Asylverfahrens wurde der Kläger durch Urteil des Landgerichts C-Stadt vom 14.12.1989 - … - wegen unerlaubten Handeltreibens mit Haschisch zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Das Amtsgericht A-Stadt verhängte mit Strafbefehl vom 29.06.2000 - … - eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen à 40,00 DM wegen Betruges gegen ihn. Durch Urteil des Landgerichts L. vom 17.04.2009 - … - wurde der Kläger wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in jeweils nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. In dem Urteil wurde festgestellt, dass der Kläger am 02.11.2008 5.856,4 g Haschisch mit einem Wirkstoffgehalt von 12,8 % THC aus den Niederlanden nach Deutschland transportierte, wo das Haschisch weiterverkauft werden sollte. Hintergrund der Kurierfahrt war, dass der Kläger zum Tatzeitpunkt beim Auftraggeber der Kurierfahrt Schulden in Höhe von 700,- Euro hatte. Als dieser vom Kläger das geliehene Geld zurückforderte und der Kläger nicht zahlen konnte, forderte er den Kläger auf, den Drogentransport für ihn durchzuführen, im Gegenzug sollten ihm seine Schulden erlassen werden. Dabei wurde die Aufforderung des Auftraggebers durch dessen Schwiegersohn verstärkt, der eine Handbewegung ausführte, als wolle er den Kläger am Hals festhalten. Aufgrund dieser Verurteilung befand sich der Kläger bis zum 05.04.2011 in Haft. Die Beklagte leitete am 21.09.2009 ein Widerrufsverfahren gemäß § 73 AsylVfG ein und hörte den Kläger mit Schreiben vom 13.10.2009 zu der Absicht an, die asylrechtliche Begünstigung zu widerrufen. Er erfülle wegen der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren den Ausschlusstatbestand des § 60 Abs. 8 AufenthG. Nach Aktenlage könne er die Rückkehr in das Heimatland auch nicht aus zwingenden Gründen ablehnen, die auf früheren Verfolgungen beruhten. Mit Schreiben vom 17.01.2010 nahm der Kläger über seinen Bevollmächtigten dahingehend Stellung, dass es sich bei der Vorschrift des § 60 Abs. 8 AufenthG um eine solche mit ultima-ratio-Charakter handele, deren Tatbestandsmerkmale insofern eng auszulegen seien. Daher sei die erforderliche Wiederholungsgefahr beim Kläger nicht gegeben, da es sich bei seiner Tat lediglich um einen singulären Konflikt gehandelt habe. Weiterhin spreche gegen eine solche Wiederholungsgefahr das Verhalten des Klägers nach der Festnahme, da dieser die Tat vollumfänglich eingeräumt und zur Überführung der Mittäter beigetragen habe. Darüber hinaus sei der Kläger zwar im Jahre 1989 bereits wegen eines Betäubungsmitteldeliktes verurteilt worden, zwischen beiden Verurteilungen lägen aber mehr als 20 Jahre. Ein Widerruf der Anerkennung als Asylberechtigter komme auch nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG nicht in Betracht, da sich die Verhältnisse für syrisch-orthodoxe Christen in der Türkei seit Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter nicht erheblich und dauerhaft geändert hätten. Die Beklagte widerrief mit Bescheid vom 11.03.2010 die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter und die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Darüber hinaus stellte sie fest, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vorlägen und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht bestünden. Die Entscheidung begründete sie damit, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 AufenthG eingetreten seien, weil der Kläger durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Krefeld zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden sei. Die Wiederholungsgefahr ergebe sich schon aus der gesetzlichen Wertung, dass derart schwerwiegende Straftaten, die zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren führen, typischerweise mit einem hohen Wiederholungsrisiko verknüpft seien. Dies gelte insbesondere für schwere Rauschgiftdelikte. Hierfür spreche beim Kläger, dass er bereits im Jahr 1989 aufgrund eines Betäubungsmitteldeliktes zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Die Tatsache, dass der Kläger durch einen seiner Gläubiger zum Transport gedrängt wurde, könne ihn nicht entlasten, da er derart viele Schulden angehäuft habe, dass er damit habe rechnen müssen, dass er diese nur durch die Beteiligung am