Urteil
2 K 1261/06.DA.A
VG Darmstadt 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGDARMS:2009:0310.2K1261.06.DA.A.0A
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Leitsätze
1. Eine Verfolgung der ethnischen Minderheit der Qizilbash findet in Afghanistan nicht mehr statt.
2. Eine 3-jährige, in Deutschland geborene, Klägerin kann nicht ohne ihren Vater nach Afghanistan abgeschoben werden, auch nicht mit ihrer Mutter und weiteren Geschwistern, wenn keine aufnahmebereiten Familienangehörigen in Afghanistan leben
Tenor
Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass für die Klägerin die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG vorliegen. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (vormals: Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge) vom 09.06.2006 wird insoweit und hinsichtlich der Androhung der Abschiebung nach Afghanistan aufgehoben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens haben die Klägerin zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3 zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Verfolgung der ethnischen Minderheit der Qizilbash findet in Afghanistan nicht mehr statt. 2. Eine 3-jährige, in Deutschland geborene, Klägerin kann nicht ohne ihren Vater nach Afghanistan abgeschoben werden, auch nicht mit ihrer Mutter und weiteren Geschwistern, wenn keine aufnahmebereiten Familienangehörigen in Afghanistan leben Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass für die Klägerin die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG vorliegen. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (vormals: Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge) vom 09.06.2006 wird insoweit und hinsichtlich der Androhung der Abschiebung nach Afghanistan aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens haben die Klägerin zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3 zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 09.06.2006 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, soweit er das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) verneint und der Klägerin die Abschiebung nach Afghanistan androht (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Klägerin steht in dem für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) ein Anspruch auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG zu. Der Klägerin durfte deshalb auch nicht die Abschiebung nach Afghanistan angedroht werden. Im Übrigen ist der Bescheid vom 09.02.2004 rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die in Deutschland geborene Klägerin hat keinen Anspruch auf die Anerkennung als Asylberechtigte. Als politisch Verfolgter i. S. d. Art. 16 a GG ist anzusehen, wer bei seiner Rückkehr in seine Heimat aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder der Beeinträchtigung seiner persönlichen Freiheit zu erwarten hat (BVerfG, Beschl. v. 02.07.1980 - 1 BvR 147, 181, 182/80 -, BVerfGE 54, 341 [357]). Eine Verfolgung ist als politisch in diesem Sinne anzusehen, wenn sie auf die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen oder ethnischen Gruppe oder die politische Überzeugung des Betroffenen abzielt (st. Rspr. d. BVerfG, vgl. bspw.: Beschl. v. 01.07.1987 - 2 BvR 478, 962/86 -, BVerfGE 76, 143 [157]). Diese spezifische Zielrichtung ist anhand des inhaltlichen Charakters der Verfolgung nach deren erkennbarem Zweck und nicht nach den subjektiven Motiven des Verfolgenden zu ermitteln (BVerfG, Beschl. v. 10.07.1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 - BVerfGE 80, 315 [335]). Art und Umfang der Gewährung von Asyl ist im Wesentlichen von der Menschenwürde bestimmt. Soweit nicht eine unmittelbare Gefahr für die genannten Rechtsgüter besteht, können politische Repressalien ein Asylrecht nur dann begründen, wenn sie nach ihrer Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Herkunftsstaates aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (BVerfG, Beschl. v. 02.07.1980 - 1 BvR 147, 181, 182/80 -, BVerfGE 54, 341 [357]). Die Gefahr politischer Verfolgung im vorstehenden Sinne muss für den Asylsuchenden selbst bestanden haben bzw. im Falle