Urteil
3 E 395/07
VG Darmstadt 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGDARMS:2008:0417.3E395.07.0A
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kostenbescheid des Paul-Ehrlich-Instituts vom 26.10.2006 sowie der Widerspruchsbescheid vom 08.02.2007 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Rechtsgrundlage für die festgesetzten Kosten ist § 33 Abs. 1 und 2 Arzneimittelgesetz in der Fassung vom 12. Dezember 2005 (AMG) in Verbindung mit § 1 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Nr. 4 b) und Abs. 3 der Kostenverordnung für Amtshandlungen des Paul-Ehrlich-Instituts nach dem Arzneimittelgesetz in der Fassung vom 20. Juli 2005 (PEI-KostV0). Gemäß § 33 Abs. 1 AMG erhebt die zuständige Bundesoberbehörde für Entscheidungen über die Zulassung sowie für andere Amtshandlungen nach diesem Gesetz Kosten. Zu den Kosten zählen der Klammerdefinition zufolge Gebühren und Auslagen. Die kostenrechtlichen Einzelheiten sind nicht in § 33 AMG geregelt. Vielmehr ermächtigt § 33 Abs. 2 AMG zum Erlass einer Rechtsverordnung, die die gebührenpflichtigen Tatbestände näher bestimmt und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorsieht. Eine solche Verordnung ist die Kostenverordnung für Amtshandlungen des Paul-Ehrlich-Instituts nach dem Arzneimittelgesetz (PEI-KostV0). Für die Bearbeitung der Änderung einer Zulassung anlässlich eines geänderten Prüf- und Herstellungsverfahrens ist gemäß § 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Nr. 4 b) PEI-KostV0 eine Gebühr in Höhe von 1.120 EUR bis zu der für die Zulassung vorgesehene Gebühr zu erheben. Wird dieselbe Änderung für mehrere Arzneimittel angezeigt, ist für ein Arzneimittel die volle Gebühr und für jedes weitere Arzneimittel, soweit bei der Bearbeitung kein wesentlicher weiterer Aufwand entsteht, ein Zehntel der Regelgebühr zu erheben, § 4 Abs. 3 Satz 1 PEI-KostVO. In Anwendung dieser Vorschriften ist die Gebührenfestsetzung in Höhe von insgesamt 1.232,00 EUR weder hinsichtlich der grundsätzlichen Gebührenpflicht der dieser Festsetzung zu Grunde liegenden Amtshandlung noch der Höhe nach zu beanstanden. Dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht im Streit. Entsprechend der Regelungen der Kostenverordnung für Amtshandlungen des Paul-Ehrlich-Instituts nach dem Arzneimittelgesetz setzte das Paul-Ehrlich-Institut für die Bearbeitung der Anzeige der Klägerin hinsichtlich des geänderten Herstellungsverfahrens für das erste Arzneimittel (Thrombozytapheresekonzentrat/MD, inlineleukozytendepletiert) 1.120,00 EUR und für das zweite Arzneimittel (Thrombozytapheresekonzentrat/MD, inlineleukozytendepletiert und bestrahlt) ein Zehntel der Regelgebühr, also 112,00 EUR, fest. Insgesamt ergibt dies die Gesamtsumme von 1.232,00 EUR. Der Anspruch der Beklagten gegen die Klägerin auf Zahlung der Kosten ist auch nicht verjährt. Die Voraussetzungen der Verjährung nach § 20 VwKostG, welcher gemäß § 33 Abs. 3 AMG Anwendung findet, liegen nicht vor. Gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 VwKostG verjährt der Anspruch auf Zahlung von Kosten nach drei Jahren, spätestens mit dem Ablauf des vierten Jahres nach der Entstehung. Dabei beginnt die Verjährung gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 VwKostG mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch fällig geworden ist. Mit dem Ablauf dieser Frist erlischt der Anspruch, § 20 Abs. 1 Satz 3 VwKostG. Weder die dreijährige noch die vierjährige Verjährungsfrist ist abgelaufen. Für die Verjährungsfristen gibt es unterschiedliche Anknüpfungspunkte. So ist zwischen der Entstehung der Kostenschuld und der Fälligkeit der Kosten zu unterscheiden. Für den Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist ist auf den Zeitpunkt der Fälligkeit des Kostenanspruchs der Beklagten abzustellen. Denn während § 20 Abs. 1 Satz 1 VwKostG für die vierjährige Verjährungsfrist als Anknüpfungspunkt für den Verjährungsbeginn auf die Entstehung des Anspruchs abstellt, enthält § 20 Abs. 1 Satz 1 VwKostG für die dreijährige Verjährungsfrist keinen Anknüpfungspunkt. Hier muss § 20 Abs. 1 Satz 2 VwKostG