Beschluss
3 G 871/05
VG Darmstadt 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGDARMS:2006:0707.3G871.05.0A
10Zitate
8Normen
Zitationsnetzwerk
10 Entscheidungen · 8 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Das Veranstalten von Sportwetten durch private Wettanbieter ist in Hessen auch in Ansehung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 - weiterhin verboten.
Dem Anwendungsvorrang des Europarechts sind dann Grenzen gesetzt, wenn die Nichtanwendung einer nationalen Rechtsvorschrift eine nicht akzeptable Gesetzeslücke zur Folge hat.
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
Der Streitwert wird auf 7.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Veranstalten von Sportwetten durch private Wettanbieter ist in Hessen auch in Ansehung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 - weiterhin verboten. Dem Anwendungsvorrang des Europarechts sind dann Grenzen gesetzt, wenn die Nichtanwendung einer nationalen Rechtsvorschrift eine nicht akzeptable Gesetzeslücke zur Folge hat. Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. Der Streitwert wird auf 7.500,00 € festgesetzt. I. Die Antragstellerin ist Inhaberin einer Erlaubnis zum Betrieb des Buchmachergewerbes gemäß § 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes (RWLG), die am 20.01.2004 durch das Regierungspräsidium xxx erteilt worden ist. Mit Bescheid vom 20.07.2004 erteilte das Regierungspräsidium A-Stadt der Antragstellerin die Erlaubnis, in den Räumlichkeiten xxx entsprechend der durch das Regierungspräsidium xxx erteilten Buchmachererlaubnis Wetten entgegen zu nehmen. Am 13.09.2004 meldete der Geschäftsführer der Antragstellerin bei der Stadt A das Gewerbe "Konzessionierte Wettannahme mit Wettagentur für Sportwetten und Pferdewetten" an. Bei einer Überprüfung durch das Ordnungsamt der Stadt A am 17.01.2005 wurde festgestellt, dass dort Sportwetten der auf Malta ansässigen Firma xxx vermittelt werden, ohne dass die hierfür erforderliche Erlaubnis erteilt worden ist. Mit Schreiben vom 18.01.2005 hörte die Antragsgegnerin die Antragstellerin zur beabsichtigten Untersagungsverfügung an. Hierzu trug die Antragstellerin mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 06.02.2005 im Wesentlichen unter Bezugnahme auf die Entscheidung des hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 09.02.2004 (Az.: 11 TG 3060/03) vor, das hessische Sportwettmonopol sei als gemeinschaftswidrig anzusehen und könne derzeit nicht auf die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten in Deutschland angewandt werden. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 06.02.2005 Bezug genommen (Bl. 383 - 414 der Behördenakten). Mit Verfügung vom 09.02.2005 untersagte der Oberbürgermeister - Ordnungsamt - der Stadt A der Antragstellerin, ohne Erlaubnis einer zuständigen hessischen Behörde Sportwetten (oder andere Glücksspiele) zu veranstalten, anzubieten oder von Veranstaltern zu vermitteln, die für ihre Tätigkeit keine Erlaubnis einer hierfür zuständigen hessischen Behörde besitzen, die Einrichtungen hierfür bereit zu stellen und für entsprechende Angebote zu werben und ordnete die sofortige Vollziehung der Verfügung an. Mit Beschluss vom 30.03.2004 hat die Kammer den hiergegen gerichteten Eilantrag zurückgewiesen (Az.: 3 G 344/05). Hiergegen hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt. Nachdem die dortige Antragsgegnerin im Hinblick auf den Beschluss den Bundesverfassungsgerichts vom 27.04.2005 - BVerfG 1 BvR 223/05 - die Vollziehung ihrer Verfügung ausgesetzt hatte, wurde das Verfahren eingestellt. Mit Schreiben vom 20.06.2005 an die Stadt A beantragte die Antragstellerin „festzustellen, dass sie berechtigt ist, ohne Genehmigung einer hessischen Behörde Sportwetten, die mit den von HessenLotto veranstalteten Oddset-Sportwetten vergleichbar sind, an die Firma xxx zu vermitteln, hilfsweise ihr eine Genehmigung zur Vermittlung von Sportwetten an die xxx zu erteilen. Nachdem die Stadt A den Antrag an das Hessische Ministerium des Innern und für Sport weitergeleitet hatte, wurde er mit Verfügung vom 28.02.2005 abgelehnt. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt der Verfügung Bezug genommen. Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 12.05.2005, der am 17.05.2005 bei dem Verwaltungsgericht Darmstadt eingegangen ist, hat die Antragstellerin um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Gleichzeitig hat sie Klage erhoben; das Verfahren ist unter dem Aktenzeichen 3 E 513/05 bei dem Verwaltungsgericht Darmstadt anhängig. Die Antragstellerin ist unter Berufung auf die Urteile des Europäischen Gerichtshofs in Sachen Zenatti, Gambelli und Lindman der Auffassung, wenn man schon nicht zur Annahme der Erlaubnisfreiheit komme, habe sie jedenfalls aus Gemeinschaftsrecht einen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis. Vorrangiges EU-Recht führe nämlich zu einer Ermessensreduzierung auf Null. Insbesondere in der Lindman-Entscheidung habe der EuGH über die in Sachen Gambelli hinausgehende Anforderungen an das Sportwettmonopol gestellt. Zum Anordnungsgrund führt die Antragstellerin aus, müsste sie bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zuwarten, wäre sie effektiv daran gehindert, die ihr gemeinschaftsrechtlich zustehenden Ansprüche aus der Dienstleistungsfreiheit durchzusetzen und müsste diese anschließend mit entsprechenden Schadensersatzklagen geltend machen. Zudem ergebe sich ein Anordnungsgrund auch aus dem weiterhin fortbestehenden Risiko der Strafbarkeit. Die Antragstellerin beantragt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin eine vorläufige Genehmigung zu erteilen, die sie berechtigt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens Sportwetten an die xxx., Malta, zu vermitteln, hilfsweise festzustellen, dass die Antragstellerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens berechtigt ist, Sportwetten an die xxx, Malta, zu vermitteln. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er ist der Auffassung, auch in Ansehung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 - sei das staatliche Monopol für Sportwetten mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG ebenso wie mit der sich aus Art. 43, 48, 49 EGV (c) ergebenden Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit vereinbar, denn es werde konsequent am Ziel der Bekämpfung von Suchtgefahren ausgerichtet. Jedenfalls aber habe er bereits entscheidende Maßnahmen zur Beseitigung des Defizits im Vollzug einfachen Rechts bereits umgesetzt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der von dem Antragsgegner vorgelegten Behördenakten. II. Der zulässige Antrag ist nicht begründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, der hier allein in Betracht kommt, kann das Gericht auf Antrag auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs und der Grund für eine notwendige vorläufige Regelung sind glaubhaft zu machen (§ 920 Abs. 2 ZPO i. V. mit § 123 Abs. 3 VwGO). Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Nach der im Verfahren des vorliegenden Rechtsschutzes allein möglichen und auch gebotenen summarischen Prüfung spricht alles dafür, dass der Antragsgegner den Antrag der Antragstellerin festzustellen, dass sie berechtigt ist, ohne Genehmigung einer hessischen Behörde Sportwetten, die mit den von HessenLotto veranstalteten OddsetSportwetten vergleichbar sind, an die Firma xxx zu vermitteln, hilfsweise der Antragstellerin eine Genehmigung zur Vermittlung von Sportwetten an die Firma xxx zu erteilen, zu Recht abgelehnt hat. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über staatliche Sportwetten, Zahlenlotterien und Zusatzlotterien in Hessen (SpW/LottoG) vom 3. November 1998 (GVBl. I S 406), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2002 (GVBl. I S 797) ist allein das Land Hessen befugt, innerhalb seines Staatsgebietes Sportwetten zu veranstalten. Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 SpW/LottoG sind Sportwetten Wettbewerbe mit Voraussagen zum Ausgang sportlicher Ereignisse. Gemäß § 5 Abs. 1 des Staatsvertrages zum Lotteriewesen in Deutschland - Lotteriestaatsvertrag - (GVBl. I 2004 S. 215) haben die Länder im Rahmen der Zielsetzungen des § 1 des Lotteriestaatsvertrages die ordnungsrechtliche Aufgabe, ein ausreichendes Glücksspielangebot sicherzustellen. Auf gesetzlicher Grundlage können die Länder gemäß § 5 Abs. 2 Lotteriestaatsvertrag diese Aufgabe selbst, durch juristische Personen des öffentlichen Rechts oder privatrechtliche Gesellschaften, an denen juristische Personen des öffentlichen Rechts unmittelbar oder mittelbar maßgeblich beteiligt sind, erfüllen. Anderen als den in vorgenannter Vorschrift Genannten darf nur die Veranstaltung von Lotterien und Ausspielungen nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts erlaubt werden (§ 5 Abs. 4 Lotteriestaatsvertrag). Die Antragstellerin gehört nicht zu den in § 5 Abs. 2 Lotteriestaatsvertrag Genannten. Bei den von der Antragstellerin an die Firma xxx vermittelten Sportwetten, die mit den von HessenLotto veranstalteten OddsetSportwetten vergleichbar sind, handelt es sich um Glücksspiele im Sinne von § 3 Abs. 1 Lotteriestaatsvertrag. Auch sind die Voraussetzungen des § 284 Abs. 1 StGB erfüllt, denn die Veranstaltung derartiger Sportwetten findet nicht nur am Sitz des Wettunternehmers, hier der Firma xxx, sondern auch im Geschäftslokal der Antragstellerin als Vermittlerin statt. Als Erlaubnis im Sinne von § 284 Abs. 1 StGB kommt indes nur eine solche nach dem SpW/LottoG i. V. m. dem Lotteriestaatsvertrag in Betracht. Hiervon ausgehend erfüllt der Vermittler den Tatbestand der Bereitstellung von Einrichtungen für die unerlaubte öffentliche Veranstaltung des Glücksspiels (§ 284 Abs. 1 Alt. 3 StGB), jedenfalls aber der Beihilfe zur Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel (§§ 27, 285 StGB, begangen durch die Wetter) und zur unerlaubten öffentlichen Veranstaltung eines Glücksspiels (§ 284 Abs. 1 Alt. 1 STGB, begangen durch das Wettunternehmen), (vgl. insoweit auch OVG NW, Beschluss vom 28. Juni 2006 - 4 B 961/06 -). Allerdings ist davon auszugehen, dass das staatliche Sportwettenmonopol in seiner gegenwärtigen Ausprägung mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG nicht vereinbar ist. Das Gericht folgt den Feststellungen und Bewertungen des Bundesverfassungsgerichts in seinem Urteil vom 29. April 2006 - 1 BvR 1054/01 - zur Rechtslage nach dem Bayerischen Staatslotteriegesetz. Das Bundesverfassungsgericht hat festgestellt, dass die Ausgestaltung des Sportwettenmonopols in Bayern zum Zeitpunkt des Urteils verfassungswidrig ist. Es hat jedoch das geltende Recht für eine Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2007 für weiter anwendbar erklärt, sofern der Freistaat Bayern unverzüglich ein Mindestmaß an Konsistenz zwischen dem Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und der Bekämpfung der Wettsucht einerseits und der tatsächlichen Ausübung des Monopols andererseits herstellt. In dieser Zeit ist bei Umsetzung der unter Rn 157 bis 160 des Urteils geforderten Maßnahmen die Regelung verfassungskonform. Für diesen Fall hat das Gericht weiter ausgesprochen, dass das gewerbliche Veranstalten von Wetten durch private Wettunternehmer und die Vermittlung von Wetten, die nicht vom Freistaat Bayern veranstaltet werden, weiterhin als verboten angesehen und ordnungsrechtlich unterbunden werden dürfen. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht diese Übergangsregelung allein im Hinblick auf das Bayerische Staatslotteriegesetz getroffen; die Rechtslage in Hessen ist jedoch mit der im Freistaat Bayern insoweit vergleichbar, als auch das Land Hessen nach § 5 des Staatsvertrages zum Lotteriewesen in Deutschland das Lotteriewesen in Hessen durch das Hessische Gesetz zu dem Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland vom 22.04.2004 (GVBl. I S. 214) - Gesetz zum Staatsvertrag - geregelt hat. Die Feststellungen und Bewertungen des Bundesverfassungsgerichts in dem genannten Urteil sind somit