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Urteil

2 K 12/10.DA

VG Darmstadt 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGDARMS:2010:0908.2K12.10.DA.0A
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Leitsätze
1. Ein Steuerberater hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für eine Tätigkeit als Geschäftsführer einer GmbH, bei der eine Kooperation von Steuerberatern mit Gewerbetreibenden (Fachberaterpool) angestrebt wird.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Steuerberater hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für eine Tätigkeit als Geschäftsführer einer GmbH, bei der eine Kooperation von Steuerberatern mit Gewerbetreibenden (Fachberaterpool) angestrebt wird. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Klage ist zulässig, insbesondere auch fristgemäß erhoben, da die Klagefrist für den am 01.12.2009 zugestellten Widerspruchsbescheid erst am Montag, den 04.01.2010 ablief. Der Kläger ist nach den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten derzeit im Besitz einer Ausnahmegenehmigung für eine Tätigkeit als Geschäftsführer der F-GmbH, allerdings sind bisher in den Beraterpool nur Angehörige im Sinne des § 1 Abs. 2 Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG) aufgenommen worden. Da der Kläger jedoch anstrebt, auch Angehörige anderer Berufe wie Unternehmensberater, IT-Berater, Banken- und Finanzdienstleister sowie Versicherungskaufleute in den Beraterpool aufzunehmen, die nicht unter § 1 Abs. 2 PartGG fallen, besteht insoweit auch ein Rechtsschutzbedürfnis für die vorliegende Klage. Die Klage ist jedoch unbegründet, da der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 07.09.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.11.2009 rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1, 4 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Ausnahmegenehmigung. Steuerberater üben nach § 32 Abs. 2 StBerG einen freien Beruf aus, ihre Tätigkeit ist kein Gewerbe. Die Berufspflichten eines Steuerberaters sind in § 57 Abs. 1 und 2 StBerG aufgeführt. Danach haben Steuerberater ihren Beruf unabhängig, eigenverantwortlich, gewissenhaft, verschwiegen und unter Verzicht auf berufswidrige Werbung auszuüben. Sie haben sich jeder Tätigkeit zu enthalten, die mit ihrem Beruf oder mit dem Ansehen des Berufs nicht vereinbar ist. Nach § 56 Abs. 5 StBerG dürfen Steuerberater eine im Einzelfall oder auf Dauer angelegte berufliche Zusammenarbeit, der nicht die Annahme gemeinschaftlicher Aufträge zugrunde liegt, mit Angehörigen freier Berufe im Sinne des § 1 Abs. 2 PartGG sowie von diesen gebildeten Berufsausübungsgemeinschaften eingehen (Kooperation). Dabei sind sie verpflichtet sicherzustellen, dass bei der Kooperation ihre Berufspflichten eingehalten werden, ansonsten muss die Kooperation unverzüglich beendet werden. Der Gesetzgeber hat im Jahr 2008 eine Änderung des Steuerberatungsgesetzes beschlossen (8. Änderungsgesetz zum Steuerberatungsgesetz vom 08.04.2008) mit dem Ziel, das Berufsrecht der steuerberatenden Berufe zu liberalisieren. Nach § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG ist eine gewerbliche Tätigkeit mit dem Beruf des Steuerberaters grundsätzlich weiterhin nicht vereinbar. Die zuständige Steuerberaterkammer kann nunmehr von diesem Verbot jedoch Ausnahmen zulassen, soweit durch die Tätigkeit eine Verletzung von Berufspflichten nicht zu erwarten ist. Die Zulassung steht dabei im Ermessen der Steuerberaterkammer. Im Hinblick auf Art. 12 GG ist aber davon auszugehen, dass sich das Ermessen zur Erteilung einer Zulassung auf Null reduziert, wenn keine Verletzung von Berufspflichten zu erwarten ist. In diesem Zusammenhang ist nach § 56 Abs. 5 StBerG nunmehr eine Kooperation nicht mehr nur noch auf eine Zusammenarbeit mit Angehörigen sozietätsfähiger Berufe beschränkt. Es können zukünftig vielmehr auch Kooperationen gebildet werden mit Angehörigen freier Berufe im Sinne des § 1 Abs. 2 PartGG. Auch eine Anstellung