zusätzlich herangezogen werden, der bestimmt, dass die Verjährung mit dem Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in dem der Anspruch fällig geworden ist. Da die dreijährige Verjährungsfrist in § 20 Abs. 1 Satz 1 VwKostG keinen eigenen Anknüpfungspunkt hat und die vierjährige Frist bereits nach Satz 1 mit der Entstehung des Anspruchs zu laufen beginnt, muss sich der in § 20 Abs. 1 Satz 2 VwKostG genannte Fälligkeitszeitpunkt auf die dreijährige Verjährungsfrist beziehen (vgl. auch OVG Berlin, Urteil vom 11.12.2003 - 5 B 11.01 -, Med R 2004, 261). Die Fälligkeit tritt gemäß § 17 VwKostG ein, wenn die Kostenentscheidung dem Kostenschuldner bekannt gegeben wird. Der Kostenbescheid ist bei der Klägerin am 01.11.2006 eingegangen. Die Kostenentscheidung wurde der Klägerin daher am 01.11.2006 bekannt gegeben und ist fällig geworden. Die dreijährige Verjährungsfrist begann mit Ablauf des Kalenderjahres 2006. Eine Verjährung nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 VwKostG liegt daher nicht vor. Weiterhin war auch die vierjährige Verjährungsfrist bei Erlass des Kostenbescheides nicht abgelaufen. In § 20 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwKostG ist durch die Formulierung „spätestens mit dem Ablauf des vierten Jahres nach der Entstehung" ein eigenständiger Anknüpfungspunkt für den Lauf der Verjährungsfrist genannt. Durch den Begriff „spätestens" ist klargestellt, dass es sich insoweit um eine absolute Fristbestimmung und damit um die absolute Grenze für die Verjährung handelt (BVerwG, Urteil vom 24.02.2005 - 3 C 38/04 -, BVerwGE 123, 92). Die Vierjahresfrist hat reit dem Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs daher einen eigenständigen klaren Bezugsrahmen. Die Entstehung des Anspruchs ist in § 11 VwKostG geregelt. Danach entsteht die Gebührenschuld, soweit ein Antrag notwendig ist, mit dessen Eingang bei der zuständigen Behörde, im Übrigen mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung. Dieser Bezugsrahmen würde völlig verändert, wenn auch die vierjährige Verjährungsfrist von der vorgängigen Fälligkeit der Forderung abhängig gemacht würde. Aus der absoluten Frist würde eine bewegliche Frist, da sie von dem Fälligkeitszeitpunkt der Kosten und damit von dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der Kostenentscheidung an den Kostenschuldner abhängig wäre. Somit würde die Regelung überflüssig und gegenstandslos, denn die unzweifelhaft an die Fälligkeit anknüpfende dreijährige Verjährungsfrist des ersten Halbsatzes wäre notwendigerweise stets bereits abgelaufen, wenn die vierjährige Verjährungsfrist zu Ende ginge. Eine derart sinnlose Regelung kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.02.2005, a.a.O.). Sinn und Zweck von Verjährungsvorschriften ist es, dem Rechtsfrieden zu dienen und Rechtssicherheit herzustellen. Nach einer bestimmten Zeit soll der Anspruchsverpflichtete die Sicherheit haben, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden. Die Entstehungsgeschichte des Verwaltungskostengesetzes gibt keinen Anlass zu einer von Wortlaut und Sinn und Zweck abweichenden Auslegung. So führte das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung 'vom 24.02.2005 aus, dass der Gesetzentwurf der Bundesregierung vorgesehen habe, dass der Anspruch auf Zahlung von Kosten durch Verjährung nach drei Jahren erlöschen solle, wobei die Frist mit dem Ablauf des Kalenderjahres beginnen solle, in dem der Anspruch entstanden sei. Auf Anregung des Bundesrates habe die Vorschrift die Gesetz gewordene Fassung erhalten. Dabei unterscheide die vorgeschlagene Fassung systematisch klar zwischen dem Eintritt der Verjährung und dem Erlöschen des Anspruchs. Darüber hinaus werde im Gegensatz zur Regierungsvorlage primär auf die Fälligkeit des Kostenanspruchs abgestellt. Eindeutige Klarheit über das Verhältnis der beiden unterschiedlichen Verjährungsfristen lasse sich hieraus allenfalls insoweit gewinnen, als der Gesetzgeber ersichtlich beiden Regelungen eine eigenständige Bedeutung beigemessen habe. Wenn von einem primären Abstellen auf die Fälligkeit die Rede