OffeneUrteileSuche
Urteil

1 K 518/08.DA

VG Darmstadt 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGDARMS:2009:0115.1K518.08.DA.0A
7Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Einer teilzeitbeschäftigten hessischen Lehrerin steht für die Mehrbelastung durch die Teilnahme an einer Klassenfahrt in europarechtskonformer Auslegung des Erlasses des Hessischen Kultusministeriums vom 31.08.2007 ein Anspruch auf anteilige Besoldung in gleichem Umfang wie einer vollzeitbeschäftigten Lehrkraft zu. 2. Die Nichteilnahme an einer nicht stattfindenden Klassenfahrt stellt keinen Ausgleich für eine vorangegangene Mehrbelastung dar.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, die Mehrbelastung der Klägerin infolge der Teilnahme an einer Klassenfahrt vom 10.5. bis 14.05.2004 dadurch auszugleichen, dass ihr für insgesamt 10,5 Stunden anteilige Besoldung aus der Besoldungsgruppe A 13 BBesO gewährt wird. Der Bescheid des Staatlichen Schulamtes für den Z. und den Y. vom 06.12.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 14.03.2008 wird aufgehoben, soweit er dem entgegensteht. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund dieses Urteils für die Klägerin vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Einer teilzeitbeschäftigten hessischen Lehrerin steht für die Mehrbelastung durch die Teilnahme an einer Klassenfahrt in europarechtskonformer Auslegung des Erlasses des Hessischen Kultusministeriums vom 31.08.2007 ein Anspruch auf anteilige Besoldung in gleichem Umfang wie einer vollzeitbeschäftigten Lehrkraft zu. 2. Die Nichteilnahme an einer nicht stattfindenden Klassenfahrt stellt keinen Ausgleich für eine vorangegangene Mehrbelastung dar. Der Beklagte wird verurteilt, die Mehrbelastung der Klägerin infolge der Teilnahme an einer Klassenfahrt vom 10.5. bis 14.05.2004 dadurch auszugleichen, dass ihr für insgesamt 10,5 Stunden anteilige Besoldung aus der Besoldungsgruppe A 13 BBesO gewährt wird. Der Bescheid des Staatlichen Schulamtes für den Z. und den Y. vom 06.12.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 14.03.2008 wird aufgehoben, soweit er dem entgegensteht. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund dieses Urteils für die Klägerin vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage, gegen deren Zulässigkeit Bedenken nicht bestehen, ist begründet, denn der Klägerin steht ein Anspruch auf anteilige Besoldung aus der Besoldungsgruppe A 13 BBesO für 10,5 Stunden im Mai 2004 erbrachte Mehrarbeit als Begleitperson an einer Klassenfahrt zu. Dieser Anspruch ergibt sich hier in Anwendung des Art. 141 EG, da die die Gewährung einer Ausgleichszahlung ablehnende Behördenentscheidung sich als europarechtswidrige mittelbare Diskriminierung teilzeitbeschäftigter Frauen darstellt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 23.09.2004 – 2 C 61/03–, zitiert nach juris) ist die Teilnahme einer Lehrkraft an einer Klassenfahrt keine Mehrarbeit, sondern gehört zum normalen Arbeitsumfang eines Lehrers, sodass vollzeitbeschäftigte Lehrer für die Dauer derartiger Veranstaltungen Mehrarbeitsvergütung nach Maßgabe der Vorschriften der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte – MVergV – nicht verlangen können. Ob diese Rechtsauffassung auch heute noch Gültigkeit verlangen kann, nachdem die tatsächliche Belastung der Lehrkräfte an hessischen Schulen in den letzten Jahren insbesondere durch zusätzliche Verwaltungsaufgaben deutlich angestiegen ist, was Veranlassung zur Prüfung geben kann, ob diese nicht quantifizierbaren Tätigkeiten der Lehrer letztlich nicht zu einer mit Blick auf die Arbeitszeit der übrigen Beamtengruppen unzulässigen Erhöhung der Arbeitszeit der Lehrer führt, (vgl. hierzu Hess. VGH, Beschluss vom 28.03.2007 – 1 UZ 2770/06–, zitiert nach juris), mag hier dahingestellt bleiben, da das Begehren der teilzeitbeschäftigten Klägerin darauf beschränkt ist, in Bezug auf ihre Teilnahme an der Klassenfahrt im Jahr 2004 besoldungsmäßig nicht schlechter gestellt zu werden als eine vollzeitbeschäftigte Lehrkraft. Auch wenn man davon ausgeht, die Teilnahme an einer Klassenfahrt gehöre zum normalen Arbeitsumfang eines Lehrers, steht doch außer Frage, dass die entsprechende Teilnahme einer teilzeitbeschäftigten Lehrkraft für diese jedenfalls deshalb eine spürbare Mehrbelastung darstellt, weil sie während einer Klassenfahrt wie eine vollzeitbeschäftigte Lehrkraft in Anspruch genommen wird (so zutreffend Hess. VGH, Beschluss vom 14.07.2006 – 1 UE 1712/05 –; Beschluss vom 02.10.2006 – 1 UE 2423/05 –). Diese Mehrbelastung begründet einen Ausgleichsanspruch. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem Urteil vom 23.09.2004 (- 2 C 61/03–BVerwGE 122,65) hierzu ausgeführt, teilzeitbeschäftigte Lehrer sollten als Beamte nach den bestehenden beamtenrechtlichen Regelungen – gemessen an ihrer relativen zeitlichen Belastung und ihrer Besoldung – durch Klassenfahrten nicht stärker belastet werden als Vollzeitbeschäftigte. Von einer gleichheitswidrigen Behandlung einer teilzeitbeschäftigten Lehrerin könne in diesem Zusammenhang aber nur dann die Rede sein, wenn diese in dem maßgeblichen Zeitraum relativ stärker belastet oder relativ schlechter bezahlt werde als vollzeitbeschäftigte Lehrer. Sie sei dann nicht stärker beansprucht, wenn vorübergehende Belastungen durch entsprechende Entlastungen ganz oder nahezu vollständig ausgeglichen würden. Ungleich belastend könne nur der Teil der dienstlichen Beanspruchung sein, bei dem ein solcher Ausgleich nicht möglich sei. Der Gleichheitssatz erfasse nur den Saldo aus Mehrbelastung und Entlastung, wobei der Zeitraum, innerhalb dessen Mehr- und Minderleistungen zu erfassen seien, über einen Kalendermonat hinausgehen könne. Die vorhandene Mehrbelastung der teilzeitbeschäftigten Lehrkraft werde dann durch Entlastungsmaßnahmen des Dienstherrn in ausreichender Weise ausgeglichen, wenn durch einen so genannten alternierenden Einsatz – wie beispielsweise der Teilnahme nur an jeder zweiten Klassenfahrt – eine der Teilzeitquote in etwa entsprechende Entlastung bewirkt werde (im Ergebnis ebenso Hess. VGH, Beschluss vom 02.10.2006 – 1 UE 2423/05 –). Anlässlich des hier zu entscheidenden Falles kann wiederum dahingestellt bleiben, ob das Instrument des alternierenden Einsatzes unabhängig von seiner pädagogischen Fragwürdigkeit tatsächlich als ein praktikables Instrument zur Schaffung eines angemessenen Ausgleichs angesehen werden kann. Maßgeblich ist vorliegend vielmehr, dass der erforderliche Ausgleich der Mehrbelastung der Klägerin entgegen der Ansicht des Beklagten nicht durch einen ihr gewährten alternierenden Einsatz bei Klassenfahrten bewirkt worden ist. Der Beklagte ist insoweit der Auffassung, die gebotene Entlastung der Klägerin sei dadurch erfolgt, dass sie vor dem Jahr 2004 (ohne dass diesbezüglich eine weitere Präzisierung erfolgt wäre) sowie in den Jahren 2005 und 2006 nicht an einer Klassenfahrt teilgenommen habe. Dieser Auffassung folgt die erkennende Kammer nicht. Der zitierten obergerichtlichen Rechtsprechung ist unzweifelhaft zu entnehmen, dass die mit der Teilnahme an einer Klassenfahrt vorhandene Mehrbelastung einer teilzeitbeschäftigten Lehrkraft auszugleichen ist, wobei der Ausgleich im Wege des alternierenden Einsatzes für möglich und ausreichend angesehen wird. Nach dem Vortrag der Klägerin, dem seitens des beklagten Landes nicht entgegengetreten worden ist, verhält es sich an der Schule der Klägerin so, dass dort aufgrund der günstigen Personalsituation jede Lehrkraft, sei sie teilzeit- oder vollzeitbeschäftigt, nur in jedem dritten Jahr zur Teilnahme an einer Klassenfahrt herangezogen wird. Es bedarf an dieser Stelle keiner weiteren grammatikalischen, semantischen oder sonstigen sprachlichen Diskussionen, um zu der Feststellung zu gelangen, dass Ausgleich, alternierender Einsatz oder auch Entlastung zwangsläufig das Bestehen einer entsprechenden Verpflichtung voraussetzen, von der dann Befreiung erteilt werden kann. Die Nichtteilnahme an einer nicht stattfindenden Klassenfahrt stellt