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Beschluss

22 K 1279/09.DA.PV

VG Darmstadt 22. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGDARMS:2009:1130.22K1279.09.DA.PV.0A
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Leitsätze
Das Mitbestimmungsrecht des Personalrats bei der Eingruppierung gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG umfasst auch das Mitbestimmungsrecht bei der Stufenzuordnung gemäß § 16 TVöD(Bund).
Tenor
Es wird festgestellt, dass das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers bei der Eingruppierung gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG auch das Mitbestimmungsrecht bei der Stufenzuordnung gemäß § 16 TVöD (Bund) mit umfasst.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Mitbestimmungsrecht des Personalrats bei der Eingruppierung gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG umfasst auch das Mitbestimmungsrecht bei der Stufenzuordnung gemäß § 16 TVöD(Bund). Es wird festgestellt, dass das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers bei der Eingruppierung gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG auch das Mitbestimmungsrecht bei der Stufenzuordnung gemäß § 16 TVöD (Bund) mit umfasst. I. Der Antragsteller erstrebt die Feststellung seiner Mitbestimmungsrechte im Hinblick auf die regelmäßig ohne seine Beteiligung von dem Beteiligten vorgenommenen Stufenzuordnungen seiner Mitarbeiter nach § 16 des Tarifvertrags für den Öffentlichen Dienst des Bundes (TVöD-Bund) Die Bestimmung des § 16 dieses Tarifvertrages vom 13. September 2005 regelt die Zuordnung von Beschäftigten bei Einstellungen zu den Stufen der Entgeltgruppen dieses Tarifvertrags. Die Zuordnung der Beschäftigten zu den einzelnen Stufen hängt nach den Regelungen des § 16 TVöD-Bund unter anderem von Vorbeschäftigungszeiten, einschlägiger Berufserfahrung oder einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ab, wenn diese für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist. Der Beteiligte beteiligt den Antragsteller im Zusammenhang mit Neueinstellungen von Mitarbeitern bisher nicht bei der Stufenzuordnung dieser Mitarbeiter. Weder leitet er dem Antragsteller die insoweit erforderlichen Informationen zu noch bittet er diesen um seine Zustimmung. Mit seinem Antrag vom 14. September 2009 begehrt der Antragsteller die Feststellung, dass er an der Stufenzuordnung neu einzustellender Mitarbeiter ein Mitbestimmungsrecht im Sinn des § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG habe. Die gegenteilige Rechtsauffassung des Beteiligten sei unzutreffend. Er zieht zur Begründung seines Anspruchs die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu der wortgleichen Regelung des § 16 des Tarifvertrags für den Öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) heran (z. B. Beschl. v. 27. August 2008, 6 P 3.08). Der Antragsteller beantragt festzustellen, dass das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers bei der Eingruppierung gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG auch das Mitbestimmungsrecht bei der Stufenzuordnung gemäß § 16 TVöD (Bund) mit umfasst. Der Beteiligte beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Unter Hinweis auf die Kommentierung bei Kopp/Schenke, § 43 VwGO, Rdnr. 11a, 23 vertritt er die Auffassung, dass der Antragsteller kein berechtigtes Interesse an der alsbaldigen Feststellung habe, weil der Antragsteller keinen konkreten Sachverhalt vorgetragen habe, bei dem dessen Beteiligung unterblieben sei. Er begehre losgelöst von einem Einzelfall die Feststellung seines Mitbestimmungsrechts. Im übrigen sieht er keinen Mitbestimmungstatbestand als erfüllt an und verweist dazu auf den Katalog der Mitbestimmungstatbestände des Bundespersonalvertretungsgesetzes. Die hier einschlägige Vorschrift des § 75 BPersVG sehe die Mitbestimmung des Personalrats bei der Zuordnung zu den einzelnen Stufen nicht vor. Bei der Stufenzuordnung handele es sich weder um eine Maßnahme der Eingruppierung im Sinne des § 75 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG noch könne zur Begründung der Mitbestimmungspflichtigkeit ein anderer Katalogtatbestand herangezogen werden. Anders als bei der Eingruppierung bestimme sich die Zuordnung eines einzustellenden Beschäftigten zu einer Stufe der Entgelttafel des TVöD nach dem Vorliegen der einschlägigen Berufserfahrung. Die vom Antragsteller herangezogene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts sei für den vorliegenden Sachverhalt nicht einschlägig, weil sie sich