auf die in Hessen geltende Rechtslage in allen wesentlichen Punkten übertragbar. In Anlehnung an die Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006 ist somit auch für die Regelung im Land Hessen davon auszugehen, dass diese - sofern auch hier der in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vorgegebene Maßnahmenkatalog umgesetzt wird - für eine Übergangszeit bis 31.12.2007 verfassungsgemäß ist. Für die Übergangszeit bis zu einer gesetzlichen Neuregelung hat das Bundesverfassungsgericht verlangt, dass unverzüglich ein Mindestmaß an Konsistenz zwischen dem Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und der Bekämpfung der Wettsucht einerseits und der tatsächlichen Ausübung seines Monopols andererseits dadurch herzustellen ist, dass bereits damit begonnen wird, das bestehende Wettmonopol konsequent an einer Bekämpfung der Wettsucht und einer Begrenzung der Wettleidenschaft auszurichten, die Übergangszeit nicht zu einer expansiven Vermarktung von Wetten genutzt wird, daher bis zu einer Neuregelung die Erweiterung des Angebots staatlicher Wettveranstaltung sowie eine Werbung, die über sachliche Informationen zur Art und Weise der Wettmöglichkeit hinausgehend gezielt zum Wetten auffordert, untersagt wird und ferner die Staatliche Lotterieverwaltung umgehend aktiv über die Gefahren des Wettens aufklärt. Diesen Maßgaben ist in Hessen Genüge getan. Der Antragsgegner hat sich zum Beleg der Umsetzung der Forderungen des Bundesverfassungsgerichts u. a. auf das Schreiben der LotterieTreuhandgesellschaft mbH Hessen vom 23. Mai 2006, der Teilnahmebedingungen für die Sportwette „ODDSET-TOP-Wette“ sowie der „ODDSET-Kombi-Wette“ unter www.oddset.de, jeweils gültig ab 16. Mai 2006, einen Info-Brief Extrablatt (Stand: Mai 2006) mit aktuellen Informationen für Lotto-Verkaufsstellen in Hessen, Schreiben der Land Brandenburg Lotto GmbH an die Vertragspartner der Lottoverkaufsstellen sowie einen Maßnahmenkatalog zur Spielsucht und zum Jugendschutz (Stand: 22. Mai 2006) bezogen. Daraus ergibt sich im Wesentlichen, dass das ODDSET-Angebot zurückgefahren wurde, indem Art und Zuschnitt der Sportwetten geändert wurden. Halbzeitwetten werden nicht mehr angeboten, Planungen einer ODDSET live-Wette wurden gestoppt. Erste Vertriebsmaßnahmen wurden umgesetzt: alle neu zu druckenden Spielscheine, Flyer, Plakate und Informationsbroschüren wurden mit einem Hinweis zu Suchtgefahren versehen. Die Teilnahme an der ODDSET-Wette soll künftig ausschließlich unter Nutzung einer mit einer Schufa-Abfrage verbundenen Kundenkarte möglich sein, des Weiteren werden die technischen Voraussetzungen für das Begrenzen von Einsätzen ebenso wie für eine Selbstsperre geschaffen. Die Verfügbarkeit des ODDSET-Angebots wurde bereits eingeschränkt, da in Stadien ab sofort keine entsprechenden Wetten mehr abgeschlossen werden können. Die Verkaufsstellendichte wird im Hinblick auf die Forderungen des Bundesverfassungsgerichts analysiert und ggf. reduziert. Bei Public-Viewing-Veranstaltungen während der FIFA-WM verzichtet Hessen Lotto auf Verkaufsstände o. ä. und ist dagegen mit Informationsständen zur Aufklärung über die Gefahren der Spielsucht und die Mittelverwendung zu Gunsten gemeinnütziger Aktivitäten präsent. Darüber hinaus praktiziert Hessen Lotto keine Kundenbindungsprogramme. Gutscheine, die dem Abbau der Hemmschwelle zum Eintritt in das aktive Glücksspiel dienen, werden ab sofort nicht mehr vertrieben. Die Einhaltung des Jugendschutzes in den Lotto-Verkaufsstellen wird überprüft. Das an den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts ausgerichtete, neu gestaltete Internet-Angebot wird voraussichtlich im Herbst 2006 eingeführt werden, dem Jugendschutz dient auch die automatische Schufa-Identitätsabfrage. Lotto Hessen wird nicht über SMS oder Mobile Gaming vertrieben. Die Distribution der Werbung wurde ganz erheblich eingeschränkt, auf TV- und Rundfunkwerbung wird vollständig verzichtet. Einzelne Werbeartikel wurden vom Markt zurückgerufen, die Bandenwerbung