Urteil
3 K 1209/08.DA
VG Darmstadt 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGDARMS:2010:0211.3K1209.08.DA.0A
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Leitsätze
1. § 93 HGO enthält eine eindeutige Einnahmebeschaffungshierarchie, an die die Gemeinden gebunden sind.
2. Der Vorrang der speziellen Deckungsmittel ist Ausdruck der Verpflichtung der Gemeind, ihr Vermögen und ihre Einkünfte so zu verwalten, dass die Gemeindefinanzen gesund bleiben. Bei der Umsetzung dieser Verpflichtung hat die Gemeinde auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Abgabenpflichtigen Rücksicht zu nehmen.
3. Nr. 1 der Verwaltungsvorschriften zu § 93 HGO gibt die Rechtslage zutreffend wieder, wenn dort ausgeführt wird, dass bei der Entscheidung, ob ein Abweichen vom Grundsatz der Deckung durch spezielle Entgelte vertretbar und geboten ist, ein strenger Maßstab anzulegen ist.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 93 HGO enthält eine eindeutige Einnahmebeschaffungshierarchie, an die die Gemeinden gebunden sind. 2. Der Vorrang der speziellen Deckungsmittel ist Ausdruck der Verpflichtung der Gemeind, ihr Vermögen und ihre Einkünfte so zu verwalten, dass die Gemeindefinanzen gesund bleiben. Bei der Umsetzung dieser Verpflichtung hat die Gemeinde auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Abgabenpflichtigen Rücksicht zu nehmen. 3. Nr. 1 der Verwaltungsvorschriften zu § 93 HGO gibt die Rechtslage zutreffend wieder, wenn dort ausgeführt wird, dass bei der Entscheidung, ob ein Abweichen vom Grundsatz der Deckung durch spezielle Entgelte vertretbar und geboten ist, ein strenger Maßstab anzulegen ist. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Klage ist unbegründet. Die mit Schreiben des Beklagten vom 15.01.2008 erfolgte Beanstandung des Beschlusses der Klägerin vom 09.01.2008, mit dem der Beschluss vom 13.12.2007 erneut gefasst worden ist, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren organschaftlichen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Die Ermächtigungsgrundlage für die erfolgte Beanstandung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 HGO. Danach muss der Bürgermeister einen Beschluss der Gemeindevertretung unverzüglich, spätestens aber innerhalb von einer Woche nach der Beschlussfassung, gegenüber dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung beanstanden, wenn dieser Beschluss das Recht verletzt. Die Beanstandung ist schriftlich zu begründen. Weitere Voraussetzung ist, dass die Gemeindevertretung zuvor einen Beschluss gefasst hat, dem der Bürgermeister widersprochen hat. Die Möglichkeit des Widerspruchs steht dem Bürgermeister zu, wenn der Beschluss das Wohl der Gemeinde gefährdet oder wenn der Beschluss das Recht verletzt. Der Widerspruch muss unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach der Beschlussfassung gegenüber dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung ausgesprochen worden sein (§ 63 Abs. 1 HGO). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Der Beklagte hat das in § 63 HGO vorgesehene Verfahren eingehalten. Auch verletzt der Beschluss der Klägerin vom 09.01.2008 das Recht. Der Beschluss steht nicht mit den kommunalrechtlichen Grundsätzen der Einnahmenbeschaffung, die der hessische Landesgesetzgeber in § 93 HGO gesetzlich festgelegt hat, im Einklang. § 93 Abs. 1 HGO bestimmt zunächst, dass die Gemeinde nach den gesetzlichen Vorschriften Abgaben erhebt. Nach § 93 Abs. 2 HGO hat die Gemeinde