keinen Ausgleich für eine vorangegangene Mehrbelastung dar; weitere Ausführungen hierzu sind entbehrlich. Es ist daher die Feststellung zu treffen, dass der Beklagte bis zum maßgeblichen Zeitpunkt, nämlich der mündlichen Verhandlung in diesem Verfahren, in Verkennung der rechtlichen Gegebenheiten der Klägerin die Gewährung des gebotenen Ausgleichs verweigert hat. Im Übrigen käme ein Ausgleich in Form des alternierenden Einsatzes mit Blick auf die am 01.02.2010 beginnende Freistellungsphase der Altersteilzeit nicht mehr in Betracht, da die Klägerin im Jahr 2007 erneut an einer Klassenfahrt teilgenommen hat und auch in diesem Jahr für eine Studienfahrt eingeplant ist. Daher ist im Weiteren auf die Regelungen des Erlasses des Hessischen Kultusministeriums vom 31.08.2007 „Verbesserung der Rahmenbedingungen für teilzeitbeschäftigte verbeamtete Lehrkräfte; hier: Mehrarbeitsvergütung teilzeitbeschäftigter verbeamteter Lehrkräfte für die Teilnahme an Klassenfahrten“ zurückzugreifen, der als allgemeine Verwaltungsvorschrift eine gleichförmige Handhabung derartiger Fälle gewährleisten soll und daher – soweit er nicht gegen höherrangiges Recht verstößt – auch vom Gericht der rechtlichen Würdigung des klägerischen Begehrens zugrunde zu legen ist. In diesem Erlass ist bestimmt, dass dann, wenn im Einzelfall kein proportionaler Ausgleich geschaffen werden kann – was in Bezug auf die Klägerin gemäß den obigen Ausführungen zu bejahen ist – zu prüfen sei, ob ein Anspruch auf finanziellen Ausgleich bestehe, der sich der Höhe nach an den Vergütungssätzen der Mehrarbeitsvergütungsverordnung orientiere. Vorliegend steht nach dem zuvor Gesagten außer Frage, dass in Bezug auf die Klägerin zum Ausgleich ihrer Mehrbelastung nur noch ein finanzieller Ausgleich in Betracht kommen kann, sodass bereits unter Berücksichtigung der einschlägigen Erlasslage der Anspruch der Klägerin dem Grunde nach nicht zweifelhaft sein kann. Was die Höhe dieses Ausgleichs anbelangt, verweist der genannte Erlass auf die Vergütungssätze der Mehrarbeitsvergütungsverordnung. Dies stellt indes wiederum einen Verstoß gegen höherrangiges Recht dar. Auf einen Vorlagebeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.05.2006 (2 C 8/05) hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften am 06.12.2007 (- C-300/06 -, zitiert nach juris) entschieden, dass Art. 141 EG dahin auszulegen sei, dass er einer nationalen Regelung der Beamtenbesoldung entgegensteht, nach der zum Einen sowohl die von vollzeitbeschäftigten Beamten geleistete Mehrarbeit als auch die von teilzeitbeschäftigten Beamten geleistete Mehrarbeit als Arbeit definiert wird, die von den Beamten über ihre individuelle Arbeitszeit hinaus geleistet wird, und zum anderen diese Mehrarbeit zu einem geringeren Satz vergütet wird als dem Stundensatz, der auf die innerhalb der individuellen Arbeitszeit geleistete Arbeit entfällt, sodass teilzeitbeschäftigte Beamte für die Arbeit, die sie über ihre individuelle Stundenzahl hinaus bis zu der Stundenzahl leisten, die ein vollzeitbeschäftigter Beamter im Rahmen seiner Arbeitszeit erbringen muss, schlechter vergütet werden als vollzeitbeschäftigte Beamte, sofern von allen Beschäftigten, für die diese Regelung gilt, ein erheblich höherer Prozentsatz weiblicher als männlicher Beschäftigter betroffen ist und die Ungleichbehandlung nicht durch Faktoren sachlich gerechtfertigt ist, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben. Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 13.03.2008 (- 2 C 128/07-, abgedruckt in ZBR 2008, S. 320) ausgeführt, dass dann, wenn teilzeitbeschäftigte Lehrerinnen vergütungspflichtige Mehrarbeit leisten, es das Diskriminierungsverbot des Art. 141 EG gebiete, jedenfalls diejenige Mehrarbeit wie reguläre Stunden zu vergüten, die die Arbeitszeit vollzeitbeschäftigter Lehrer nicht übersteige. Übertragen auf den vorliegenden Fall ergibt sich hieraus, dass der der Klägerin zustehende finanzielle Ausgleich, der sich auf die Differenz zwischen ihrem reduzierten Deputat und den von einer vollzeitbeschäftigten Lehrkraft zu erbringenden Wochenstunden beschränkt, in europarechtskonformer Anwendung des Erlasses vom 31.08.2007 entsprechend ihrer Besoldungsgruppe (A 13 BBesO) zu ermitteln ist. Es steht außer Frage, dass von der hier zu beurteilenden Regelung erheblich mehr Frauen als Männer betroffen sind. Um nur ein Beispiel zu nennen: Im Schuljahr 1996/97 waren in Hessen 50845 Lehrerinnen und Lehrer beschäftigt. Teilzeitbeschäftigt waren hiervon insgesamt 15409, also 30,3%. Während der Anteil der Teilzeitbeschäftigten bei den männlichen Lehrkräften 7,7% ausmachte, war fast jede zweite Lehrerin – exakt: 48,3% - mit reduzierter Pflichtstundenzahl tätig (Quelle: Landtagsdrucksache 14/3348). Anhaltspunkte dafür, dass sich die vorstehend beschriebenen Relationen zwischenzeitlich signifikant verändert haben könnten, sind für das Gericht nicht ersichtlich; auch seitens des Beklagten wird dies nicht vorgetragen. Es kommt hinzu, dass die nach der Erlasslage vorgesehene niedrigere Vergütung ersichtlich nicht auf Faktoren beruht, die objektiv gerechtfertigt sind und nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben. Um es weiter zu konkretisieren: Die Klägerin war während der Teilnahme an der fünftägigen Klassenfahrt im Jahr 2004 arbeitsmäßig zumindest in gleichem Umfang belastet wie ein vollzeitbeschäftigter Kollege. Dieser vollzeitbeschäftigte gleichaltrige Kollege erhielt für sämtliche von ihm zu leistenden 25,5 Wochenstunden (vgl. hierzu § 1 der Pflichtstundenverordnung in der Fassung vom 03.12.2003 – ABl. 2004, S. 37) Besoldung nach der Besoldungsgruppe A 13 BBesO, während der Klägerin, deren Unterrichtsverpflichtung damals auf 15 Wochenstunden ermäßigt war, nur jene 15 Stunden nach A 13 BBesO vergütet wurden, während weitere 10,5 Stunden – nämlich diejenigen bis zum Erreichen des vollen Deputats – nur nach den niedrigeren Sätzen der Mehrarbeitsvergütungsverordnung bezahlt werden sollen, sodass die Klägerin für die 16. bis einschließlich der 25,5. Stunde, die sie während der Klassenfahrt als Arbeitsleistung zu erbringen hatte, schlechter bezahlt wird als ihr männlicher Kollege. Da dies – wie oben detailliert ausgeführt – mit europarechtlichen Bestimmungen nicht im Einklang steht, war der Beklagte zu verurteilen, die Mehrbelastung der Klägerin im Umfang von 10,5 Stunden durch anteilige Besoldung aus der Besoldungsgruppe A 13 BBesO auszugleichen. Der angefochtene Bescheid vom 06.12.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14.03.2008 war aufzuheben, soweit er dem entgegensteht. Als unterlegener Beteiligter hat der Beklagte die Kosten des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 709, 711 ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür (vgl. § 124 a VwGO) nicht vorliegen. Beschluss Der Streitwert wird endgültig auf 399,63 EUR festgesetzt. Gründe Der Streitwert wurde gemäß § 52 Abs. 3 GKG festgesetzt. Im Mai 2004 betrug das Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 13 BBesO – Endstufe – 3.881,76 Euro, sodass der Wert einer von der Klägerin zu leistenden Stunde 38,06 Euro entsprach. Für 10,5 auszugleichende Stunden war demzufolge ein Streitwert in Höhe von 399,63 Euro festzusetzen. Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts wird damit gegenstandslos. Die 1949 geborene Klägerin steht als beamtete Lehrerin im Dienste des Landes Hessen. Sie ist an der Gesamtschule X. in A-Stadt tätig und wird nach A 13 BBesO besoldet. Ihre wöchentliche Arbeitszeit ist gegenwärtig auf 19/25,5 Wochenstunden reduziert. Seit 01.08.2007 befindet sie sich in der Arbeitsphase des Blockmodells der Altersteilzeit. Unter dem 30.10.2004 beantragte sie bei dem Staatlichen Schulamt für den Z. und den Y. (im Folgenden: Schulamt) unter Hinweis auf eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30.06.2003 (6 A 4424/01)„zeitanteilige Besoldung für geleistete Mehrarbeitsstunden“ und führte zur Begründung aus, sie habe zwischen dem 11.10.2003 und dem 12.02.2004 Mehrarbeit bei Abschlußprüfungen