ausdrücklich auf die Stufenzuordnung nach § 16 TV-L und damit die Mitbestimmungsrechte der Personalvertretung nach landespersonalvertretungsrechtlichen Regelungen beziehe. Ebenso verhalte es sich mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Mai 2009, 6 P 17/08, die sich mit der Eingruppierung und Einstufung nach § 20 Abs. 1 des Tarifvertrags der Bundesanstalt für Arbeit befasse. Wegen weiterer Einzelheiten zum Sachverhalt und dem Vorbringen der Beteiligten nimmt das Gericht Bezug auf die Gerichtsakte, ebenso auf den Inhalt des Gütetermins vom 7. Oktober 2009, bei dem sich der Antragsteller und der Beteiligte übereinstimmend damit einverstanden erklärt haben, dass das Gericht durch den Vorsitzenden anstelle der Kammer und ohne mündliche Verhandlung über den Antrag entscheidet. II. Der Antrag ist zulässig. Er leitet insbesondere in statthafter Weise das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren nach § 83 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 BPersVG i. V. m. dem zweiten Abschnitt des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG) ein. Es besteht auch das erforderliche‚ Rechtsschutzbedürfnis/Feststellungsinteresse, wenngleich diesem Verfahren im Verhältnis zwischen Antragsteller und Beteiligtem kein konkreter Personalvorgang zugrunde liegt. Entgegen der Auffassung des Beteiligten bedurfte es im hier zu beurteilenden Fall – ausnahmsweise – nicht eines solchen konkreten Personalvorgangs. Ähnlich wie in den Fällen, in denen sich der Streitgegenstand eines Feststellungsbegehrens während des Beschlussverfahrens „erledigt“ und unter bestimmten Umständen gleichwohl weiter ein Rechtschutzinteresse besteht, liegt auch hier nach Auffassung des Gerichts deswegen von vornherein das erforderliche Rechtsschutzinteresse vor, weil die zwischen den an diesem personalvertretungsrechtlichen Verfahren beteiligten umstrittenen Rechtsfragen mit Wahrscheinlichkeit in der Zukunft wieder bedeutsam werden, wenn ein entsprechender Einstellungsvorgang bei dem Beteiligten entsteht. Dass heißt, es wird sich im Verhältnis der am Verfahren beteiligten immer wieder die Frage stellen, ob und unter welchen Umständen das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers besteht, wenn der Beteiligte im Zug einer Neueinstellung Entscheidungen zur Einstufung des Beschäftigten nach § 16 TVöD-Bund trifft. Insoweit entspricht es außerdem der Prozessökonomie, die aufgeworfene Rechtsfrage in diesem Verfahren zu klären und nicht erst ein neues Verfahren mit Personalvorgang abzuwarten. Es erscheint geradezu geboten, die Auslegung oder Anwendung der Bestimmung des § 16 TVöD-Bund in diesem Verfahren abschließend zu behandeln, zumal für die (inhaltliche) Beantwortung dieser Fragen kein diesbezüglicher Personalvorgang erforderlich ist. Der Antrag ist auch begründet. Indem der Beteiligte den Antragsteller bei der Stufenzuordnung neu eingestellter Beschäftigter nach § 16 TVöD-Bund nicht beteiligt, verletzt er dessen Mitbestimmungsrecht nach § 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BPersVG. Nach dieser Rechtsvorschrift hat der Personalrat unter anderem mitzubestimmen in Personalangelegenheiten der Angestellten und Arbeiter bei deren Eingruppierung. Hiernach ist die Personalvertretung bei der Einreihung in ein vorgegebenes Vergütungssystem zu beteiligen, um ihr damit Gelegenheit zu geben auf die Beachtung des arbeitsrechtlichen Gleichheitsgrundsatzes innerhalb der Dienststelle und innerhalb des dort angewendeten Entgeltsystems hinzuwirken und damit einen Beitrag zur Wahrung des Frieden in der Dienststelle zu leisten sowie gleichzeitig zu verhindern, dass eine Bevorzugung oder Benachteiligung einzelner Arbeitnehmer durch eine nicht gerechtfertigte Beurteilung im Rahmen bestehender Auslegungsspielräume erfolgt (vgl. Ilbertz/Widmaier, BPersVG, 10. Aufl. 2004, Rdnr. 8 zu § 75 m. w. N.). Durch dieses Beteiligungserfordernis der Personalvertretung obliegt ihr die Überwachung der richtigen Anwendung des Tarifrechts und der diesbezüglichen Richtlinien der Obersten Dienstbehörde durch den Dienststellenleiter (a. a. O., Rdnr. 8c). Insgesamt wird dadurch deutlich, dass das zwischen den an diesem Verfahren beteiligten unstreitig bestehende Mitbestimmungsrecht bei der Eingruppierung als der Einreihung eines Arbeitnehmers in ein kollektives Entgeltschema (vgl. BVerwG, Urt. v. 27. August 2008, 6 P 3/08, PersR 2008, 500, m. w. N.) nicht zuletzt auch der objektiven Kontrolle der Anwendung tarifrechtlicher Vorschriften durch den Dienststellenleiter bedeutet. Nichts