von Angehörigen nicht sozietätsfähiger Berufe zur Hilfeleistung in Steuersachen ist grundsätzlich möglich, auch in diesem Fall muss der Steuerberater die Einhaltung der Berufspflicht sicherstellen. Nach § 50 Abs. 3 StBerG ist es in Ausnahmefällen auch möglich, dass besonders befähigte Personen aus nicht sozietätsfähigen Berufen eine Ausnahmegenehmigung erhalten, um Vorstandsmitglied, Geschäftsführer oder persönlich haftender Gesellschafter einer Steuerberatungsgesellschaft zu werden. Gleichwohl hat der Gesetzgeber weiterhin Kooperationen mit Gewerbetreibenden nicht generell zugelassen, weil das grundsätzliche Verbot der gewerblichen Betätigung aufrecht erhalten bleiben soll (Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 12.11.2007, BT-Drs. 16/7077, zu Nr. 11 (§ 56) zu Absatz 5, S. 31f.). Bereits in seinem Beschluss vom 15.02.1967 (- 1 BvR 569, 589/62 -, NJW 1967, 1317) hatte das Bundesverfassungsgericht zum Beruf des Steuerbevollmächtigten ausgeführt: „…Der Beruf der Steuerberatung ist nach ausdrücklicher Vorschrift des Gesetzes kein Gewerbe; er ist ein gehobener freier Beruf. Damit verträgt es sich schon allgemein schlecht, wenn der Steuerbevollmächtigte daneben eine gewerbliche Tätigkeit ausübt. Die besonderen Bedingungen, unter denen der Steuerbevollmächtigte seine Berufsaufgaben zu erledigen hat, machen eine solche Berufskombination noch weniger erträglich als bei anderen freien Berufen. (…) Da die gewerbliche Tätigkeit maßgebend vom Streben nach Gewinn bestimmt ist und eine Rücksichtnahme auf den jeweiligen Kundenkreis verlangt, kann hierdurch die vom Gesetzgeber geforderte Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Steuerbevollmächtigten gegenüber seinem Klienten sowie das Vertrauensverhältnis zwischen diesen beeinträchtigt werden.“ Diese Grundsätze sind auch heute noch maßgeblich, auch für den Beruf des Steuerberaters (VG Aachen, Urt. v. 13.07.2009 – 5 K 2351/08 -, zitiert nach juris, mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts). Da den Steuerberatern damit eine Kooperation mit Gewerbetreibenden, die im Gegensatz zu den freiberuflichen Tätigen eben keinen besonderen Pflichten wie beispielsweise der Verschwiegenheitspflicht unterliegen, weiterhin untersagt ist, ist bei einer Tätigkeit als Geschäftsführer einer GmbH, bei der eine Kooperation von Steuerberatern mit Gewerbetreibenden angestrebt wird, jedenfalls nicht mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen, dass durch die Tätigkeit diese Berufspflichten der Steuerberater verletzt werden. Vorliegend kann daher nicht festgestellt werden, dass eine Verletzung von Berufspflichten des Klägers als Steuerberater nicht zu erwarten ist. Zunächst ist festzuhalten, dass die Tätigkeit des Klägers als Geschäftsführer der F-GmbH eine gewerbliche Tätigkeit darstellt. Die F-GmbH gilt nach § 13 Abs. 3 GmbHG als Handelsgesellschaft und betreibt demnach kraft Gesetzes ein Handelsgewerbe (§ 2 HGB i.V.m. §§ 7 Abs. 1, 10 GmbHG). Der gewerbliche Charakter der Unternehmenstätigkeit prägt auch das Handeln als Organ, so dass auch die Tätigkeit als Geschäftsführer für eine GmbH eine gewerbliche Tätigkeit ist (VG Köln, Urteil vom 08.01.2009 – 1 K 4481/08 -, zitiert nach juris; VG Aachen, Urteil vom 13.07.2009 – 5 K 2351/08 -, a.a.O.; beide mit weiteren Nachweisen). Zwischen dem Kläger und der F-GmbH besteht auch nach Auffassung des Gerichts eine Verflechtung von Beratungsbereichen, bei denen Interessenkollisionen für den Kläger nicht ausgeschlossen sind, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass durch die Tätigkeit eine Verletzung von Berufspflichten nicht zu erwarten ist. Der Kläger ist als Geschäftsführer im Innenverhältnis gemäß § 37 Abs. 1 GmbHG an die Weisungen der Gesellschafter gebunden und gerade auch den wirtschaftlichen Interessen des von ihm zu vertretenden Unternehmens verpflichtet (VG Aachen, Urt. v. 13.07.2009 -5 K 2351/08 -, a.a.O.). Bereits in dieser Eigenschaft besteht die Gefahr einer Interessenkollision, weil