seiner Rückkehr bestehen. Allerdings kann der Betroffene aus dem asylrelevanten Schicksal Dritter die begründete Furcht vor der Verfolgung seiner eigenen Person in naher Zukunft ableiten, wenn diese Personen wegen eines asylrechtlich erheblichen Merkmales verfolgt wurden oder werden, das der Asylbewerber mit ihnen teilt, und er sich daher in einer vergleichbaren Lage befindet und deshalb seine bisherige Verschonung eher zufällig erscheint (BVerfG, Beschl. v. 23.01.1991 - 2 BvR 902/85 und 515, 1827/89 -, BVerfGE 83, 216). Der Asylbewerber muss auch derzeit der Gefahr einer politischen Verfolgung ausgesetzt sein. Diese ist gegeben, wenn der Asylsuchende glaubhaft gemacht hat, dass er vor seiner Ausreise politisch verfolgt worden ist oder eine politische Verfolgung unmittelbar bevorstand. Einem Asylbewerber, der bereits einmal politische Verfolgung erlitten hat, kann eine Rückkehr in seine Heimat nur zugemutet werden, wenn die Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist (BVerfG, Beschl. v. 02.07.1980 - 1 BvR 147, 181, 182/80 -, BVerfGE 54, 341 [360]), wobei die insoweit erforderliche Zukunftsprognose auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung abgestellt und auf einen absehbaren Zeitraum ausgerichtet sein muss (BVerwG, Urt. v. 03.12.1985 - 9 C 22.85 -, NVwZ 1986, 760 m. w. N.). Hat der Asylsuchende sein Heimatland dagegen unverfolgt verlassen, hat er danach ausnahmsweise gleichwohl einen Asylanspruch, wenn ihm aufgrund eines asylrechtlich erheblichen Nachfluchttatbestandes politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (BVerfG, Beschl. v. 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85 -, BVerfGE 74, 51 [64 f.]). Ein solcher Umstand liegt insbesondere dann vor, wenn sich die Umstände im Herkunftsland des Betroffenen nachträglich derart geändert haben, dass dem Asylbewerber nunmehr bei seiner Rückkehr politische Verfolgung droht (objektiver Nachfluchtgrund). Hat der Ausländer aber bei seiner Rückkehr in seine Heimat aufgrund von Umständen politische Verfolgung zu befürchten, die er nach dem Verlassen seines Heimatlandes aus eigenem Entschluss geschaffen hat, wird er nach § 28 AsylVfG nur dann als Asylberechtigter anerkannt, wenn dieser Entschluss einer festen, bereits im Herkunftsland erkennbar betätigten Überzeugung entspricht, es sei denn, dass der Asylsuchende sich insbesondere aufgrund seines Alters und Entwicklungsstandes dort noch keine feste Überzeugung bilden konnte. Die in Deutschland geborene minderjährige Klägerin hat bei einer Rückkehr nach Afghanistan insbesondere keine Verfolgung aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur ethnischen Minderheit der Qizilbash zu befürchten, da in Afghanistan keine Verfolgung der Minderheiten mehr stattfindet. Afghanistan ist ein Vielvölkerstaat, die Verfassung des Landes schützt sämtliche ethnischen Minderheiten. In der Regierung sind alle großen ethnischen Gruppen vertreten, es gibt auch Ansätze, in Armee und Polizei eine angemessene Repräsentation sämtlicher Volksstämme zu schaffen. Speziell Kabul ist eine multiethnische und kosmopolitische Handelsstadt, in der es neben multiethnischen Wohnvierteln auch für fast jede Ethnie Wohnviertel gibt, die von Angehörigen der jeweiligen Ethnie dominiert werden. Mit ethnisch motivierten Repressionen ist dort nicht zu rechnen (Dr. Glatzer an OVG Koblenz vom 31.08.2008). Insgesamt hat sich die Situation der ethnischen Minderheiten seit dem Sturz der Taliban verbessert, auch wenn die traditionellen Spannungen zwischen den Ethnien weiterhin fortbestehen. Die Klägerin hat als Angehörige der Qizilbash aber weder seitens der Regierung Karsai noch durch andere staatliche Stellen Verfolgung zu befürchten. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Anerkennung nach § 26 Abs. 2 AsylVfG, da weder ihr Vater noch ihre Mutter als Asylberechtigte anerkannt sind. Die Klägerin hat weiterhin keinen Anspruch auf die Feststellung des Vorliegens eines Abschiebungsverbots im Sinne des § 60 abs. 1 AufenthG. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer in Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Nach § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG kann eine Verfolgung im Sinne des Satzes 1 ausgehen von a) dem Staat, b) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebietes beherrschen oder c) nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter den Buchstaben a und b genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative. Im vorliegenden Fall besteht für die Klägerin bei einer Rückkehr nach Afghanistan keine Gefahr einer politisch motivierten Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure. Staatsähnliche Strukturen sind jedenfalls in Kabul vorhanden, die Macht von Präsident Karsai ist jedoch weitgehend auf Kabul begrenzt. Die Regierung Karsai ist bemüht, insbesondere die humanitären Probleme der Bürgerkriegslage zu bewältigen und will keine politischen oder ethnischen Zwangspunkte setzen (vgl. VG Ansbach, Urteil vom 13.08.2008, a.a.O., m.w.N.). Zumindest im Bereich Kabul sind deshalb Schutz gebietende Akteure im Sinne von § 60 Abs.1 Satz 4 Alt. c AufenthG vorhanden. Zwar sind auch weiterhin Verfolgungsmaßnahmen durch nichtstaatliche Akteure nicht vollkommen auszuschließen, diese sind jedoch dem afghanischen Staat nicht zuzurechnen. Zuzurechnen sind solche Übergriffe einem Staat nur dann, wenn er zur Schutzgewährung entweder nicht bereit oder nicht in der Lage ist, die ihm möglichen Mittel gegenüber Verfolgungsmaßnahmen bestimmter Dritter hinreichend einzusetzen. Zu lückenlosem Schutz ist jedoch kein Staat in der Lage. Übersteigt die Schutzgewährung die Kräfte eines Staates, endet seine asylrechtliche Verantwortlichkeit (BVerfG, Beschluss vom 10.07.1989 – 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 ff. ). Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 26 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 AsylVfG, da die Feststellung des Vorliegens eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 1 AufenthG für ihren Vater durch Bescheid vom 10.10.2001 zu widerrufen ist (vgl. Urteil im Verfahren 2 K 1134/06.DA.A vom 10.03.2009 betreffend den Widerrufsbescheid des Vaters vom 12.05.2006). Die Klägerin hat aber einen Anspruch auf die Feststellung, dass bei ihr die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG vorliegen. Nach § 60 Abs. 7 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Demgegenüber sind Gefahren in diesem Staat, denen die Bevölkerung oder Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, nach Satz 3 der genannten Vorschrift nur bei Entscheidungen im Rahmen des § 60a Abs. 1 AufenthG zu berücksichtigen. Jedoch ist in den Fällen, in denen dem einzelnen Ausländer kein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zusteht, er aber gleichwohl ohne Verletzung höherrangigen Verfassungsrechts nicht abgeschoben werden darf, bei verfassungskonformer Auslegung und Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG im Einzelfall Schutz vor der Durchführung einer Abschiebung nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren. Das ist der Fall, wenn trotz einer extremen allgemeinen Gefahrenlage, die jeden einzelnen Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten existentiellen Bedrohungen ausliefern würde, von der Ermessensermächtigung nach § 60a Abs. 1 AufenthG kein Gebrauch gemacht wird. Dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 Satz 1 GG, dem einzelnen Ausländer unabhängig von einer Ermessensentscheidung nach §§ 60 Abs. 7 Satz 2 und 60a AufenthG Abschiebungsschutz zu gewähren (BVerwG, Urteil vom 12.07.2001 – 1 C 2.01 -, BVerwGE 114,349). Die Überwindung der Sperrwirkung des Satzes 3 setzt voraus, dass dem Ausländer im Falle seiner Abschiebung mit hoher Wahrscheinlichkeit extreme Gefahren drohen. Diese strengen Anforderungen gelten auch nach Umsetzung der Qualifikationsrichtlinie (BVerwG, Beschluss vom 14.11.2007 –10 B 47.07-, Buchholz 310 § 96 VwGO Nr 55). Der Klägerin ist Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in verfassungskonformer Auslegung und Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG zu gewähren. Spätestens seit der Bekanntgabe der Beschlüsse der Ständigen Konferenz der Innenminister und –senatoren der Länder vom 18./19.11.2004 und 23./24.06.2005 (vgl. den Erlass des Hess. Ministeriums des Innern und für Sport vom 27.07.2005) existiert keine Anordnung der obersten Landesbehörde zur Aussetzung der Abschiebung nach Afghanistan gemäß §§ 60 Abs. 7 Satz 3, 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG mehr, so dass die Klägerin grundsätzlich mit einer zwangsweisen Abschiebung rechnen muss. Die Lage in Afghanistan stellt sich dem Gericht wie folgt dar: Den Lageberichten des Auswärtigen Amtes vom 07.03.2008 und 03.02.2009 ist zu entnehmen, dass die Sicherheitslage regional variiert. Im Süden und Osten des Landes finde eine ungebrochene Infiltration radikal-islamistischer Kräfte aus Pakistan nach Afghanistan statt. 2008 sei dort ein deutlicher Anstieg von Anschlägen auf Einrichtungen der Provinzregierungen und Hilfsorganisationen zu verzeichnen gewesen. Die Kämpfte zwischen den rivalisierenden Milizen hielten weiter an. Im Norden und Westen sei die Sicherheitslage beeinträchtigt durch rivalisierende lokale Machthaber und Milizenführer, die häufig in Drogenhandel und andere kriminelle Machenschaften verstrickt seien. Hinzu komme die wachsende Unzufriedenheit weiter Bevölkerungskreise mit der Regierungspolitik. Im Raum Kabul habe sich die Sicherheitslage nicht weiter verschlechtert. Die Situation sei weiter fragil, auch wenn sie im regionalen Vergleich zufrieden stellend und nach Einschätzung des UNHCR mit Ausnahme von zwei Distrikten für freiwillige Rückkehrer „ausreichend sicher“ sei. Auch nachdem die afghanischen Regierungsbehörden (ANP, ANA) von der ISAF formell die Sicherheitsverantwortung übernommen haben und die ISAF sich weitgehend aus dem Stadtbild zurückgezogen habe, sei die Lage nicht unsicherer geworden. Es komme zu Selbstmordattentaten gegen afghanische Sicherheitskräfte und ausländische Truppen. Zu beobachten sei auch eine deutliche Zunahme von Entführungen afghanischer Staatsangehöriger zur Erpressung von Lösegeld. Die Wirtschafslage Afghanistans, eines der ärmsten Länder der Welt, sei desolat. Die Versorgungslage in Kabul und zunehmend auch in anderen großen Städten habe sich zwar grundsätzlich verbessert, wegen mangelnder Kaufkraft profitierten jedoch längst nicht alle Bevölkerungsschichten von der verbesserten Lage. In vielen anderen Gebieten Afghanistans sei die Versorgung mit Lebensmitteln weiterhin nicht zufriedenstellend. Fast ein Viertel der Bevölkerung könne nicht selbständig die Versorgung mit Nahrungsmitteln sichern. Die Versorgung mit Wohnraum sei unzureichend. Das Angebot an Wohnraum sei knapp und nur zu hohen Preisen erhältlich. Die medizinische Versorgung sei in Afghanistan aufgrund fehlender Medikamente, Geräte, Ärzte und mangels ausgebildeten Hilfspersonals völlig unzureichend. Staatliche Sicherungssysteme seien nicht bekannt. Eine Renten-, Arbeitslosen- oder Krankenversicherung gäbe es nicht. Familien und Stämme übernähmen die soziale Absicherung. Rückkehrer, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längerer Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehrten, stießen auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, die in größeren Familienverbänden geflüchtet seien und in solchen zurückkehrten, wenn ihnen das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk, sowie die notwendigen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlten. In dem Bericht von Arendt-Rojahn/Buchberger/El-Mogaddedi/Freckmann/Pfaff, Rückkehr nach Afghanistan, vom Juni 2005 wird ausgeführt, dass sich das Leben für Rückkehrer aus dem westlichen Ausland nach Afghanistan generell problematisch, jedoch unterschiedlich für einzelne Personengruppen gestalte. Vor allem die Regionen der größeren Städte sähen sich einem nicht zu bewältigenden Strom von Flüchtlingen gegenüber, die seit dem Sturz der Taliban aus Iran und Pakistan zurückgekehrt seien. Diesen Menschen auch nur annähernd angemessene Lebensbedingungen zu verschaffen könne die afghanische Regierung nicht leisten. Eine Rückkehr, ohne in den Schutz einer Familie aufgenommen werden zu können, erscheine äußerst schwierig und sei für bestimmte Personengruppen ausgeschlossen. Die Familie habe eine überlebenswichtige