in hessischen Fußballstadien wurde ebenso storniert wie Anzeigen in Stadionzeitungen, deren Internet-Auftritten oder Lautsprecherdurchsagen. Künftig orientiert sich die Werbung an einer Verbesserung des Informationsstandes des Spielteilnehmers und an Produktinformationen. Ein Sozialkonzept, das neben der Abwehr von Suchtgefahren die Beseitigung der Folgen der Spielsucht zum Gegenstand hat, wurde in Auftrag gegeben. Hierzu finden regelmäßige Gespräche u. a. mit dem Paritätischen Wohlfahrtsverband statt. Schließlich hat es in der Hessischen Lotterieverwaltung strukturelle Veränderungen im Sinne einer Trennung von Lotterieaufsicht und Hessischer Lotterieverwaltung gegeben. Anhaltspunkte dafür, dass die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts für die Übergangszeit in den zentralen Punkten nicht beachtet würden, liegen der Kammer nicht vor. Dabei liegt es auf der Hand, dass nicht jede Maßnahme unverzüglich umgesetzt werden kann. Dies rechtfertigt indes nicht die Annahme, dass ein erheblicher Verstoß gegen die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts für die Übergangszeit vorliegt. Soweit die Antragstellerin demgegenüber auf die TV-Werbung im Hessischen Fernsehen abstellt, ist diese bereits nach ihrem eigenen Vortrag seit dem 14. Mai 2006 unterblieben. In der von der Antragstellerin vorgelegten Auflistung von Stadionwerbung finden sich lediglich zwei Einträge, die Werbung in Fußballstadien in Hessen betreffen, die allerdings vom 23. April 2006 datieren. Auch die gerügte Werbung in Print-Medien betrifft keine Werbung von HessenLotto und auch keine in Hessen erscheinende Zeitung oder Zeitschrift. Hinsichtlich der Verlosung von FIFA-WM Karten dürften ebenso wie dem Umstand, dass HessenLotto als Förderer der FIFA-WM auftritt, Verträge zugrunde liegen, die nicht ohne weiteres gekündigt werden können. Es kann darüber hinaus nach Auffassung der Kammer auch nicht aus der Zahl der Treffer beim Internet-Suchdienst „Google“ auf eine aggressive Aufforderung zum Spielen geschlossen werden, denn die Vielzahl der Nennungen betrifft jedes im Internet veröffentlichte Angebot. So findet sich z. B. der Aufsatz „Oddset-Sportwette ist schon bei Kindern und Jugendlichen stark verbreitet“, der dort unter dem Link „www.medizin.de“ aufgerufen werden kann, oder auch der Eintrag einer Hamburger Rechtsanwaltskanzlei, in dem über ein Urteil des OLG Stuttgart vom 26.06.2006 unter der Überschrift „Freispruch im Strafverfahren wegen „Oddset- Wetten“ rechtskräftig“ referiert wird und die Anwaltskanzlei im Übrigen ihre Spezialisierung auf das Glücksspiel- und Gewinnspielrecht heraushebt. Angesichts dessen rechtfertigen auch die von der Antragstellerin aufgelisteten Werbemaßnahmen, sofern sie im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts überhaupt noch greifen, keine Entscheidung zugunsten der Antragstellerin. Nach alledem ergibt sich, dass das Gesetz über staatliche Sportwetten, Zahlenlotterien und Zusatzlotterien in Hessen (SpW/LottoG) ebenso weiterhin anwendbar ist wie § 284 f. StGB, soweit dort ein repressives Verbot für Glücksspiel ohne behördliche Erlaubnis enthalten ist. Auf die vom Bundesverfassungsgericht offen gelassene Frage, ob in der Übergangszeit eine Strafbarkeit nach § 284 StGB (Rn 159) gegeben ist, kommt es für die Frage, ob die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat, nicht an. Die Antragstellerin hat darüber hinaus auch keinen Anordnungsanspruch im Hinblick auf die durch Art. 43, 48 und 49 EGV gewährleistete Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit glaubhaft gemacht. Allerdings geht die Kammer nunmehr in Ansehung des Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 davon aus, dass die gegenwärtige Rechtslage in Hessen in gleicher Weise gegen die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit verstößt, wie sie mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG widerspricht. Dies ergibt sich daraus, dass die von dem Europäischen Gerichtshof insbesondere in dem Urteil vom 