anderes kann nach Auffassung des Gerichts gelten für tarifrechtliche Entscheidungen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Eingruppierung eines Beschäftigtem stehen, diese voraussetzen und auf ihnen aufbauend weiter spezifizieren, somit Teil des umfassenden kollektiven Entgeltschemas sind. Für das Gericht wird dies insbesondere an den tarifvertraglichen Parametern deutlich, die nach § 16 TVöD-Bund für die Stufenzuordnung maßgeblich sind. Die genannte Tarifvorschrift weist neu eingestellte Beschäftigte grundsätzlich und zwingend der Stufe eins zu (§ 16 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 TVöD-Bund). Etwas anderes ist zwischen den Tarifvertragspartnern dann vereinbart, wenn die neu eingestellten Beschäftigten über in einem festgelegten Zeitraum erworbene einschlägige Berufserfahrung verfügen (Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 bis 3) oder – unabhängig davon – bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs vor der Neueinstellung eine berufliche Tätigkeit ausgeübt haben, die für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist, wobei im letzten Fall diese Vordiensttätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung zu berücksichtigen ist (Abs. 3 Satz 4). Wenngleich die Tarifvertragsparteien in den Protokollerklärungen zu § 16 Abs. 2 TVöD-Bund versucht haben, die erwähnten für die Stufenzuordnung maßgeblichen unbestimmten Rechtsbegriffe zu konkretisieren, verbleibt es in Anwendung der Bestimmung des § 16 Abs. 2 Satz 2 und 3 TVöD-Bund bei einem Interpretationsspielraum und damit einem erheblichen Interesse an einheitlicher und gleichmäßiger Handhabung, dem die Richtigkeitskontrolle durch den Personalrats dient (vgl. BVerwG, a. a. O., die in Abschnitt 3b verzeichneten Hinweise im Schrifttum). Das gegen die Annahme eines Mitbestimmungsrechts des Antragstellers gerichtete Vorbringen des Beteiligten vermag nicht zu überzeugen. Zum einen ist – wie dargestellt – der unstreitig mitbestimmungspflichtige Tatbestand der Eingruppierung nicht von der sich tarifvertraglich zwingend hieran anschließenden Stufenzuordnung zu trennen. Zum anderen war der Bundesgesetzgeber nicht gezwungen, nach dem Inkrafttreten des neuen Tarifrechts die Mitbestimmungsrechte bei der Stufenzuordnung ausdrücklich im Bundespersonalvertretungsgesetz zu regeln. Gerade weil Eingruppierung und Stufenzuordnung nicht losgelöst von einander betrachtet und vorgenommen werden können, erstreckt sich letztlich das gesetzlich fixierte Mitbestimmungsrecht bei der Eingruppierung – gleichsam als logische Konsequenz und um hier keine unzumutbare Beteiligungslücke entstehen zu lassen – auch auf die Stufenzuordnung. Dem Beteiligten mag – formal betrachtet – zuzugeben sein, dass die erwähnte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. August 2008, die die Mitbestimmungspflicht des Personalrats nach dem identischen Landesrecht des Landes Rheinland-Pfalz feststellt, nicht per se Gültigkeit auch auf das hier gegenständliche gleichlautende Bundesrecht hat. Das erkennende Gericht sieht jedoch keinen Anlass und Grund, ein und dieselbe tarifvertragliche Regelung über die Stufenzuordnung neu eingestellter Beschäftigter im Hinblick auf das hieran bestehende Mitbestimmungsrecht des Personalrats unterschiedlich zu betrachten. Nebenbei hat auch der Beteiligte hierfür nicht ansatzweise einen sachlichen Grund geliefert. Schließlich sieht sich das Gericht durch die frühere Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Dezember 1999 (BVerwGE 110, 151) nicht an der Feststellung des Mitbestimmungsrechts des Antragstellers gehindert. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Rechtsprechung durch sein Urteil vom 27. August 2008 ausdrücklich aufgegeben. Ein letztes kommt hinzu: die Feststellung des Mitbestimmungsrechts des Personalrats bei der Stufenzuordnung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Mitbestimmung des Betriebsrats bei Eingruppierungen nach § 99 des Betriebsverfassungsgesetzes (vgl. die in dem auf S. 5 zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in Abschnitt 5 dargestellte Rechtsprechungsübersicht). Nach allem war das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers nach § 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BPersVG festzustellen. Eine Entscheidung über die Kosten dieses Verfahrens war nicht zu treffen. Für das Beschlussverfahren werden Gerichtskosten nicht erhoben, und die Erstattung außergerichtlicher Kosten ist nach verfahrensrechtlichen Vorschriften nicht vorgesehen.