Funktion der Versorgung und Pflege im Krankheitsfall und bei der Betreuung von Kindern. Angesicht des desolaten Zustandes des Gesundheitswesens könne niemand auf Dauer ohne einen derartigen sozialen Zusammenhang existieren. Auch die Unterkunftssituation sei sehr schwierig. Eine Bleibe sei Voraussetzung dafür, sich Arbeit suchen zu können. Es gäbe aber kaum bezahlbaren Wohnraum. Obdachlosigkeit sei eines der größten Probleme. Wohnung oder auch nur Zimmer gäbe es angesichts der kriegsbedingten Zerstörungen einerseits und der übergroßen Nachfrage seit 2001 kaum, und wenn, überstiegen die Mieten die finanziellen Verhältnisse erheblich. Ohne die Hilfe eines Familienverbandes lasse sich das Wohnungsproblem nicht bewältigen. Einzelpersonen würden, sofern eine Familie vorhanden und aufnahmebereit sei, noch unterkommen können. Für Familien stelle sich die Frage der Unterkunft verschärft. Eine Unterkunft in Zelten von Hilfsorganisationen komme schon deshalb nicht in Betracht, weil die Hilfsorganisationen sich in diesem Zusammenhang allenfalls um Rückkehrer aus Pakistan und Iran kümmerten, wenn überhaupt Hilfe geleistet würde. Vielfach scheide selbst diese aus. Es sei erklärte Politik des UNHCR, keine Zeltlager mehr entstehen zu lassen. Bestehende Rückkehrerlager mit auch nach afghanischen Verhältnissen zumutbarem Wohnraum, gäbe es nicht. Arbeit sei nur sehr schwer zu finden. Selbst gut Ausgebildete wie Akademiker, Ärzte, Ingenieure, Lehrer oder andere, die das Land dringend benötige, fänden keine Arbeit, weil sie niemand bezahlen könne. Auch die medizinische Versorgung sei sehr schlecht. Rückkehrer, die kein Geld mitbringen oder Einkommensmöglichkeiten hätten, seien wie alle anderen in derselben Situation von medizinischer Versorgung ausgeschlossen. In seinem Gutachten an den Hess. VGH vom 04.12.2006 kommt Herr Dr. Mostafa Danesh zu dem Ergebnis, dass die Versorgungslage nur noch als katastrophal und in keiner Weise mehr als ausreichend zu bezeichnen sei. Dr. Danesh führt in diesem Gutachten aus, dass durch den massenhaften Zustrom von Rückkehrern insbesondere aus dem Iran und Pakistan, die vor allem nach Kabul zurückkehrten, sich die Versorgungslage gerade in Kabul in der letzten Zeit massiv verschärft habe. Die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln und Wohnraum sei nicht gewährleistet. Selbst Grundnahrungsmittel seien für Flüchtlinge kaum erschwinglich. Tag für Tag verhungerten Menschen in Kabul, exakte Zahlen lägen nicht vor, da es keine Meldepflicht gibt. Allein in 3 Krankenhäuser, die von der französischen Hilfsorganisation „action contre la faim“ betreut werden, würden durchschnittlich 6 Personen täglich an Unterernährung sterben, die Dunkelziffer sei weitaus höher. Jede in Kabul eintreffende Familie erhalte von der UN eine einmalige Hilfe von 12 Dollar pro Person. Weitere Hilfen gäbe es weder von der UN noch von anderen Organisationen. Das RANA-Programm der IOM greife ausweislich seines Wortlautes nur für freiwillig zurückkehrende Flüchtlinge, nicht für abgeschobene Asylbewerber. Erschwinglicher Wohnraum außerhalb der Flüchtlingslager existiere für Rückkehrer nicht. Regelmäßige Arbeit sei nicht zu finden, maximal bestehe die Möglichkeit, gelegentlich tageweise Arbeit in der Baubranche zu finden, der Lohn für solche Hilfsarbeiten liege bei höchstens 2 Dollar am Tag. Übersetzungstätigkeiten bei Hilfsorganisationen seien angesichts der häufig mangelnden deutschen Sprachkenntnisse unwahrscheinlich, zudem könnte dies zu Diskriminierungen führen. Die Arbeitslosenquote liege über 80%. Ein Rückkehrer ohne familiären Hintergrund sei nicht fähig, allein seine Existenz aufzubauen und zu sichern, zumal er keine Unterstützung von Hilfsorganisationen erhalte. Gerade alleinstehende junge Rückkehrer liefen in besonderem Maße Gefahr, Opfer von Plünderungen, Entführungen und Gelderpressungen zu werden. Dem Urteil des Hess. VGH vom 07.02.2008 (AZ: 8 UE 1913/06.A) ist zu entnehmen, dass in einem in diesem Verfahren eingeholten Gutachten vom 17.01.2007 diese Darstellung der Versorgungslage im Wesentlichen bestätigt und die Situation insgesamt als hochproblematisch bezeichnet