Beschluss
23 K 1421/16.DA.PV
VG Darmstadt 23. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGDARMS:2017:0829.23K1421.16.DA.PV.00
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Leitsätze
Die gesetzlich vorgesehene Freistellung für Personalratsaufgaben kann vom Personalrat auch listenübergreifend zwischen mehreren Personen aufgeteilt werden.
Der einer Liste zustehende, nach Hare-Niemeyer berechnete Freistellungsquotient darf bei der dieser Liste zugeteilten Teilfreistellung nicht unterschritten werden.
Die Aufteilung der Freistellungen darf nicht so weit gehen, dass dadurch eine effiziente Wahrnehmung der Personalratsarbeit unmöglich gemacht wird.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die gesetzlich vorgesehene Freistellung für Personalratsaufgaben kann vom Personalrat auch listenübergreifend zwischen mehreren Personen aufgeteilt werden. Der einer Liste zustehende, nach Hare-Niemeyer berechnete Freistellungsquotient darf bei der dieser Liste zugeteilten Teilfreistellung nicht unterschritten werden. Die Aufteilung der Freistellungen darf nicht so weit gehen, dass dadurch eine effiziente Wahrnehmung der Personalratsarbeit unmöglich gemacht wird. Der Antrag wird abgelehnt. Der zulässige Antrag ist unbegründet. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch darauf, dass der Personalrat für sie eine Freistellung zu 100% beschließt. Nach § 40 Abs. 3 Satz 1 HPVG sind Mitglieder des Personalrats auf Antrag des Personalrats von ihrer dienstlichen Tätigkeit freizustellen, wenn und soweit es nach Umfang und Art der Dienststelle zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Bei der Freistellung sind nach dem Vorsitzenden die Gruppen entsprechend ihrer Stärke und die im Personalrat vertretenen Gewerkschaften und Freien Listen entsprechend ihrem Stimmenanteil zu berücksichtigen, soweit sie nicht auf die Freistellung verzichten; dabei ist der Vorsitzende anzurechnen (§ 40 Abs. 3 Satz 2 HPVG). In der Begründung des Gesetzentwurfs der CDU-Fraktion zu dem Entwurf eines zweiten Gesetzes zur Beschleunigung von Entscheidungsprozessen innerhalb der öffentlichen Verwaltung (LT-Drucksache 16/317), in dem auch die Neuregelung des § 40 Abs. 3 HPVG verankert ist, ist dazu ausgeführt: A. Allgemeines ... Schließlich sollen die Freistellungen künftig dadurch gerechter zwischen den Listen verteilt werden, dass sie entsprechend dem Anteil der bei der Wahl erzielten Stimmen erfolgen. B. Im Einzelnen ... zu Art. 1 Nr. 3 (§ 40): Nach den bisherigen Bestimmungen wird über die Freistellung von Personalratsmitgliedern mit einfacher Mehrheit entschieden. Dies hat zur Folge, dass die stärkste Liste alle Freistellungen für sich in Anspruch nehmen kann. Damit hier eine gerechtere Verteilung erfolgt und auch andere Listen zum Zuge kommen, ist vorgesehen, dass die Vorschlagslisten entsprechend ihrem Stimmenanteil zu berücksichtigen sind. Nach dem geltenden Wahlmodus (Hare-Niemeyer) bedeutet dies, dass das Wahlergebnis der Liste mit der Gesamtzahl der möglichen Freistellungen zu multiplizieren und das Produkt durch die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen zu teilen ist. Die Freistellungen entfallen zunächst auf die Listen, bei denen diese Rechnung zu ganzen Zahlen führt, sodann auf diejenigen mit dem höchsten Zahlenbruchteil (vgl. Anlage Berechnungsbeispiele). Der Vorsitzende kommt bei seiner Liste in Anrechnung. ... Diese Zielsetzung spiegelt sich in der Formulierung von § 40 Abs. 3 Satz 2 HPVG wider, dass "die im Personalrat vertretenen