die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Einnahmen soweit vertretbar und geboten aus Entgelten für ihre Leistungen (Nr. 1) und im Übrigen aus Steuern (Nr. 2) zu beschaffen, soweit die sonstigen Einnahmen nicht ausreichen. § 93 Abs. 3 HGO regelt schließlich, dass die Gemeinde Kredite nur aufnehmen darf, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich ist oder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre. Nach § 92 Abs. 1 HGO hat die Gemeinde ihrer Haushaltswirtschaft so zu planen und zu führen, dass die stetige Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert ist. Dabei hat sie den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung zu tragen. Der Gesetzgeber stellt in § 93 HGO eine eindeutige Einnahmebeschaffungshierarchie auf. Zunächst hat die Gemeinde zu prüfen, ob ihre Einnahmen, die sie nicht durch Entgelte für ihre Leistungen, Steuern oder Kreditaufnahme erzielt, ausreichen, um die stetige Erfüllung ihrer Aufgaben zu sichern. Ist dies nicht der Fall, muss sie in einer zweiten Stufe Entgelte für ihre Leistungen erheben. Bei diesen Entgelten handelt es sich um Gebühren und Beiträge. Diese dürfen aber nur erhoben werden, soweit dies vertretbar und geboten ist. In einer dritten Stufe dürfen zur Einnahmenbeschaffung Steuern erhoben werden. Die Aufnahme von Krediten ist in einer vierten Stufe nur dann zulässig, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich ist oder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre. Auch nach der ständigen ober- und höchstgerichtlichen Rechtsprechung enthält § 93 HGO ein Subsidiaritätsprinzip. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 15.03.1991 -5 TH 642/89-, NVwZ 1992, 807 f., ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Bestimmungen des § 93 HGO nicht nur Ratschläge, die die Gemeinde aufgrund von Zweckmäßigkeitsüberlegungen befolgen oder auch nicht befolgen könne, darstellten. Sie enthielten vielmehr gesetzliche Verpflichtungen, deren Nichtbeachtung das Recht verletze, was zu Beanstandungen durch die Aufsichtsbehörde nach § 138 HGO führen könne. Die Gemeinde sei also nach § 93 Abs. 2 HGO verpflichtet, die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Einnahmen aus Entgelten für ihre Leistungen und nur "im Übrigen", das heiße subsidiär, aus Steuern zu beschaffen, soweit sie die Aufgaben nicht mit "sonstigen Einnahmen" finanzieren könne. Auch weist der Hessische Verwaltungsgerichtshof in dieser Entscheidung darauf hin, dass kein Zweifel daran bestehe, dass mit dem Recht der Selbstverwaltung und der autonomen Satzungsgebung auch die Pflicht zur sorgfältigen und verantwortungsbewussten Ausübung verbunden sei. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 11.06.1993 -8 C 32.90-, HSGZ 1994, 63 f., zu dem regelungsgleichen nordrhein-westfälischen Landesrecht ausgeführt, dass die Vorschrift die Gemeinden bei der Beschaffung der zum Haushaltsausgleich erforderlichen Einnahmen insofern haushaltsrechtlich binde, als auf Steuerquellen nur zurückgegriffen werden dürfe, soweit die sonstigen Einnahmen nicht zur Deckung des Haushalts ausreichten. Diese Rechtslage hat es mit dem Begriff Subsidiaritätsprinzip umschrieben. Der Vorrang der speziellen Deckungsmittel ist Ausdruck der in § 10 HGO aufgestellten Verpflichtung der Gemeinde, ihr Vermögen und ihre Einkünfte so zu verwalten, dass die Gemeindefinanzen gesund bleiben. Nach dieser Vorschrift hat die Gemeinde zudem auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Abgabenpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Daraus wiederum folgt, dass bei der Entscheidung, ob ein Abweichen vom Grundsatz der Deckung durch spezielle Entgelte vertretbar und geboten ist, ein strenger Maßstab anzulegen ist (vergleiche dazu auch Nr. 1 der Verwaltungsvorschriften zu § 93 HGO, StAnz. 