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Urteil

1 K 1667/12.DA.A

VG Darmstadt 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGDARMS:2015:0119.1K1667.12.DA.A.0A
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Leitsätze
Gegen die Einstufung Serbiens als sicherer Herkunftsstaat bestehen weder verfassungsrechtliche noch europarechtliche Bedenken. Die gerichtliche Nachprüfung hat den Einschätzungs- und Bewertungsspielraum des Gesetzgebers zu beachten, weshalb sich die gerichtliche Nachprüfung nur darauf erstreckt, ob die Einstufung vertretbar ist. Angehörige der ethnischen Minderheit der Roma sind in Serbien aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit keiner staatlichen oder quasi-staatlichen Verfolgung ausgesetzt.
Tenor
Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Klage, über die im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom ...2012 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Kläger haben offensichtlich weder einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte noch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Auch im Übrigen ist der angefochtene Bescheid nicht zu beanstanden. Mit dem Bundesamt ist davon auszugehen, dass sich die Kläger nicht auf Art. 16a Abs. 1 GG berufen können, da sie aus einem sicheren Drittstaat im Sinne des § 26a AsylVfG eingereist sind. Zur Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom ...2012 (dort S. 2) Bezug genommen. Unabhängig davon sind die Anträge der Kläger auf Anerkennung als Asylberechtigte und auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft allerdings offensichtlich unbegründet, da die Kläger aus einem sicheren Herkunftsstaat stammen (§ 29a i. V. m. Anlage II zu § 29a AsylVfG, Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG). Da es für die Entscheidung maßgeblich auf die Sach- und Rechtslage in dem Zeitpunkt ankommt, in dem die Entscheidung gefällt wird (für Entscheidungen im schriftlichen Verfahren s. § 77 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz AsylVfG), ist zu berücksichtigen, dass gem. Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG, § 29a AufenthG i. V. m. Anlage II zum AsylVfG in der Fassung des Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Einstufung weiterer Staaten als sichere Herkunftsstaaten und zur Erleichterung des Arbeitsmarktzugangs für Asylbewerber und geduldete Ausländer vom 31.10.2014 (BGBl. I S. 1649) Serbien seit dem 06.11.2014, dem Inkrafttreten dieser Einstufung, als sicherer Herkunftsstaat gilt. Gegen die Einstufung Serbiens als sicherer Herkunftsstaat bestehen weder verfassungsrechtliche noch europarechtliche Bedenken. Nach Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG kann ein Staat als sicherer Herkunftsstaat eingestuft werden, wenn aufgrund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, dass dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Die Einstufung eines Staates als sicherer Herkunftsstaat hat gemäß Art. 16a Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 GG i. V. m. § 29a Abs. 1 AsylVfG zur Folge, dass der Asylantrag eines Ausländers aus einem sicheren Herkunftsstaat als offensichtlich unbegründet abzulehnen ist, es sei denn, die von dem Ausländer angegebenen Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat politische Verfolgung droht. Bei der Einstufung eines Staates als sicherer Herkunftsstaat muss der Gesetzgeber folglich die Rechtslage und die Rechtsanwendung sowie die allgemeinen politischen Verhältnisse in dem jeweiligen Staat prüfen und daraufhin bewerten, ob aufgrund der allgemein dort herrschenden Situation davon auszugehen ist, dass weder politische Verfolgung noch "unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung" im Sinne der Bestimmung des Art. 3 EMRK stattfindet (vgl. dazu die grundlegenden Urteile des BVerfG vom 14.05.1996 - 2 BvR 1507/93 und 2 BvR 1508/93 -, juris). Insbesondere bei der Beurteilung, ob in dem betreffenden Staat Sicherheit vor politischer Verfolgung und unmenschlicher oder erniedrigender Bestrafung oder Behandlung herrscht, ist die Rechtspraxis in die Prüfung miteinzubeziehen (BVerfG, a. a. O., RN 81). Zudem muss eine gewisse Stabilität der allgemeinen politischen Verhältnisse eine hinreichende Kontinuität auch für die Rechtslage und die Rechtsanwendung in dem betreffenden Staat gewährleistet erscheinen (BVerfG, a. a. O., RN 83). Für die Beantwortung der Frage, ob davon auszugehen ist, dass in einem Staat keine politische Verfolgung stattfindet, hat das BVerfG u. a. als Prüfkriterien vorgegeben, dass Sicherheit vor politischer Verfolgung im Herkunftsstaat landesweit bestehen muss und dass das Staatsschutzstrafrecht sich im rechtsstaatlichen Rahmen hält, wobei auch zu prüfen ist, ob aus der Handhabung des Staatsschutzstrafrechts - etwa im Gefolge von Krisensituationen oder Unruhen - in einem beachtlichen Maße die Gefahr politischer Verfolgung erwächst (BVerfG, a. a. O., RN 72). Die Verfolgung von Angehörigen einer bestimmten Gruppe bei Verfolgungsfreiheit anderer, dieser Gruppe nicht angehörender Personen, steht der Einstufung als sicherer Herkunftsstaat entgegen (BVerfG, a. a. O., RN 65, 70 f.). Bei dem verfassungsrechtlich vorgegebenen Prüfkriterium der "allgemeinen politischen Verhältnisse" geht es um die Rahmenbedingungen, die Sicherheit vor politischer Verfolgung und sonstiger menschenrechtswidriger Behandlung in dem betreffenden Staat gewährleisten sollen. Insoweit kommt es nicht in erster Linie darauf an, ob - deutschen Maßstäben entsprechende - demokratische und rechtsstaatliche Strukturen bestehen, vielmehr sind Rechtsstaatlichkeit im Allgemeinen und Freiheitlichkeit für den einzelnen die entscheidenden Prüfsteine (ausführlich dazu BVerfG, a. a. O., RN 82). Der Gesetzgeber hat sich anhand einer Vielzahl von einzelnen Faktoren ein Gesamturteil über die Verhältnisse in dem jeweiligen Staat zu bilden. Dies bedingt "ein bestimmtes Maß an Sorgfalt bei der Erhebung und Aufbereitung von Tatsachen, die einer solchen ... Entscheidung notwendigerweise zugrunde zu legen sind" (BVerfG, a. a. O., RN 87). "Bei dem abschließenden Urteil kann zur Abrundung und Kontrolle des gefundenen Ergebnisses auch die Quote der Anerkennung von Asylbewerbern aus dem jeweiligen Land die Rolle eines Indizes spielen. Dabei sind die Entscheidungspraxis des Bundesamtes wie die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zu berücksichtigen" (BVerfG, a. a. O., RN 79). Bei der gerichtlichen Überprüfung der Bewertung eines Staates als sicherer Herkunftsstaat ist zu beachten, dass dem Gesetzgeber ein Einschätzungs- und Wertungsspielraum zusteht. Dieser erstreckt sich auch darauf, "welche der erhobenen Tatsachen mit welchem Gewicht für die zu treffende Entscheidung von Bedeutung sind, vor allem aber auch für die Bedeutung, welche die in Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG genannten Kriterien in ihrem Verhältnis zueinander für die anstehende Qualifizierung eines bestimmten Staates als sicherer Herkunftsstaat haben, und schließlich für die Heranziehung etwaiger sonstiger Umstände, welche die Verfassung nicht ausschließt" (BVerfG, a. a. O., RN 89). Daraus leitet das BVerfG ab, dass die Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes nach Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG nur festgestellt werden kann, "wenn eine Gesamtwürdigung ergibt, dass der Gesetzgeber sich bei seiner Entscheidung nicht von guten Gründen hat leiten lassen" (BVerfG, a. a. O., RN 91), Die gerichtliche Nachprüfung erstreckt sich damit (lediglich) darauf, ob die vom Gesetzgeber getroffene Entscheidung vertretbar ist (BVerfG, a. a. O., RN 91; Hailbronner, Ausländerrecht, § 29a AsylVfG, RN 16). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe und nach Auswertung der Materialien des Gesetzgebungsverfahrens, der aktuellen Erkenntnisse über die Lage in Serbien und der gefestigten Rechtsprechung zur Frage der asylerheblichen Verfolgung in Serbien sowie der Anerkennungspraxis des Bundesamtes ist festzustellen, dass die Einstufung Serbiens als sicherer Herkunftsstaat als gesetzgeberische Entscheidung aus verfassungsrechtlicher Sicht vertretbar erscheint. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber sich nicht von guten Gründen hat leiten lassen oder das erforderliche Maß an Sorgfalt bei der Erhebung der Tatsachen nicht beachtet hat (ebenso VG Berlin, Beschluss vom 09.12.2014 - 7 L 603.14 A -, juris RN 7 - 9, und Beschluss vom 26.11.2014 - 7 L 579.14 A -, juris; VG Würzburg, Beschluss vom 08.01.2015 - W 1 S 14.30695 -, juris, und Beschluss vom 05.01.2015 - W 1 S 14.30566 -, juris). Dies gilt vor allem in Anbetracht dessen, dass die Einstufung als sicherer Herkunftsstaat keine absolute Verfolgungsfreiheit erfordert (dazu Bergmann in Renner/Bergmann/Dienelt, AuslR, 10. Aufl. 2013, Art. 16a GG, RN 71) und dem Asylbewerber die Möglichkeit bleibt, die Vermutung der Verfolgungsfreiheit durch individuellen Vortrag zu erschüttern. Den Materialien des Gesetzgebungsverfahrens lässt sich entnehmen, dass zahlreiche Erkenntnisquellen ausgewertet und anhand der verfassungsrechtlichen und europarechtlichen Vorgaben bewertet worden sind. Dies ergibt sich nicht nur aus der Begründung des Gesetzentwurfs vom 26.05.2014 (BT-Drs. 18/1528, S. 8, insbes. S. 15-17), sondern auch aus dem Verlauf des weiteren Gesetzgebungsverfahrens. So hat sich der (federführende) Innenausschuss des Deutschen Bundestages mit der Thematik durch Einholung von Gutachten mehrerer Sachverständiger sowie durch eine öffentliche Anhörung dieser Sachverständigen (Protokoll der 15. Sitzung des Innenausschusses vom 23.06.2014 - Protokoll-Nr. 18/15 - mit Anhang der Gutachten) auseinandergesetzt und dabei vor allem auch die Situation der Roma, die u. a. Gegenstand der eingeholten Gutachten war, in den Blick genommen und im Rahmen der öffentlichen Anhörung ausführlich erörtert (s. dazu BT-Drs. 18/1616, 18/1954 und 18/2004, insbesondere die Gutachten des UNHCR vom 28.02.2014 - Ausschuss-Drs. 18(4)82 -, des Sachverständigen Dr. Marx vom 10.04.2014 - Ausschuss-Drs. 18(4)92 A - und der Sachverständigen Dr. Waringo vom 18.06.2014 - Ausschuss-Drs. 18(4)92 B, wobei die beiden zuletzt genannten Gutachten identisch sind mit der Veröffentlichung von Pro /Dr. Marx/Dr. Waringo, Bericht vom 01.04.2014, "Serbien, Mazedonien und Bosnien und Herzegowina: Zur faktischen und rechtlichen Bewertung des Gesetzgebungsverfahrens der Großen Koalition zur Einstufung von Westbalkanstaaten als 'Sichere Herkunftsstaaten' "). Diese Vorgehensweise ist nach den o. g. Maßstäbe nicht zu beanstanden. Die von Seiten des UNHCR in dessen Gutachten vom 28.02.2014 (a. a. O., S. 4) geäußerte Kritik hinsichtlich der mangelnden Transparenz des Verfahrens verfängt nicht, da aus verfassungsrechtlicher Sicht keine Vorgaben bestehen (s. dazu BVerfG, a. a. O., RN 84, wonach dem Gesetzgeber "nicht von Verfassungs wegen eine bestimmte Art des Vorgehens, etwa die Einholung bestimmter Auskünfte oder die Ermittlung genau bezeichneter Tatsachen" vorgeschrieben ist). Die europarechtlichen Vorgaben (vgl. Art. 30 Abs. 5 RL 2005/85/EG und Art. 37 Abs. 3 RL 201332/EU, näher dazu unten) wurden ebenfalls eingehalten. Mit dem VG Berlin (a. a. O., RN 7) ist ferner festzustellen, dass die Entscheidung des Gesetzgebers, Serbien als sicheren Herkunftsstaat einzustufen, auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Insbesondere hält sich der Gesetzgeber im Rahmen seines Entscheidungsspielraums, wenn er die von den Gutachtern hervorgehobenen Defizite in den staatlichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Strukturen Serbiens sowie die Lage der Roma eigenständig und im Ergebnis z. T. abweichend von den gutachterlichen Stellungnahmen bewertet, denn diese Bewertung erscheint bei Anlegung des verfassungsrechtlichen Maßstabes als vertretbar, wie sich auch aus Folgendem ergibt. Bei der Einstufung Serbiens als sicherer Herkunftsstaat durfte der Gesetzgeber insbesondere davon ausgehen, dass Roma in Serbien aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit keiner staatlichen oder quasistaatlichen Verfolgung im Sinne des Art. 16a Abs. 1 GG, § 3 Abs. 1 AsylVfG ausgesetzt sind. Dies wird durch die dem Gericht vorliegenden und in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen bestätigt und entspricht auch der gefestigten und nahezu einhelligen Auffassung der Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. aus jüngerer Zeit VG Würzburg, Beschlüsse vom 08.01.2015 und vom 05.01.2015, a. a. O., jeweils RN 18; VG Bayreuth, Beschluss vom 21.11.2014 - B 3 S 14.30420 -, juris; VG Göttingen, Beschluss vom 27.10.2014 - 4 B 239/14 -, juris; VG Dresden, Beschluss vom 08.10.2014 - A 3 L 997/14 -, juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 22.10.2014 - 8 LA 129/14 -, juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 15.09.2014 - 1a K 4533/13.A -, juris; VG Aachen, Beschluss vom 10.07.2014 - 9 L 332/14.A -, juris; VG Freiburg, Urteil vom 30.06.2014 - A 3 K 2238/12 -, juris; VG Stuttgart, Urteil vom 28.05.2014 - A 12 K 4301/12 -, juris; VG Regensburg, Urteil vom 07.05.2014 - RO 6 K 14.30326 -; VG Sigmaringen, Urteil vom 25.04.2014 - 1 K 234/14 -; a. A. VG Stuttgart, Urteile vom 25.03.2014 - A 11 K 5036/13 - und vom 28.05.2014 - A 11 K 1996/14 -, jeweils juris). Eine politische Verfolgung wegen der Angehörigkeit zu einer ethnischen Gruppe oder Religion durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure liegt dann vor, wenn die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in asylrechtlich geschützte Rechtsgüter besteht, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und -gebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht ("Verfolgungsdichte", vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.02.2007 - 1 C 24.06 -, juris RN 7). Dabei müssen alle gleichgearteten, auf eine nach denselben Merkmalen zusammengesetzte Gruppe bezogenen Verfolgungsmaßnahmen zur Größe dieser Gruppe in Beziehung gesetzt werden, weil eine bestimmte Anzahl von Eingriffen, die sich für eine kleine Gruppe von Verfolgten bereits als bedrohlich erweist, gegenüber einer großen Gruppe vergleichsweise geringfügig erscheinen kann (BVerwG, a. a. O., RN 8, unter Bezugnahme auf das Urteil des Senats vom 18.07.2006 - 1 C 15.05 -, juris). Für die Volksgruppe der Roma lässt sich eine solche Verfolgungsdichte nicht feststellen. Die Zahl der in Serbien lebenden Roma wird von internationalen Organisationen auf zwischen 400.000 und 800.000 Personen geschätzt (vgl. Dr. Waringo vom 09.04.2013: "Serbien - ein sicherer Herkunftsstaat von Asylsuchenden in Deutschland?", S. 26 m. w. Nachw.). Schätzungen von Roma-Verbänden gehen teilweise von 700.000 bis 800.000 Personen aus (Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 18.10.2013, S. 13). Nach einhelliger Auffassung ist die Lage der Roma in Serbien zwar nach wie vor insgesamt schwierig. Sie gehören auch heute noch den untersten sozialen Schichten der Bevölkerung an, sie haben mit Diskriminierungen beim Zugang zur sozialen Infrastruktur, zu Wohnraum und - vor allem aufgrund ihres überwiegend niedrigen Bildungs- und Ausbildungsstandes - mit Schwierigkeiten auf dem Arbeitsmarkt zu kämpfen. Auch sind Roma von vorkommenden Übergriffen auf Personen im Polizeigewahrsam überproportional betroffen und häufig Ziel von verbalen und physischen Übergriffen, denen die Polizei oft nur sehr zögerlich und nicht mit der gebotenen Konsequenz nachgeht (vgl. dazu den Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 18.10.2013, an dessen Aktualität sich im Vergleich zum - nicht in das Verfahren eingeführten - Lagebericht vom 15.12.2014 insoweit nichts geändert hat). Es besteht jedoch grundsätzlich Schutzbereitschaft der staatlichen Organe, und Anzeigen von Roma führen in der Praxis zu Gerichtsprozessen. Die Annahme des VG Stuttgart im Urteil vom 25.03.2014 (a. a. O., RN 29), dass die staatlichen Organe Roma gegen Übergriffe "in der Regel keinen Schutz gewähren", findet in den vorliegenden Erkenntnissen keine Grundlage. Demnach kann nicht festgestellt werden, dass für jeden Gruppenangehörigen ohne weiteres eine aktuelle Gefährdung vorläge. Soweit von Nichtregierungsorganisationen über gewalttätige Übergriffe gegen Roma berichtet wird (s. insbesondere Pro /Dr. Marx/Dr. Waringo, a. a. O., S. 70 ff. m. w. Nachw.), handelt es sich - gerade auch in Ansehung der Zahl der in Serbien lebenden Roma - nicht um Vorfälle, die in ihrer Gesamtheit eine solche Häufigkeit und Intensität aufweisen, dass daraus die für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit für jedes Gruppenmitglied abgeleitet werden könnte. Aus den vorliegenden Erkenntnissen ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass Roma, wie die Kläger geltend machen, in Serbien wegen ihrer Religionszugehörigkeit mit asylerheblicher Verfolgung zu rechen hätten. Dass in Serbien allgemein mit Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung i. S. d. Art. 3 EMRK zu rechnen ist, lässt sich den vorliegenden Erkenntnisquellen ebenfalls nicht entnehmen, wenngleich einzelne Fälle von Menschenrechtsverletzungen, insbesondere durch Angehörige der Polizei, dokumentiert sind. Hierzu ist festzustellen, dass Folter seit 01.01.2006 in das serbische Strafgesetzbuch als Straftatbestand aufgenommen wurde und in mehreren Fällen Folteropfern von serbischen Gerichten staatliche finanzielle Entschädigungen zugesprochen sowie Polizisten vom Dienst suspendiert worden sind (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 18.10.2013, S. 17). Die Bevölkerung hat zudem die Möglichkeit, dich wegen menschenrechtswidriger Akte der Sicherheitsdienste an den serbischen Ombudsmann oder den serbischen Datenschutzbeauftragten zu wenden (Lagebericht, a. a. O., S. 10). Auch kann nicht davon ausgegangen werden, dass in Serbien die Gefahr schwerster Gesundheitsbeeinträchtigungen oder Todesgefahr - insbesondere für Angehörige der Volksgruppe der Roma - bestünde. Roma haben in Serbien grundsätzlich Zugang zu allen staatlichen Einrichtungen und Dienstleistungen einschließlich der Sozialhilfe und der medizinischen Grundversorgung. Ärztliche Notfallversorgung ist grundsätzlich auch für nicht registrierte Personen gewährleistet. Kinder unter 18 Jahren werden grundsätzlich kostenfrei behandelt, wenn sie registriert sind (Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 18.10.2013, S. 21; unverändert insoweit auch Lagebericht vom 15.12.2014). Dass die Lage der Roma in Serbien dennoch in jeder Hinsicht als unbefriedigend und weiter verbesserungsbedürftig beschrieben werden muss, soll damit nicht in Abrede gestellt werden, führt aber nach den hier maßgeblichen Maßstäben weder zur Annahme einer Gruppenverfolgung - auch insoweit wird auf die ausführliche Begründung im angefochtenen Bescheid vom ...2012, S. 4-6, Bezug genommen - noch zu der Feststellung, dass der Gesetzgeber bei der Einstufung Serbiens als sicherer Herkunftsstaat seine Entscheidungsspielräume überschritten hätte. Dies gilt umso mehr, als in die Gesamtbetrachtung auch die Bemühungen des serbischen Staates einzubeziehen sind, die Lage der Minderheiten zu verbessern (zum folgenden s. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 18.10.2013, S. 11, der auch insoweit gegenüber dem Bericht vom 15.12.2014 nichts an Aktualität eingebüßt hat). So entspricht die Minderheitengesetzgebung internationalem Standard. Ein am 26.03.2009 verabschiedetes allgemeines Antidiskriminierungsgesetz soll u. a. auch die Rechte nationaler Minderheiten stärken, die Umsetzung erweist sich in der Realität allerdings als schwierig. In bestimmten Bereichen, insbesondere im Schulbereich sind Fortschritte zu erkennen (z. B. höhere Einschulungsquote von Roma-Kindern, Einsatz pädagogischer Assistenten und Roma-Mediatorinnen sowie Anerkennung von Schulbüchern in Minderheitensprachen). Seit 2003 bestehen zudem nationale Minderheitenräte, die die Interessen der Volksgruppen vertreten. Ein im August 2012 beschlossenes Gesetz über "Änderungen des Gesetzes über die Freiwillige Gerichtsbarkeit" verfolgt primär den Zweck, den Status der "rechtlich unsichtbaren Personen"(vgl. dazu Roma Center Göttingen, Bericht vom 01.01.2014: "Abgeschobene Roma in Serbien. Journalistische, juristische und medizinische Recherchen") zu verbessern, indem eine nachträgliche Eintragung ins Personenstandsregister für bisher nicht registrierte Personen unter vereinfachten Bedingungen ermöglicht wurde. Insbesondere hinsichtlich der Roma bemüht sich die Regierung, deren Lage durch eine aktive Minderheitenpolitik zu verbessern und stellte hierfür deutlich mehr Mittel als in der Vergangenheit zur Verfügung. Am 10.06.2013 verabschiedete die serbische Regierung einen Aktionsplan zur Verbesserung der Lage der Roma u. a. in den Bereichen Bildung, Krankenschutz, Arbeitsaufnahme, Wohnbedingungen, amtliche Registrierung und sozialen Schutz. Vor diesem Hintergrund vermag auch der Vorwurf nicht zu überzeugen, im Gesetzgebungsverfahren sei der Begriff der "Verfolgung" fehlerhaft verwendet worden, weil aus dem Blick geraten sei, dass gerade Diskriminierungstatbestände in ihrer Kumulierung eine Betroffenheit darstellen könnten, die einer schwerwiegenden Menschenrechtsverletzung gleichkommen könne (so UNHCR, Gutachten, a. a. O., S. 3; ebenso Dr. Marx in der öffentlichen Anhörung vom 23.06.2014, Protokoll-Nr. 18/15, S. 12 und in Pro /Dr. Marx/Dr. Waringo, a. a. O., S. 15). Diese Kritik stützt sich auf die Regelung des § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG, die wiederum Art. 9 der Richtlinie 2011/95/EU umsetzt, wonach Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte bestehen, dann als Verfolgung im Sinne des § 3 AsylVfG anzusehen ist, wenn die Kumulierung zu einer Betroffenheit führt, die mit einer schwerwiegenden Menschenrechtsverletzung im Sinne des § 3a Abs. 1 AsylVfG vergleichbar ist. In die dafür notwendige Gesamtbetrachtung können insbesondere verschiedenartige Diskriminierungen gegenüber Angehörigen einer bestimmten Volks- oder Glaubensgruppe einbezogen werden, z. B. beim Zugang zu Bildungs- oder Gesundheitseinrichtungen, aber auch existenzielle berufliche oder wirtschaftliche Einschränkungen. Die einzelnen Eingriffshandlungen müssen nicht für sich allein die Qualität einer Menschenrechtsverletzung aufweisen, in ihrer Gesamtheit aber eine Betroffenheit des Einzelnen bewirken, die einer schwerwiegenden Menschenrechtsverletzung gleichkommt (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23/12 -, juris RN 36, und Hailbronner, a. a. O., § 3a RN 17). Dass Volkszugehörige der Roma in Serbien vielfältigen Diskriminierungen ausgesetzt sind, wurde vom Gesetzgeber in die Gesamtbetrachtung mit einbezogen und entspricht auch den Feststellungen in den Lageberichten des Auswärtigen Amtes. Nach Überzeugung des erkennenden Gerichts durfte der Gesetzgeber allerdings mit guten Gründen davon ausgehen, dass die Betroffenheit in der Gesamtschau nicht die Intensität einer schwerwiegenden Menschenrechtsverletzung erreicht. Dies ist vor allem angesichts der Bemühungen des serbischen Staates um eine Verbesserung der Lage der Roma und der zum Teil bereits eingetretenen Erfolge dieser Bemühungen, z. B. im Schulbereich, unter Berücksichtigung des dem Gesetzgeber zustehenden Entscheidungs- und Wertungsspielraumes, der auch die eigenständige Gewichtung der erhobenen Tatsachen umfasst, nicht zu beanstanden. Anhaltspunkte dafür, dass Roma beim Zugang zur Registrierung und infolgedessen zu Sozialleistungen systematisch diskriminiert werden, bestehen insbesondere im Hinblick auf das Änderungsgesetz zum Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit vom 31.08.2012 (dazu oben) nicht. Zu Recht wurde außerdem in die Erwägungen eingestellt, dass die wirtschaftliche und soziale Lage in Serbien generell schwierig ist und die Bevölkerung ganz allgemein mit weiter sinkenden Einkommen, Arbeitsplatzverlust und Verarmung rechnen muss (vgl. dazu BT-Drs. 18/1528, S. 17). Dass in der Praxis, wie der Präsident des Bundesamtes in der öffentlichen Anhörung vom 23.06.2014 (Protokoll-Nr. 18/15, S. 21) ausgeführt hat, durchaus in einzelnen Asylverfahren von Angehörigen der Roma aus Serbien eine kumulative Diskriminierung im Sinne des § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG angenommen wird, steht der Wertung des Gesetzgebers nicht entgegen, sondern wird unter der Geltung des Gesetzes zur Einstufung Serbiens als sicherer Herkunftsstaat im Rahmen der Erschütterung der Vermutung gem. Art. 16a Abs. 3 Satz 2 GG i. V. m. § 29a Abs. 1 AsylVfG bei der Prüfung des Asylantrages im Einzelfall im Blick zu behalten sein. Die Zweifel des VG Münster an der Einstufung Serbiens als sicherer Herkunftsstaat (s. VG Münster, Beschluss vom 27.11.2014 - 4 L 867/14.A -, juris) teilt das erkennende Gericht ebenfalls nicht. Nach Auffassung des VG Münster besteht Klärungsbedarf, welches Gewicht der Gesetzgeber bei seiner Entscheidung den geänderten serbischen Ausreisebestimmungen und ihrer Anwendung insbesondere auf Volkszugehörige der Roma beigemessen hat. Das VG Münster stützt sich dabei auf die Ausführungen der 11. Kammer des VG Stuttgart in deren Urteil vom 25.03.2014 (a. a. O., RN 30 ff.), in dem die Kammer die Ansicht vertritt, "dass Angehörige der Roma in jüngster Zeit durch den serbischen Staat in ihren elementaren Rechten auf Freizügigkeit beschnitten und zudem kriminalisiert werden, weil sie von dem Menschenrecht der freien Ausreise Gebrauch machen. Das Gericht ist auch davon überzeugt, dass die neuen serbischen Ausreise- und Grenzkontrollbestimmungen ausdrücklich dazu bestimmt sind und auch dazu eingesetzt werden, Angehörige von Minderheiten - insbesondere die Angehörigen der Roma - die Ausreise aus Serbien zu erschweren oder diese unmöglich zu machen." Dabei geht es zum einen um das neue serbische Meldegesetz, wonach sich Personen, die länger als 90 Tage im Ausland bleiben, vor ihrer Ausreise und bei ihrer Rückkehr nach Serbien bei den zuständigen serbischen Behörden melden müssen und Verstöße hiergegen mit Geldstrafen geahndet werden können. Dass diese Regelung für die Einstufung Serbiens als sicherer Herkunftsstaat nicht entscheidungserheblich ist, ergibt sich aus Sicht des erkennenden Gerichtes schon daraus, dass sie keinen unmittelbaren Eingriff in die Ausreisefreiheit darstellt, sondern allenfalls die Ausreisefreiheit faktisch tangiert. Da auch in deutschen Meldegesetzen ähnliche bußgeldbewehrte Meldepflichten enthalten sind (für Hessen s. die §§ 13, 25 und 38 des hessischen Meldegesetzes), liegt die Annahme einer asylrechtserheblichen Einschränkung der Ausreisefreiheit eher fern. Für eine selektive Anwendung der melderechtlichen Vorschriften auf Roma fehlt es an nachvollziehbaren Belegen und Daten (ebenso OVG Lüneburg, a. a. O.; aus der untergerichtlichen Rechtsprechung s. nur VG Freiburg, a. a. O., RN 20 f.; VG Regensburg, a. a. O., juris RN 21; VG Sigmaringen, a. a. O., juris RN 38). Zum anderen werden Bedenken hinsichtlich der am 02.06.2011 verabschiedeten Verordnung zur Erweiterung der Befugnisse der serbischen Grenzpolizei geäußert, weil diese darauf abziele, den Volkszugehörigen der Roma die Ausreise aus Serbien zu erschweren oder unmöglich zu machen; diese Zielrichtung werde auch in der Praxis umgesetzt (VG Münster, a. a. O., RN 12; Pro /Dr. Waringo, a. a. O., S. 38 f.). Durch die genannte Verordnung wird die Grenzpolizei ermächtigt, serbische Staatsbürger, die in Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausreisen wollen, nach ihren Reiseunterlagen zu fragen und das Vorhandensein der nötigen finanziellen Mittel sowie das Reiseziel zu überprüfen. Darüber hinaus würden Personen, die als sogenannte Scheinasylanten verdächtigt werden, an der Ausreise gehindert (so Dr. Waringo, a. a. O., S. 39). Aus Sicht des erkennenden Gerichts bedarf es auch insoweit keiner weiteren Aufklärung. Denn die genannten Beschränkungen, die u. a. auf Drängen der EU nach dem Wegfall der Visumpflicht im Dezember 2009 und dem daraufhin einsetzenden sprunghaften Anstieg der Zahl der Asylbewerber eingeführt wurden, greifen jedenfalls nicht in den Kernbereich des Rechts auf Freizügigkeit in Form der Ausreisefreiheit ein und erreichen die für die Annahme politischer Verfolgung erforderliche Intensität nicht, zumal sie nicht generell die Ausreise aus Serbien unmöglich machen (ebenso VG Freiburg, a. a. O., RN 23; VG Sigmaringen, a. a. O., RN 40). Es kommt hinzu, dass Zahlen oder Statistiken über die Zurückweisung von Ausreisewilligen aus Serbien nicht vorliegen (so auch Pro /Dr. Karin Waringo, a. a. O., S. 39 und Pro /Dr. Marx/Dr. Waringo, a. a. O., S. 81). Konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, die Grenzkontrollbestimmungen zielten auf eine Verhinderung der Ausreise von ethnischen Minderheiten, insbesondere von Roma, ergeben sich aus den vorliegenden Erkenntnisquellen nicht (ebenso OVG Lüneburg, a. a. O., RN 29). Vielmehr spricht der Umstand, dass auch in den Jahren 2012 - 2014 die Zahl der Flüchtlinge, die aus Serbien nach Deutschland gelangen, weiter stark angestiegen ist und rund 90% dieser Flüchtlinge der Volksgruppe der Roma angehören (vgl. dazu unten), schon in tatsächlicher Hinsicht gegen die vom VG Münster und der 11. Kammer des VG Stuttgart vertretene Auffassung, die neuen Ausreisebestimmungen und verstärkten Grenzkontrollen zielten darauf ab, Angehörige der Roma in menschenrechtswidriger Weise an der Ausreise aus Serbien zu hindern. Gleiches gilt hinsichtlich der neu in das serbische Strafgesetzbuch eingeführten Vorschrift des Art. 350a, auch insoweit teilt das erkennende Gericht die Bedenken des VG Münster und der 11. Kammer des VG Stuttgart nicht. Beide Gerichte gehen davon aus, dass nach dieser Strafvorschrift Asylbewerber allein wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland mit strafrechtlicher Verfolgung und Verurteilung zu rechnen haben, wenn sie in ihr Heimatland zurückkehren. Dem kann jedoch ebenfalls nicht gefolgt werden. Denn Art. 350a des serbischen Strafgesetzbuches sieht nur eine Bestrafung desjenigen vor, der es einem anderen serbischen Bürger durch konkret benannte Handlungen ermöglicht, aufgrund einer falschen Darstellung der Gefährdung seiner Menschenrechte und -freiheiten in einem anderen Land um das Erwerben von politischen, sozialen, ökonomischen und anderen Rechten zu ersuchen. Damit zielt die Vorschrift nicht auf den Asylsuchenden selbst ab, sondern es sollen Unterstützungshandlungen Dritter zur missbräuchlichen Asylantragstellung unter Strafe gestellt werden (vgl. auch Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 18.10.2013, S. 23 f.). Mit dem OVG Lüneburg (a. a. O., RN 23; s. auch VG Sigmaringen, a. a. O., RN 39) ist dazu festzustellen, dass Anhaltspunkte für eine hiervon abweichende Anwendung der Bestimmung des Art. 350a des serbischen Strafgesetzbuchs in der serbischen Rechtspraxis nicht ersichtlich sind. Auch nach Auskunft des Auswärtigen Amtes (Lagebericht vom 18.10.2013, S. 23) gibt es weder de jure noch de facto Sanktionen wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland. Soweit Dr. Waringo (Pro /Dr. Marx/Dr. Waringo, a. a. O., S. 84) über Fälle berichtet, in denen es nach Medienberichten und Berichten der Europäischen Kommission zu strafrechtlicher Verfolgung im Zusammenhang mit Asylanträgen gekommen sein soll, betreffen diese Meldungen Strafverfahren wegen Unterstützungsleistungen Dritter. Entgegen der Auffassung der 11. Kammer des VG Stuttgart kann vor diesem Hintergrund von einer "Kriminalisierung" der Asylbewerber selbst keine Rede sein. Bei der Einstufung eines Staates als sicherer Herkunftsstaat hat der Gesetzgeber in verfassungsrechtlich zulässiger Weise auch die Anerkennungsquoten als Indiz berücksichtigt. Für das Jahr 2014 lässt sich der Pressemitteilung des BMI Innern vom 14.01.2015 (http://www.bmi.bund.de/SharedDocs / Pressemitteilungen/DE/2015/01/asylzahlen_2014.ht ml?nn=3315574) entnehmen, dass Serbien nach Syrien das zweitstärkste Herkunftsland von Asylbewerbern darstellt, wobei von den im Jahr 2014 aus Serbien stammenden Asylbewerbern 92% der Volksgruppe der Roma angehörten. Die Anerkennungsquote lag im Jahr 2014 hinsichtlich der Flüchtlingsanerkennung bei nahezu 0,0%, hinsichtlich des subsidiären Schutzes nach § 4 AsylVfG bei 0,1% und hinsichtlich der Feststellung von Abschiebungsverboten ebenfalls bei 0,1%. In absoluten Zahlen stellt sich die Lage so dar, dass von 27.148 aus Serbien stammenden Personen, deren Asylanträge im Jahr 2014 beschieden wurden, nur eine Person als Flüchtling anerkannt wurde, während 17 Personen subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylVfG und insgesamt 25 Personen Abschiebungsschutz gem. § 60 Abs. 5 bzw. 7 AufenthG erhielten. Auch in der Asylstatistik der Jahre 2012 und 2013 lag Serbien als Herkunftsland der Flüchtlinge an der Spitze, wobei Angehörige der Volksgruppe der Roma jeweils rund 90% ausmachten. Die Anerkennungsquote lag ebenfalls bei nahezu 0%, Abschiebungsverbote wurden in 0,1% (2012) bzw. 0,2% (2013) der Fälle ausgesprochen (vgl. dazu die vom BMI veröffentlichten Pressemitteilungen zur Entwicklung der Asylbewerberzahlen in den Jahren 2012/2013 unter http://www.bmi.bund.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2014/01/asylzahlen_2013.htm l?nn=3315574). Bedenken gegen eine Fokussierung der Betrachtung auf die Entscheidungsstatistiken des Bundesamtes bestehen hier schon deshalb nicht, weil diese der Entscheidungspraxis der Verwaltungsgerichte, wie dargelegt, nahezu vollständig entsprechen. Gegen die Einstufung Serbiens als sicherer Herkunftsstaat bestehen auch keine europarechtlichen Bedenken. Insoweit ist festzustellen, dass Serbien auch von zahlreichen anderen Mitgliedstaaten der EU, so von Belgien, Frankreich, Luxemburg, Österreich und Großbritannien als sicherer Herkunftsstaat eingestuft wird. Es kann dahinstehen, ob die Einstufung als sicherer Herkunftsstaat an der bislang noch geltenden Richtlinie 2005/85/EG vom 01.12.2005 (ABl. L 326/13 vom 13. Dezember 2005) oder stattdessen an der Richtlinie 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 (ABl. L 180/60 vom 29. Juni 2013) zu messen ist, die bis zum 20.07.2015 in nationales Recht umzusetzen ist, weil sich daraus keine entscheidungserheblichen Unterschiede ergeben (s. dazu auch Marx, a. a. O., S. 12). Die Richtlinie 2005/85/EG knüpft hinsichtlich der Einstufung eines Staates als sicherer Herkunftsstaat an den Begriff der Verfolgungshandlung nach Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG vom 29. April 2004 und die weiteren in Anhang II bezeichneten Kriterien an (Art. 29 Abs. 2, Art. 30 Abs. 1 RL 2005/85/EG), während die Änderungsrichtlinie 2013/32/EU in Art. 37 i. V. m. Anhang I den Begriff der Verfolgungshandlung nach Art. 9 der Richtlinie 2011/95/EU aufnimmt. Letzterer ist inhaltlich identisch mit dem in der Richtlinie 2004/83/EG verwendeten Begriff. Nach Anhang I der Richtlinie 2005/85/EG und - dem wiederum identischen - Anhang II der Richtlinie 2013/32/EU (in der deutschsprachigen Fassung) gilt ein Staat als sicherer Herkunftsstaat, wenn sich anhand der dortigen Rechtslage, der Anwendung der Rechtsvorschriften in einem demokratischen System und der allgemeinen politischen Lage nachweisen lässt, dass dort generell und durchgängig weder eine Verfolgung im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie 2011/95/EU bzw. 2004/83/EG noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten sind. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit Schutz vor Verfolgung und Misshandlung geboten wird durch - die einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Staates und die Art und Weise ihrer Anwendung, - die Wahrung der Rechte und Freiheiten nach der EMRK und/oder dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und/oder dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter, insbesondere der Rechte, von denen gem. Art. 15 Abs. 2 der EMRK keine Abweichung zulässig ist, - die Einhaltung des Grundsatzes der Nicht-Zurückweisung nach der Genfer Flüchtlingskonvention, - das Bestehen einer Regelung, die einen wirksamen Rechtsbehelf bei Verletzung dieser Rechte und Freiheiten gewährleistet. Bei der Entscheidung über die Einstufung eines Staates als sicherer Herkunftsstaat ist auch in diesem Zusammenhang nicht nur vom Staat ausgehende Verfolgung in den Blick zu nehmen, sondern auch zu prüfen, ob Verfolgungshandlungen von privaten Akteuren begangen werden und ob der Staat hiergegen wirksamen Schutz und Zugang zum nationalen Schutzsystem gewährt (dazu Dr. Marx, a. a. O., S. 15, S. 23 unter Hinweis auf Art. 7 Abs. 2 Satz 2 RL 2011/95/EU und § 3d Abs. 2 AsylVfG). Hinsichtlich der Frage, welches Maß an Wahrscheinlichkeit der Verfolgungsfreiheit für die Einstufung als sicherer Herkunftsstaat erforderlich ist, schließt sich das erkennende Gericht den Ausführungen des VG Berlin (a. a. O., RN 9) an. Danach spricht die deutschsprachige Fassung der Richtlinie ("nachweisen") zwar dafür, die Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten an eine mit an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit des Ausschlusses von Rechtsverstößen im Sinne des Anhangs I bzw. Anhangs II zu knüpfen. Die englische Fassung ("show" = zeigen, anzeigen, aufweisen, aufzeigen, demonstrieren, vorzeigen, vorweisen, vormachen, ausstellen) bzw. die französische Fassung ("démontrer" = nachweisen, aufzeigen, bescheinigen, dartun, erhärten) lassen hingegen erkennen, dass der Richtliniengeber ein geringeres Beweismaß für die Annahme der Voraussetzungen für die Bestimmung eines sicheren Herkunftsstaates im Auge hatte (so auch Prof. Thym bei der öffentlichen Anhörung vom 23.06.2014, Protokoll 18/15, a.a.O., S. 30 ff.). Hierzu führt das VG Berlin (a. a. O.) weiter aus: "Dafür spricht schließlich auch die Systematik des Regelungskonzepts "sicherer Herkunftsstaat", das auf der Ebene des Einzelfalles immer die Prüfung verlangt, ob nicht ausnahmsweise doch relevante Gründe für die Anerkennung des Anspruchstellers vorliegen (vgl. Art. 36 Abs. 1 RL 2013/32/EU). Würde man auf der Ebene der Bestimmung eines Staates als sicherer Herkunftsstaat verlangen, dass asylrelevante Ereignisse mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen sind, bedürfte es der von Art. 36 Abs. 1 RL 2013/32/EU vorgesehenen Einzelfallprüfung nicht (vgl. Thym, a.a.O.). Dem entspricht es, dass der 42. Erwägungsgrund der RL 2013/32/EU betont, die Bestimmung eines Staates als sicherer Herkunftsstaat könne keine absolute Garantie für die Sicherheit der Staatsangehörigen dieses Landes bieten. Die Prüfung könne naturgemäß nur die allgemeinen staatsbürgerlichen, rechtlichen und politischen Gegebenheiten und die Realisierung staatlicher Strafansprüche gegen Personen, die sich der Verfolgung, der Folter oder der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung schuldig machen, berücksichtigen." Die Entscheidung des Gesetzgebers, Serbien als sicheren Herkunftsstaat einzustufen, steht mit diesen europarechtlichen Vorgaben in Einklang. Wie bereits dargelegt, ergibt sich aus den vorliegenden Erkenntnissen nach Auffassung des erkennenden Gerichts, dass in Serbien weder eine Verfolgung im Sinne des Artikels 9 der RL 2011/95/EU stattfindet noch Grund für die Annahme besteht, dass in Serbien Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe oder Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konfliktes herrscht bzw. droht. Dies gilt insbesondere auch mit Blick auf die Situation der Roma. Der deutsche Gesetzgeber hat die Richtlinie 2011/95/EU bereits mit der Neufassung des AsylVfG zum 01.12.2013 umgesetzt (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG), auf die obigen Ausführungen zur Frage der Verfolgung der Roma sowie zu Menschenrechtsverletzungen im Sinne des Art. 3 EMRK und zur Diskriminierung der Roma, insbesondere im Zusammenhang mit dem Kumulierungsansatz des § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG, kann daher ebenso verwiesen werden wie auf die Darlegungen zur allgemeinen Lage in Serbien sowie zum Vorgehen des serbischen Staates bei strafrechtlich relevanten Verstößen bzw. Menschenrechtsverletzungen. Ferner wird auf die ebenfalls bereits erwähnte nahezu einhellige Rechtsprechung zur Frage der asylerheblichen Verfolgung von Roma in Serbien Bezug genommen, die auf dieser (neuen) Rechtsgrundlage ergangen ist. Für die Kläger folgt daraus, dass ihre Anträge auf Anerkennung als Asylberechtigte und auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet abzulehnen sind (vgl. zu dieser zwingenden Rechtsfolge BVerfG, Urteil vom 14.05.1996 - 2 BvR 1507/93 und 2 BvR 1508/93 -, juris RN 121). Denn die Kläger haben keine Tatsachen vorgetragen oder Beweismittel vorgelegt, die die Annahme begründen könnten, dass ihnen abweichend von der allgemeinen Lage in Serbien Verfolgung droht. Zur Ausräumung der Vermutung, dass ein Asylbewerber aus einem sicheren Herkunftsstaat nicht politisch verfolgt wird, ist nach der Rechtsprechung des BVerfG nur ein Vorbringen zugelassen, das die Furcht vor politischer Verfolgung auf ein individuelles Verfolgungsschicksal des Asylbewerbers gründet, wobei dieses allerdings seine Wurzel in allgemeinen Verhältnissen haben kann. Die Vermutung ist erst dann ausgeräumt, wenn der Asylbewerber die Umstände seiner politischen Verfolgung schlüssig und substantiiert vorträgt. Dieser Vortrag muss vor dem Hintergrund der Feststellung des Gesetzgebers, dass in dem jeweiligen Staat im Allgemeinen keine politische Verfolgung stattfindet, der Erkenntnisse der Behörden und Gerichte zu den allgemeinen Verhältnissen des Staates und der Glaubwürdigkeit des Klägers glaubhaft sein (vgl. BVerfG, a. a. O., RN 97 ff.). Soweit die Kläger geltend machen, dass Roma in Serbien mit äußerst schwierigen Lebensbedingungen und Diskriminierungen konfrontiert seien, soll dem in tatsächlicher Hinsicht nicht entgegengetreten werden. Allerdings ist unter Verweis auf die vorstehenden Ausführungen festzustellen, dass die Kläger damit keine individuellen Gründe geltend machen, die die Vermutung der Verfolgungsfreiheit erschüttern könnten. Auch für eine asylerhebliche individuelle Verfolgung der Kläger wegen ihrer Religion bestehen weder nach dem Vortrag der Kläger noch aufgrund der Erkenntnislage tatsächliche oder rechtliche Anhaltspunkte. Die Angaben der Kläger zu 1. und 2., die Klägerin zu 2. und ihre Kinder seien ständig durch Eltern von Mitschülern ihrer Kinder unter der Führung eines "Dragan" malträtiert und ihr Haus sei, nachdem sie diese Leute bei der Polizei angezeigt hätten, angezündet worden, sind ebenfalls nicht geeignet, die Vermutung der Nichtverfolgung zu erschüttern. Da es sich nach den Schilderungen der Kläger um Übergriffe privater Dritter und nicht um staatliche Aktionen handelte, käme eine Bewertung dieser Vorfälle als politische Verfolgung nach § 3c Nr. 3 AsylVfG nur dann in Betracht, wenn der Staat erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens wäre, wirksamen und nicht nur vorübergehenden Schutz vor Verfolgung zu bieten (§ 3d Abs. 2 AsylVfG). Die Wirksamkeit ist generell u. a. dann gewährleistet, wenn der Staat geeignete Schritte einleitet, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung darstellen, und wenn der Ausländer Zugang zu diesem Schutz hat. Davon ist nach den vorliegenden Erkenntnissen auszugehen. Die Schutzbereitschaft gegen Übergriffe Privater wird letztlich auch durch den Vortrag der Kläger nicht in Frage gestellt. So haben die Kläger selbst angegeben, die Vorfälle bei der Polizei angezeigt zu haben. Die Polizei habe "Dragan" aufgrund der Vorfälle in der Schule vorgeladen, über den weiteren Verlauf des Verfahrens ist nichts bekannt. Soweit die Kläger angeben, bei ihrer Anzeige gegen Dragan in Belgrad habe die Polizei gesagt, sie könne mit Dragan nichts anfangen, weil er kriminell sei und seinen Aufenthaltsort ständig wechsele, reicht dies nicht aus, um allgemein eine Schutzverweigerung durch staatliche Organe anzunehmen. Ebenso wenig besteht Anlass für die Vermutung, den Klägern würde im Falle ihrer Rückkehr nach Serbien konkret im Falle einer Bedrohung durch "Dragan" staatlicher Schutz verweigert werden. Ergänzend wird gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid vom ...2012 verwiesen. Auch im Übrigen ist der angefochtene Bescheid offensichtlich rechtmäßig. Ein Anspruch auf subsidiären Schutz wird von den Klägern zwar nicht geltend gemacht. Ungeachtet dessen ist festzustellen, dass, wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass ihnen im Falle ihrer Rückkehr nach Serbien ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylVfG droht. Zur Frage, ob den Klägern im Falle ihrer Rückkehr nach Serbien unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylVfG) droht, kann auch in diesem Zusammenhang auf die obigen Ausführungen Bezug genommen werden. Entsprechendes gilt für Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG, wobei wiederum auf die obigen Ausführungen und die insoweit noch aktuelle Begründung im Bescheid des Bundesamtes vom ...2012 Bezug genommen wird (§ 77 Abs. 2 AsylVfG). Insbesondere rechtfertigt der Vortrag der Kläger, die Klägerin zu 8. leide an Krampfanfällen und befinde sich in ständiger ärztlicher Behandlung, nicht die Feststellung eines Abschiebungsverbotes. Denn dieser Vortrag ist unsubstantiiert geblieben, es wurden keinerlei ärztliche Atteste zum Gesundheitszustand der Klägerin zu 8. vorgelegt und weder dargelegt, um welche Erkrankung es sich handelt, noch geltend gemacht, dass die Erkrankung in Serbien nicht behandelbar wäre. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass Angehörige der Volksgruppe der Roma in Serbien im Rahmen des staatlichen Gesundheitssystems die gleichen Rechte wie die serbische Mehrheitsbevölkerung genießen (s. dazu bereits oben). Auch die Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung sind nicht zu beanstanden. Sie entsprechen offensichtlich den Vorgaben der §§ 34 und 38 AsylVfG. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylVfG. Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 78 Abs. 1 AsylVfG). Die Kläger sind serbische Staatsangehörige aus der Stadt Nis, sie gehören der Volksgruppe der Roma an und sind moslemischen Glaubens. Der Kläger zu 1. und die Klägerin zu 2. sind die Eltern der Kläger zu 3. - 8. Die Kläger reisten am ...2012 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragten am ...2012 ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Bei ihrer Anhörung am ...2012 vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF, im Folgenden: Bundesamt) gaben sie zur Begründung ihres Asylantrages an, sei seien ständig malträtiert worden. Der Kläger zu 1. gab weiter an, sie hätten die Leute, von denen sie malträtiert worden seien, bei der Polizei angezeigt. Deshalb sei vor etwa sieben Monaten ihr Haus angezündet worden. Danach seien sie nach Belgrad geflüchtet. Die Mafia habe ihren Aufenthaltsort aber herausbekommen und sei gekommen. Sie hätten die Klägerin zu 2. geschlagen, die Tochter habe sogar eine Brandwunde bekommen. "Die Mafia", das seien Eltern von Mitschülern der Tochter , der Klägerin zu 3., und des Sohnes , des Klägers zu 4. Ihr Anführer sei ein Serbe namens Dragan gewesen. Sie hätten das getan, weil sie, die Kläger, "Zigeuner" seien. Die Kläger geben weiter an, sie hätten die Brandstiftung und die Übergriffe in Belgrad bei der Polizei angezeigt. Die Polizei habe jedoch gesagt, sie könne mit Dragan nichts anfangen, weil er ständig seinen Aufenthaltsort wechsele. Die Klägerin zu 2. gab an, Dragan und seine fünf Anhänger hätten die Kinder in der Schule abgefangen, sie als Roma beschimpft und angespuckt. Am nächsten Tag hätten die Kinder beim Abholen aus der Schule aus der Nase geblutet und am ganzen Körper blaue Flecken gehabt. Der Direktor habe die Polizei gerufen, die Dragan vorgeladen habe. Nachts hätten sie dann ihr Haus angezündet. Im Falle einer Rückkehr nach Serbien befürchte sie, dass sie umgebracht würden, da Dragan gesagt habe, er wolle sie alle nicht mehr sehen. Mit Bescheid vom 08.11.2012 lehnte das Bundesamt die Anträge auf Anerkennung als Asylberechtigte ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorlägen. Zugleich wurden die Kläger aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Den Klägern wurde für den Fall der nichtfreiwilligen Ausreise die Abschiebung nach Serbien oder einen anderen aufnahmebereiten bzw. zur Aufnahme verpflichteten Staat angedroht. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Anerkennung als Asylberechtigte scheitere schon daran, dass die Antragsteller aus einem sicheren Drittstaat eingereist seien. Ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG bestehe nicht, da nicht von einer Verfolgung auszugehen sei, die dem serbischen Staat zugerechnet werden könne. Auch sei weder eine staatliche noch eine nichtstaatliche Verfolgung der Volksgruppe der Roma festzustellen. Abschiebungsverbote lägen ebenfalls nicht vor. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid vom ...2012 (Bl. 23 bis 30 der Gerichtsakte) Bezug genommen. Dieser Bescheid wurde den Klägern zu 1. und 2. am ...2012 zugestellt. Die Kläger haben am 22.11.2012 über ihre Bevollmächtigte beim Verwaltungsgericht Gießen Klage erhoben. Bereits zuvor, nämlich durch Bescheid vom 15.11.2012, waren die Kläger dem Landkreis Darmstadt-Dieburg zugewiesen worden. Das Verwaltungsgericht Gießen hat daraufhin das Verfahren durch Beschluss vom 03.12.2012 an das Verwaltungsgericht Darmstadt verwiesen. Die Kläger tragen vor, sie seien aus ihrer Heimat geflohen, nachdem es in der Region zunehmend zu schweren von Privatpersonen an den Klägern begangenen Straftaten wie Körperverletzung, versuchter Totschlag bzw. Mord und Sachbeschädigung gekommen sei. Die Sachwalter des Staates verfolgten diese Straftaten aufgrund der dortigen Machtstrukturen nicht oder nur völlig unzureichend. Die Kläger gehörten einer durch die gemeinsame Religion verbundenen Gruppe an, die wegen ihrer Religion verfolgt werde. Der Staat sei entweder zur Schutzgewährung nicht bereit oder nicht in der Lage. Es komme hinzu, dass Roma in Serbien mit äußerst schwierigen Lebensbedingungen und Diskriminierungen konfrontiert seien. Ihnen drohten in allen Landesteilen Verfolgung, weshalb sie auch nicht auf eine andere Region Serbiens verwiesen werden könnten. Auch in Belgrad hätten sie keine Sicherheit vor Verfolgung erlangt. Die schulpflichtigen Kinder hätten sich in Deutschland gut eingelebt und die schulischen Leistungen seien durchschnittlich. Die Klägerin zu 8. befinde sich in andauernder ärztlicher Behandlung, da sie unter Krampfanfällen leide. Die Eltern bemühten sich ebenfalls, die deutsche Sprache zu erlernen, insbesondere der Kläger zu 1. verfüge über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse. Die Kläger beantragen schriftsätzlich, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom ...2012 zu verpflichten, die Kläger als Asylberechtigte anzuerkennen und ihnen die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 4 AsylVfG zuzuerkennen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf den angefochtenen Bescheid. Mit Beschluss vom 04.03.2014 hat die Kammer den Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Mit weiterem Beschluss vom 25.07.2014 hat die Kammer den Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen. Mit Schriftsätzen vom 15.10.2014 bzw. vom 15.09.2014 haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie einen Hefter Akten des Bundesamtes und auf die an die Beteiligten versandte Erkenntnisliste "Serbien (ohne Kosovo)" - Stand 29.10.2014 - Bezug genommen. Sämtliche Unterlagen sind zum Gegenstand der Entscheidungsfindung gemacht worden.