Rauschgifthandel tilgen könne. Dafür spreche auch, dass dem Kläger eine wirtschaftliche Integration nicht gelungen sei und keinerlei Bemühungen erkennbar seien, dass er seinem Alkoholkonsum ernsthaft entgegentrete. Überdies seien die Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigter und die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 51 Abs. 1 AuslG nicht mehr gegeben, weil die Prognose drohender politischer Verfolgung nicht mehr zu treffen sei. Der Hessische VGH habe festgestellt, dass sich die Situation syrisch-orthodoxer Christen in der Türkei verbessert habe. Auch die Voraussetzungen zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG lägen nicht vor. Auf den gegenüber § 51 AuslG erweiterten Schutzumfang könne es bei dieser Beurteilung schon deshalb nicht ankommen, weil der Ausschlusstatbestand des § 60 Abs. 8 AufenthG gegeben sei. Schließlich kämen auch die Abschiebungsverbote des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht in Betracht. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 29.03.2010 Klage erhoben, die er im Wesentlichen auf seine Ausführungen im Anhörungsverfahren stützt. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 11.03.2010 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung beruft sie sich auf ihre Ausführungen in der Widerrufsentscheidung. Mit Beschluss vom 18.01.2011 ist das Verfahren dem Einzelrichter übertragen worden. In der mündlichen Verhandlung vom 15.02.2011 haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt. Dies geschah im Hinblick darauf, dass während des vorliegenden Verfahrens das Landgericht E. die Aussetzung des Restes der Freiheitsstrafe des Klägers zur Bewährung gemäß § 57 Abs. 1 Nr. 1 StGB zu prüfen hatte. Im Rahmen dieses Verfahrens ist durch Beschluss vom 17.12.2010 - … - ein Gutachten zur Rückfallgefahr des Klägers bei vorzeitiger Entlassung aus der Haft in Auftrag gegeben worden. In seinem Gutachten vom 27.02.2011 hat der Sachverständige Dr. T. festgestellt, dass Motiv für die Straftaten des Klägers Geld gewesen sei (Bl. 123 der Gerichtsakte) und nicht übermäßiger Alkoholkonsum oder eine Wettleidenschaft: „Im tatmotivierenden Universum des Probanden stellten die Rückzahlungsforderungen seines Auftraggebers das ‚Zentralgestirn‘, die Neigung des Probanden zum Alkohol- und Haschischkonsum sowie seine Wettleidenschaft nur ‚Satellitenbildungen‘ dar.“ (Bl. 123 Rn. 15 der Gerichtsakte). Daher lasse sich feststellen, dass „es sich bei dem Alkoholkonsum – in Übereinstimmung mit dem aburteilenden Gericht – um einen tatbegünstigenden, weil Bedenken bei Seite schwemmenden Faktor, nicht aber um die Ursache der abgeurteilten Kriminalität“ (Bl. 127 der Gerichtsakte) handele. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass der Kläger die Inhaftierung als besonders leidvoll erlebe (Bl. 124 der Gerichtsakte). Ihm habe seit der Inhaftierung nicht der Alkohol und nicht das Haschisch gefehlt, sondern „… die Familie.“ Der Sachverständige empfiehlt, den Kläger anzuweisen, nach dessen Entlassung aus der JVA (mindestens) zwei Jahre lang zwei Mal pro Monat in der Nähe seines Wohnortes die Anonymen Alkoholiker ambulant aufzusuchen und an den Gruppentreffen (mindestens) zwei Jahre lang teilzunehmen. Danach könne bestätigt werden, dass bei dem Verurteilten keine Gefahr mehr bestehe, dass dessen durch die Tat zu Tage getretene Gefährlichkeit fortbestehe (Bl. 127 der Gerichtsakte). Mit Beschluss vom 05.04.2011 hat das Landgericht E. die Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts L. vom 17.04.2009 zur Bewährung ausgesetzt. Für die Bewährungszeit hat das Landgericht dem Kläger die seitens des Sachverständigen empfohlenen Weisungen erteilt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die eingereichten Schriftsätze, die Gerichtsakten, die den Kläger betreffenden Behördenakten des Bundesamtes (drei Hefte) sowie der Ausländerbehörde und die Gefangenen-Personalakte der JVA F. (Gefangenenbuch Nr. …) Bezug genommen. Diese sind ebenso Gegenstand der Entscheidung gewesen wie die in das Verfahren aufgrund der in der Generalakte des Gerichts befindlichen Verfügung vom 12.05.2005 (Türkei: Liste 1 bis 18) und der mit Verfügung vom 21.01.2011 (Türkei: Liste 0) eingeführten Erkenntnisquellen.