der Kläger damit zwangsläufig ein Interesse an dem wirtschaftlichen Wohlergehen der von ihm geführten Gesellschaft hat und daher in seiner Entscheidung, einem Mandanten einen externen Berater oder einen Berater aus „seinem“ Pool zu empfehlen, nicht mehr frei ist. Darüber hinaus sind als Gesellschafter der F-GmbH ausschließlich Steuerberater, sozietätsfähige Freiberufler und entsprechende Zusammenschlüsse zulässig. In dem vom Kläger als Geschäftsführer geleiteten Fachberatungszentrum soll die Nachfrage seiner Mandanten (und der Mandanten anderer Steuerberater) nach geeigneten Fachberatern aus anderen Bereichen und ein Angebot an qualifizierten Beratern aus verschiedenen Fachrichtungen zusammengebracht werden. Dabei entscheidet ein fachlicher Beirat der F-GmbH über die Aufnahme eines Beraters in den sogenannten Beraterpool. Im fachlichen Beirat ist der Kläger einer von zwei Steuerberatern, zwei weitere Mitglieder sind derzeit Angehörige freier Berufe im Sinne von § 1 Abs. 2 PartGG. Dabei ist bereits nicht ausgeschlossen, dass ein Berater gegen den Willen des Klägers in den Pool aufgenommen wird, so dass er als Geschäftsführer der F-GmbH unter Umständen veranlasst werden könnte, einen Berater aus dem Pool seinem Mandanten vorzuschlagen, den er selbst für nicht geeignet hält und den er deshalb als („unabhängiger“) Steuerberater seinem Mandanten nicht genannt hätte. Bereits hier sind Interessenkonflikte für den Kläger denkbar. Entscheidend ist aber vor allem, dass Steuerberater als Entscheidungsträger in der GmbH die Auswahl über die Aufnahme von geeigneten Beratern, die nicht selbst Steuerberater sind oder zu den freien Berufen im Sinne von § 1 Abs. 2 PartGG gehören, in den Beraterpool treffen. Im Rahmen eines vom Kläger als Steuerberater mit seinem Mandanten durchgeführten Beratungsgesprächs will der Kläger seinem Mandanten dann Berater aus diesem Pool vorschlagen. Anschließend besteht zumindest das Angebot, nach erfolgter Drittberatung bei Umsetzung des dort erarbeitenden Beratungskonzeptes zu helfen. Nach Auffassung der Kammer ist es lebensfremd anzunehmen, dass der Mandat aus einer ihm vorgelegten Auswahl an Beratern „frei“ wählt; der Mandant wird vielmehr häufig bestrebt sein, von dem Steuerberater seines Vertrauens auch einen Berater vorgeschlagen zu bekommen, der das Vertrauen des Steuerberaters hat. Auf Nachfrage hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung zudem angegeben, dass die Beratung auch regelmäßig gemeinsam mit dem oder den vorgeschlagenen Berater stattfinden soll. Gerade letztes zeigt nach Auffassung des Gerichts deutlich, dass hier nicht nur eine unverbindliche Auswahlliste an Fachberatern dem Mandanten vorgelegt werden soll, sondern eine berufliche Zusammenarbeit zumindest im Einzelfall angestrebt wird. Unabhängig davon, dass mit den Fachberatern gesonderte Auftragsverhältnisse abgeschlossen werden, muss sich zumindest für den Mandanten der Eindruck aufdrängen, dass hier eine berufliche Zusammenarbeit zwischen seinem Steuerberater und dem Fachberater besteht. Genau dies ist aber nach § 56 Abs. 5 StBerG untersagt. Nach alledem hat der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 57 Abs. 4 StBerG, so dass die Klage abzuweisen war. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger als Unterlegener zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kosten beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger ist Steuerberater. Am 09.07.2009 beantragte er die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 57 Abs. 4 Nr. 1 Steuerberatungsgesetz (StBerG) für eine Tätigkeit als Geschäftsführer der F- GmbH. Eine Verletzung von Berufspflichten sei nicht zu befürchten. Aufgabe der F- GmbH sei es, durch Bildung eines Expertenpools die Nachfrage von Mandanten nach Beratern aus verschiedenen Bereichen, wie Fach-Steuerberater, Fach-Rechtsanwälte, Unternehmensberater, aber auch Finanzdienstleister, Versicherungsmakler und EDV-Fachleute zu bündeln und