Urteil
1 K 568/08.DA
VG Darmstadt 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGDARMS:2009:0312.1K568.08.DA.0A
6Zitate
7Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Ein Lehrer, der innerhalb der 12-monatigen Freistellungsphase während einer Teilzeitbeschäftigung in Form des so genannten Sabbatjahres für die Dauer von 4 Monaten krankheitsbedingt dienstunfähig ist, hat keinen Anspruch auf eine nachträgliche Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Lehrer, der innerhalb der 12-monatigen Freistellungsphase während einer Teilzeitbeschäftigung in Form des so genannten Sabbatjahres für die Dauer von 4 Monaten krankheitsbedingt dienstunfähig ist, hat keinen Anspruch auf eine nachträgliche Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Klage, hinsichtlich deren Zulässigkeit Bedenken nicht bestehen, ist unbegründet, denn dem Kläger steht kein Anspruch auf Abänderung der bewilligten Teilzeitbeschäftigung und Gewährung einer entsprechenden Ausgleichszahlung zu. Fehlerhaft ist der angefochtene Bescheid des Schulamtes vom 07.02.2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14.04.2008 allerdings deshalb, weil die nach § 95 Abs. 2 SGB IX gebotene vorherige Anhörung der Schwerbehindertenvertretung (vgl. in diesem Zusammenhang v. Roetteken in: v. Roetteken / Rothländer, Hessisches Bedienstetenrecht, Teilausgabe IV, Band 2, Randnummer 60 zu § 85 a; siehe im Übrigen auch Hess. VGH, Beschluss vom 17.08.1999 – 1 UE 4164/98–, zitiert nach juris) unterblieben ist. Gleichwohl führt dies nicht zu einer Verletzung der Rechte des Klägers im Sinne des § 113 VwGO, denn der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt, aus der ihm bekannt gewordenen fehlenden Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung keine Rechte herleiten zu wollen. In materiell-rechtlicher Hinsicht gibt die Entscheidung des Schulamtes, den Kläger an der antragsgemäß bewilligten Teilzeitbeschäftigung festzuhalten, zu Beanstandungen durch das Gericht keine Veranlassung. Ausgangspunkt der rechtlichen Würdigung des klägerischen Begehrens ist die Verordnung über besondere Formen der Teilzeitbeschäftigung und flexibler Arbeitszeit für beamtete Lehrkräfte an öffentlichen Schulen vom 31.05.1996 (GVBl. I S. 273). Dort ist in § 1 bestimmt, dass in den Fällen des § 85 a Abs. 1 HBG Lehrkräften eine Teilzeitbeschäftigung über einen Zeitraum von bis zu sieben Jahren auch in der Weise bewilligt werden kann, dass der Teil, um den die Arbeitszeit ermäßigt ist, zu einem zusammenhängenden Zeitraum zusammengefasst wird. Von dieser Möglichkeit hat der Kläger – wie oben dargestellt – Gebrauch gemacht. Infolge der Bezugnahme der Fälle des § 85 a Abs. 1 HBG in § 1 der genannten Verordnung bestehen keine Zweifel daran, dass auch Teilzeitbeschäftigung im so genannten Blockmodell des Sabbatjahres Teilzeitbeschäftigung im Sinne der (allgemeinen) Vorschrift des § 85 a HBG ist mit der Folge, dass auch die dortigen Regelungen über Änderungen der Teilzeitbeschäftigung (§ 85 a Abs. 3 HBG) hier unmittelbar Anwendung finden (im Ergebnis ebenso BVerwG, Urteile vom 16.10.2008 – 2 C 20.07 und 2 C 15.07 – zur sinngemäß inhaltsgleichen Vorschrift des § 78 b Landesbeamtengesetz Nordrhein-Westfalen). Nach § 85 a Abs. 3 Satz 2 HBG soll die zuständige Dienstbehörde eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung zulassen, wenn dem Beamten die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht mehr zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Zum