Beschluss
3 L 126/08, 3 L 126/08.DA
VG Darmstadt 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGDARMS:2008:0125.3L126.08.0A
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Leitsätze
Ist der für eine Versammlung vorgesehene Redner bereits einmal wegen Volksverhetzung (§ 130 StGB) verurteilt worden und besteht aufgrund seiner seither getätigten Äußerungen hinreichender Grund für die Annahme, dass seine zu erwartenden Äußerungen wiederum strafbar sein werden, rechtfertigt dies ein Redeverbot.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ist der für eine Versammlung vorgesehene Redner bereits einmal wegen Volksverhetzung (§ 130 StGB) verurteilt worden und besteht aufgrund seiner seither getätigten Äußerungen hinreichender Grund für die Annahme, dass seine zu erwartenden Äußerungen wiederum strafbar sein werden, rechtfertigt dies ein Redeverbot. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Antrag zulässig ist. Zweifel am Vorliegen eines Rechtsschutzinteresses könnten sich nämlich daraus ergeben, dass nach einer Aufstellung der Polizeidirektion Bergstraße des Polizeipräsidiums Südhessen vom 25.01.2008 in der jüngsten Vergangenheit mindestens 20 Veranstaltungen, zu denen Herr X. als Redner angekündigt worden war, ausgefallen sind. Zudem hat er in einem Telefongespräch mit dem KHK Y. vom PP Südhessen am 24.01.2008 erklärt, am 25.01.2008 werde keine Veranstaltung an der Bergstraße stattfinden; er werde nicht erscheinen. Letztlich muss im Hinblick auf die Dringlichkeit der Entscheidung eine weitere Aufklärung unterbleiben. Der am 24.01.2008 um 17:00 Uhr bei dem Verwaltungsgericht Darmstadt eingegangene Antrag ist zulässig, jedoch nicht begründet. Ein Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ist im Falle der Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO begründet, wenn eine seitens des Gerichts vorzunehmende Interessenabwägung ergibt, dass das private Interesse des Adressaten des Verwaltungsaktes an der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs oder seiner Anfechtungsklage das von der Behörde geltend gemachte öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes überwiegt. Ob dies der Fall ist, richtet sich primär danach, welche Erfolgsaussichten der Widerspruch beziehungsweise die Anfechtungsklage aufweisen. Erweist sich der Verwaltungsakt als rechtmäßig und eilbedürftig, überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes. Ist der Verwaltungsakt hingegen offensichtlich rechtswidrig, überwiegt das private Interesse an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs beziehungsweise der Klage. Bei Zugrundelegung des vorstehend dargelegten Entscheidungsmaßstabes ist der Antrag abzulehnen. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verbotsverfügung des Bürgermeisters der Kreisstadt Heppenheim vom 22.01.2008 überwiegt das Suspensivinteresse des Antragstellers, weil sich das in diesem Bescheid ausgesprochene Verbot einer Wahlkampfkundgebung der NPD als rechtmäßig erweist. Die für den Erlass der Verfügung erforderliche Ermächtigungsgrundlage ergibt sich aus § 15 Abs. 1 VersammlG. Nach dieser Vorschrift kann die zuständige Behörde eine Versammlung verbieten, wenn nach den zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzugs unmittelbar gefährdet ist. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 01.12.2006 -6 TG 2932/06- ausgeführt, dass zu berücksichtigen sei, dass die Vorschriften des Versammlungsgesetzes nur dann den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügten, wenn sie unter Berücksichtigung der grundsätzlichen Bedeutung der Versammlungsfreiheit ausgelegt und angewendet würden. Die Meinungsfreiheit werde in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung seit langem zu den unentbehrlichen und grundlegenden Funktionselementen eines demokratischen Gemeinwesens gezählt. Für die Versammlungsfreiheit als Freiheit zur kollektiven Meinungskundgabe könne nichts grundsätzlich anderes gelten. Verbot oder Auflösung von Versammlungen seien nur dann mit Artikel 8 GG vereinbar, wenn bei Auslegung und Anwendung von § 15 VersammlG sichergestellt bleibe, dass von der Befugnis nur zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und nur dann Gebrauch gemacht werde, wenn eine unmittelbare, aus erkennbaren Umständen herleitbare Gefährdung dieser Rechtsgüter drohe. Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit im Sinne von § 15 VersammlG werde in der Regel dann angenommen, wenn eine strafbare Verletzung des Schutzes zentraler Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre, Eigentum und Vermögen des Einzelnen sowie die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der staatlichen Einrichtungen drohe. Hinsichtlich der rechtlichen Würdigung von Äußerungen durch Gerichte hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass der Sinn dieser Äußerungen zutreffend erfasst werden müsse. Wenn ein Gericht bei mehrdeutigen Äußerungen der Entscheidung eine Bedeutung zu Grunde lege, ohne die anderen möglichen Deutungen mit nachvollziehbaren Gründen ausgeschlossen zu haben, liege ein Verstoß gegen das Grundrecht auf Meinungsfreiheit gemäß Artikel 5 Abs. 1 GG vor. Vorliegend droht eine Verletzung der Unversehrtheit der Rechtsordnung. Der Antragsteller hat in seiner Funktion als Landesvorsitzender der NPD Hessen mit Schreiben vom 28.12.2007, das am 07.01.2008 bei der Antragsgegnerin eingegangen ist, eine „Demonstration“ angemeldet, die er indes im weiteren Text seines Schreibens als „Wahlkampfkundgebung“ bezeichnet hat. Diese soll heute, den 25.01.2008, in der Zeit von 13:30 Uhr bis 16:00 Uhr unter dem Motto „Wir räumen auf – NPD – Alternative für Hessen“ in Heppenheim vor der Sparkasse, Ecke Friedrichstraße / Zwerchgasse stattfinden. Erwartet wird eine Teilnehmerzahl von 10 Personen, an Hilfsmitteln wurde angegeben: NPD-Fahnen, schwarz-weiß-rote Fahnen, schwarze Fahnen, 6 Fahnen der Bundesländer, ein Transparent, 6 Stellschilder, zwei Bistrotische, ein Lautsprecherwagen, „themenbezogene Zeitungen und CDs in unbegrenzter Stückzahl“ zur Verteilung. Als Redner soll Z. X. auftreten. Das Versammlungsverbot rechtfertigt sich allerdings nicht schon durch die bloße Teilnahme des wegen Volksverhetzung verurteilten Herrn Z. X. als Redner. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kommt ein Redeverbot nur unter strengen Auflagen in Betracht; zu berücksichtigen ist nämlich, dass es als präventive Maßnahme besonders intensiv in die Meinungsäußerungsfreiheit des Betroffenen aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG eingreift. Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu weiter ausgeführt, dass infolge des Redeverbots weitere Abklärungen darüber, ob die zu erwartenden Äußerungen wirklich strafbar wären, unmöglich würden. Zudem unterbinde ein Redeverbot nicht nur einzelne, möglicherweise strafbare Aussagen, sondern auch rechtlich unbedenkliche Bestandteile der Rede. Zähle ein Redebeitrag zu den Programmpunkten einer öffentlichen Versammlung, so beeinträchtige das Redeverbot die Möglichkeit kommunikativer Entfaltung in Gemeinschaft mit anderen Versammlungsteilnehmern und beeinträchtige damit auch das Grundrecht der Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 GG (BVerfG, Beschluss vom 11.04.2002 – 1 BvQ 12/02 -, NVwZ-RR 2002, 500). Gemessen an diesen Grundsätzen rechtfertigt sich das Versammlungsverbot, da die Person des Herrn X. und seine Äußerungen eine tragende Säule der Demonstration sein sollen. Es liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass die Rede von Herrn Z. X. lediglich ein Tagesordnungspunkt unter mehreren sein könnte. Vielmehr ergibt sich aus der Anmeldung, dass allein Herr X. als Redner auftreten soll. Da sich weitere Tagesordnungspunkte aus der Anmeldung nicht ergeben und auch sonst keine Angaben zum geplanten Verlauf der Veranstaltung seitens des Antragstellers vorliegen, ist der Schluss der Antragsgegnerin, die