wurde. Der enorme Bevölkerungszuwachs habe in Kabul einen akuten Mangel an Wohnraum verursacht, so dass sich große Slumviertel gebildet hätten, in denen die hygienischen Verhältnisse katastrophal seien. Etwa eine Million Menschen verfügen in Kabul weder über ausreichenden und winterfesten Wohnraum noch über regelmäßiges Trinkwasser. Sowohl die medizinische Versorgung als auch die Versorgung mit Lebensmitteln müsse für die nicht wohlhabende Bevölkerung als unzureichend bezeichnet werden. Ein weiteres erhebliches Problem sei die große Arbeitslosigkeit. Rückkehrer konkurrierten hier mit der übrigen Bevölkerung um die wenigen Arbeitsplätze. Oft bleibe nur eine gelegentliche Tätigkeit als Tagelöhner, doch auch dieser Markt sei hart umkämpft. Aufgrund der enormen Zahl von Rückkehrern und der prekären Sicherheitslage könne die Versorgung der bedürftigen Bevölkerung nicht von internationalen Hilfsorganisationen aufgefangen werden. Der Sachverständige Peter Rieck hat in seinem Gutachten vom 15.01.2008 an das OVG Koblenz ausgeführt, dass aufgrund der demografischen Struktur in Afghanistan zu erwarten sei, dass die hohe Arbeitslosigkeit in den nächsten Jahren weiter steigen werde. Für die offenen Stellen würden weit überwiegend Arbeitskräfte mit höherer Schulbildung, häufig mit Universitätsabschluss, Sprachkenntnissen und Erfahrung bei internationalen Organisationen gesucht. Offene Stellen mit Sekundarschulbildung oder einer formalen Berufsausbildung würden weit weniger oft gemeldet. Lediglich 10% der gemeldeten offenen Stellen seien für Arbeitskräfte mit geringen beruflichen Kenntnissen geeignet. Die Vermittlung erfolge weitgehend außerhalb organisierter Vermittlung. Es sei davon auszugehen, dass sich der Arbeitsmarkt nach den Regeln und Normen der afghanischen Gesellschaft regele, also durch Fürsprache, Empfehlung und persönliche Kontakte. Programme zur Einrichtung und Durchführung beruflicher Bildungsmaßnahmen zur Eingliederung von ungelernten Arbeitskräften seien bisher wenig zufriedenstellend verlaufen. Lediglich berufliche Bildungsmaßnahmen, die tiefer gehende berufliche Kenntnisse bspw. im KFZ-Bereich vermittelten, seien auf entsprechende Arbeitskräftenachfrage am Arbeitsmarkt gestoßen. Für an- und ungelernte männliche Arbeitskräfte sei die Wahrscheinlichkeit eine auf Dauer angelegte und den Lebensunterhalt sichernde Erwerbsmöglichkeit zu finden, gering. Offene Stellen für ungelernte männliche Arbeitskräfte seien selten gemeldet. Unter Umständen könnten Rückkehrer bei der Einreise am Flughafen in Kabul auf die Arbeitsvermittlungsbüros in Kabul hingewiesen werden. Die Rekrutierung von Arbeitskräften sei in Kabul und vor allem in den ländlichen Regionen sehr stark geprägt von persönlichen Beziehungen. Erst wenn das persönliche Beziehungsgeflecht nicht zum gewünschten Erfolg führe, sei man bereit, Arbeitsvermittlungsbüros einzuschalten. Eine dauerhafte Sicherung einer Unterkunft und des Lebensunterhaltes sei für alleinstehende Rückkehrer eher nicht möglich, vor allem nicht, wenn die Rückkehrer über keine (ausreichende) berufliche Qualifikation verfügen und nicht aus Kabul selbst stammen und deshalb nicht über persönliche Kontakte verfügen. Corinne Troxler Gulzar von der Schweizerischen Flüchtlingshilfe führt in ihrem Update vom 21.08.2008 aus, dass die Arbeitslosenrate in Afghanistan 32%, in Teilen des Landes aber bis 60% betrage. Ein Großteil der arbeitenden Bevölkerung verdinge sich als Tagelöhner. Rund 60% der Arbeitnehmer verdienten weniger als 1 US-Dollar am Tag. Aufgrund der weitverbreiteten Arbeitslosigkeit könnten sehr viele Afghanen ihre Grundbedürfnisse nicht selbst befriedigen. Wohnraum sei knapp und teuer. In Städten hätten ca. 2/3 der Haushalte Zugang zu sauberem Trinkwasser, in ländlichen Gebieten nur etwa 1/4. Der Gesundheitszustand der afghanischen Bevölkerung gehöre zu den schlechtesten weltweit, die Lebenserwartung liege bei 42 Jahren. In weiten Teilen des Landes bestehe keine medizinische Versorgung. Um bei einer Rückkehr sicher leben zu können, seien ein gutes Familiennetz und zuverlässige Stammes- oder Dorfstrukturen die wichtigste Voraussetzung. Rückkehrer