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Beschluss

2 L 1129/12.DA

VG Darmstadt 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGDARMS:2012:1011.2L1129.12.DA.0A
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Leitsätze
1. Die Vermutung des § 4 Abs. 3 Nr. 3 StVG ist unwiderleglich. Hat der Betroffene 18 oder mehr Punkte erreichbar, entfällt die Vermutung auch dann nicht, wenn eine Eintragung nach § 29 StVG zu tilgen ist.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Der Streitwert wird auf 7.500 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Vermutung des § 4 Abs. 3 Nr. 3 StVG ist unwiderleglich. Hat der Betroffene 18 oder mehr Punkte erreichbar, entfällt die Vermutung auch dann nicht, wenn eine Eintragung nach § 29 StVG zu tilgen ist. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Der Streitwert wird auf 7.500 EUR festgesetzt. Der am 29.08.2012 gestellte Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 26.07.2012 gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 17.07.2012 anzuordnen, ist zulässig, insbesondere nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft, weil dem Widerspruch des Antragstellers gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis kraft Gesetzes gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 4 Abs. 7 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG keine aufschiebende Wirkung zukommt. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Einem zulässigen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs bzw. einer Klage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO entspricht das Gericht, wenn eine Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen des Antragstellers an einer Aussetzung der Vollziehung einerseits und des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides andererseits ergibt, dass dem Interesse des Antragstellers, vorläufig von Vollzugsmaßnahmen verschont zu bleiben, der Vorrang gebührt. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn sich der von ihm angefochtene Bescheid nach der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung der Sachlage als rechtswidrig darstellt, weil an der Vollziehung rechtswidriger Verwaltungsakte ein öffentliches Interesse nicht bestehen kann. Umgekehrt kann der Aussetzungsantrag keinen Erfolg haben, wenn die summarische Prüfung ergibt, dass der beanstandete Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist und das öffentliche Interesse an seiner Vollziehung dringlich erscheint. Ergibt die Prüfung, dass der angefochtene Verwaltungsakt weder offensichtlich rechtmäßig noch offensichtlich rechtswidrig ist, ist unter Abwägung der sich gegenüberstehenden Belange darüber zu befinden, ob das Aufschubinteresse des Antragstellers im Einzelfall das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt. Vorliegend ist der Aussetzungsantrag des Antragstellers abzulehnen, weil sich die in dem Bescheid des Antragsgegners vom 17.07.2012 gegenüber dem Antragsteller verfügte Fahrerlaubnisentziehung als offensichtlich rechtmäßig erweist und das öffentliche Interesse an der Vollziehung dieses Bescheides dringlich erscheint. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i. V. m. § 46 Abs. 1 Satz 1 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis demjenigen zu entziehen, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. Dies ist nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere dann anzunehmen, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 der Fahrerlaubnisverordnung vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Von Letzterem ist nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG zwingend dann auszugehen, wenn für den Betroffenen im Verkehrszentralregister – entsprechend dem nach § 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 StVG, § 40 FeV i. V. m. Anlage 13 zu führenden Punktesystem – achtzehn oder mehr Punkte registriert sind. Dies ist vorliegend der Fall. Der Antragsgegner ist bei Erlass der Entziehungsverfügung am 17.07.2012 zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller 18 Punkte im Verkehrszentralregister erreicht hatte. Die einzelnen Verkehrsverstöße ergeben sich aus der Anlage zum Entziehungsbescheid vom 17.07.2012. Weiter hat die Behörde auch in rechtlich nicht zu beanstandender Weise den in § 4 Abs. 3 StVG normierten abgestuften Maßnahmenkatalog beachtet und gegenüber dem Antragsteller bei Erreichen der jeweiligen Punktestände die vom Gesetz vorgesehenen Maßnahmen ergriffen. Mit Schreiben vom 20.11.2008 teilte das Kraftfahrt-Bundesamt dem Antragsgegner mit, dass im Verkehrszentralregister 10 Punkte für den Antragsteller eingetragen seien. Der Antragsgegner verwarnte den Kläger gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 1 StVG mit Schreiben vom 18.02.2009 und wies dabei zu Recht darauf hin, dass in diesem Zeitpunkt kein Aufbauseminar zur Punktereduzierung möglich sei, da der Antragsteller bereits im Herbst 2004 ein Aufbauseminar besucht habe und die 5-Jahresfrist des § 4 Abs. 4 Satz 3 FeV noch nicht abgelaufen sei. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist es unschädlich, dass nach dem Tattagprinzip, das bei der Berechnung des zugrunde zu legenden Punktestandes durch den Antragsgegner anzuwenden ist (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl. 2011, § 4 StVG, Rdnr. 24), bei Erlass der Verwarnung bereits 13 Punkte für den Antragsteller im Verkehrszentralregister eingetragen waren, weil nach einem erneuten Verkehrsverstoß am 09.09.2008 weitere 3 Punkte entstanden – und am 19.01.2009 auch in das Verkehrszentralregister eingetragen worden - waren. Das Kraftfahrt-Bundesamt ist nach § 4 Abs. 6 StVG nur verpflichtet, der Fahrerlaubnisbehörde die Eintragungen bei Erreichen der jeweiligen Punktestände nach § 4 Abs. 3 und 4 StVG mitzuteilen, nicht jede Veränderung der Punktestände. Die Verwarnung dient wie das Aufbauseminar und die verkehrspsychologische Begutachtung als Angebot und Hilfestellung, die durch die Eintragungen belegten Defizite zu beheben und nicht als Mitteilung über den genauen Punktestand. Die genaue Punktzahl ist für die Wirkung der einzelnen Maßnahme dabei jedenfalls solange nicht entscheidend, wie die Fahrerlaubnisbehörde die für die nach dem Tattagprinzip ermittelte Punktzahl zutreffende Maßnahme nach § 4 Abs. 3 FeV ergreift (VGH München, Beschluss vom 14.12.2005 – 11 CS 05.1677, zitiert nach juris). Dies ist vorliegend der Fall, da der Antragsteller sowohl bei 10 Punkten als auch bei 13 Punkten zu verwarnen war (§ 4 Abs. 3 Nr. 1 StVG). Mit Schreiben vom 14.10.2009 teilte das Kraftfahr-Bundesamt dem Antragsgegner mit, dass für den Antragsteller nunmehr insgesamt 16 Punkte eingetragen waren. Die für diesen Fall nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 StVG statt der Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar eigentlich erforderliche (erneute) Verwarnung durch den Antragsgegner erfolgte nicht. Mit Schreiben vom 08.11.2010 teilte das Kraftfahrt-Bundesamt dem Antragsgegner dann mit, dass im Verkehrszentralregister für den Antragsteller nunmehr insgesamt 19 Punkte eingetragen seien. Da eine Verwarnung beim Stand von 16 Punkten nicht erfolgt und inzwischen mehr als 5 Jahre nach der letzten Teilnahme des Antragstellers an einem Aufbauseminar vergangen waren, reduzierte der Antragsgegner nach § 4 Abs. 5 Satz 2 StVG die Punktzahl des Antragstellers auf 17 Punkte und ordnete mit Verfügung vom 25.01.2011 die erneute Teilnahme an einem Aufbauseminar an. Der Antragsteller legte die Teilnahmebescheinigung vom 24.05.2011 fristgemäß vor. Das Kraftfahrt-Bundesamt teilte dem Antragsgegner dann mit Schreiben vom 29.02.2012 mit, dass im Verkehrszentralregister für den Antragsteller nunmehr insgesamt 20 Punkte registriert seien, die sich aus den in der Anlage des angefochtenen Bescheides vom 17.07.2012 im Einzelnen aufgeführten Verkehrsverstößen ergeben. Die vom Antragsgegner getroffene Bewertung, dass nach der Reduzierung des Punktestandes nach § 4 Abs. 5 Satz 2 StVG wegen der nicht erfolgten Verwarnung nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 StVG auf 17 Punkte durch den mit einem Punkt bewerteten erneuten Verkehrsverstoß vom 30.11.2011 der Antragsteller einen Punktestand von 18 Punkten aufweist und ihm deshalb die Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 3 Nr. 3 StVG zwingend zu entziehen ist, ist entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten des Antragstellers rechtlich nicht zu beanstanden. Zwar ist der erste berücksichtigte Verkehrsverstoß vom 16.01.2007, für den 3 Punkten eingetragen wurden, gemäß § 39 Abs. 6 Satz 3 StVG fünf Jahre nach der Rechtskraft der Entscheidung am 26.06.2012 und damit vor Erlass der Entziehungsverfügung am 17.07.2012 tilgungsreif geworden. Darauf kommt es aber nicht an. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 25.09.2008 (AZ: 3 C 21.07, BVerwGE 132, 57) ausdrücklich klargestellt, dass auch in den Fällen, in denen der Betroffene 18 Punkte oder mehr erreicht hatte, bis zur Entscheidung über die Entziehung aber der Punktestand sich durch Tilgung reduziert, aufgrund des Tattagprinzips die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen als unwiderleglich festgestellt gilt. Der Hessische Verwaltungsgericht hat dazu in seinem Beschluss vom 05.10.2010 (AZ: 2 B 1647/10, Seite 3 des Umdrucks) festgestellt: „Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem Urteil – 3 C 21.07 – vom gleichen Tage unter Hinweis auf die beiden o.g. Urteile ausdrücklich klargestellt, dass seine Entscheidung über die Geltung des Tattagprinzips auch für die Fälle gilt, in denen der Inhaber einer Fahrerlaubnis einen Punktestand erreicht hat, der nach § 4 Abs. 3 Satz 1 StVG die mangelnde Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zur Folge hat, eine danach eintretende Tilgung von Punkten also für die Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung auf dieser Grundlage ohne Bedeutung ist (BVerwGE 132, 57 = NJW 2009. 