Begriff der Unzumutbarkeit hat das Bundesverwaltungsgericht (a.a.O.) ausgeführt, dieser Begriff beziehe die private Sphäre des Beamten mit ein, lasse aber zugleich erkennen, dass nur schwerwiegende Gründe erfasst würden, bei deren Vorliegen dem Beamten ein Festhalten an der Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell billigerweise nicht mehr angesonnen werden könne. Welche Gründe dem Beamten die Fortsetzung der Teilzeitbeschäftigung unzumutbar machen könnten, hänge von den Umständen des Einzelfalls ab. Die Behörde sei hierbei nicht auf Fälle der vorzeitigen Zurruhesetzung, Entlassung aus dem Beamtenverhältnis, Verlust der Beamtenrechte oder Dienstherrenwechsel beschränkt. Insbesondere eine längerfristige, mit vorübergehender Dienstunfähigkeit verbundene Erkrankung könne die Unzumutbarkeit der Fortsetzung begründen. Daraus folge zugleich, dass nicht jede Erkrankung die Fortsetzung der Teilzeitbeschäftigung unzumutbar mache. Entscheidender Gesichtspunkt sei, dass die mit der Wahl der Teilzeitbeschäftigung verbundenen Vorteile, die der Beamte durch den Verzicht auf die volle Besoldung erkauft habe, durch die Erkrankung ganz oder nahezu vollständig entwertet worden seien. Halte die Erkrankung deutlich länger als die Hälfte des Freistellungsjahres an, werde ein Fall der Unzumutbarkeit in aller Regel gegeben sein. Im Falle des Klägers hat das Schulamt in den angefochtenen Bescheiden zur Frage der Zumutbarkeit des Festhaltens an der Teilzeitbeschäftigung ausgeführt, bei einer krankheitsbedingten Dienstunfähigkeit über die Dauer von gut vier Monaten sei nicht davon auszugehen, dass für den Kläger die Grenze des Zumutbaren überschritten sei; bei Abwägung der gegenseitigen Interessen sei hier ein Festhalten an der Teilzeitbeschäftigung noch verhältnismäßig, die vorübergehende Erkrankung des Klägers habe diesem die Fortsetzung des Sabbatjahres nicht unzumutbar gemacht. In Anwendung der oben wiedergegebenen, von der erkennenden Kammer geteilten Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts zum Begriff der Unzumutbarkeit bei Leistungsstörungen im Sabbatjahr ist dem Schulamt darin zu folgen, dass hier kein Fall der Unzumutbarkeit des Festhaltens an der Teilzeitbeschäftigung vorliegt. Wenn das Bundesverwaltungsgericht (a.a.O.) in diesem Zusammenhang ausführt, ein Fall der Unzumutbarkeit des Festhaltens an der bewilligten Teilzeitbeschäftigung sei in aller Regel dann gegeben, wenn die Dienstunfähigkeit deutlich länger als die Hälfte des Freistellungsjahres andauere, so ist in Bezug auf die Rechtsauffassung des Schulamtes, jedenfalls bei einer gut vier Monate währenden Dienstunfähigkeit sei die Grenze der Zumutbarkeit noch nicht erreicht bzw. überschritten, seitens des Gerichts nichts zu beanstanden, denn bei einer derartigen Fallkonstellation kann nicht davon gesprochen werden, die durch den Verzicht auf die volle Besoldung erkauften Vorteile seien infolge der Dienstunfähigkeit ganz oder aber nahezu vollständig entwertet worden. Die Berücksichtigung des weiteren Vorbringens des Klägers gibt zu einer abweichenden rechtlichen Bewertung keine Veranlassung. Soweit er geltend macht, angesichts seiner schweren Erkrankung im Jahr 2005 sei er in besonderer Weise auf eine angemessene Zeit der Rekonvaleszenz, aber auch auf die Durchführung der biografisch für ihn sehr wichtigen Wildnisreise angewiesen gewesen, soll dieser Bewertung seitens des Gerichts nicht entgegengetreten werden; gleichwohl können