Gewerkschaften und freien Listen entsprechend ihrem Stimmenanteil" zu berücksichtigen sind, soweit sie nicht auf die Freistellung verzichten. Nach diesen Vorgaben hat der Personalrat die Zahl der zu vergebenen Freistellungen von drei zu Recht mit einen Quotienten von 2,31 für die Liste von ver.di und von 0,69 für die Unabhängige Liste errechnet. Bei ausschließlicher Anwendung des Berechnungssystemes nach Hare-Niemeyer würde dies in der Tat - wie von der Antragstellerin gewünscht - eine hundertprozentige Freistellung ihrer Person rechtfertigen, da der auf ihre Liste entfallene Quotient von 0,69 höher ist als der auf die Liste ver.di entfallende von 0,31, so dass für die Unabhängige Liste eine volle Freistellung gewährt werden könnte. Dies gilt jedoch nur für den Fall - der auch den Überlegungen des Gesetzgebers und den Berechnungsbeispielen in der Landtagsdrucksache zugrunde liegt -, dass Freistellungen ausschließlich zu 100% auf bestimme Personen verteilt werden. Dies ist im politischen System, bei dem Hare-Niemeyer zur Verteilung der Mandate in den Parlamenten genutzt wird, gar nicht anders möglich, da Bruchteile von Parlamentssitzen nicht vergeben werden können. Anders verhält es sich jedoch bei der Vergabe von Freistellungen für die Personalratsarbeit, die durchaus auch zu gesplitteten Anteilen auf mehrere Personen verteilt werden können. Dies ist in der Praxis der Personalräte durchaus üblich und gemäß § 40 Abs. 4 Satz 3 HPVG auch ausdrücklich im Gesetz vorgesehen. Sowohl die Regelung zur Freistellungssystematik in § 40 Abs. 3 Satz 2 HPVG als auch die ausdrückliche Feststellung, dass teilweise Freistellungen möglich sind (§ 40 Abs. 4 Satz 3 HPVG), ist durch Gesetz vom 18.12.2003 (GVBl I S. 494) - also das oben zitierte Gesetz zur Beschleunigung von Entscheidungsprozessen in der öffentlichen Verwaltung - ins HPVG aufgenommen worden und in Kraft seit 01.05.2004. Dass der Personalrat vorliegend in Übereinstimmung mit § 40 Abs. 3 Satz 2 HPVG die Freistellungen nach den Listen entsprechend ihrem Stimmenanteil gemäß dem Modus von Hare-Niemeyer mit 2,31 und 0,69 zutreffend berechnet hat, wird von der Antragstellerin nicht bestritten. Uneinig sind sich die Beteiligten allein in die Frage, ob die dritte Freistellung entsprechend den Quotienten von 0,69 und 0,31 aufgeteilt werden darf - also die Möglichkeit der Freistellungsaufteilung für den Personalrat auch listenübergreifend besteht - oder ob die Liste der Antragstellerin im Umfang einer vollen Freistellung bedient werden muss. Die vom Personalrat beschlossene Aufteilung entsprechend den errechneten Quotienten - und nicht in vollem Umfang zu Gunsten der Unabhängigen Liste bzw. zu Gunsten der Antragstellerin - steht nach Auffassung der Kammer mit den gesetzlichen Vorgaben in Einklang. Der Quotient ist zutreffend entsprechend dem Stimmenanteil nach § 40 Abs. 2 Satz 3 HPVG errechnet worden, und die gleichzeitig mit dieser Verpflichtung zur Berücksichtigung des Stimmenanteils eingeführte Regelung des § 40 Abs. 4 Satz 3 HPVG ermächtigt den Personalrat darüber hinaus, Freistellungen auf mehrere Mitglieder zu verteilen und dadurch auch Teilfreistellungen für bestimmte Personen vorzusehen. Eine ausdrückliche Beschränkung auf Mitglieder derselben Listen enthält das Gesetz bei diesen Teilfreistellungen nicht. Soweit der Personalrat deshalb in Ausübung seines Rechtes, Teilfreistellungen zu beschließen, diese auch hinsichtlich der Mitglieder unterschiedlicher Listen vorsieht, dabei aber die Stimmenanteile gemäß § 40 Abs. 3 Satz 2 HPVG nicht unterschreitet, ist diese Vorgehensweise nach Auffassung der Kammer von den gesetzlichen Vorgaben gedeckt. Denn anders als bei den Gruppen, die schon nach der gesetzlichen Regelung des § 40 Abs. 3 Satz 2 HPVG entsprechend ihrer Stärke im Personalrat und nicht entsprechend den Stimmenanteilen zu berücksichtigen sind und für die auch in § 13 Abs. 3 HPVG ein besonderer Minderheitenschutz vorgesehen ist, erschöpfen sich die Vorgaben zur Verteilung der Freistellung auf die Listen darin, dass der Stimmenanteil ausschlaggebend sein soll. Die Kammer vermag in diesem Zusammenhang nicht zu erkennen, dass die im Gesetz vorgesehene Möglichkeit der teilweisen Freistellung nach § 40 Abs. 4 Satz 3 HPVG nur innerhalb von Mitgliedern zulässig sein soll, die derselben Liste angehören. Eine solche Einschränkung enthält der Gesetzeswortlaut nicht, und auch zu Gunsten des mit der Gesetzesänderung insgesamt verfolgten Zwecks des Minderheitenschutzes ist eine derartige Einschränkung nicht notwendig. Denn wenn einer kleineren Listen jedenfalls eine Freistellung in dem Umfang gewährt wird, die ihren Stimmenanteil entspricht, so dient auch dies dem Minderheitenschutz und verhindert genau das Ergebnis, das durch die Neuregelung ausgeschlossen werden sollte, nämlich die Übertragung aller Freistellungen ausschließlich an Mitglieder der Mehrheitsliste. Das vom hiesigen Personalrat gewählte Ergebnis, genau diesen Stimmenanteil bis hin zur zweiten Stelle nach dem Komma über die Verteilung der Freistellungen entscheiden zu lassen und nicht den geringeren Quotienten hinter dem Komma bei der letzten zu vergebenden Freistellung unberücksichtigt zu lassen, steht deshalb mit der gesetzlichen Regelung in Einklang. Dies gilt auch und gerade, wenn man gleichzeitig die von den Beteiligten nicht bestrittene und auch vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 27.04.2006 (22 TL 2270/05) ausdrücklich getroffene Festlegung berücksichtigt, dass das Verteilungsverfahren Hare-Niemeyer anzuwenden sei. Denn dann bleibt immer noch die Möglichkeit, statt des Außerachtlassens des/der niedrigeren Quotienten nach dem Komma diese nach der zeitgleich ins Gesetz aufgenommenen Regelung des § 40 Abs. 4 Satz 3 HPVG in Form von Teilfreistellungen zu berücksichtigen, was letztlich das Wahlergebnis deutlicher widerspiegelt als wenn Bruchteile von im Extremfall nur geringfügig weniger als 0,5 gänzlich außen vor bleiben. Zwar mag eine derartige Berücksichtigung von Quotienten auch unterhalb der Grenze von 0,5 nicht in unbeschränktem Ausmaß möglich sein, da der Personalrat gleichzeitig immer gehalten ist, auf seine eigene Funktionsfähigkeit und die Frage zu achten, in wieweit eine Freistellung zur ordnungsgemäßen Durchführung seiner Aufgaben erforderlich ist. Freistellungen, die zu winzig bemessen wären, würden diesem Gesichtspunkt möglicherweise nicht mehr Genüge tun. Bei der hier errechneten und vorgenommenen Aufteilung von 0,69 zu 0,31 ist die Grenze zur Ineffizienz und Gefahr der nicht mehr ordnungsgemäßen Aufgabenwahrnehmung jedoch mit Sicherheit noch nicht überschritten. Da die Beamten innerhalb des Personalrats auf eine Freistellung für eines ihrer Gruppenmitglieder ausdrücklich verzichtet haben, kommt es auf die Verteilung nach Gruppen nicht an, so dass die von der Antragstellerin hinsichtlich der Repräsentation unterschiedlicher Gruppen im Personalrat zitierte Rechtsprechung (u.a. Hess. VGH, B. v. 26.11.2013 - 22 A 2075/12.PV oder OVG NW, B. v. 12.06.1997 - 1 A 