1973, 2338). Mit dieser Rechtslage ist der Beschluss der Klägerin vom 09.01.2008 nicht vereinbar. Die Klägerin setzt sich mit diesem Beschluss über den gesetzgeberischen Willen, der seinen Ausdruck in dem Subsidiaritätsprinzip gefunden hat, hinweg, indem sie einerseits auf die Erhebung von Entgelten verzichten und andererseits den Hebesatz für die Grundsteuer B erhöhen will. Es ist im vorliegenden Fall vertretbar und geboten, für straßenbeitragsfähige Maßnahmen einen entsprechenden Beitrag zu erheben. Dem Vortrag der Klägerin im vorliegenden Verfahren sind keinerlei Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Erhebung entsprechender Beiträge nicht vertretbar und nicht geboten wäre. Die Klägerin führt aus, dass es den Tatsachen entsprechen möge, dass die Vorschriften der Hessischen Gemeindeordnung das gesetzgeberische Ziel verfolgten, die Allgemeinheit zu entlasten und die kommunalen Leistungskosten auf diejenigen zu verteilen, welche daraus den größten Nutzen ziehen. Die Erhebung von Entgelten für diese Nutzung, also von Gebühren, sei dafür grundsätzlich ein effektives Mittel. Auch eine Erhebung von Entgelten für die Bereitstellung an sich, also von Beiträgen, erfülle den vom Gesetzgeber verfolgten Zweck. Im vorliegenden Fall stelle sich die Rechtswirklichkeit aber anders dar. Die Erhebung nach der geltenden Straßenbeitragssatzung verteile sich ungleichmäßig, also ungerecht auf die zahlungspflichtigen Bürger. Ein Teil der beitragspflichtigen Bürger bleibe von der Zahlung von Straßenbeiträgen befreit, weil die betreffenden Straßen im Zuge von Kanalbaumaßnahmen auf Kosten des Abwasserverbandes wiederhergestellt worden seien. Auch sei vor wenigen Jahren eine grundlegende Erneuerung weiterer Straßen allein auf Kosten des Kreises durchgeführt worden, so dass dort ebenfalls keine Beiträge angefallen seien. Im Gegenzug würden andere Bürger unverhältnismäßig hoch belastet, da die Beiträge nun auf weniger Bürger verteilt würden. Im vorliegenden Fall würden die Lasten durch Erhebung von Beiträgen gerade nicht gerecht auf die potentiellen Nutzer verteilt. Vielmehr werde ein Teil der Bürger finanziell stark belastet, während andere Bürger gar nicht beitragspflichtig würden, obwohl alle die gleichen potentiellen Zugangsmöglichkeiten zum öffentlichen Straßenraum hätten. Im vorliegenden, speziell gelagerten Fall werde das gesetzgeberische Ziel des § 93 HGO also nicht erreicht. Durch die Abschaffung der Beitragssatzung und gleichzeitige Erhöhung der Grundsteuer werde hingegen den tatsächlichen Verhältnissen Rechnung getragen. Im vorliegenden Sonderfall könne der Normzweck des § 93 HGO nur über Steuern erreicht werden, weil eine Deckung der Ausgaben über Beiträge nicht mehr vertretbar sei. Die Belastung der anfallenden Kosten werde über die Steuer auch gleichmäßiger verteilt, so dass keine ungerechtfertigten Erleichterungen einerseits und Belastungen andererseits entstünden. Vielmehr werde aufgrund des in dieser Hinsicht viel ausdifferenzierteren Steuersystems eine Gleichmäßigkeit erreicht, die im vorliegenden Fall auf einzig vertretbare Weise dem verfassungsmäßigen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dienlich sei. Die