sei, müsse die zweite Frist zumindest sekundär auch Bedeutung haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.02.2005, a.a.O.). In gesetzessystematischer Auslegung bedeutet dies, dass der Anspruch auf Zahlung der Gebühr grundsätzlich drei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Gebührenentscheidung dem Gebührenschuldner bekannt gegeben wurde, verjährt. Bleibt aber die Gebührenentscheidung aus, so verjährt der Anspruch jedenfalls mit Ablauf des vierten Jahres nach der Entstehung (vgl. auch OVG Berlin, Urteil vom 11.12.2003, a.a.O.). § 20 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 VwKostG ist daher in den Fällen relevant, in denen überhaupt keine Kostenentscheidung binnen vier Jahre nach dem Entstehen des Anspruchs erfolgt ist. Die Gebührenschuld ist nach § 11 Abs. 1 VwKostG durch den Eingang des Antrags der Klägerin bei der Beklagten am 11.12.2002 entstanden, so dass der Gebührenanspruch der Beklagten mit Ablauf des 31.12.2006 gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwKostG verjährt und damit erloschen wäre. Da bei Erlass des Kostenbescheides am 26.10.2006 die 4Jahresfrist noch nicht abgelaufen war, ist der Anspruch nicht nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwKostG verjährt. Es liegt im Übrigen auch keine Verjährung nach § 105 b AMG vor. Denn dieser findet hier keine Anwendung. Nach § 105 b AMG verjährt der Anspruch auf Zahlung von Kosten, die nach § 33 Abs. 1 in Verbindung mit einer nach § 33 Abs. 2 oder einer nach § 39 Abs. 3 erlassenen Rechtsverordnung für die Verlängerung der Zulassung oder die Registrierung eines Fertigarzneimittels im Sinne des § 105 Abs. 1 zu erheben sind, mit Ablauf des vierten Jahres nach der Bekanntgabe der abschließenden Entscheidung über die Verlängerung der Zulassung oder die Registrierung an den Antragsteller. Grundlage des Kostenbescheides ist hier weder eine Verlängerung der Zulassung noch eine Registrierung eines Fertigarzneimittels im Sinne des § 105 Abs. 1 AMG, sondern die Bearbeitung der Änderung einer Zulassung aufgrund eines geänderten Herstellungsverfahrens. Im Übrigen wäre auch diese Frist zum Zeitpunkt des Erlasses des Kostenbescheides nicht abgelaufen gewesen. Die Klägerin kann für sich auch keine persönliche Gebührenfreiheit nach § 8 VwKostG beanspruchen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob die Klägerin von den Gebühren nach § 8 VwKostG befreit ist, ist die Beendigung der Amtshandlung, hier also der Bescheid der Beklagten vorn 18.12.2002, in dem sie der Klägerin mitteilte, dass die Änderungen vermerkt worden seien und diesen zugestimmt werde. Zu diesem Zeitpunkt war die Klägerin ein organisatorisch, verwaltungsmäßig und finanzwirtschaftlich verselbständigter Teil des Fachbereichs Medizin der O. Universität M. und war als Landesbetrieb im Sinne von § 26 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt (LHO SA) geführt, vgl. § 1 der Satzung des Universitätsklinikums der O. Universität M. vom 18. Mai 1999. Als Landesbetrieb und damit als Teil der Landesverwaltung des Landes Sachsen-Anhalt war die Klägerin zwar zum maßgeblichen Zeitpunkt vom Tatbestand des § 8 Abs. 1 Nr. 2 VwKostG erfasst. Danach sind die Länder und die juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die nach den Haushaltsplänen eines Landes für Rechnung eines Landes verwaltet werden, von der Zahlung der Gebühren für Amtshandlungen befreit. Dabei ist für die Beurteilung der persönlichen Gebührenfreiheit nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 VwKostG irrelevant, ob die Klägerin bis Ende 2005 nach dem Haushalt des Landes Sachsen-Anhalt verwaltet oder aus Gründen der Zweckmäßigkeit ein Wirtschaftsplan erstellt wurde. Denn das Tatbestandsmerkmal der Verwaltung nach dem Haushalt des Landes und auf dessen Rechnung ist nur im Falle des Vorliegens einer juristischen Person des Landes erforderlich. Wenn das Land selbst verwaltet, wird dieses zweifache Tatbestandsmerkmal für eine Gebührenfreiheit nicht gefordert. Die persönliche Gebührenfreiheit ist jedoch nach § 8 Abs. 3 VwKostG ausgeschlossen. Nach § 8 Abs. 3 VwKostG besteht die