organisatorische Hilfeleistung zu geben. Die GmbH habe keine Gewinnerzielungsabsicht und erziele keine Erträge durch Kunden. Sie finanziere sich ausschließlich durch Gebühren für die Nutzung der Infrastruktur und die Erbringung von Marketingleistungen für die Berater. Es bestehe keine Gefahr einer versteckten Interessenkollision. Seine Steuerberaterpraxis sei räumlich und organisatorisch von der F-GmbH getrennt. Mit Bescheid vom 07.09.2009 lehnte der Vorstand der Beklagten den Antrag ab. Trotz getrennter Auftragsverhältnisse sei von einer Verzahnung beider Beratungsbereiche auszugehen. Die Gesellschafter der F- GmbH fänden sich gezielt mit Dritten zusammen, um Interessen und Beratungsbedarf der Ratsuchenden umfassend abzudecken. Für die Annahme einer Kooperation spreche, dass letztlich Steuerberater über die GmbH die Auswahl über die Aufnahme geeigneter Experten in den Beraterpool träfen und im Rahmen des Erstgesprächs ihren Mandanten bei Erkennen eines entsprechenden Beratungsbedarfs diese Experten vorschlügen. Darüber hinaus bestehe das Angebot, Mandanten nach erfolgter Drittberatung bei Umsetzung des dort erarbeiteten Beratungskonzepts weiter zu betreuen. Das gesetzlich definierte Berufsbild schließe eine Kooperation mit Gewerbetreibenden, für die keine besonderen beruflichen Pflichten gelten, jedoch aus. Der Kläger legte am 18.09.2009 Widerspruch ein. Die F- GmbH führe keine Beratungsaufträge aus, sondern spreche lediglich Empfehlungen im Sinne von Orientierungshilfen aus. Die Wahl treffe der Ratsuchende, die F-GmbH sei am Auftragsverhältnis nicht beteiligt. Es gebe keine finanziellen oder wirtschaftlichen Verflechtungen. Nach § 56 Abs. 5 Satz 1 StBerG sei eine Kooperation auch mit nicht sozietätsfähigen Angehörigen freier Berufe möglich, für die Einhaltung der Berufspflichten sei der Steuerberater selbst verantwortlich. Der Gesetzgeber nehme in Kauf, dass Steuerberater mit Berufsträgern anderer Berufe zusammenarbeiteten, die keiner Berufspflicht unterliegen. F-GmbH habe keinen Anspruch auf Empfehlung und erhalte keine Gegenleistung für eine Empfehlung. Die Tätigkeit der F-GmbH sei vergleichbar mit einer erlaubten Ranking-Liste oder einem Anwalts-Suchservice. Es finde keine Zusammenarbeit mit Gewerbetreibenden statt. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 30.11.2009 zurück, da sie unverändert von einer unzulässigen Kooperation ausgehe. Der Kläger hat am 04.01.2010 Klage erhoben. Die F-GmbH sei keine Kooperation, es finde weder eine inhaltliche Zusammenarbeit statt noch gebe es einen einheitlichen Service oder eine gemeinsame Kontaktaufnahme oder Betreuung. Die Verantwortlichkeiten seien klar definiert, eine Konkurrenzsituation oder gar Interessenkonflikte seien ausgeschlossen, da die F-GmbH keine Interessen der Kunden bzw. Mandanten wahrnehme. Die Leistungen der F-GmbH seien räumlich und organisatorisch getrennt von seiner eigentlichen Berufstätigkeit. § 56 Abs. 2 StBerG sei nicht anwendbar, da er bei seiner Geschäftsführertätigkeit die Berufsbezeichnung Steuerberater nicht führe. Der Kreis von Dienstleistern und Beratern unter dem Dach der F-GmbH sei offen. Es handele sich nicht um ein Empfehlungsnetzwerk, sondern um Auswahllisten. Es seien keine Wechselwirkungen angestrebt, es erfolge nur eine fallbezogene Zusammenarbeit. Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 07.09.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.11.2009 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger eine Ausnahmegenehmigung nach § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Voraussetzungen für eine Kooperation lägen vor, weil eine verfestigte Zusammenarbeit zwischen Dienstleistern und Beratern beabsichtigt sei. Der Kläger verletze seine beruflichen Pflichten, weil ein Verstoß gegen § 56 Abs. 5 StBerG vorliege. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie einen Hefter Behördenvorgänge verwiesen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung am 08.09.2010 gemacht worden sind.