Veranstaltung sei auf Herrn X. zugeschnitten, nicht zu beanstanden. Der Antragsteller hat keine Umstände vorgetragen, die geeignet sein könnten, diesen Schluss zu entkräften. Weder hat er sich zu dem Anhörungsschreiben der Antragsgegnerin vom 17.01.2008 geäußert, noch hat er die Gelegenheit genutzt, Art und Weise der geplanten Veranstaltung etc. in dem ihm angebotenen Kooperationsgespräch darzustellen. Hierzu hat er auf Nachfrage eines Mitarbeiters der Versammlungsbehörde erklärt, er werde den angebotenen Termin nicht wahrnehmen. Auch die Antragsschrift seines Bevollmächtigten verhält sich hierzu nicht. Es bestehen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Gefahr, dass Herr X. die geplante Veranstaltung nutzen wird, erneut Äußerungen zu tätigen, die den Straftatbestand der Volksverhetzung im Sinne des § 130 StGB erfüllen können. Dabei fällt entscheidend ins Gewicht, dass er am 07.08.2007 durch das Amtsgericht Friedberg wegen Volksverhetzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten ohne Bewährung verurteilt worden ist. Zwar hat er hiergegen Rechtsmittel eingelegt, gleichwohl hat er seine Äußerungen vom 14.03.2007 im Kreistag des Wetteraukreises ( „...da gibt es auch noch Zuschüsse für Fahrten von Jugendgruppen und Schulklassen zu Stätten des so genannten nationalsozialistischen Terrors — also Gehirnwäsche für Schüler “) ebenso wie seine Äußerungen in einem späteren Interview in der Hessenschau des hr-Fernsehens auf Befragen, ob es den Holocaust gegeben habe, („ Dazu werde ich mich nicht äußern, weil ich mich sonst natürlich strafbar machen würde “) vor Gericht eingeräumt. Zwar kann nicht mit Gewissheit davon ausgegangen werden, dass die der Verurteilung zugrunde liegenden Äußerungen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Motto der Veranstaltung „Wir räumen auf – NPD – Alternative für Hessen“ stehen; allerdings erscheint eine klare Abgrenzung der Redethemen einer Person letztlich nicht möglich. Weder ist schließlich zu erkennen, dass Herr X. sich von den zu seiner Verurteilung führenden Äußerungen distanziert hat noch besteht Grund für die Annahme, er werde sich durch das Risiko einer Strafverfolgung von strafbaren Äußerungen anlässlich der geplanten Veranstaltung in Heppenheim abhalten lassen. Es bestehen im Gegenteil hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme der Antragsgegnerin, Herr X. könnte auch auf der geplanten Veranstaltung mit dem Risiko einer Strafverfolgung behaftete Äußerungen tätigen. Zum Beleg nimmt die Antragsgegnerin u. a. Bezug auf Äußerungen von Herrn X. sowie Ereignisse anlässlich einer Veranstaltung der NPD am 07.07.2007 in Frankfurt am Main. Hierzu führt die Antragsgegnerin aus: „à Zur Person X. kann zunächst auf http://de.wikipedia.org/wiki/ Z._W%C3%B6ll verwiesen werden. Danach sind Sie mehrfach verurteilt (siehe auch das seriöse FAZ-net unter http://www.faz.net/s/Rub8D05117E1AC946F5BB438374CCC294CC/Doc~EAC80C8DE718344868D77014E50FE8F12~ATpl~Ecommon~Scontent.html , http://www.faz.net/s/Rub8D05117E1AC946F5BB438374CCC294CC/Doc~E8139BDEF755C41E19351C02E095CC465~ATpl~Ecommon~Scontent.html und http://npd-blog.info/?p=1022 à Sie trugen noch vor geraumer Zeit in der Öffentlichkeit demonstrativ Glatze und szenetypische Bekleidung (T-Shirt mit Aufdruck „ 18 “ und „ Old School Racist “, http://antinazi.files.wordpress.com/2007/04/ Z.-woll_18.jpg). Die damit zur Schau getragene Einstellung ist offenkundig. Dies ist auf einem Bild aus Herbst 2004 dargestellt (wobei die „18“ für den ersten und den achten Buchstaben im Alphabet steht: also „AH“ = A dolf H itler bedeutet!). Der Hessische Verfassungsschutz schätzt Sie daher auch in seinem neuesten Verfassungsschutzbericht 2006 ausdrücklich als Neonazi ein, siehe Seite 73 im http://www.hessen.de/irj/HMdI_Internet?uid=50f2d99c-9a09-211a-3b21-7144e9169fcc. Der Einstellung „Racist“ entspricht denn auch heute die NPD Hessen-Forderung (unter www.infoportal24.org/kommentar.php?id=2100) „ Billiglöhner und Wirtschaftsflüchtlinge (jedermann gleich welcher Nationalität!) raus aus unserem Land!