Gebührenfreiheit nach § 8 Abs. 1 VwKostG nicht für Sondervermögen und Bundesbetriebe im Sinne des Art. 110 Abs. 1 GG, für gleichartige Einrichtungen der Länder sowie für öffentlich-rechtliche Unternehmen, an denen der Bund oder ein Land beteiligt ist. Die Klägerin war bis zum 31.12.2005 eine den Bundesbetrieben im Sinne des. Art. 110 Abs. 1 GG gleichartige Einrichtung des Landes Sachsen-Anhalt. Bundesbetriebe im Sinne von Art. 110 Abs. 1 GG sind rechtlich unselbständige abgesonderte Teile der Bundesverwaltung, deren Tätigkeit erwerbswirtschaftlich ausgerichtet ist. Dafür ist ein Angebot von Waren oder Dienstleistungen gegen Entgelt mit einem Geschäftsbetrieb kennzeichnend, der über eine bloße Vermögensverwaltung hinausgeht. Diese Marktteilnahme muss nicht zwingend mit einer Gewinnerzielungsabsicht einhergehen. Es muss sich aber ein Geschäftsbetrieb entwickeln, der über eine bloße Vermögensverwaltung hinausgeht. Entscheidend ist die Außenbeziehung der aus sächlichen und personellen Mitteln gebildeten Funktionseinheit zu einem Markt. Ob dieser im Einzelfall durch eine Monopolstellung des Bundesbetriebes beschränkt ist und ein Wettbewerb mit anderen Anbietern deshalb nicht entstehen kann, ist ohne Belang. Eine erwerbswirtschaftliche Ausrichtung ist dagegen nicht schon dann anzunehmen, wenn im Zuge einer angestrebten Binnenmodernisierung der Verwaltung die Funktionseinheit lediglich betriebswirtschaftliche Steuerungsinstrumente der Privatwirtschaft, wie zum Beispiel das kaufmännische Rechnungswesen, nutzen soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.08.2007 - 9 C 2/07 -, NVwZ 2008, 78). Weiterhin kann zur Begriffsbestimmung die Gesetzesbegründung zu § 8 Abs. 3 VwKostG herangezogen werden. Dort heißt es, dass die in § 8 Abs. 1 VwKostG vorgesehene Freistellung von Behörden des Bundes und der Länder für die Kosten von Amtshandlungen von dem Grundsatz ausgehe, dass Behörden untereinander bei öffentlich-rechtlicher Verwaltungstätigkeit und bei Ausführung von Bundesrecht grundsätzlich keine Gebühren zahlen sollen. Diesem Grundsatz fehle die innere Berechtigung, soweit die in Absatz 3 aufgeführten Gruppen eine kostenpflichtige Amtshandlung in Anspruch nehmen, wenn hier überwiegend wirtschaftliche oder fiskalische Tätigkeit vorliege (vgl. Deutscher Bundestag, 6. Wahlperiode, BT-Drucksache V1/330, Anlage I, § 8 VwKostG, S. 13). Unter Zugrundelegung dieser Begriffsbestimmung handelte es sich bei der Klägerin zum maßgeblichen Zeitpunkt um eine gleichartige Einrichtung der Länder im Sinne des § 8 Abs. 3 VwKostG. Zunächst war sie bis zum 31.12.2005 als Landesbetrieb ein rechtlich unselbständiger abgesonderter Teil der Landesverwaltung. Entsprechend sah § 1 der Satzung der Klägerin vom 18. Mai 1999 vor, dass die Klägerin ein organisatorisch, verwaltungsmäßig und finanzwirtschaftlich verselbständigter Teil des Fachbereichs Medizin der O. Universität M. ist und als Landesbetrieb im Sinne des § 26 Abs. 1 Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt geführt wird. Des Weiteren war die Klägerin als Landesbetrieb auch erwerbswirtschaftlich ausgerichtet. Die erwerbswirtschaftliche Ausrichtung ergibt sich zwar nicht aus § 26 Abs. 1 LHO SA. Denn § 26 Abs.1 LHO SA regelt nur, dass und inwieweit die Landesbetriebe einen Wirtschaftsplan aufzustellen haben. So bestimmt § 26 Abs. 1 Satz 1 LHO SA, dass Landesbetriebe einen Wirtschaftsplan aufzustellen haben, wenn ein Wirtschaften nach Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplans nicht zweckmäßig ist. Der Wirtschaftsplan oder eine Obersicht über den Wirtschaftsplan ist dem Haushaltsplan als Anlage beizufügen oder in die Erläuterungen aufzunehmen, § 26 Abs. 1 Satz 2 LHO SA. Im Haushaltsplan sind nur die Zuführungen oder die Ablieferungen zu veranschlagen, § 26 Abs. 1 Satz 3 LHO SA. Planstellen sind gemäß § 26 Abs. 1 Satz 4 LHO SA nach Besoldungsgruppen und Amtsbezeichnungen im Haushaltsplan auszubringen, andere Stellen sind zu erläutern. Dies sagt jedoch noch nichts darüber aus, ob die Klägerin erwerbswirtschaftlich tätig ist oder nicht. Eine erwerbswirtschaftliche Ausrichtung ist auch