6325/96.PV -, beide juris) vorliegend keine Aussagekraft entfaltet. Der Personalrat hat sich also mit seiner mehrheitlich getroffenen Entscheidung, die dritte Freistellung entsprechend den errechneten Quotienten aufzuteilen, innerhalb des ihm gesetzlich zugestandenen Entscheidungsspielraums gehalten. Ein Anspruch der Antragstellerin auf eine hundertprozentige Freistellung besteht nicht. Die Antragstellerin wurde bei der Personalratswahl am 24.05.2016 über die Unabhängige Liste in den Personalrat des Kreises gewählt. Sie beansprucht vom Beteiligten zu 1, dem gewählten Personalrat, für sie eine Freistellung von 100 % zu beschließen und dementsprechend beim Dienststellenleiter zu beantragen. Der Personalrat umfasst insgesamt 13 Mitglieder, von denen 2 der Gruppe der Beamten und 11 der Gruppe der Arbeitnehmer angehören. Über die Liste 1 (ver.di) sind beide Beamten sowie 8 Arbeitnehmer gewählt worden, über die Liste 2 (Unabhängige Liste) kein Beamter und 3 Arbeitnehmer. In seiner konstituierenden Sitzung vom 31.05.2016 wählte der Personalrat zunächst Frau A. (Arbeitnehmerin aus der Liste von ver.di) einstimmig zur Vorsitzenden. Diese erklärte, von ihrem Recht auf Freistellung als Vorsitzende Gebrauch zu machen, so dass entsprechend der Beschäftigtenzahl noch zwei weitere Freistellungen zu verteilen seien. Die Beamtenvertreter verzichteten auf eine Freistellung, weshalb die Vorsitzende vorschlug, die zweite Freistellung ebenfalls der Liste ver.di komplett zuzuweisen und die dritte Freistellung im Verhältnis 50:50 auf ver.di und die Unabhängige Liste aufzuteilen. Zu diesem Ergebnis kam sie unter Heranziehung des Verteilungsmaßstabes nach Hare-Niemeyer und unter Berücksichtigung der für die beiden Listen jeweils abgegebenen Stimmen nach folgender Berechnung und anschließender Rundung: - Ver.di 376 + 79 = 425 Stimmen x 3 (Freistellungen) : 552 (Gesamtzahl der abgegebenen gültigen Stimmen) = 2,31 - Unabhängige 116 + 11 = 127 Stimmen x 3 : 552 = 0,69. Bei der anschließenden Abstimmung im Personalrat wurde dem Verteilungsvorschlag mehrheitlich zugestimmt. Die halbe Freistellung, die danach der Unabhängigen Liste zustand, erhielt die Antragstellerin. Bereits in der konstituierenden Sitzung des Personalrates hatten die Vertreter der Unabhängigen Liste Bedenken gegen die Aufteilung der letzten Freistellung geäußert, die sie in einem Schreiben an den Personalrat vom 03.06.2016 in Form eines "Einspruchs" nochmals erläuterten. Bei der Verteilung der Freistellungen nach Hare-Niemeyer gebe es keine Bruchteile, sondern die höhere Nachkommastelle entscheide, so dass die Unabhängige Liste die komplette letzte Freistellung beanspruchen könne. Es werde daher beantragt, für die Antragstellerin eine 100%ige Freistellung vorzusehen. Sollte keine Einigung erzielt werden können, sei beabsichtigt, den Klageweg zu beschreiten. Daraufhin beschäftigte sich der Personalrat in seiner Sitzung vom 22.06.2016 erneut mit der Freistellungsproblematik. Nunmehr schlug die Vorsitzende vor, die dritte Freistellung im Verhältnis 0,69 zu 0,31 aufzuteilen. Nach ausdrücklichem erneuten Verzicht auf eine Freistellung seitens der Beamtenvertreter wurde dem Aufteilungsvorschlag mit 9 Ja-Stimmen und 3 Nein-Stimmen zugestimmt. Anschließend wurden die Freistellungen nochmals personell zugeordnet, wobei die Vorsitzende und deren Stellvertreterin als ver.di-Angehörige jeweils eine volle Freistellung erhielten, ein weiterer Kollege von der ver.di-Liste die aufgeteilte Freistellung von 0,31 und die