geleistet und vom 10.05.2004 bis zum 14.05.2004 als Begleitperson an einer Klassenfahrt teilgenommen, wodurch Mehrarbeit gemäß einer beigefügten Aufstellung angefallen sei. Das Schulamt teilte der Klägerin daraufhin unter dem 05.11.2004 mit, eine Bescheidung ihres Antrages werde zurückgestellt, bis eine das Land Hessen bindende Gerichtsentscheidung vorliege. Nachdem die Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes vom 02.10.2006 (1 UE 2423/05) bekannt geworden war, lehnte das Schulamt den Antrag der Klägerin vom 30.10.2004 mit Bescheid vom 06.12.2007 ab. Zwar liege bei Klassenfahrten eine Mehrbelastung teilzeitbeschäftigter Lehrer vor, die jedoch auch durch einen alternierenden Einsatz ausgeglichen werden könne. Dies müsse nicht im laufenden Schuljahr erfolgen; da die Klägerin offenbar nicht in jedem Schuljahr an einer Klassenfahrt teilnehme, sei der erforderliche Ausgleich geschaffen. Bei den übrigen, von der Klägerin so bezeichneten Mehrarbeitsstunden handele es sich um die Verrichtung dienstlicher Aufgaben, für die kein Anspruch auf gesonderte Vergütung bestehe. Hiergegen erhob die Klägerin unter dem 20.12.2007 Widerspruch und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, die behördliche Entscheidung verstoße gegen europarechtliche Grundsätze bezüglich der Vergütung Teilzeitbeschäftigter. Im Übrigen könne auch keine Rede davon sein, dass ihr in den Jahren 2005 und 2006 der erforderliche Ausgleich gewährt worden sei, denn an ihrer Schule sei die Personalsituation so, dass jede Lehrkraft nur jedes dritte Jahr an einer Klassenfahrt teilnehmen müsse. Mit Widerspruchsbescheid vom 14.03.2008 wies das Schulamt den Widerspruch als unbegründet zurück. Die Behörde sei an die Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes gebunden; der danach erforderliche Ausgleich sei dadurch geschaffen worden, dass die Klägerin vor 2004 und auch in den Jahren danach nicht an einer Klassenfahrt teilgenommen habe. Am 11.04.2008 hat die Klägerin über ihren Bevollmächtigten Klage vor dem erkennenden Gericht erhoben, mit welcher sie die Verpflichtung des Beklagten erstrebt, ihr die im Rahmen einer Klassenfahrt im Jahr 2004 als Teilzeitbeschäftigte geleistete Mehrarbeit anteilig gemäß der Besoldung aus A 13 BBesO zu vergüten. Zur Begründung verweist sie nach Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, aus der sich ebenfalls die Verpflichtung der Behörde ergebe, ihr für die geleistete Mehrarbeit eine tatsächliche Entlastung zu gewähren. Dies erfordere die Befreiung von einer ansonsten zu leistenden Teilnahme an einer Klassenfahrt. Da an ihrer Schule aber jede Lehrkraft nur jedes dritte Jahr an einer Klassenfahrt teilnehme, stelle der Umstand, dass sie in den Jahren 2005 und 2006 nicht an einer Klassenfahrt teilgenommen habe, keine derartige Entlastung dar. Erstmals im Jahr 2007 habe sie wieder an einer Klassenfahrt teilgenommen. Ihr entsprechender Vergütungsantrag sei wiederum abgelehnt worden, das Widerspruchsverfahren ruhe mit Blick auf dieses Klageverfahren. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, die Mehrbelastung der Klägerin infolge der Teilnahme an einer Klassenfahrt vom 10.05. bis 14.05.2004 dadurch auszugleichen, dass hierfür insgesamt 10,5 Stunden anteilige Besoldung aus der Besoldungsgruppe A 13 gewährt wird, und den Bescheid des Staatlichen Schulamtes für den Landkreis Z. und den Y. vom 06.12.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 14.03.2008 abzuändern, soweit sie dem entgegenstehen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er nimmt Bezug auf die Ausführungen im vorangegangenen Verwaltungsverfahren und verweist im Übrigen auf den Erlass des Hessischen Kultusministeriums vom 31.08.2007, der der positiven Bescheidung des klägerischen Begehrens entgegenstehe. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung verwiesen. Dem Gericht liegen zwei Bände Personalakten, die Klägerin betreffend, vor, die ebenso wie ein Hefter Behördenvorgänge zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.