nicht schon dann anzunehmen, wenn im Zuge einer angestrebten Binnenmodernisierung der Verwaltung lediglich betriebswirtschaftliche Steuerungsinstrumente der Privatwirtschaft genutzt werden. Nach § 2 Abs. 1 der Satzung der Klägerin vom 18. Mai 1999 ist die Klägerin bezüglich der Krankenversorgung ein im Landesbettenplan verankertes Krankenhaus, unterliegt als solches dem Anwendungsbereich der Bundespflegesatzverordnung und ist ein Zweckbetrieb im Sinne von §§ 65, 67 Abs.1 der Abgabenordnung. Weiter heißt es in § 2 Abs. 1 der Satzung der Klägerin, dass als Krankenhaus der Maximalversorgung der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb in seiner Gesamtrichtung dazu dient, unmittelbar und ausschließlich die gemeinnützigen, steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke der Körperschaft des öffentlichen Rechts zu verwirklichen. Dabei wird die Voraussetzung für einen Zweckbetrieb im Sinne des § 67 Abs.1 der Abgabenordnung erfüllt. Gemäß § 2 Abs. 2 der Satzung verfolgt die Klägerin im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke selbstlos und ausschließlich gemäß §§ 55, 56 der Abgabenordnung. Die Klägerin ist gemäß Absatz 3 gemeinnützig tätig entsprechend § 52 Abs. 1 und Abs. 2 der Abgabenordnung. Sie dient der Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie der medizinischen Aus- und Weiterbildung und dem öffentlichen Gesundheitswesen. Allein daraus, dass die Klägerin zumindest bis zum 31.12.2005 als gemeinnützige Körperschaft im Sinne der §§ 51 ff. der Abgabenordnung anerkannt war, gemeinnützige Zwecke verfolgte und als Zweckbetrieb steuerrechtliche Vorteile genoss; kann nicht gefolgert werden, dass sie nicht erwerbswirtschaftlich tätig wurde. Auch ein Zweckbetrieb kann gleichzeitig ein erwerbswirtschaftlicher Geschäftsbetrieb sein, der nur steuerbefreit ist, weil seine Tätigkeit durch den steuerbegünstigten Zweck bedingt ist und nur durch den Zweckbetrieb erreicht werden kann. Es ist vielmehr darauf abzustellen, inwieweit die Tätigkeit der Klägerin im Sinne eines Geschäftsbetriebes dadurch gekennzeichnet ist, dass sie Waren oder Dienstleistungen anbietet. Dabei muss der Geschäftsbetrieb über eine bloße Vermögensverwaltung hinausgehen, wobei nicht zwingend eine Gewinnerzielungsabsicht verlangt wird. Entscheidend ist die Außenbeziehung der aus sächlichen und personellen Mitteln gebildeten Funktionseinheit zu einem Markt. Aufgabe der Klägerin ist die Erfüllung der öffentlichen Gesundheitsfürsorge. In der Präambel der Satzung der Klägerin vom 18. Mai 1999 heißt es hierzu, dass die Klägerin das Ziel hat, eine dem jeweiligen Stand der medizinischen Erkenntnis entsprechende optimale Versorgung der Patienten zu gewährleisten. Grundlage dazu ist eine eigenverantwortliche, an betriebswirtschaftlichen Anforderungen orientierte Wirtschaftsführung. Dabei arbeitet die Klägerin im Bereich von Forschung und Lehre eng mit dem Medizinischen Fachbereich zusammen. Um die Aufgabe der öffentlichen Gesundheitsfürsorge erfüllen zu können, ist eine wirtschaftliche Tätigkeit der Klägerin erforderlich. So geht die öffentliche Gesundheitsfürsorge einher mit dem Angebot von Waren (wie z.. B. Arzneimitteln) und Dienstleistungen an die Patienten gegen Entgelt. Dabei geht der Geschäftsbetrieb der Klägerin über eine bloße Vermögensverwaltung hinaus. Eine typische Hoheitsverwaltung findet daher nicht statt. Dies unterscheidet die Tätigkeit der Klägerin von derjenigen des Landesbetriebes Straßen und Verkehr, der der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu Grunde lag. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Klägerin beabsichtigt, Gewinne zu erzielen. Denn eine Gewinnerzielungsabsicht wird gerade nicht für das Vorliegen eines Bundesbetriebes im Sinne des Art. 110 Abs. 1 GG verlangt (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.08.2007, a.a.0.). Wenn man sich darüber hinaus den Wirtschaftsplan der Klägerin für 2005 und 2006 betrachtet, dann beliefen sich die Erlöse aus allgemeiner stationärer Krankenhausleistungen, aus Wahlleistungen und aus ambulanten Leistungen des Krankenhauses, Nutzungsentgelte und sonstigen Abgaben der Ärzte, Rückvergütungen, Vergütungen und Sachbezüge, Erträge aus Hilfs- und Nebenbetrieben auf insgesamt 199.838.300 €. Demgegenüber betrugen die Zuweisungen und Zuschüsse der öffentlichen Hand für laufende Zwecke 652.300,00 €. Allein hieran ist zu erkennen, dass eine erwerbswirtschaftliche Ausrichtung der Klägerin als Klinikum vorliegt und auch erforderlich ist. Des Weiteren werden die streitgegenständlichen Blutprodukte, für deren Inverkehrbringen die Klägerin die Zulassungen gemäß § 25 AMG hält, nicht unentgeltlich an die Patienten abgegeben, sondern den Krankenversicherungen bzw. den Patienten in Rechnung gestellt. Im Übrigen führt eine Gebührenbefreiung der Klägerin nach § 2 Abs. 1 GKG für Gerichtskosten zu keiner anderen Entscheidung. Denn zum einen geht es vorliegend nicht um Gerichtskosten, sondern um Kosten für eine Amtshandlung. Zum anderen ist nicht das Gerichtskostengesetz einschlägig, sondern das Verwaltungskostengesetz. Da die von dem Land Sachsen-Anhalt errichtete Anstalt des öffentlichen Rechts gemäß § 7 Abs. 1 HMG LSA an die Stelle der bisherigen Universitätsklinik getreten und damit Gesamtrechtsnachfolgerin des Landesbetriebs geworden ist, ist die Gebührenschuld des Landesbetriebes auf die Anstalt des öffentlichen Rechts übergegangen. Als Unterlegene hat die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin, die bis zum 31.12.2005 als unselbständige Anstalt der O. Universität M. und damit als Landesbetrieb im Sinne der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt geführt wurde, zeigte Anfang Dezember 2002 bei dem Paul-Ehrlich-Institut gemäß § 29 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung vom 04. Juli 2000 (AMG) Änderungen im Herstellungsverfahren für das Thrombozytapheresekonzentrat/MD an. Mit Bescheid vom 18.12.2002 teilte das Paul-Ehrlich-Institut der Klägerin mit, dass die Änderungen vermerkt worden seien und diesen zugestimmt werde. Seit dem 01.01.2006 wird die Klägerin in der Rechtsform einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts betrieben. Mit Kostenbescheid vom 26.10.2006 setzte das Paul-Ehrlich-Institut gemäß der Kostenverordnung für Amtshandlungen des Paul-Ehrlich-Instituts nach dem Arzneimittelgesetz in der Fassung vom 20. Juli 2005 (PEI-KostV0) für die Bearbeitung der Änderungsanzeige eine Gebühr in Höhe von insgesamt 1.232,00 EUR fest. Gegen diesen Kostenbescheid legte die Klägerin am 17.11.2006 Widerspruch ein. Diesen begründete sie im Wesentlichen damit, dass sie von der Zahlung der Gebühren befreit sei, da sie bis einschließlich 31.12.2005 als Landesbetrieb eine Einrichtung des Landes Sachsen-Anhalt gewesen sei, deren Einnahmen und Ausgaben im Landeshaushalt veranschlagt worden seien. Aus dem gültigen Haushaltsplan des Landes Sachsen-Anhalt ergebe sich, dass die Einnahmen und Ausgaben in einem eigenen Kapitel und untersetzt in Form von Wirtschaftsplänen für die Medizinische Fakultät der O. Universität M. und für die Klägerin ausgewiesen seien. Die in diesen Einzelplänen enthaltenen Einnahmen und Ausgaben seien in vollem Umfang dem Zuständigkeitsbereich des Kultusministeriums für den Bereich Wissenschaft und Forschung zuzurechnen gewesen. Aus diesem Grund seien die Voraussetzungen für eine Kostenbefreiung der Klägerin gegeben, da eine Verwaltung auf Grundlage des Haushaltsplanes des Landes für Rechnung des Landes erfolgt sei. Diese rechtliche Beurteilung werde auch durch einen Beschluss des Landgerichts Chemnitz vom 04.03.1998 bestätigt, in dem der Klägerin Kostenbefreiung hinsichtlich angefallener Gerichtskosten erteilt worden sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 08.02.2007, der Klägerin am 09.02.2007 zugestellt, wies das Paul-Ehrlich-Institut den Widerspruch zurück. Der Kostenbescheid richte sich rechtmäßig an die Klägerin als Anstalt des öffentlichen Rechts. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Gebührenfreiheit gemäß § 8 VwKostG, denn sie zähle nicht zu den Rechtsträgern, die nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 VwKostG persönliche Gebührenfreiheit genießen. Für den Zeitraum nach dem 01.01.2006 liegen die Voraussetzungen für eine Gebührenfreiheit gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2 VwKostG nicht vor, da die Klägerin weder für Rechnung, noch nach den Haushaltsplänen des Landes verwaltet werde. Als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts decke die Klägerin seit dem 01.01.2006 ihre Kosten in der Krankenversorgung mit den für ihre Leistungen vereinbarten und festgelegten Vergütungen, § 23 Abs. 1 Hochschulmedizingesetz des Landes Sachsen-Anhalt vom 12.08.2005 (HMG LSA). Auch für den Zeitraum vor dem 01.01.2006 habe für die Klägerin keine persönliche Gebührenfreiheit bestanden. Denn die Gebührenfreiheit sei nach § 8 Abs. 3 VwKostG ausgeschlossen gewesen. Nach der Gesetzesbegründung zu § 8 Abs. 3 VwKostG sei nicht nur die Gebührenprivilegierung der wirtschaftlichen Tätigkeit von öffentlichen Unternehmen ausgeschlossen, sondern auch die fiskalische Tätigkeit des Bundes und der Länder. Auch diese fiskalische Tätigkeit, der kein wirtschaftliches Handeln zu Grunde liege, zu denen der Bund oder das Land aber gesetzlich verpflichtet seien, habe nicht privilegiert werden sollen. Unter Absatz 3 fielen auch gleichartige Einrichtungen der Länder, die dem genannten Sondervermögen und den Bundesbetrieben des Art. 110 Abs. 1 GG entsprechen. Bundesbetriebe im Sinne von Art. 110 Abs. 1 GG seien kaufmännisch eingerichtete Betriebe, die unselbständige Teile der Verwaltung seien. Die Klägerin sei vor der Rechtsformänderung bis zum 31.12.2005 als unselbständige Anstalt der O. Universität und somit als Landesbetrieb im Sinne des § 26 LHO SA geführt gewesen. Damit sei sie eine unter Art. 110 Abs. 1 GG fallende gleichartige Einrichtung des Landes Sachsen-Anhalt gewesen. Nach § 7 Abs. 1 HMG LSA sei die vom Land Sachsen-Anhalt errichtete Anstalt des öffentlichen Rechts an die Stelle der bisherigen Universitätsklinik getreten und sei damit Gesamtrechtsnachfolger des Landesbetriebs. Insofern sei die Gebührenschuld des Landesbetriebes auf die Anstalt des öffentlichen Rechts übergegangen. Ein Landesbetrieb sei ein rechtlich unselbständiger Teil der Landesverwaltung, der in der Regel erwerbswirtschaftlich ausgerichtet sei. Soweit ein Wirtschaften nach den Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplanes nicht zweckmäßig sei, hätten die Landesbetriebe einen Wirtschaftsplan aufzustellen. Diese Zweckmäßigkeit werde dann gesehen, wenn sich der Betrieb an den Erfordernissen des freien Wettbewerbs orientiere, oder wenn eine Kostenrechnung nach den Regeln der kaufmännischen Buchführung notwendig sei. Ob die Klägerin bis Ende 2005 nach dem Haushalt des Landes verwaltet oder aus Gründen der Zweckmäßigkeit ein Wirtschaftsplan erstellt worden sei, sei vorliegend für die Beurteilung der persönlichen Gebührenfreiheit irrelevant. Das Tatbestandsmerkmal der Verwaltung nach dem Haushalt des Landes und auf dessen Rechnung sei nur im Falle des Vorliegens einer juristischen Person des Landes erforderlich. § 86 Abs. 2 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 05. Mai 2004 bestimme, dass die Klägerin als organisatorisch, verwaltungsmäßig und finanzwirtschaftlich verselbständigter Teil der Fakultät geführt werde. Sie habe eine eigenverantwortliche, an betriebswirtschaftlichen Anforderungen orientierte Wirtschaftsführung. Die Klägerin unterliege somit den haushaltsrechtlichen Vorgaben des § 26 LHO SA. Sie sei daher gemäß § 26 LHO SA unter das Merkmal der „gleichartigen Einrichtung" im Sinne des § 8 Abs. 3 VwKostG zu subsumieren. Die Klägerin hat am 09.03.2007 Klage erhoben. Der Kostenbescheid sei rechtwidrig. Der dem Kostenbescheid zu Grunde liegende Anspruch sei bei Erlass des Kostenbescheides bereits verjährt gewesen. Entsprechend der 3-Jahresfrist des § 20 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 VwKostG sei der Anspruch mit Ablauf des 31.12.2005 verjährt. Unabhängig davon sei spätestens mit Ablauf des 31.12.2006 die Verjährung nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwKostG eingetreten. Diese 4-Jahresfrist sei eine absolute Fristbestimmung, so dass eine Ausweitung dahingehend, dass