“ à Ihre persönliche Einstellung zur Gewalt ist hochproblematisch. Sie gaben jüngst eindeutige Äußerungen zur Gewaltanwendung (anlässlich der NPD-Demo am 7.7.07 in Frankfurt von sich, http://npd-blog.info/?cat=15): „ Der Sinn von militantem Vorgehen sollte es sein, seine Rechte durchzusetzen, wenn man sie beschnitten bekommt, darin sollten wir uns einig sein.… Wenn es Problem mit der Polizei gibt, diese provoziert, .. blockiert, schikaniert mit Kontrollen oder ähnlichem, kann man die komplette Palette von Widerstand auffahren … “. Sie bestritten zwar dieses Zitat, die Richtigkeit ist aber über die rechtsradikale Infoseite www.infoportal24.org/kommentar.php?id=2847 leicht nochmals im Wortlaut zu verifizieren.“ à Als verantwortlicher Versammlungsleiter haben Sie bei der von der Landes-NPD initiierten Demonstration am 7.7.2007 in Frankfurt/Main sehenden Auges geduldet, dass Demonstrationsteilnehmer die Tätowierungen „ Blut und Ehre “ (= eine Anspielung auf die vom Bundesinnenministerium verbotene Neonazigruppierung „ Blood and Honour “) oder „ H8 “ (= in Neonazikreisen Ankürzung für H eil H itler“) zur Schau stellten (Frankfurter Rundschau vom 21.07.2007). Ebenso ließen Sie die antisemitischen Sprechchöre einiger Dutzend Teilnehmer zu „ BRD – Judenstaat, wir haben Dich zu Kotzen satt “, „Nie wieder Israel“, „ Juden raus aus deutschen Straßen“ . Auch provozierende Demoteilnehmer mit T-Shirt, auf dem der berüchtigte SS-Führer und Reichssicherheitshauptamtchef Reinhard Heydrich (der Schlächter von Prag und Mitorganisator der Endlösung der Judenfrage) abgebildet war, haben Sie trotz entgegenstehender Auflagen der Frankfurter Versammlungsbehörden geduldet (siehe Frankfurter Rundschau vom 14. und 21.07.2007 sowiewww.antinazi.worpresse.com/2007/07/21 mit einer Bildzusammenstellung des apabiz/Berlin) . - Es ist amtsbekannt, dass Sie aufgrund ihrer Vorsitzendenfunktion bei der NPD und ihrer gleichzeitigen Tätigkeit in der eher locker organisierten Kameradschaftsszene („ Freien Nationalisten Rhein-Main “) bei den Sicherheitsbehörden als die Führungsfigur der rechtsextremistischen Szene Hessens gelten. So waren Sie auch am 07.07.2007 der verantwortliche Versammlungsleiter bei der Großdemonstration rechtsextremistischer Kreise in Frankfurt/Main unter dem Demomotto „ Arbeit statt Dividende – Volksgemeinschaft statt Globalisierung “ beteiligt. Sie wurde vom Landesverband Hessen der NPD mitveranstaltet und unterstützt (http://www.arbeit-statt-dividende.de/: „ Am 7.7. … wird die NPD zusammen mit vielen freien Kameradschaften die antikapitalistischen Forderungen des nationalen Widerstands .. auf die Straße tragen. …der nationale Widerstand steht für die Volksgemeinschaft, in der sich das deutsche Volk gegenseitig unter die Arme greift... Wir stellen dem asozialen System entgegen..“). Ihre Demonstrationsteilnehmer riefen Parolen wie „ Linkes Gezeter, neun Millimeter “, „ Gegen Demokraten helfen nur Soldaten “ und die bekannten neonazistischen Sprüche „ Hier marschiert der Nationale Widerstand “ und „ Frei, sozial, national “ skandierte. Zudem verzeichneten Passanten und anwesende Pressevertreter (in Höhe des Frankfurter Industriehofs) antisemitische Rufe wie „ Nie wieder Israel !“, „ Juden raus aus deutschen Straßen !“ und „ BRD – Judenstaat, wir haben dich zum Kotzen satt! “ (zitiert nach Frankfurter Rundschau vom 14. und 21.07.2007 sowie http://de.indymedia.org/2007/07/187487). Sie haben als Versammlungsleiter keine Anstalten zu Abhilfemaßnahmen dagegen unternommen.“ Auch darüber hinaus ist die Annahme der Antragsgegnerin, Herr X. könnte auch auf der geplanten Veranstaltung mit dem Risiko einer Strafverfolgung behaftete Äußerungen tätigen, nicht zu beanstanden, wenn sie auf den von Herrn X. verfassten Leitfaden der „Freien Nationalisten“ Bezug nimmt, in dem u. a. ausgeführt wird: „ Wir sehen die BRD und ihr Gesellschaftsmodell als ein künstlich geschaffenes Gefüge der internationalen Hochfinanz. Wir sehen Sie nicht als Repräsentanten des deutschen Volkes und lehnen daher sie und ihr Grundgesetz sowie sämtliche geschlossenen Staatsverträge ab.