610). Die Entziehung der Fahrerlaubnis bei 18 oder mehr Punkten nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG stelle in dem abgestuften Maßnahmensystem des § 4 StVG die letzte Eingriffsstufe dar, mit der die weitere Teilnahme von Kraftfahrern am Straßenverkehr, die für die übrigen Verkehrsteilnehmer eine Gefahr darstellten, verhindert werden solle. Der Gesetzgeber wolle Personen, die einen so hohen Punktestand erreicht hätten, „rasch und wirksam von der Teilnahme am Kraftverkehr“ ausschließen. Da die Betroffenen sich nicht als empfänglich für alle Warnungen und Hilfsangebote des abgestuften Maßnahmensystems des § 4 StVG erwiesen hätten, halte der Normgeber eine gesetzliche Ungeeignetheitsvermutung für gerechtfertigt, die nach der Gesetzesbegründung grundsätzlich nicht widerleglich sei. Eine nach dem Überschreiten dieser Ungeeignetheitsschwelle eintretende Tilgung von Punkten könne nicht mehr berücksichtigt werden. Ein Absenken des Punktestandes unter 18 Punkten aufgrund einer Tilgung von Punkten führe sonst dazu, dass die einmal begründete und nach dem Verständnis des Gesetzgebers unwiderlegliche Vermutung der mangelnden Eignung ohne Weiteres wieder entfiele. Wenn der Betroffene einmal 18 Punkte erreicht habe, sei die weitere Entwicklung des Punktestandes für die Zukunft demgegenüber unerheblich; es sei daher auch gleichgültig, wann die Behörde diesen Umstand prüfe und einen entsprechenden Bescheid erlasse“. Dieser Auffassung der Bundesverwaltungsgerichts und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs schließt sich das erkennende Gericht an, aus den vom Antragstellerbevollmächtigten dagegen vorgebrachten Bedenken ergeben sich keine substantiierten Anhaltspunkte für eine Fehlerhaftigkeit dieser Darlegungen. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seiner Entscheidung vom 25.09.2008 (a.a.O.) gerade auch mit dem aus §§ 29 Abs. 8, 28 Abs. 2 StVG folgenden Verwertungsverbot auseinandergesetzt und darauf hingewiesen, dass das Verwertungsverbot nur bis zu einem Punktestand unter 18 Punkten greife. Wenn einmal die Ungeeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeuges durch einen Punktestand von 18 Punkten oder mehr unwiderleglich vermutet wurde, würde ein Verwertungsverbot aufgrund einer Tilgung die strengen Voraussetzungen für die erneute Teilnahme eines Mehrfachtäters am Kraftfahrverkehr unterlaufen. Die Pflicht zur Ablieferung des Führerscheins ergibt sich aus § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG. Die Fahrerlaubnisentziehung ist bereits kraft Gesetzes gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 4 Abs. 7 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG sofort vollziehbar. Für eine Abwägung seitens der Behörde zwischen dem öffentlichen Interesse an dem Entzug der Fahrerlaubnis und dem privaten Interesse des Antragstellers besteht daher in Fällen wie dem vorliegenden grundsätzlich kein Raum. Dementsprechend bedarf es in diesen Fällen auch keiner behördlichen Begründung gem. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Gründe dafür, dass vorliegend ausnahmsweise die aufschiebende Wirkung angeordnet werden müsste, sind vorliegend nicht gegeben. Insbesondere führt die Tatsache, dass der Antragsteller als Fernfahrer auf die Fahrerlaubnis zum Erhalt seines Arbeitsplatzes angewiesen ist, angesichts der überragenden öffentlichen Interesses der Gefahrenabwehr, insbesondere dem Schutz von Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer, nicht zu einer anderen Entscheidung. Der Antragsteller hätte durch die ihm gegenüber seit 2008 getroffenen Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde nach § 4 Abs. 3 StVG ausreichend Gelegenheit hatte, sein Verhalten im öffentlichen Straßenverkehr entsprechend zu ändern und die ihm drohende Fahrerlaubnisentziehung abzuwenden. Er ist offensichtlich nicht willens oder in der Lage, sich an die entsprechenden Verkehrsvorschriften zum Schutze der Öffentlichkeit zu halten, obwohl ihm bewusst sein musste, dass er damit nicht nur seine Fahrerlaubnis sondern möglicherweise auch seine berufliche Existenz gefährdete. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG, wobei sich das Gericht an dem allgemeinen Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Nr. 1.5, 46.3., 46.4 und 46.8) orientiert hat.