hierin keine Umstände gesehen werden, die zur Unzumutbarkeit des Festhaltens an der Teilzeitbeschäftigung führen. Die inhaltliche Ausgestaltung eines Sabbatjahres obliegt ausschließlich dem Beamten. Lassen sich krankheitsbedingt bestimmte Vorhaben während dieser Zeit nicht realisieren, mag dies zwar für den Beamten die Sinnhaftigkeit der Freistellungsphase in Frage stellen, ändert jedoch nichts daran, dass es sich hierbei (lediglich) um enttäuschte Erwartungen handelt. Diese vermögen ohne das Hinzutreten weiterer, namentlich zeitlicher Umstände eine Unzumutbarkeit der Fortsetzung der Teilzeitbeschäftigung regelmäßig nicht zu begründen, da ansonsten das Bejahen schwerwiegender Gründe im Sinne einer Unzumutbarkeit maßgeblich von subjektiven Bewertungen des Beamten abhängen und – unbeschadet der Frage der Beweislast – eine gleichförmige, dem Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG Rechnung tragende Verwaltungspraxis, die sich vornehmlich an objektiven Kriterien orientiert, unmöglich machen würde. Im Ergebnis nichts anderes gilt schließlich auch mit Blick auf die Schwerbehinderteneigenschaft des Klägers. Die in diesem Zusammenhang in die rechtliche Würdigung einzubeziehenden Vorschriften des Neunten Buches des Sozialgesetzbuches dienen dem Zweck, die Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe behinderter Menschen am Leben in der Gesellschaft zu fördern und Benachteiligungen zu vermeiden bzw. ihnen entgegenzuwirken (§ 1 SGB IX). Ihr Ziel liegt in der Schaffung eines Ausgleichs der durch die Behinderung bedingten Nachteile, ohne jedoch einen Anspruch auf bevorzugte Behandlung zu begründen (vgl. hierzu BverwG, Beschluss vom 15.02.1990 – 1 WB 36/88–; Beschluss vom 22.10.1991 – 2 B 41/91–, jeweils zitiert nach juris). Nach Auffassung der Kammer ist jedenfalls bei Fallkonstellationen wie der hier vorliegenden die Berücksichtigung der Schwerbehinderteneigenschaft dergestalt, dass der Beginn der Unzumutbarkeit zeitlich vorverlegt wird, nicht geboten, denn es ist nicht ersichtlich, inwieweit der Kläger bei der Beantwortung der Frage, wann ein Festhalten an der bewilligten Teilzeitbeschäftigung nicht mehr zumutbar ist, eines besonderen Ausgleichs wegen seiner Behinderung bedarf; auch dem Vortrag des Klägers sind diesbezüglich konkrete Anhaltspunkte nicht zu entnehmen. Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Entscheidung des Schulamtes, den Antrag des Klägers auf Abänderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung bzw. auf Gewährung eines entsprechenden Ausgleichs abzulehnen, da bei einer gut vier Monate dauernden Dienstunfähigkeit von einer Unzumutbarkeit in dem hier maßgeblichen Sinn nicht gesprochen werden könne, zu Beanstandungen durch das Gericht keine Veranlassung gibt. Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür (vgl. § 124 a VwGO) nicht vorliegen. Beschluss Der Streitwert wird endgültig auf 22.983,36 EUR festgesetzt. Gründe Der Streitwert wurde gemäß § 52 Abs. 3 GKG festgesetzt. Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts wird damit gegenstandslos. Der … geborene Kläger, der als Schwerbehinderter (Grad der Behinderung: ) anerkannt ist, steht als Oberstudienrat an der Z.-Schule in A-Stadt im Schuldienst des Landes Hessen. Mit Schreiben vom …2005 beantragte er Teilzeitbeschäftigung in Form des so genannten Sabbatjahres. Diesem Antrag gab das Staatliche Schulamt für den Landkreis X. und den W.