sehen sich denselben Problemen wie alle Bürger konfrontiert, die Schwierigkeiten seien jedoch viel ausgeprägter. Der UNHCR schätzt in seiner Auskunft vom 18.06.2008 die Sicherheitslage in allen Distrikten der Provinz Kandahar inklusive der in diese Gebiete führenden Straßen als unsicher ein. In Kabul würden inzwischen 5 Distrikte ebenfalls als unsicher eingestuft. In Würdigung dieser Umstände ist das Gericht davon überzeugt, dass die Klägerin bei einer Rückkehr nach Afghanistan einer extremen Gefährdungslage mit einer konkreten Gefährdung von Leib und Leben ausgesetzt wäre. Die dreijährige Klägerin wäre allein sowieso nicht überlebensfähig, zumal nicht sicher ist, ob die Klägerin von Familienangehörigen aufgenommen werden könnte. Die Klägerin könnte aber auch nicht mit ihrer Familie zurückkehren. Für den Vater ist mit Bescheid vom 18.09.2000 ein Abschiebungshindernis nach der damaligen Vorschrift des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG bestandskräftig festgestellt worden. Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen den Vater der Klägerin sind ausweislich des den Vater betreffenden Bescheids des Bundesamtes vom 12.05.2006 nicht vorgesehen. Aber auch eine Abschiebung der Klägerin gemeinsam mit ihrer Mutter (und ggfs. weiteren Geschwistern) würde die Klägerin in den sicheren Tod schicken, da auch ihre Mutter in Afghanistan nicht in der Lage wäre, für den notwendigen Lebensunterhalt zu sorgen. Vor diesem Hintergrund ist der Klägerin Abschiebungsschutz zu gewähren. Auch die Androhung der Abschiebung nach Afghanistan war aufzuheben, weil die Klägerin nicht nach Afghanistan abgeschoben werden darf und gemäß § 59 Abs. 3 Satz 2 AufenthG in der Androhung der Staat zu bezeichnen ist, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO und berücksichtigt das jeweilige Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83 b AsylVfG. Die Entscheidung bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Für die am X.2005 in Weinheim geborene Klägerin leitete die zuständige Ausländerbehörde des Kreises Bergstraße mit Schreiben vom 29.3.2006 gemäß § 14a Abs. 2 AsylVfG das Asylverfahren ein. Für die Mutter der Klägerin und vier Geschwister seien Asylanträge gestellt. Mit Schreiben vom 04.04.2006 wurden die Eltern der Klägerin als deren Vertreter zu den Asylgründen der Klägerin angehört. Mit Schreiben vom 11.04.2006 teilte der Bevollmächtigte der Klägerin mit, dass hinsichtlich der Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 51 AuslG für den Vater der Klägerin ein Widerrufsverfahren anhängig sei und regte an, deshalb eine Entscheidung zurückzustellen. Mit Bescheid vom 09.06.2006 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag als offensichtlich unbegründet ab und stellte gleichzeitig fest, dass weder ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 AufenthG offensichtlich vorliegt noch Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG bestehen. Die Klägerin wurde zur Ausreise innerhalb einer Woche aufgefordert; für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde ihr die Abschiebung nach Afghanistan angedroht. Wegen weiterer Einzelheiten der Begründung dieser Entscheidung wird auf Blatt 26 bis 33 der Behördenakte verwiesen. Der Bescheid wurde am 20.06.2006 als Einschreiben zur Post gegeben. Am 28.06.2006 hat die Klägerin Klage erhoben und zur Begründung erneut klargestellt, dass das Widerrufsverfahren ihres Vaters noch nicht abgeschlossen sei. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 09.06.2006 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Klägerin als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, sowie hilfsweise die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf den angefochtenen Bescheid. Mit Beschluss vom 04.07.2006 ordnete das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 09.06.2006 an. Zur Begründung wird auf Blatt 27 bis 29 der Gerichtsakte des Verfahrens 2 G 1260/06..A verwiesen. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie einen Hefter Behördenvorgänge verwiesen, welcher dem Gericht vorliegt und der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist.