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Beschluss

1 L 713/13.DA

VG Darmstadt 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGDARMS:2013:0626.1L713.13.DA.0A
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Leitsätze
1. Eine Rundverfügung, wonach im gesamten Geschäftsbereich einer Behörde Anträge auf Teilzeitbeschäftigung nach § 85 a Abs. 1 HBG ohne Berücksichtigung der individuellen Gegebenheiten alleine unter Hinweis auf entgegenstehende dienstliche Belange, die in der angespannten Personal- und Haushaltslage begründet seien, abzulehnen sind, leidet jedenfalls dann an einem strukturellen Defizit, wenn der Antrag auf Teilzeitbeschäftigung deshalb gestellt worden ist, um die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu fördern. 2. Bei der Beantwortung der Frage, ob dienstliche Belange der Bewilligung von Teilzeit nach § 85 a Abs. 1 HBG entgegenstehen, sind bei derartigen Fallkonstellationen die Vorgaben der Richtlinie 97/81/EG sowie die Bestimmungen der §§ 1 Satz 1, 13 Abs. 1 Satz 1 HGlG zu berücksichtigen. Alleine der Hinweis, der Vereinbarkeit von Beruf und Familie werde bereits dadurch Rechnung getragen, dass gleitende Arbeitszeiten und Telearbeit angeboten würden, reicht insoweit nicht aus. 3. Es erscheint fraglich, ob bei der gebotenen Abwägung eine angespannte Personal- und Haushaltslage einen Vorrang der dienstlichen Belange zu begründen vermag, da es dann letztlich in der Hand des Haushaltsgesetzgebers liegt, ob von Gesetzes wegen vorgesehene Maßnahmen, die der Verwirklichung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie dienen, tatsächlich realisiert werden können. 4. Bei der Ermittlung einer aktuellen Belastungssituation ist zu bedenken, dass nach § 13 Abs. 3 HGlG bei Teilzeitbeschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zur Betreuung minderjähriger Kinder ein personeller Ausgleich vorzunehmen ist. Diese Vorgabe gilt auch bei beamteten Bediensteten. Bei der Berechnung der personellen Belastung dürfen die unter Verletzung der Ausgleichspflicht unbesetzt gebliebenen Dienstposten nicht berücksichtigt werden. 5. Wird eine jahrelang geübte Praxis, im Anschluss an die Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung aus familienpolitischen Gründen Anträgen auf Fortsetzung der Teilzeitbeschäftigung nach Wegfall der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 85 a Abs. 4 HBG zu entsprechen, ohne zu prüfen, ob möglicherweise dienstliche Belange entgegenstehen, aufgegeben, stellt sich die Frage, ob hierin eine unionsrechtlich unzulässige mittelbare Frauendiskriminierung liegt, wenn die Maßnahme wesentlich mehr Frauen als Männer betrifft.
Tenor
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig verpflichtet, der Antragstellerin bis zur Bescheidung ihres Widerspruchs vom 21.05.2013 Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 50% der regelmäßigen Arbeitszeit zu bewilligen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Rundverfügung, wonach im gesamten Geschäftsbereich einer Behörde Anträge auf Teilzeitbeschäftigung nach § 85 a Abs. 1 HBG ohne Berücksichtigung der individuellen Gegebenheiten alleine unter Hinweis auf entgegenstehende dienstliche Belange, die in der angespannten Personal- und Haushaltslage begründet seien, abzulehnen sind, leidet jedenfalls dann an einem strukturellen Defizit, wenn der Antrag auf Teilzeitbeschäftigung deshalb gestellt worden ist, um die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu fördern. 2. Bei der Beantwortung der Frage, ob dienstliche Belange der Bewilligung von Teilzeit nach § 85 a Abs. 1 HBG entgegenstehen, sind bei derartigen Fallkonstellationen die Vorgaben der Richtlinie 97/81/EG sowie die Bestimmungen der §§ 1 Satz 1, 13 Abs. 1 Satz 1 HGlG zu berücksichtigen. Alleine der Hinweis, der Vereinbarkeit von Beruf und Familie werde bereits dadurch Rechnung getragen, dass gleitende Arbeitszeiten und Telearbeit angeboten würden, reicht insoweit nicht aus. 3. Es erscheint fraglich, ob bei der gebotenen Abwägung eine angespannte Personal- und Haushaltslage einen Vorrang der dienstlichen Belange zu begründen vermag, da es dann letztlich in der Hand des Haushaltsgesetzgebers liegt, ob von Gesetzes wegen vorgesehene Maßnahmen, die der Verwirklichung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie dienen, tatsächlich realisiert werden können. 4. Bei der Ermittlung einer aktuellen Belastungssituation ist zu bedenken, dass nach § 13 Abs. 3 HGlG bei Teilzeitbeschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zur Betreuung minderjähriger Kinder ein personeller Ausgleich vorzunehmen ist. Diese Vorgabe gilt auch bei beamteten Bediensteten. Bei der Berechnung der personellen Belastung dürfen die unter Verletzung der Ausgleichspflicht unbesetzt gebliebenen Dienstposten nicht berücksichtigt werden. 5. Wird eine jahrelang geübte Praxis, im Anschluss an die Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung aus familienpolitischen Gründen Anträgen auf Fortsetzung der Teilzeitbeschäftigung nach Wegfall der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 85 a Abs. 4 HBG zu entsprechen, ohne zu prüfen, ob möglicherweise dienstliche Belange entgegenstehen, aufgegeben, stellt sich die Frage, ob hierin eine unionsrechtlich unzulässige mittelbare Frauendiskriminierung liegt, wenn die Maßnahme wesentlich mehr Frauen als Männer betrifft. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig verpflichtet, der Antragstellerin bis zur Bescheidung ihres Widerspruchs vom 21.05.2013 Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 50% der regelmäßigen Arbeitszeit zu bewilligen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. I. Die … geborene Antragstellerin steht als Justizamtfrau bei dem Landgericht B-Stadt im Dienste des Landes Hessen. Ausweislich der vorliegenden Unterlagen versieht sie dort Rechtspflegergeschäfte und nimmt die den Beamten des gehobenen Justizdienstes vorbehaltenen Urkundsbeamtenaufgaben wahr. Sie ist verheiratet und Mutter dreier Kinder, die …, .. und am 11.12.1994 geboren sind. Nach vorangegangenem Erziehungsurlaub bzw. einer Beurlaubung unter Wegfall der Dienstbezüge hatte sie ihren Dienst im Juni 2007 wieder aufgenommen, und zwar mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit. Eine Verlängerung dieser Teilzeitbeschäftigung war in der Folgezeit wiederholt ausgesprochen worden unter Bezugnahme auf die Vorschrift des § 85 a Abs. 4 Nr. 1 HBG, letztmals mit Bescheid vom 05.03.2012 bis zum 10.12.2012. Mit Schreiben vom 23.10.2012 beantragte die Antragstellerin, ihr ab dem 11.12.2012 bis zum 10.12.2014 weiterhin Teilzeitbeschäftigung mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit zu gewähren, und zwar gemäß § 85 a Abs. 1 HBG. Zur Begründung verwies sie darauf, dass ihr Ehemann, nachdem er im Dezember 2011 unerwartet seinen Arbeitsplatz in B-Stadt verloren habe, erst zum 15.09.2012 eine neue Anstellung in Y. gefunden habe, wo er nunmehr auch wohne. Folglich seien sie gezwungen, an den Wochenenden abwechselnd zu pendeln. Da sie selbst auch noch den Haushalt der Familie führen müsse, sei ihr ein Pendeln nur dann möglich, wenn sie nicht mit voller Arbeitskraft tätig sei. Es komme hinzu, dass ihre jüngste Tochter noch zu Hause lebe und frühestens im Sommer 2013, spätestens im Sommer 2014, ihr Abitur ablegen werde. Insbesondere in der Vorbereitungs- und Prüfungsphase sei deren Unterstützung durch sie – die Antragstellerin – dringend erforderlich. Ihr wäre zumindest teilweise geholfen, wenn ihr eine Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 75% der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt würde. Es sei auch zu berücksichtigen, dass sie von der geänderten Bewilligungspraxis der Behörde überrascht worden sei und keine Gelegenheit gehabt habe, sich auf diese Veränderung einzustellen. Diesen Antrag leitete der Präsident des Landgerichts B-Stadt mit dem Bemerken an den Präsidenten des Oberlandesgerichts X. weiter, die nach § 85 a Abs. 1 HBG zu prüfenden dienstlichen Belange stünden zunächst der Teilzeitbeschäftigung entgegen, denn die Belastung im gehobenen Dienst liege bei dem Landgericht B-Stadt bei 127,52% und werde im Mai / Juni des Jahres 2013 weiter steigen. Andererseits könnten die familiären Belange der Antragstellerin nicht völlig außer Acht gelassen werden. Er halte daher eine Übergangslösung dergestalt, dass zunächst bis 30.06.2013 Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang gewährt und anschließend eine Reduzierung der regelmäßigen Arbeitszeit um ein Viertel bewilligt werde, für angemessen und vertretbar. Diesem Bericht waren die zustimmenden Erklärungen von Personalrat und Frauenbeauftragter beigefügt. Mit Bescheid vom 06.12.2012 bewilligte der Präsident des Oberlandesgerichts X. der Antragstellerin Teilzeitbeschäftigung mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit gemäß § 85 a Abs. 1 HBG vom 11.12.2012 bis einschließlich 30.06.2013. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, dem weitergehenden Antrag nicht zu entsprechen. In der Begründung wurde zunächst auf die einschlägigen Rundverfügungen vom 21.03. und 20.11.2012 verwiesen. Weiter heißt es, bei der beabsichtigten teilweisen Ablehnung des Antrages sei die persönliche Lebenssituation der Antragstellerin berücksichtigt worden. Trotz allen Verständnisses habe man aber vor dem Hintergrund der Personalsituation zu keiner für die Antragstellerin günstigeren Entscheidung kommen können. Gelegenheit zur Stellungnahme werde hiermit gegeben. Unter dem 19.12.2012 stimmte der Personalrat bei dem Landgericht B-Stadt der beabsichtigten Ablehnung der Teilzeitbeschäftigung über den 30.06.2013 hinaus zu, die Frauenbeauftragte äußerte sich ebenfalls am 19.12.2012 im gleichen Sinne. Der Bevollmächtigte der Antragstellerin nahm mit Schriftsatz vom 07.02.2013 zu der beabsichtigten Ablehnung Stellung. Wegen des weiteren Inhalts dieses Schriftsatzes wird auf Blatt 49 bis 51 des Behördenvorgangs verwiesen. Mit Bescheid vom 22.04.2013 wies der Präsident des Oberlandesgerichts X. – nachdem die besondere Frauenbeauftragte für den nichtrichterlichen und nichtstaatsanwaltschaftlichen Dienst ihre Zustimmung erklärt hatte – den „Antrag auf Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung gemäß § 85 a Abs. 1 HBG vom 23.10.2012…zurück“. Unter Bezugnahme auf den Bescheid vom 06.12.2012 wurde ausgeführt, mit Blick auf das Privatleben der Antragstellerin sei die Teilzeitbeschäftigung nochmals bis zum 30.06.2013 verlängert worden, um der Antragstellerin und ihrer Familie Gelegenheit zu geben, sich auf die sich dann verändernde Situation einzustellen. Angesichts der gesetzlichen Regelung hätte der Antragstellerin bewusst sein müssen, dass die Weiterbewilligung von Teilzeitbeschäftigung nach § 85 a Abs. 1 HBG davon abhängt, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Unter Berücksichtigung der – näher erläuterten – vorliegenden Belastungs- und Bestandszahlen stünden hier dienstliche Belange der begehrten Teilzeitbeschäftigung entgegen, da der Personalbestand so knapp bemessen sei, dass die vorhandenen Aufgaben nur unter erheblichen Schwierigkeiten und teilweise nur mit erheblichen Abstrichen erledigt werden könnten. Aufgrund der aktuell sehr angespannten Haushaltssituation sei eine grundlegende Änderung in absehbarer Zeit nicht zu erwarten. Dem Gebot des § 13 Abs. 1 Satz 1 HGlG könne nicht nur mit einer Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung entsprochen werden. Auch durch die gleitende Arbeitszeit seien Möglichkeiten eröffnet worden, private und dienstliche Belange besser miteinander zu vereinbaren. Außerdem könnten weitere Vereinbarungen zur alternierenden Telearbeit abgeschlossen werden mit der Folge, dass keine volle Präsenzpflicht in der Dienststelle mehr bestehe. Es werde anheim gestellt, einen entsprechenden Antrag bei der zuständigen Behörde zu stellen. Der hiergegen seitens des Bevollmächtigten der Antragstellerin am … erhobene Widerspruch ist bislang nicht beschieden worden. Am 04.06.2013 hat die Antragstellerin über ihren Bevollmächtigten bei dem erkennenden Gericht um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, die notwendig gewordene berufliche Veränderung des Ehemannes der Antragstellerin habe für die Familie gravierende Einschnitte nach sich gezogen. Die Antragstellerin müsse nunmehr von ihrem Wohnsitz in A-Stadt aus nahezu die gesamte Familienarbeit alleine erbringen, außerdem bringe sie ihre Arbeitskraft auch noch in die Führung des Haushalts ihres Ehemannes in Y. ein. Auf eine Änderung der behördlichen Praxis könne sich der Antragsgegner hier nicht berufen, da die anspruchsbegründenden Tatsachen bereits lange vor der Antragstellung vorlagen, das Vertrauen der Antragstellerin in die bisherige Bewilligungspraxis sei daher schutzwürdig. In materieller Hinsicht ergebe sich die Fehlerhaftigkeit der angegriffenen Entscheidung daraus, dass keine der Bewilligung von Teilzeit entgegenstehenden Gründe vorlägen und im Rahmen des somit eröffneten Ermessens im Hinblick auf die familiäre Situation der Antragstellerin nur eine positive Bescheidung ihres Antrages rechtmäßig sei. Es sei nicht zulässig, bei Fallkonstellationen wie der vorliegenden ausschließlich auf die Personal- und Finanzsituation abzustellen und auf jegliche Auseinandersetzung mit der Problematik der vom Dienstherrn zu fördernden Vereinbarkeit von Beruf und Familie zu verzichten. Es komme hinzu, dass die seitens der Behörde vorgenommene Auslegung des Begriffs der entgegenstehenden „dienstlichen Belange“ eine mittelbare Diskriminierung von Frauen zur Folge habe, da in dem fraglichen Bereich Frauen bei der Beantragung von Teilzeitbeschäftigung stark überrepräsentiert seien. „Dienstliche Belange“ stünden hier einer Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung aber auch deshalb nicht entgegen, weil es sich bei den seitens des Antragsgegners herangezogenen Erwägungen um typische Folgen einer Teilzeitbeschäftigung handele. Die genannten Gründe beruhten letztlich auf strukturellen, lange absehbaren Entwicklungen, denen der Gesetzgeber nicht entgegengewirkt habe. Die Antragstellerin beantragt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu verpflichten, der Antragstellerin bis zur bestandskräftigen Bescheidung ihres Antrages vom 23.10.2012 und ihres Widerspruchs vom 21.05.2013 Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 50% der regelmäßigen Arbeitszeit zu bewilligen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Der Antragstellerin stehe unter keinem denkbaren Gesichtspunkt ein Anspruch auf weitere Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung zu. Die bereits geschilderte Personalsituation bei dem Landgericht B-Stadt stelle einen zu berücksichtigenden dienstlichen Belang dar, denn die Bewilligung der von der Antragstellerin beantragten Teilzeitbeschäftigung würde zu einem weiteren Belastungsanstieg bei den übrigen Mitarbeitern führen, den das Land Hessen aus Gründen der Fürsorgepflicht zu vermeiden habe, zumal dann letztlich die Gewährung effektiven Rechtsschutzes leiden müsste. Unzutreffend sei die Auffassung der Antragstellerin, es handele sich insoweit um typische Folgen der Bewilligung von Teilzeitarbeit, denn hierzu zähle nicht die Überlastungssituation der übrigen Mitarbeiter. Ein knapp bemessener Personalbestand stelle jedenfalls dann einen dienstlichen Belang dar, wenn – wie hier – kurzfristig kein fachkundiges Personal gewonnen werden könne und ohnehin die erforderlichen Haushaltsmittel fehlten. Nicht gefolgt werden könne der Antragstellerin auch insoweit, als es um die Auswirkungen der Vorschriften des Hessischen Gleichberechtigungsgesetzes gehe. In § 85 a HBG werde unterschieden zwischen (einfachen) dienstlichen Belangen und zwingenden dienstlichen Belangen. Diese Differenzierung sei dem Gesetzgeber bei der Formulierung des Hessischen Gleichberechtigungsgesetzes bewusst gewesen, wie sich aus einem entsprechenden Verweis in § 13 Abs. 2 HGlG ergebe. Zugleich habe der Gesetzgeber durch die weitreichende Bewilligung von Teilzeit der Verpflichtung, die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu fördern, bereits Rechnung getragen. Es obliege nicht dem Normanwender, eine vom Gesetzgeber vorgenommene Abwägungsentscheidung durch eine wortlautkorrigierende Auslegung neu zu gewichten. Unbeschadet dessen sei darauf hinzuweisen, dass die persönliche Situation der Antragstellerin bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt worden sei. Durch die in Bezug genommene Rundverfügungen sei ausdrücklich klargestellt, dass bei der Änderung der Entscheidungspraxis der Gedanke der Vereinbarkeit von Familie und Beruf Beachtung gefunden habe. So sei auch in dem angegriffenen Bescheid auf die verschiedenen Möglichkeiten der Arbeitszeitgestaltung wie etwa gleitende Arbeitszeit oder Telearbeit hingewiesen worden. Für den seitens der Antragstellerin behaupteten Ermessensausfall bzw. Ermessensfehlgebrauch fehlten jegliche Anhaltspunkte. Auch sei nicht erkennbar, inwieweit hier eine mittelbare Frauendiskriminierung vorliegen könnte, denn dieselbe Entscheidung wäre auch einem männlichen Antragsteller gegenüber getroffen worden. Vertrauensschutz könne die Antragstellerin nicht für sich beanspruchen, denn ihr sei bereits im Dezember 2012 mitgeteilt worden, dass der begehrten Bewilligung von weiterer Teilzeitbeschäftigung bis zum 10.12.2014 dienstliche Belange entgegenstünden. Gleichwohl sei ihr eine Übergangsfrist von einem halben Jahr eingeräumt worden, um sich auf die geänderten Arbeitszeiten einzustellen. Auch die Berufung der Antragstellerin auf eine behauptete Auskunft der Geschäftsleiterin des Landgerichts B-Stadt könne ihrem Begehren nicht zum Erfolg verhelfen, und zwar bereits deshalb nicht, weil eine derartige Auskunft kein Vertrauen darauf begründen könne, dass bis zu einer späteren Antragstellung die dienstlichen Verhältnisse und auch die Bewilligungspraxis der Behörde keine Änderung erfahren würden. Schließlich komme eine Vorwegnahme der Hauptsache hier deshalb nicht in Betracht, weil es nicht überwiegend wahrscheinlich sei, dass die Antragstellerin in der Hauptsache obsiegen würde, da jedenfalls Gründe für eine Ermessensreduzierung auf Null nicht erkennbar seien. In diesem Zusammenhang sei auch das Interesse der übrigen Mitarbeiter des Landgerichts B-Stadt, eine Überbelastung möglichst zu vermeiden, zu berücksichtigen; unter diesen Umständen sei der Antragstellerin künftig eine Vollzeitarbeit zuzumuten. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie zwei Bände Personalakten verwiesen, die zum Gegenstand der Beratung gemacht worden sind. II. Der Antrag ist zulässig und in dem im Tenor dieser Entscheidung dargestellten Umfang begründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 ZPO (entsprechend) sind der Grund für die begehrte Eilmaßnahme („Anordnungsgrund“) und das Recht, durch dessen Verletzung wesentliche Nachteile befürchtet werden („Anordnungsanspruch“), glaubhaft zu machen. Der erforderliche Anordnungsgrund ist gegeben. Der Antragstellerin war bis zum 10.12.2012 Teilzeitbeschäftigung mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit auf der Grundlage des § 85 a Abs. 4 Nr. 1 HBG („familienpolitische Teilzeitbeschäftigung“) bewilligt worden. Im Anschluss hieran bewilligte der Präsident des Oberlandesgerichts X. mit Bescheid vom 06.12.2012 Teilzeitbeschäftigung im gleichen Umfang bis zum 30.06.2013, um der Antragstellerin unter Berücksichtigung ihrer familiären Verhältnisse Gelegenheit zu geben, sich auf die sich künftig verändernde Situation einzustellen. Aber gerade wegen der nachhaltigen Auswirkungen einer Rückkehr von der Teilzeitbeschäftigung zur Vollbeschäftigung insbesondere auch im familiären Umfeld der betroffenen Beamtin erachtet es das Gericht für geboten, mit Blick auf die Notwendigkeit der Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) bei Fallkonstellationen wie der vorliegenden das Vorliegen eines Anordnungsgrundes zu bejahen. Die vorstehenden Erwägungen führen des weiteren dazu, hier auch ausnahmsweise die – bis zur Bescheidung des Widerspruchs vom 21.05.2013 zeitlich befristete – Vorwegnahme der Hauptsache für zulässig zu erklären, denn unter den gegebenen Umständen erscheint es generell nicht zumutbar, von der betroffenen Beamtin zu erwarten, kurzfristig und bis zur abschließenden behördlichen Bescheidung ihres Begehrens zeitlich beschränkt im familiären Umfeld all diejenigen Dinge neu zu regeln, die durch die Rückkehr zur Vollbeschäftigung jetzt eine Umverteilung der zu erledigenden Aufgaben erfordern, zumal – worauf nachfolgend im einzelnen einzugehen sein wird – vieles dafür spricht, dass der Antrag der Antragstellerin auf Fortsetzung ihrer Teilzeitbeschäftigung jedenfalls nicht aus den in der Rundverfügung des Präsidenten des Oberlandesgerichts X. vom 21.03.2012, ergänzt durch Rundverfügung vom 20.11.2012, genannten Gründen rechtsfehlerfrei abgelehnt werden kann. Nach Auffassung des erkennenden Gerichts hat die Antragstellerin glaubhaft machen können, dass ihr nach der aktuellen Sach- und Rechtslage im Rahmen der in diesem Eilverfahren alleine möglichen summarischen Prüfung ein Anspruch auf Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung auf der Grundlage des § 85 a Abs. 1 HBG über den 30.06.2013 hinaus zusteht. Das erkennende Gericht hat in seinem rechtskräftigen Beschluss vom 29.08.2012 (1 L 884/12.DA) in grundlegender Hinsicht Folgendes ausgeführt: Gemäß § 85 a Abs. 1 HBG kann einer Beamtin mit Dienstbezügen auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden, soweit dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Diese Regelung verfolgt den Zweck, das Beamtenverhältnis flexibler ausgestalten und individuellen Belangen mehr Rechnung tragen zu können, ohne mit den Strukturprinzipien des Berufsbeamtentums in einen verfassungsrechtlich relevanten Widerspruch zu geraten. Einerseits bieten vermehrte Teilzeitbeschäftigungen die Möglichkeit, Neueinstellungen vorzunehmen und hierdurch den Arbeitsmarkt zu entlasten; andererseits kann durch das Instrument der Teilzeitbeschäftigung steuernd auf die Personal- und Stellensituation eingewirkt werden (so v. Roetteken in: v. Roetteken / Rothländer, Hessisches Bedienstetenrecht - HBR –, Teilausgabe IV, Band 4, Anm. 6 zu § 85 a HBG). Ein Antrag auf Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung muss abgelehnt werden, wenn dienstliche Belange entgegenstehen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.05.2004 – 2 B 10467/04.OVG–, abgedruckt bei juris). Erst wenn der begehrten Teilzeitbeschäftigung keine dienstlichen Belange entgegenstehen, besteht ein Anspruch der Beamtin auf eine fehlerfreie Ausübung des dann eröffneten Ermessens (vgl. in diesem Zusammenhang Hess. VGH, Beschluss vom 06.06.2006 – 1 UE 1873/05–, abgedruckt bei juris). Nach Maßgabe dieser rechtlichen Vorgaben kann vom Ansatz her mit dem Antragsgegner davon ausgegangen werden, dass nach dem Ende einer Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen vor der Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung nach § 85 a Abs. 1 HBG zu prüfen ist, ob und inwieweit dienstliche Belange der Teilzeitbeschäftigung entgegenstehen. In diesem Zusammenhang können grundsätzlich auch die personelle Situation im Geschäftsbereich und auch finanzielle Gegebenheiten wie eine defizitäre Haushaltslage eine Rolle spielen. Allerdings darf darüberhinaus nicht unberücksichtigt bleiben, dass es sich bei der vorangegangenen Teilzeitbeschäftigung der Antragstellerin um eine solche aus familiären Gründen gehandelt hat. Bereits vor diesem Hintergrund sind bei der jetzt zu treffenden Entscheidung über die Bewilligung einer weiteren Teilzeitbeschäftigung die Vorschriften des Hessischen Gesetzes über die Gleichberechtigung von Frauen und Männern und zum Abbau von Diskriminierungen von Frauen in der öffentlichen Verwaltung – HGlG – zu beachten, denn nach § 1 HGlG zielt dieses Gesetz gerade darauf ab, die Vereinbarkeit von Beruf und Familie zu verbessern, wobei – dies sei klarstellend angemerkt –„Familie“ in diesem Zusammenhang jedenfalls nicht mit der Volljährigkeit eines Kindes endet. Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 HGlG sollen Dienststellen Arbeitszeiten und sonstige Rahmenbedingungen anbieten, die den Beschäftigten die Vereinbarkeit von Beruf und Familie erleichtern, soweit dringende dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Hieraus ist nach Auffassung der Kammer abzuleiten, dass es nicht ausreichend sein kann, wenn seitens des Dienstherrn bei der Prüfung der Frage, ob im Anschluss an Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen weitere Teilzeitbeschäftigung gemäß § 85 a Abs. 1 HBG bewilligt werden kann, ausschließlich auf „dienstliche Belange“ wie Personal- oder Finanzsituation abgestellt wird und jegliche Auseinandersetzung mit der Frage, ob der vom Dienstherrn zu fördernden Vereinbarkeit von Beruf und Familie „dringende dienstliche Belange“ entgegenstehen, unterbleibt. Die Rundverfügung des Präsidenten des Oberlandesgerichts X. vom 21.03.2012 weist demzufolge ein strukturelles Defizit insofern auf, als sie alleine in der angespannten Personalsituation sowie der finanziellen Lage des Landes Hessen dienstliche Belange sieht, die die Ablehnung des Antrages nach § 85 a Abs. 1 HBG rechtfertigen sollen, ohne dass Überlegungen zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie in die Erwägungen einbezogen werden. An dieser Rechtsauffassung hält die Kammer auch nach nochmaliger Überprüfung fest. Das der Rundverfügung des Präsidenten des Oberlandesgerichts X. vom 21.03.2012 anhaftende strukturelle Defizit ist durch die ergänzende Rundverfügung vom 20.11.2012 nicht beseitigt worden. Hierzu wird in der ergänzenden Rundverfügung unter Bezugnahme auf den oben erwähnten Beschluss des erkennenden Gerichts vom 29.08.2012 Folgendes ausgeführt: In Ergänzung der gemeinsamen Rundverfügung wird daher klargestellt, dass der Grundgedanke der Vereinbarkeit von Familie und Beruf bei der Änderung der Entscheidungspraxis sehr wohl beachtet wurde. § 85 a Abs. 4 HBG knüpft bei der Kinderbetreuung nicht umsonst an die Vollendung des 18. Lebensjahres an. Spätestens ab Eintritt der Volljährigkeit mit all seinen rechtlichen Folgen kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass das Betreuungserfordernis nur noch sehr eingeschränkt vorhanden ist. Insbesondere ist eine Beaufsichtigung der Kinder, die eine größere Präsenz zu Hause erfordern würde, nicht mehr notwendig. Im Übrigen bieten die bereits vorhandenen verschiedenen Möglichkeiten der Arbeitszeitgestaltung (gleitende Arbeitszeit, Telearbeit) ausreichend Raum, die bei Volljährigen noch erforderliche Betreuung zu gewährleisten. Hinzu kommt voraussichtlich für den Bereich des Rechtspflegerdienstes die gegenwärtig in der Erprobungsphase bei Gerichten befindliche Arbeitszeitflexibilisierung, die – sofern sie flächendeckend eingeführt wird – zu einer weiteren Flexibilisierung bei der persönlichen Gestaltung der Präsenzzeiten in der Behörde führen wird. Diese Erwägungen greifen in ihrer Gesamtheit zu kurz, sie werden den normativen Rahmenbedingungen des Zusammenspiels von Teilzeitbeschäftigung einerseits und dem Gebot, die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu fördern, nicht gerecht. Klarstellend ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach Auffassung des erkennenden Gerichts „Familie“ in dem hier maßgeblichen Sinne nicht mit der Volljährigkeit des Kindes endet und auch die eheliche Beziehung zwischen Frau und Mann umfasst, denn die Zielsetzung des Hessischen Gleichberechtigungsgesetzes ist – wie § 1 HGlG belegt – sowohl in der Verwirklichung der Chancengleichheit von Frauen und Männern als auch in der Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie zu sehen. Zu berücksichtigen ist weiterhin die seit 20.01.1998 auch in Deutschland gültige Richtlinie 97/81/EG (ABl. L 14 vom 20.01.1998). Dort heißt es unter Ziffer 4 der „Allgemeinen Erwägungen“ der Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit, die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Essen betonten nachdrücklich die Notwendigkeit von Maßnahmen zur Förderung der Beschäftigung und Chancengleichheit zwischen Frauen und Männern und forderten Maßnahmen zur „Steigerung der Beschäftigungsintensität des Wachstums, insbesondere durch eine flexiblere Organisation der Arbeit, die sowohl den Wünschen der Arbeitnehmer als auch den Erfordernissen des Wettbewerbs gerecht wird“. Weiter wird unter Ziffer 5 ausgeführt, die Unterzeichnerparteien würden denjenigen Maßnahmen Bedeutung zumessen, die den Zugang zur Teilzeitarbeit für Frauen und Männer erleichtern, und zwar im Hinblick auf die Vorbereitung des Ruhestands, die Vereinbarkeit von Beruf und Familienleben sowie die Nutzung von allgemeinen und beruflichen Bildungsmöglichkeiten zur Verbesserung ihrer Fertigkeiten und ihres beruflichen Fortkommens, im beiderseitigen Interesse der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer und auf eine Weise, die die Entwicklung der Unternehmen begünstige. Vor diesem europarechtlichen Hintergrund ist die Vorschrift des § 43 BeamtStG, wonach Teilzeitbeschäftigung zu ermöglichen ist, als Auftrag an die Länder zu verstehen, Möglichkeiten der Teilzeitbeschäftigung zu eröffnen, und zwar namentlich für diejenigen Beschäftigten, denen es in diesem Zusammenhang um die Vereinbarkeit von Beruf und Familie geht. Dieser Verpflichtung ist der hessische Landesgesetzgeber zunächst dadurch nachgekommen, dass er mit der Vorschrift des § 85 a Abs. 4 HBG denjenigen Beamtinnen und Beamten, die mindestens ein Kind unter achtzehn Jahren oder einen nach ärztlichen Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreuen oder pflegen, einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung eingeräumt hat, sofern zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Hiermit kann es indes im Hinblick auf die vorstehend beschriebenen europarechtlichen Vorgaben nicht sein Bewenden haben, denn über die in § 85 a Abs. 4 HBG geregelten Fallkonstellationen hinaus sind weitere vorstellbar, bei denen seitens der Beamtin bzw. des Beamten das Bedürfnis besteht, zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf im Sinne des bereits ausgeführten Grundverständnisses Teilzeitbeschäftigung in Anspruch zunehmen. Bereits unter diesem rechtlichen Aspekt ist die Vorschrift des § 85 a Abs. 1 HBG, wonach auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bewilligt werden kann, soweit dienstliche Belange nicht entgegenstehen, entsprechend auszulegen und anzuwenden. Ergänzend sind dann – wie bereits in dem Beschluss der Kammer vom 29.08.2012 ausgeführt – die Vorschriften des Hessischen Gleichberechtigungsgesetzes heranzuziehen, was im Hinblick auf das Zusammenspiel von § 1 Satz 1 HGlG einerseits und § 13 Abs. 1 Satz 1 HGlG bedeutet, dass der Dienstherr dann, wenn es um Rahmenbedingungen (wie etwa Teilzeitbeschäftigung) geht, die die Vereinbarkeit von Beruf und Familie erleichtern, eine Prüfung vorzunehmen hat, ob der begehrten besonderen Gestaltung des Dienstverhältnisses dringende dienstliche Belange entgegenstehen. Diesen Anforderungen genügt die hier zu beurteilende behördliche Praxis der Anwendung des § 85 a Abs. 1 HBG nicht. Dies ergibt sich zunächst daraus, dass nach Auffassung des Antragsgegners der Verpflichtung, die Vereinbarkeit von Beruf und Familie zu fördern, bei Anträgen auf Teilzeitbeschäftigung nach § 85 a Abs. 1 HBG bereits dadurch entsprochen werden könne, dass auf die Möglichkeiten der gleitenden Arbeitszeit bzw. der Telearbeit