mannigfaltigen Möglichkeiten, die Grundsteuer zu erlassen oder zu ermäßigen, schafften Einzelfallgerechtigkeit. Diese Vorzüge eines ausgewogenen, leistungsorientierten Steuerprinzips hätten die Wahlgemeinschaft A-Stadt bei ihrem Antrag und die Klägerin bei ihrem Beschluss im Sinn gehabt. Bei der Beitragserhebung existierten solche Instrumente und Vorzüge dagegen nicht. Diese fehlende Steuerbarkeit der Beiträge habe sie nicht weiter hinnehmen wollen. Es sei zuzugeben, dass eventuelle zur Miete wohnende Anlieger durch die Hebung der Steuer geringfügig belastet werden könnten. Nichtsdestotrotz müsse dies in dem hier vorliegenden geringen Umfang vertretbar sein. Die Änderung des Hebesatzes stelle eine Erhöhung von lediglich 17% dar. Dies könne von den durch Umlage eventuell betroffenen Mietern hingenommen werden. Es sei zu berücksichtigen, dass es vorliegend um Straßenunterhalt und nicht um Straßenneubau gehe. Eine adäquate Straßenbeschaffenheit komme allen Anwohnern zugute. Diesem Vortrag sind keinerlei Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass eine Erhebung von Beiträgen vorliegend nicht vertretbar und geboten wäre. Die Klägerin vertritt letztlich die Auffassung, es liege eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung der Bürger A-Stadt vor, weil diese von der Gemeinde A-Stadt nur zum Teil zu Straßenbeiträgen herangezogen werden könnten. Dabei verkennt sie aber, dass die Heranziehung zu Straßenbeiträgen alle beitragspflichtigen Bürger Egelsbachs betrifft, die Anwohner einer Straße sind, für die die Gemeinde A-Stadt mit Kosten für die Kommune verbundene Straßenbaumaßnahmen ergreift. Der Beklagte hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Straßenbaumaßnahmen in den Fällen, in denen keine Straßenbeiträge erhoben werden, gerade keine Maßnahmen zur Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde A-Stadt sind. Es stellt eine Umgehung des gesetzgeberischen Willens dar, wenn die Klägerin die Aufwendungen für von ihr durchgeführte Straßenbaumaßnahmen über die Erhöhung des Hebesatzes für die Grundsteuer B finanzieren will. Beiträge werden zweckgebunden verwendet. Es kommt hier zu einer Abrechnung aufgrund der zu erwartenden oder tatsächlich entstandenen Kosten für den Um- oder Ausbau einer öffentlichen Straße. Die Einnahmen der Grundsteuer sind hingegen nicht zweckgebunden. Sie müssen also nicht für die Finanzierung des Um- oder Ausbaus von öffentlichen Straßen verwendet werden. Die Grundsteuer steht nach der Systematik des Haushaltsrechts gerade nicht zur Finanzierung von Maßnahmen der Straßeninfrastruktur zur Verfügung. Zu der Finanzierung dieser Maßnahmen müssen aufgrund der dargestellten Rechtslage Straßenbeiträge erhoben werden. Die Einnahmen aus der Grundsteuer B dienen hingegen der Finanzierung von Aufgaben, für die überhaupt keine oder keine kostendeckenden Gebühren oder Beiträge erhoben werden können. Da eine Erhöhung des Grundsteuerhebesatzes von den jeweiligen Hauseigentümern auf eventuelle Mieter umgelegt werden darf, hätte eine Finanzierung der Maßnahmen des Um- und Ausbaus von öffentlichen Straßen über die Einnahmen aus der Grundsteuer B auch zur Folge, dass die Kosten für diese Maßnahmen nicht nur vom straßenbeitragspflichtigen Personenkreis der Eigentümer der anliegenden Grundstücke zu tragen wären. Dies entspricht aber nicht der gesetzlichen Systematik. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Danach hat die Klägerin als unterliegender Beteiligter die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO, 167 Abs. 1 VwGO. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte einen Beschluss der Klägerin beanstanden durfte. In ihrer Sitzung vom 13.12.2007 fasste die Klägerin mehrheitlich folgenden Beschluss: "1. Die Straßenbeitragssatzung der Gemeinde A-Stadt wird aufgehoben. 2. Der Hebesatz der Grundsteuer B wird von 300 v. H. auf 350 v. H. angehoben (entspricht einer Erhöhung um 16,67%). 3. Sofern rechtlich zulässig, wird auf die Erhebung der aktuell noch nicht erhobenen Straßenbeiträge verzichtet. Der Gemeindevorstand wird beauftragt, diese Möglichkeit zu prüfen und entsprechend umzusetzen. Falls eine Umsetzung nicht möglich sein sollte, sind die Gründe der Gemeindevertretung darzulegen." Der Beklagte widersprach dem Beschluss noch in der Sitzung gemäß § 63 Abs. 1 HGO. In ihrer Sitzung vom 09.01.2008 fasste die Beklagte den Beschluss erneut mehrheitlich. Mit Schreiben vom 15.01.2008, eingegangen bei der Vorsitzenden der Klägerin am gleichen Tage, beanstandete der Beklagte den Beschluss vom 09.01.2008. Zur Begründung führte er aus, dass eine Verletzung des Rechts vorliege. Auch werde durch den Beschluss das Wohl der Gemeinde gefährdet. Gemäß § 93 Abs. 2 Nr. 1 HGO habe die Gemeinde die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Einnahmen, soweit vertretbar und geboten, aus Entgelten für ihre Leistungen zu beschaffen. Einnahmen im Sinne der Vorschrift seien öffentlich-rechtliche Gebühren und Beiträge, die nach dem Kommunalabgabengesetz oder aufgrund spezialgesetzlicher Regelungen erhoben werden. Nach der Verwaltungsvorschrift zu § 93 HGO bestehe auf der Grundlage dieser Vorschrift ein Vorrang der sogenannten speziellen Deckungsmittel, die nach dem Kommunalabgabengesetz erhoben würden. Steuern der Gemeinde seien hingegen nur subsidiär zur Finanzierung kommunaler Aufgaben einzusetzen. Bei der Entscheidung, ob eine Abweichung vom Grundsatz der Deckung durch spezielle Entgelte vertretbar und geboten sei, sei ein strenger Maßstab anzulegen. Daraus folge, dass eine vollständige Aufhebung der Straßenbeitragssatzung und die Beschaffung der dadurch entfallenden Einnahmen durch eine Erhöhung der Grundsteuer B grundsätzlich nicht zulässig sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seiner Rechtsprechung zum insoweit vergleichbaren nordrhein-westfälischen Recht klargestellt, dass diese in den Gemeindeordnungen der Flächenländer fixierten Einnahmebeschaffungsgrundsätze die Gemeinden rechtlich in weitem Umfang binden würden. Diese Bindung sei lediglich insoweit eingeschränkt, als die Städte und Gemeinden nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht verpflichtet seien, Gebühren in rechtlich höchstzulässigem Umfang zu erheben, bevor sie die Hebesätze der Grund- und Gewerbesteuer zur Verbesserung ihrer Einnahmesituation anheben. Auch nach der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs enthalte die "Einnahmebeschaffungshierarchie" des § 93 Abs. 2 HGO keine unverbindlichen Empfehlungen an die Gemeinde. Es handele sich vielmehr um bindendes Recht, dessen Einhaltung die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde zu überwachen habe. Ein Verzicht auf die Erhebung aktuell noch nicht erhobener Beiträge sei rechtlich nicht zulässig. Solange die Straßenbeitragssatzung in Kraft sei, seien auch alle im Geltungsbereich dieser Satzung anfallenden straßenbeitragsfähigen Maßnahmen abzurechnen. Auch eine Rückzahlung bereits auf Grundlage bestandskräftiger Verwaltungsakte