6. November 2003 - C 243/01 - Gambelli u. a., Slg. 2003, - I-1307/Rn 62 ff. formulierten Vorgaben den Anforderungen des deutschen Verfassungsrechts entsprechen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist die Unterbindung der Vermittlung von Sportwetten in andere Mitgliedstaaten mit dem Gemeinschaftsrecht nur dann vereinbar, wenn ein Staatsmonopol wirklich dem Ziel dient, die Gelegenheiten zum Spiel zu vermindern, und die Finanzierung sozialer Aktivitäten mit Hilfe einer Abgabe auf die Einnahmen aus genehmigten Spielen nur eine nützliche Nebenfolge, nicht aber der eigentliche Grund der betriebenen restriktiven Politik ist (vgl. EuGH a.a.O.) Die Vorgaben des Gemeinschaftsrechts entsprechen damit denen des Grundgesetzes (BVerfG, a.a.O., Rn 144). Indes wird den europarechtlichen Anforderungen nicht schon dadurch genügt, dass die in dem o. g. ODDSET-Katoalog aufgeführten Maßnahmen bereits umgesetzt wurden oder ihre Umsetzung unmittelbar bevorsteht, denn das im Rahmen des Wettmonopols eröffnete Sportwettenangebot ODDSET ist in seiner derzeitigen Ausgestaltung nicht konsequent am Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und Bekämpfung der Wettsucht ausgerichtet. Es enthält nämlich keine entsprechenden materiellrechtlichen Regelungen und strukturellen Sicherungen, die dies hinreichend gewährleisten. Diese Mängel in der konkreten Ausgestaltung von ODDSET stellen nicht nur ein Defizit im Vollzug des einfachen Rechts dar; der Verstoß ergibt sich vielmehr aus einem Defizit der gesetzlichen Regelungen selbst (vgl. BVerfG a.a.O. Rn 144). Dieses auch für die in Hessen geltende Rechtslage anzunehmende Regelungsdefizit wird durch die dargestellten Maßnahmen von Lotto Hessen jedoch nicht beseitigt; das Sportwettenmonopol zugunsten öffentlich-rechtlicher bzw. von ihnen beherrschter Veranstalter ist mit der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit nicht vereinbar, und die rechtliche Ausgestaltung des Monopols ist dem höherrangigen Recht noch nicht entsprechend angepasst worden (vgl. hierzu insbes. VG Arnsberg, Beschluss vom 23. Mai 2006 - 1 L 379/06 -). Dies gilt gleichermaßen, soweit es um das Verbot entsprechender Vermittlungstätigkeiten, wie sie die Antragstellerin vornimmt, geht. Die Antragstellerin kann jedoch hieraus dennoch keinen Anordnungsanspruch herleiten. Zwar hat der grundsätzliche Anwendungsvorrang des Europarechts zur Folge, dass jedes Organ eines Mitgliedsstaates die gegen EU-Recht verstoßende Norm nicht anwenden darf, ohne die vorherige Beseitigung dieser Bestimmung auf gesetzgeberischem Wege oder sonst durch ein anderes verfassungsrechtliches Verfahren zu beantragen oder abzuwarten (vgl. hierzu: EuGH, Urteil vom 9. März 1978 - Rs. 106/77 -, Slg. 1978, I-629). Allerdings gilt der Anwendungsvorrang nicht absolut, ihm sind vielmehr gewisse Grenzen gesetzt. Die Kammer schließt sich insoweit der Rechtsprechung des OVG Nordrhein-Westfalen an, das in seinem Beschluss vom 28. Juni 2006 - 4 B 961/06 - hierzu ausgeführt hat, dass sich bei der Kollision von Normen oder sonstigen Rechtsakten mit höherrangigem Recht letzteres nicht stets unbeschränkt durchsetzt, sei nicht nur im Gemeinschaftsrecht bei der Überprüfung von Gemeinschaftsakten durch den Europäischen Gerichtshof grundsätzlich anerkannt (Art. 231 Abs. 2 EGV), sondern etwa auch im Rahmen der verfassungsgerichtlichen Normenkontrolle im Hinblick auf die bei einem Verfassungsverstoß regelmäßig eintretende Nichtigkeitsfolge und ebenfalls im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle nach § 47 VwGO. Insbesondere das im deutschen wie im Gemeinschaftsrecht geltende allgemeine Prinzip der Rechtssicherheit könne es gebieten, die Rechtsfolgen einer Kollision mit höherrangigem Recht zu beschränken, um unerträgliche Konsequenzen einer sonst eintretenden Regelungslosigkeit zu vermeiden. Dies gelte innerhalb des Gemeinschaftsrechts und des nationalen Rechts wie im Verhältnis dieser beiden Rechtsordnungen zueinander im Grundsatz gleichermaßen. Entstehe durch die