Antragstellerin, die bei dieser Sitzung allerdings nicht persönlich anwesend war, die verbleibenden 0,69. Entsprechend diesem Schlüssel wurde die Antragstellerin von der Dienststelle mit Schreiben vom 26.07.2016 tatsächlich zu 69 % freigestellt, unter Hinweis darauf, dass diese Freistellung sich bei abweichender Beschlussfassung des Personalrates oder aufgrund einer Gerichtsentscheidung ändern könne. Der weitere, nach dem neuen Beschluss des Personalrates nur zu einem Bruchteil von 0,31 freigestellte Kollege konnte letztlich seine vorherige Freistellung von 50 % behalten, da die Vorsitzende ihre Arbeitszeit entsprechend reduzierte und daher noch 0,19 zu vergeben waren. Mit Antrag vom 07.07.2016 hat die Antragstellerin durch ihren Bevollmächtigten gegen den Personalrat das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren angestrengt, um die von ihr beanspruchte volle Freistellung gerichtlich durchzusetzen. Sie betont nochmals, dass nach dem Verteilungsmaßstab von Hare-Niemeyer bei der Vergabe der Freistellungen keine Bruchteile gebildet werden dürften, sondern die Liste mit dem höchsten Anteil nach dem Komma Anspruch auf die volle verbleibende Freistellung habe. Bei insgesamt drei Freistellungen, 552 gültigen Stimmen und einem Stimmenanteil von (gruppenübergreifend) 425 Stimmen für die ver.di-Liste und 127 Stimmen für die Unabhängige Liste ergebe sich ein Quotient von 2,31 für ver.di und 0,69 für die Unabhängigen, so dass letztere Liste die gesamte dritte Freistellung verlangen könne. Die Antragstellerin beantragt, festzustellen, dass die Beantragung einer Freistellung von weniger als 100 % für ihre Personalratsarbeit rechtswidrig ist Der beteiligte Personalrat - anwaltlich vertreten - beantragt, den Antrag zurückzuweisen und den Gegenstandswert festzusetzen. Er lässt durch seinen Bevollmächtigten vortragen, dass zwar das Wahlergebnis richtig dargestellt und die sich für die beiden Listen ergebenden Quotienten zutreffend ermittelt worden seien. Nach § 40 Abs. 3 Satz 2 HPVG sei es jedoch gerade vorgesehen, die Listen innerhalb des Personalrates bei der Freistellung "entsprechend ihrem Stimmenanteil" zu berücksichtigen, und genau dies habe der Personalrat bei der Verteilung - in Übereinstimmung mit § 40 Abs. 3 Satz 3 HPVG gruppenübergreifend - getan. Dem Personalrat sei es auch nicht verwehrt, Teilfreistellungen zu beschließen, wie schon § 40 Abs. 4 HPVG zeige, der ausdrücklich die teilweise Freistellung mehrerer Mitglieder für möglich erkläre. Dem hält die Antragstellerin entgegen, dass die Aufteilung der Freistellungen nur innerhalb einer einheitlichen Gruppierung möglich sei. Ansonsten stehe der Minderheitenschutz im Vordergrund, der vom Gesetzgeber ausdrücklich so gewollt sei und durch die Gewährung von Teilfreistellungen hier unterlaufen werde. Der vom Gericht ebenfalls beteiligte Dienststellenleiter hat keinen Antrag gestellt. Er verweist auf die gesetzliche Regelung des § 40 Abs. 3 Satz 2 HPVG und die Befugnis des Personalrats, die Auswahl der freizustellenden Mitglieder und den Umfang der Freistellung durch Beschluss selbst zu bestimmen. Dem folge die Dienststellenleitung bei der Gewährung der Freistellung, solange die in Anspruch genommene Freistellung insgesamt die im Gesetz vorgegebene Staffelung - wie hier - nicht überschreite. Ergänzend wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Behördenakte des Beteiligten zu 2 (1 Heftstreifen) Bezug genommen, die sämtlich zum Gegenstand der Anhörung und Entscheidungsfindung gemacht worden sind.