erhobener Straßenbeiträge sei rechtlich unzulässig. Dasselbe gelte für die Umlegung des beitragsfähigen Aufwandes auf die Bürger und Gewerbetreibenden der Gemeinde. Die Klägerin hat am 19.08.2008 Klage erhoben. Die Beanstandung sei rechtswidrig und verletze sie in ihren Rechten. Nach der geltenden Straßenbeitragssatzung würden die Beiträge ungleichmäßig, also ungerecht von den zahlungspflichtigen Bürgern erhoben. Ein Teil der beitragspflichtigen Bürger bleibe von der Zahlung von Straßenbeiträgen befreit, weil die betreffenden Straßen im Zuge von Kanalbaumaßnahmen auf Kosten des Abwasserverbandes wiederhergestellt worden seien. Auch sei vor wenigen Jahren eine grundlegende Erneuerung weiterer Straßen allein auf Kosten des Kreises durchgeführt worden. Auch hier seien keine Beiträge erhoben worden. Im Gegenzug würden andere Bürger unverhältnismäßig hoch belastet, weil die Beiträge nun auf weniger Bürger verteilt würden. Die Erhebung der Beiträge nach der vorhandenen Satzung sei überaus kompliziert. Zur Ermittlung der Umlage werde regelmäßig ein Rechtsanwalt beauftragt. Die dadurch verursachten Kosten würden durch die Abschaffung der betreffenden Satzung vermieden. Ein Teil der Bürger werde finanziell stark belastet, während andere Bürger gar nicht beitragspflichtig würden. Alle Bürger hätten aber die gleichen potentiellen Zugangsmöglichkeiten zum öffentlichen Straßenraum. Der vorliegende Fall sei spezifisch gelagert. Das gesetzgeberische Ziel des § 93 HGO werde nicht erreicht. Durch die Abschaffung der Beitragssatzung und die gleichzeitige Erhöhung der Grundsteuer werde den tatsächlichen Verhältnissen hingegen Rechnung getragen. Der Normzweck könne vorliegend nur über die Erhebung von Steuern erreicht werden. Eine Deckung der Ausgaben über Beiträge sei nicht mehr vertretbar. Die durch die Erhöhung des Hebesatzes für die Grundsteuer B erzielten Mehreinnahmen würden die weggefallenen Beitragseinnahmen lediglich aufwiegen. Aufgrund des in dieser Hinsicht viel ausdifferenzierteren Steuersystems werde eine Gleichmäßigkeit erreicht, die im vorliegenden Fall auf einzig vertretbare Weise dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz dienlich sei. Dadurch werde Einzelfallgerechtigkeit geschaffen. § 11 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz (KAG) eröffne hinsichtlich der Erhebung von Beiträgen ein Ermessen. Von einer Beitragserhebungspflicht könne vorliegend nicht ausgegangen werden, obwohl man aus Gründen des Gemeindehaushaltrechts, insbesondere wegen § 93 Abs. 2 und 3 HGO in Verbindung mit den tatsächlich vorhandenen Einnahmemöglichkeiten grundsätzlich von einer Verdichtung der Beitragserhebungsmöglichkeit ausgehen müsse. Die Subsidiarität der Erhebung von Steuern habe ihren Grund im sogenannten Entgeltlichkeitsprinzip. Insbesondere Grundstückseigentümer, denen ausgebaute öffentliche Einrichtungen oder Anlagen im Verhältnis zur Allgemeinheit besonders zu Gute kämen, sollten diese zusätzlichen Vorteile durch eine Geldleistung ausgleichen. Eine durch die Gemeinde erbrachte Leistung, die durch Steuern finanziert sei, führe hingegen dazu, dass diese Vorteilsempfänger dieselbe auf Kosten der Allgemeinheit, also entgeltlos, erhielten. Die Klägerin strebe mit ihrem Beschluss aber gerade die Vermeidung solch eines Zustandes an. Ihr sei es durch eine Beitragssatzung nicht gelungen, die angefallenen Erschließungsbeiträge adäquat auf alle Nutznießer zu verteilen. Nur durch die Erhebung von Steuern komme es vorliegend zu einer gerechten Lastenverteilung. Damit werde letztlich dem Entgeltlichkeitsprinzip Rechnung getragen. Zwar würden Anwohner, die zur Miete wohnen, durch die Erhebung der Steuer geringfügig belastet. Eine Mehrbelastung von 17% könne aber von den betroffenen Mietern hingenommen werden. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass es sich um Straßenunterhalt und nicht um Straßenneubau handele. Eine adäquate Straßenbeschaffenheit komme allen Anwohnern zu Gute. Die Klägerin beantragt, die Beanstandung des Bürgermeisters der Gemeinde A-Stadt vom 15.01.2008 gegen ihren Beschluss vom 09.01.2008 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zwar könne man für die Zielsetzung der Klägerin aus "menschlichen Gründen" Verständnis haben. Es sei aber rechtlich unzulässig, die Straßenbeitragssatzung aufzuheben und gleichzeitig den Hebesatz für die Grundsteuer B zu erhöhen. Unzulässig sei auch der Verzicht auf aktuell noch nicht erhobene Beiträge. Er sei gemäß § 63 HGO verpflichtet gewesen, den Beschluss zu beanstanden, weil dieser das Recht verletze. Für den Bereich des Erschließungsbeitragsrechts habe der Bundesgesetzgeber explizit in § 127 Abs. 1 BauGB eine Verpflichtung zur Erhebung von Erschließungsbeiträgen angeordnet. Auch aus dem hessischen Landesrecht ergebe sich nichts anderes. Wenn in § 11 Abs. 1 KAG das Wort "können" verwendet werde, werde der Gemeinde dadurch kein Ermessen eingeräumt. Es bestehe vielmehr eine Beitragserhebungspflicht. Die Gemeinden seien nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, zur Finanzierung ihrer Investitionsaufwendungen hinsichtlich der öffentlichen Anlagen entsprechende Beiträge zu erheben. Dies ergebe sich unter anderem aus § 93 Abs. 2 HGO. Danach müsse die Gemeinde die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Einnahmen primär aus Entgelten für ihre Leistungen beschaffen. Lediglich sekundär dürfe sie auf Steuermittel zurückgreifen. Zu den entsprechenden Entgelten zählten auch Ausbaubeiträge nach § 11 KAG. § 93 HGO wolle verhindern, dass diese Lasten auf die Allgemeinheit, also auf den Steuerzahler, umgelegt werden. Die in der Vorschrift festgelegte Reihenfolge habe auch einen guten Grund. Beiträge seien von den Grundstückseigentümern zu zahlen. Die von der Klägerin ins Auge gefasste Regelung führe hingegen dazu, dass es über entsprechende Umlagen zu einer Finanzierung der Maßnahmen durch Mieter kommen könne. Die Weiterleitung dieser Kosten an die Mieter entspreche aber nicht der Zielsetzung des Gesetzgebers. Es sei schlichtweg falsch, wenn die Klägerin behaupte, dass eine gleichmäßige Beitragserhebung in A-Stadt nicht einmal mehr ansatzweise stattfinde. Die Erhebung der Straßenbeiträge erfolge nach wie vor nach der Straßenbeitragssatzung für alle Straßenbaumaßnahmen, die von der Gemeinde A-Stadt auf deren Kosten durchgeführt werden. Soweit sich die Klägerin auf Arbeiten im Bereich der V. beziehe, sei es so gewesen, dass der Abwasserverband Z. im Jahr 2003 in einem Teilbereich dieser Straße die Fließrichtung des Kanals verändert habe. Dabei habe die Fahrbahn vollständig erneuert werden müssen. Daher habe der Abwasserverband die Kosten der gesamten Maßnahme zusammen mit den Stadtwerken R. getragen. Straßenbeiträge seien deshalb nicht zu erheben gewesen. Gleiches gelte selbstverständlich, soweit der Kreis seine Kreisstraßen erneuere. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt von einem Heft Behördenakten des Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.