verwiesen werde. Diese Auffassung beruht indes auf einer offensichtlichen Fehleinschätzung der Belange des sich um eine Teilzeitbeschäftigung zur besseren Vereinbarung von Familie und Beruf bemühenden Bediensteten. Teilzeitbeschäftigung bedeutet eine tatsächliche Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit, eine Freistellung von der ansonsten bestehenden Pflicht zur Erbringung einer Dienstleistung, während gleitende Arbeitszeit und Telearbeit Instrumente sind, um im Rahmen der nach wie vor unbeschränkt bestehenden Dienstleistungspflicht Flexibilität hinsichtlich der Ausgestaltung der Arbeitszeit zu gewinnen. Konkret: Die Beamtin, die um 13 Uhr zuhause anwesend sein möchte, um für ihre Kinder nach Schulschluss ansprechbar zu sein und zur Verfügung zu stehen, wird ihr Begehren, Beruf und Familie „unter einen Hut zu bringen“, durch die Möglichkeit der Telearbeit als umfassend und ausreichend erfüllt ansehen können, während einer Beamtin wie der Antragstellerin, der es um die Vereinbarkeit von Beruf und Bewahrung der ehelichen Gemeinschaft geht und die deshalb dergestalt von ihrer Dienstleistungspflicht freigestellt werden möchte, dass sie beispielsweise bereits am Donnerstag nachmittag zu ihrem Ehemann nach Y. reisen kann, fraglos nicht damit gedient ist, dass sie darauf verwiesen wird, freitags die Möglichkeiten der gleitenden Arbeitszeit oder aber der Telearbeit in Anspruch zu nehmen. Teilzeitbeschäftigung bedeutet demzufolge das Freisein von der Pflicht zur Erbringung einer Dienstleistung für einen bestimmten Zeitraum, um sich dem widmen zu können, was Familien- und Eheleben erfordern und befördern. Dies ist seitens des Antragsgegners bei der Entscheidung über den Antrag der Antragstellerin, auch über den 30.06.2013 hinaus einer Teilzeitbeschäftigung nachgehen zu können, nicht berücksichtigt worden; bereits aus diesem Grunde besteht das in der gerichtlichen Entscheidung vom 29.08.2012 dargestellte strukturelle Defizit fort, auch in der ergänzten Form vermag die der behördlichen Entscheidung zugrunde gelegte Rundverfügung die Aufgabe der bisherigen Praxis nicht zu rechtfertigen. Ergänzend ist auf Folgendes hinzuweisen: Die oben dargestellten europarechtlichen und einfachgesetzlichen Vorgaben, die der Gewährung von Teilzeitbeschäftigung zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf eine besondere Bedeutung zumessen, sind auch bei der regelmäßig dem Dienstherrn vorbehaltenen Konkretisierung der (dringenden) dienstlichen Belange entsprechend zu gewichten. Wie bereits angesprochen, können grundsätzlich zu derartigen Belangen ein knapper Personalbestand, aber auch fehlende Haushaltsmittel gehören. Ob derartige Erwägungen allerdings dann Platz greifen können, wenn es um Maßnahmen geht, die der besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu dienen bestimmt sind, erscheint fraglich, und zwar insbesondere deshalb, weil es bei einer derartigen Betrachtungsweise letztlich alleine in der Hand des Haushaltsgesetzgebers liegt, ob Teilzeitbeschäftigung, die der Verwirklichung der Ziele des Hessischen Gleichberechtigungsgesetzes dienen soll, bewilligt werden kann. Hier kommt ein weiterer Aspekt hinzu: Nach der Konzeption der in Rede stehenden Rundverfügungen ist sowohl im gesamten Geschäftsbereich des Präsidenten des Oberlandesgerichts X. als auch in demjenigen der Generalstaatsanwaltschaft X. vorgegeben, erstmaligen Anträgen nach § 85 a Abs. 1 HBG unter Hinweis auf die Gesamtsituation in den jeweiligen Geschäftsbereichen nicht zu entsprechen; Ausnahmen sollen nur da möglich sein, wo nach einer Teilzeitbeschäftigung gemäß § 85 a Abs. 4 HBG bereits zumindest einmal eine weitere Teilzeitbeschäftigung nach § 85 a Abs. 1 HBG bewilligt wurde. In tatsächlicher Hinsicht führt dies dazu, dass eine zahlenmäßig keineswegs kleine Gruppe hessischer Beamtinnen und Beamten generell von der Möglichkeit der Teilzeitbeschäftigung nach § 85 a Abs. 1 HBG ausgenommen wird. Die Vereinbarkeit einer solchen Regelung mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG erscheint zweifelhaft. Vor diesem Hintergrund und unter nochmaliger Betonung der Zielvorgaben des Hessischen Gleichberechtigungsgesetzes sowie derjenigen der Richtlinie 97/81/EG dürfte es unumgänglich sein, generelle Regelungen wie die hier in Rede stehenden mit einer so genannten Öffnungsklausel zu versehen, die die Berücksichtigung individueller Umstände des Einzelfalles ermöglicht, wie dies auch bereits in dem Vorlagebericht des Präsidenten des Landgerichts B-Stadt vom 05.11.2012 geschehen war; dies scheint in Anwendung der vorliegenden Rundverfügungen durch die zuständigen Behörden nicht gewährleistet. Was die Bedeutung der Belastungszahlen anbelangt, ist auf die Vorschrift des § 13 Abs. 3 HGlG hinzuweisen. Dort ist bestimmt, dass bei Teilzeitbeschäftigungen von Arbeit-nehmerinnen und Arbeitnehmern zur Betreuung von Kindern ein personeller Ausgleich vorzunehmen ist. Das erkennende Gericht vermag keine sachlichen Gründe dafür zu erkennen, diese Ausgleichspflicht nicht auch bei beamteten Bediensteten zur Anwendung zu bringen. Darüberhinaus ist sich das Gericht auch bewusst, dass die Umsetzung dieser Ausgleichspflicht regelmäßig an der fehlenden Bereitstellung finanzieller Mittel scheitern dürfte. Hierauf