-Kreis (im Folgenden: Schulamt) mit Bescheid vom …2005 statt und bewilligte für die Zeit vom …2005 bis zum …2008 Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 2/3 der regelmäßigen Arbeitszeit. Die Stundenreduzierung erfolgte dergestalt, dass der Kläger vom …2005 bis zum …2007 vollbeschäftigt tätig und vom …2007 bis ….2008 mit allen Unterrichtsstunden vom Dienst freigestellt sein sollte. Während der gesamten drei Jahre – so der Bescheid weiter – erhalte er 2/3 der Dienstbezüge einer vollbeschäftigten Lehrkraft. Eine Änderung der Bewilligung sei nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes mit Zustimmung des Schulamtes möglich. Unter dem 10.01.2008 teilte der Kläger, der sich seit 01.08.2007 in der Freistellungsphase befand, dem Schulamt mit, wegen einer Knieverletzung sei er seit 21.09.2007 bis voraussichtlich Ende Januar 2008 dienstunfähig. Er beantrage daher unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung, entweder für das erste Schulhalbjahr 2008/2009 freigestellt zu werden, wobei die Zeit vom 01.08. bis 21.09.2008 ohne Bezüge zu beurlauben wäre und die Zeit vom 21.09.2008 bis Ende Januar 2009 bei vollen Bezügen als Ausgleich für den im Sabbatjahr verlorenen Zeitraum der Dienstunfähigkeit anzurechnen wäre, oder aber die Nachzahlung der Dienstbezüge (Differenz von 2/3 zu 3/3) für den Zeitraum vom 21.09.2007 bis 31.01.2008 sowie die Minderung der Verringerung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit um den Krankheitszeitraum. Diesen Antrag lehnte das Schulamt mit Bescheid vom …2008 ab. In der Entscheidung wurde im Wesentlichen ausgeführt, nach der Erlasslage könne dem Begehren des Klägers nicht entsprochen werden. Auch die Verordnung über besondere Formen der Teilzeitbeschäftigung und flexibler Arbeitszeit für beamtete Lehrkräfte an öffentlichen Schulen führe zu keiner anderen Entscheidung, denn dort seien Beispielfälle für eine vorzeitige Beendigung der Teilzeitbeschäftigung genannt; die nur vorübergehende Dienstunfähigkeit finde keine Erwähnung. Schließlich sei davon auszugehen, dass die während des Freijahres aufgetretene Erkrankung dem Kläger die Fortsetzung des Sabbatjahres nicht unzumutbar gemacht habe, so dass auch von daher eine – teilweise – Rückabwicklung nicht in Betracht komme. Den hiergegen erhobenen Widerspruch, wegen dessen Einzelheiten auf Blatt 340 bis 344 und 347 bis 351 der Personalakte Bezug genommen wird, nahm das Schulamt zum Anlass, die Angelegenheit der obersten Dienstbehörde vorzulegen, die mit Erlass vom 02.04.2008 der Rechtsauffassung des Schulamtes beipflichtete. Mit Widerspruchsbescheid vom …2008 wies das Schulamt den Widerspruch als unbegründet zurück. In der Entscheidung heißt es im Anschluss an die Ausführungen des Ausgangsbescheides, vorliegend gehe es nur um einen Zeitraum von einem Drittel der Gesamtdauer der Freistellungsphase. Ein Festhalten an der Teilzeitbeschäftigung sei hier durchaus noch verhältnismäßig, denn es sei nicht davon auszugehen, dass die Grenze des Zumutbaren hier überschritten worden sei. Am 21.04.2008 hat der Kläger über seinen Bevollmächtigten Klage vor dem erkennenden Gericht erhoben. Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, es bestehe ein Anspruch auf Rückabwicklung der Teilzeitbeschäftigung und Nachzahlung der Besoldung in dem Umfang, in dem die Freistellung wegen der Knieverletzung nicht habe in Anspruch genommen werden können. Dies ergebe sich aus der bereits zitierten Rechtsprechung des OVG Nordrhein-Westfalen. Auch in Hessen existierten vergleichbare Regelungen zur vorzeitigen Beendigung der Teilzeitbeschäftigung. Ihm – dem Kläger – sei es nicht zumutbar, weiter an der Teilzeitbeschäftigung festgehalten zu werden. Die einschlägige Erlasslage beschreibe beispielhaft Fälle, in denen die Freistellung nicht bzw. nicht in vollem Umfang in Anspruch genommen werden könne mit der Folge der Nachzahlung der eingesparten Bezüge. Diese Regelungen seien auf ihn entsprechend anzuwenden. Er habe sich deshalb für das Sabbatjahr entschieden, weil er im Herbst jenes Jahres eine für ihn persönlich sehr wichtige Wildnisreise in V. haben unternehmen wollen. Danach habe man eine Immobilie suchen wollen, um dann im Frühjahr des folgenden Jahres umziehen zu können. Durch seine langwierige Knieverletzung habe dies alles nicht realisiert werden können, so dass es nicht zumutbar sei, ihn weiterhin an der bewilligten Teilzeitbeschäftigung festzuhalten. Schließlich werde seine Rechtsauffassung auch durch die jüngste Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt, denn dort werde ausgeführt, die Fortsetzung der Teilzeitbeschäftigung könne dann unzumutbar sein, wenn der Beamte langfristig erkrankt sei, so dass bereits durch die Einkommenskürzung das vorfinanzierte Sabbatjahr entwertet werde. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des klägerischen Vorbringens wird auf die Schriftsätze seines Bevollmächtigten vom 17.04.2008, 11.06.2008, 15.07.2008, 22.08.2008, 15.10.2008, 10.11.2008 und 03.03.2009 Bezug genommen. Der Kläger beantragt, das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides des Staatlichen Schulamtes für den Landkreis X. und den W.-Kreis vom …2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom …2008 zu verurteilen, an den Kläger eine Besoldung im Umfang von 22.983,36 EUR nachzuzahlen. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Es verweist auf seine Ausführungen im vorangegangenen Verwaltungsverfahren und führt ergänzend aus, vorliegend sei nach Abwägung aller bekannten Tatsachen festgestellt worden, dass dem Kläger ein Festhalten am Sabbatjahr aufgrund des relativ geringen Zeitraums der Dienstunfähigkeit durchaus noch zugemutet werden könne. Auch die Berücksichtigung des nunmehr bekannt gewordenen Zwecks der Teilzeitbeschäftigung ändere an dieser Bewertung nichts. Grundsätzlich trage der Dienstherr während der Ansparphase das Risiko der Erkrankung des Beamten, während der Beamte selbst das Risiko einer Erkrankung während der Freistellungsphase trage. Allerdings solle der Beamte nicht über Gebühr belastet werden, so dass Konstellationen denkbar seien, die eine andere Entscheidung erforderten. Eine vorübergehende Dienstunfähigkeit von etwas mehr als vier Monaten erscheine aber nicht so gravierend, dass sie eine Abänderung der bewilligten Teilzeitbeschäftigung erfordere. Schließlich ergebe sich auch aus den vom Kläger zitierten aktuellen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, dass eine Rückabwicklung bzw. eine Teilrückabwicklung einer Teilzeitbeschäftigung nur bei Unzumutbarkeit der Fortsetzung erfolgen solle. Nach Auffassung der Behörde liege hier keine Unzumutbarkeit vor. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Vorbringens des beklagten Landes wird auf die Schriftsätze vom 01.07.2008, 23.07.2008 und 05.01.2009 Bezug genommen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung verwiesen. Dem Gericht liegen zwei Bände Personalakten, den Kläger betreffend, vor, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.