Nichtanwendung einer nationalen Rechtsvorschrift eine inakzeptable Gesetzeslücke, könne der Vorrang des europäischen Rechts deshalb (vorerst) nicht greifen. Zwar habe sich der Europäische Gerichtshof bisher einer eindeutigen Aussage zu einer solchen Begrenzung des Anwendungsvorrangs enthalten, sich aber doch um den Nachweis bemüht, dass im Einzelfall durch die Anwendung von EG-Recht keine nicht hinnehmbare Gesetzeslücke entsteht. An das Vorliegen einer derartigen inakzeptablen Gesetzeslücke, die zu einer (temporären) Durchbrechung des Anwendungsvorrangs führt, seien allerdings hohe Anforderungen zu stellen. Diese seien indes u.a. dann erfüllt, wenn aus der Nichtanwendung des nationalen Rechts absehbar eine Gefährdung wichtiger Allgemeininteressen resultiere, diese Gefährdung ersichtlich schwerer wiege als die Beeinträchtigung der durch die jeweils verletzte europarechtliche Vorschrift geschützten Rechtsgüter, und schließlich die Gefährdung der wichtigen Allgemeininteressen nicht anders abgewendet werden könne als durch eine zeitlich begrenzte weitere Anwendung der betroffenen nationalen Rechtsvorschriften. Seien diese Voraussetzungen erfüllt, werde man den Anwendungsvorrang so lange als suspendiert betrachten müssen, bis der nationale Gesetzgeber hinreichend Gelegenheit gehabt habe, den fraglichen Lebensbereich gemeinschaftsrechtskonform zu regeln. Im Rahmen des Vollzugs des danach vorübergehend weiter anwendbaren nationalen Rechts würden die Organe des Mitgliedstaates jedoch regelmäßig sicherzustellen haben, dass den Anforderungen der verletzten Norm des Gemeinschaftsrechts soweit wie möglich Rechnung getragen werde. Dies bedeutet für die Rechtslage in Hessen, dass §§ 284 f. StGB und die Vorschriften des Gesetzes über staatliche Sportwetten, Zahlenlotterien und Zusatzlotterien in Hessen (SpW/LottoG) auch in Ansehung der europarechtlichen Vorgaben nach denselben Maßgaben innerhalb der von dem Bundesverfassungsgericht eingeräumten Übergangsfrist anwendbar bleiben. Eine andere Betrachtungsweise würde zu dem Ergebnis führen, dass die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten allein den Schranken des allgemeinen Gewerberechts unterlägen und die spezifischen Gefahren des Glücksspiels nicht wirksam bekämpft werden könnten. Das Interesse der privaten Wettanbieter und Vermittler, bis zu einer Neuregelung des Sportwettenrechts (weiterhin) freien Zugang zum Sportwettenmarkt zu haben, muss nach alledem gegen über den Belangen des Allgemeininteresses zurücktreten. Dabei ist die Kammer - in Übereinstimmung mit dem OVG NW a.a.O. - der Auffassung, dass nicht nur die unter den Gesichtspunkten der Spielsucht, des Verbraucherschutzes sowie der Begleit- und Folgekriminalität in der Zeit bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber drohenden Gefahren in Rechnung gestellt werden müssen, sondern andererseits berücksichtigt werden muss, dass die von den Vermittlern und Anbietern getroffenen Investitionsentscheidungen vor dem Hindergrund einer für alle erkennbar unklaren Rechtslage getroffen worden sind und deshalb von vornherein mit dem Risiko behaftet waren, sich nur vorübergehend oder gar nicht amortisieren zu können. Auch die von den privaten Wettveranstaltern geschaffenen Arbeitsplätze waren von Anfang an mit einer entsprechenden Unsicherheit belastet. Schließlich ist auch nicht zu erkennen, dass der gegebenen Gefahrenlage anders begegnet werden könnte als durch eine nach den Maßgaben der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts beschränkte weitere Anwendung der in Kraft befindlichen nationalen Rechtvorschriften. Nach alledem kommt es nicht mehr darauf an, ob der Antrag nicht schon deshalb zurückzuweisen wäre, weil mit der von der Antragstellerin begehrten Regelungsanordnung die Hauptsache vorweggenommen würde. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Danach hat der Antragsteller als unterliegender Teil die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert wurde gemäß §§ 53 Abs. 3, 52 GKG festgesetzt.