“ ..„Unser Ziel ist das Deutsche Reich .“ .. „ Das Parteiensystem wird abgeschafft .“ „Die Führung des Staates ist zentralistisch, die politische Entscheidung und die wegweisende Vorgabe obliegt allein ihr. Eine Zuwanderung von Ausländern artfremden Blutes ist nicht gestattet. Die hier lebenden Ausländer artfremden Blutes werden in ihre angestammte Heimat zurückgeführt. Kinder von Ausländern nicht artverwandten Blutes oder Mischlinge müssen vom deutschen Volkskörper isoliert werden. Sie werden je nach Möglichkeit ausgewiesen oder es werden in der Zukunft Regelungen erörtert werden müssen. Sämtliche Einbürgerungen, welche nach dem 08. Mai 1945 stattfanden, werden geprüft und ggf. annuliert. Eheschließungen, Lebenspartnerschaften und Geschlechtsverkehr zwischen Deutschen und Ausländern artfremden Blutes sind untersagt. Zusammen mit der Rückführung der Ausländer nicht artverwandten Blutes wird auch deren Kultureinfluss entfernt. Multikulturelle Experimente lehnen wir bedingungslos ab. Wir als organisierter Lebenswille des deutschen Volkes und der weißen Rassen fordern Auslese und Elitebildung auf allen Ebenen, völkisch, politisch und kulturellen Lebens, um so zu einer art-naturgemäßen Kultur zurückzukehren.“ „Jedem Volk sein Land“. „Deutschland uns Deutschen“ Ein Ausländer ist hier generell nicht zu bestrafen wie ein staatsangehöriger deutscher Reichsbürger. Er ist fremd und daher auch anders zu bestrafen. Urteile gegen Ausländer können Ausweisungen beinhalten, müssen nicht härter sein, werden allerdings seinen fremdländischen Charakter berücksichtigen. „Recht ist, was Deutsche als Recht empfinden.“ Der Antragsteller hat sich hierzu in seiner Antragsschrift nicht geäußert. Hier wird lediglich ausgeführt, soweit „wieder einmal der Versammlungsredner X. heran gezogen wird um hier eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darzustellen, sei darauf hingewiesen, dass er trotz der bekannten einschlägigen Vorstrafen und trotz des Bekanntheitsgrades seiner Person kein Gericht zu dem Schluss gekommen ist, das er eine Versammlung nicht leiten kann bzw. das er als Redner ungeeignet ist.“ Mit diesen Äußerungen verkennt der Antragsteller indes, dass die Antragsgegnerin die Versammlung nicht verboten hat, weil sie der Auffassung ist, Herr X. könne eine Versammlung nicht leiten oder er sei als Redner ungeeignet; die Antragsgegnerin hat die Veranstaltung zu Recht verboten, weil hinreichender Grund für die Annahme besteht, Herr X. könnte auch auf der geplanten Veranstaltung mit dem Risiko einer Strafverfolgung behaftete Äußerungen tätigen. Ist aber die Person des Herrn X. und seine Äußerungen eine tragende Säule der Demonstration, die Veranstaltung gleichsam auf ihn zugeschnitten, und sind weitere Tagesordnungspunkte der Versammlung nicht erkennbar, kommt das mildere Mittel einer entsprechenden Auflage in Form eines bloßen Redeverbots nicht in Betracht. Soweit die Antragsgegnerin im Übrigen das Versammlungsverbot mit den möglicherweise zum Einsatz kommenden Kundgebungsmitteln begründet hat, ist dies ebenso nicht zu beanstanden, zumal der Antragsteller sich auch im vorliegenden Verfahren nicht zu den Inhalten der zu verteilenden „themenbezogenen Zeitungen und CDs in unbegrenzter Anzahl“ geäußert hat. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Danach hat der Antragsteller als unterliegender Teil die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert wurde gemäß §§ 53 Abs. 3, 52 GKG festgesetzt. Dabei hat die Kammer mangels anderer Anhaltspunkte auf den sogenannten Auffangstreitwert zurückgegriffen, den sie nicht im Hinblick auf das Vorliegen eines Eilverfahrens um die Hälfte reduziert hat, weil die Vorwegnahme der Hauptsache begehrt wurde.