zunächst durch die festsetzenden Behörden zögerlich verfahren werde, dann die 3-Jahresfrist ab Kostenfestsetzung gelten solle und sich diese noch zusätzlich durch ein Rechtsbehelfsverfahren über die 4-Jahresfrist verlängere, nicht Intention des Gesetzgebers gewesen sein könne. Weiterhin sei die Klägerin nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 VwKostG kostenprivilegiert. Auch nach entsprechender Umwandlung der Klägerin in eine Anstalt des öffentlichen Rechts sei deren primäre Aufgabe die Aufrechterhaltung der medizinischen Versorgung. Die Klägerin sei daher nicht wirtschaftlich tätig und die Tätigkeit sei auch nicht als fiskalische Tätigkeit im Sinne des § 8 Abs. 3 VwKostG einzuordnen. Jede Behörde gehe in begrenztem Maße fiskalischer Tätigkeit nach. Die Erforschung der Herstellung von Arzneimitteln sei zwingend mit der Anmeldung bei der Beklagten verbunden. Selbst die weitere medizinische Anwendung der gewonnenen Erkenntnisse falle nicht unter die Begrifflichkeit fiskalischen Handelns. Ebenso wenig sei die Klägerin eine gleichartige Einrichtung der Länder, die dem genannten Sondervermögen und den Bundesbetrieben des Art. 110 Abs. 1 GG entspreche. Die Klägerin beantragt, den Kostenbescheid Nr.2024/2006 der Beklagten vom 26.10.2006 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 08.02.2007 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Ergänzend zu den Ausführungen im Widerspruchsbescheid trägt sie vor, dass eine Verjährung nicht vorliege. In § 20 Abs. 1 Satz 1 VwKostG seien zwei Verjährungsfristen von drei und von vier Jahren genannt, wobei die zweite Frist spätestens mit dem Ablauf des vierten Jahres nach der Entstehung ende. In dem zweiten Halbsatz gebe es für die vierjährige Verjährungsfrist also einen eigenständigen Anknüpfungspunkt für den Lauf der Verjährungsfrist, während es diesen im ersten Halbsatz für die dreijährige Verjährungsfrist nicht gebe. Daher beziehe sich § 20 Abs. 1 Satz 2 VwKostG auf die dreijährige Frist und enthalte den dort fehlenden sachlichen und zeitlichen Anknüpfungspunkt mit der Fälligkeit des Anspruchs und dem Ablauf des Kalenderjahres der Fälligkeit. Selbst wenn man die dreijährige Verjährungsfrist zu Grunde lege, wäre diese nicht verstrichen. Denn die Fälligkeit trete gemäß § 17 VwKostG mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung an den Kostenschuldner ein, hier sei sie also mit Zugang des Kostenbescheides vom 26.10.2006 eingetreten. Auch die vierjährige Verjährungsfrist des § 20 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwKostG komme nicht zum Tragen. Diese beginne nicht mit der Fälligkeit der Forderung, sondern maßgeblich sei das Datum des Antragseingangs, hier also der 11.12.2002. Die Gebühren, die mit Kostenbescheid vom 26.10.2006 erhoben worden seien, seien vor Ablauf des vierten Jahres nach Entstehung der Kostenschuld festgesetzt worden und daher nicht verjährt. Hinsichtlich des nach Auffassung der Beklagten eingreifenden § 8 Abs. 3 VwKostG trägt diese ergänzend vor, dass die streitgegenständlichen Blutprodukte, für deren Inverkehrbringen die Klägerin die Zulassungen gemäß § 25 AMG halte, zur Versorgung der Patienten nicht unentgeltlich von der Klägerin abgegeben, sondern den Krankenversicherungen bzw. den Patienten in Rechnung gestellt werden würden. Mithin könne ihre Abgabe als Erlös im Rahmen von allgemeinen Krankenhausleistungen als Ertrag verbucht werden. Zumindest fiskalisches Handeln der Klägerin liege vor. Ob die Klägerin darüber hinaus auch erwerbswirtschaftlich tätig gewesen sei, sei für die vorliegende Rechtsfrage irrelevant. Auch die fiskalische Tätigkeit falle unter § 8 Abs. 3 VwKostG. Eine teleologische Reduktion des Anwendungsbereichs der Norm auf Landesbetriebe, die als erwerbswirtschaftliche Betriebe in Konkurrenz zu auf dem gleichen Gebiet tätigen privaten Unternehmen treten, verbiete sich im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut und die aus der Gesetzesbegründung zu ersehende Entstehungsgeschichte des § 8 VwKostG. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von der Beklagten vorgelegten Behördenakte.