kommt es jedoch im vorliegenden Zusammenhang nicht an. Besteht von Gesetzes wegen die Vorgabe, durch die Vorschrift des § 85 a Abs. 4 HBG bedingte Personalausfälle zu kompensieren, so darf ein Unterlassen dieser Rechtspflicht nicht zur Begründung einer besonderen Belastungssituation und der entsprechenden Ablehnung eines wiederum auf familienpolitische Gründe gestützten Antrages nach § 85 a Abs. 1 HBG herangezogen werden, weil es dem Dienstherrn verwehrt ist, einen in seine Sphäre fallenden rechtswidrigen Zustand zu Lasten des Bediensteten ins Feld zu führen. Zur Verdeutlichung: Beruht die Überlast des Landgerichts B-Stadt von 35,9% darauf, dass sich aktuell entsprechend viele Bedienstete in einer Teilzeitbeschäftigung nach § 85 a Abs. 4 HBG befinden und kein personeller Ausgleich vorgenommen wurde, liegt die im Rahmen einer Entscheidung nach § 85 a Abs. 1 HBG berücksichtigungsfähige Belastungssituation bei 100%. Ob diese Erwägungen im vorliegenden Fall Berücksichtigung gefunden haben, ist den vorliegenden Unterlagen nicht zu entnehmen, bedarf hier mangels Entscheidungserheblichkeit aber auch keiner weiteren, einem möglichen Hauptsacheverfahren vorzubehaltenden Aufklärung. Die vorstehenden Ausführungen bedeuten nicht zwangsläufig, dass es dem Antragsgegner verwehrt wäre, seine bisherige Praxis für die Zukunft und unter Einhaltung einer angemessenen Übergangsfrist zu ändern. Er wird hierbei allerdings auch der Frage nachgehen müssen, ob die nunmehr beabsichtigte Entscheidungspraxis sich als europarechtlich unzulässige mittelbare Frauendiskriminierung darstellt (vgl. hierzu im Einzelnen EuGH, Urteil vom 20.10.2011 – C-123/10–; Urteil vom 16.07.2009 – C-537/07–, jeweils abgedruckt bei juris). Fehl geht in diesem Zusammenhang der Hinweis des Antragsgegners, eine derartige Diskriminierung könne schon deshalb nicht vorliegen, weil im Falle eines männlichen Antragstellers ebenso entschieden worden wäre. Eine europarechtlich unzulässige Frauendiskriminierung liegt nach der zitierten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vielmehr dann vor, wenn eine nationale Maßnahme zwar neutral formuliert ist, in ihrer Anwendung aber wesentlich mehr Frauen als Männer betrifft, es sei denn, dass die Maßnahme durch objektive Faktoren gerechtfertigt ist, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben, was dann anzunehmen ist, wenn das gewählte Mittel einem legitimen Zweck des Mitgliedsstaates dient und zur Erreichung dieses Ziels geeignet und erforderlich ist. Vorliegend kann unter Berücksichtigung allgemeiner Erfahrungssätze davon ausgegangen werden, dass im Bereich des gehobenen und des sonstigen höheren Dienstes im Geschäftsbereich des Präsidenten des Oberlandesgerichts X. die Zahl der weiblichen Beschäftigten, denen bislang Teilzeitbeschäftigung nach Maßgabe des § 85 a Abs. 4 HBG bewilligt worden war, erheblich größer ist als die Zahl der entsprechenden männlichen Bediensteten. Ob das gewählte Mittel einem legitimen Ziel dient und zur Erreichung dieses Ziels geeignet und erforderlich ist, hat zunächst der Präsident des Oberlandesgerichts X. in eigener Verantwortung zu prüfen. Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Rundverfügung vom 21.03.2012 auch unter Berücksichtigung der Ergänzung vom 20.11.2012 ein strukturelles Defizit – wie vorstehend beschrieben – aufweist. Die Antragstellerin hat somit glaubhaft machen können, dass ihr zum gegenwärtigen Zeitpunkt der erforderliche Anordnungsanspruch zur Seite steht. Auf die genannten Rundverfügungen kann die Behörde eine Ablehnung des Antrages auf über den 30.06.2013 hinausgehende Teilzeitbeschäftigung nicht rechtsfehlerfrei stützen. Die bisherige Entscheidungspraxis hat daher zunächst Bestand, die Antragstellerin kann sich weiterhin auf Vertrauensschutz berufen. Vorläufiger Rechtsschutz war ihr daher dergestalt zu gewähren, dass der Antragsgegner verpflichtet wird, der Antragstellerin über den 30.06.2013 hinaus bis zur Entscheidung über ihren Widerspruch vom 21.05.2013 Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 50% der regelmäßigen Arbeitszeit zu bewilligen. Hinsichtlich ihres weitergehenden Begehrens, die entsprechende Verpflichtung des Antragsgegners bis zum Eintritt der Bestandskraft der behördlichen Entscheidung anzuordnen, fehlt es zum gegenwärtigen Zeitpunkt an dem erforderlichen Rechtsschutzinteresse, denn insoweit ist es der Antragstellerin zuzumuten, die Entscheidung des Antragsgegners über den von ihr erhobenen Widerspruch abzuwarten. Sollte diese Entscheidung wiederum zum Nachteil der Antragstellerin ausfallen, bleibt es ihr unbenommen, dann erneut ein gerichtliches Verfahren in Gang zu setzen. Insoweit war ihr Antrag daher abzulehnen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Zwar ist die Antragstellerin mit einem Teil ihres Begehrens erfolglos geblieben, das Gericht erachtet diesen Teil in Ansehung der obigen Ausführungen zur materiellen Rechtslage aber als derart gering, dass er kostenrechtlich keine maßgebliche Rolle spielt. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG. Danach war von einem Hauptsachestreitwert in Höhe von 5.000,00 EUR auszugehen, der wegen der Vorläufigkeit der in diesem Verfahren begehrten Regelung mit der Hälfte in Ansatz zu bringen war.