Urteil
1 E 2043/05
VG Darmstadt 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGDARMS:2006:0831.1E2043.05.0A
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Leitsätze
Eine durch Anordung des Schulleiters begründete Verpflichtung eines Lehrers zu einer Frühbereitschaft im Sinne einer Anwesenheitspflicht bei Unterrichtsbeginn hält sich jedenfalls dann im Rahmen der mit der Alimentation abgegoltenen dienstlichen Obliegenheiten und beinhaltet keine Verpflichtung der Mehrarbeit, wenn die Heranziehung im Schulhalbjahr nur ein- bis zweimal erfolgt.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine durch Anordung des Schulleiters begründete Verpflichtung eines Lehrers zu einer Frühbereitschaft im Sinne einer Anwesenheitspflicht bei Unterrichtsbeginn hält sich jedenfalls dann im Rahmen der mit der Alimentation abgegoltenen dienstlichen Obliegenheiten und beinhaltet keine Verpflichtung der Mehrarbeit, wenn die Heranziehung im Schulhalbjahr nur ein- bis zweimal erfolgt. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Das beklagte Land ist zur Gewährung der begehrten Mehrarbeitsvergütung nicht verpflichtet. Rechtsgrundlage der begehrten Mehrarbeitsvergütung ist § 85 Abs. 2 des Hessischen Beamtengesetzes– im folgenden: HBG – in Verbindung mit § 48 des Bundesbesoldungsgesetzes und §§ 3, 5 der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte. Gemäß § 85 Abs. 2 Satz 1 HBG ist der Beamte verpflichtet, ohne Vergütung über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse es erfordern. Die Alimentation des Beamten gilt grundsätzlich auch solchen Dienst ab. Überschreitet die Mehrarbeit einen näher geregelten zeitlichen Umfang, ist die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung unter näher geregelten Voraussetzungen für die gesamte Mehrarbeit vorgesehen. Bei Mehrarbeit im Schuldienst gelten gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 MVergV drei Unterrichtsstunden als fünf Stunden. Ob Mehrarbeitsvergütung vorliegend bereits deshalb nicht gewährt werden kann, weil die Vertretungsstunden wie die umstrittene Einteilung zur Frühbereitschaft - nach der Darstellung der Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung regelmäßiger Praxis folgend - durch den Schulleiter und nicht durch das Staatliche Schulamt sowie nicht schriftlich, sondern nur mündlich angeordnet wurde (vgl. hierzu VG Wiesbaden, Urt. Vom 31.01.2005 – 8 E 1364/00 -, zitiert nach juris), kann ebenso dahinstehen wie die Frage, ob es ungeachtet des nicht förmlich angeordneten Ausgleichs für die Mehrbelastung tatsächlich einen Ausgleich im Lauf des Schuljahres – etwa in Folge anderweitigen Unterrichtsausfalls - gab und ob dieser geeignet wäre, eine zusätzliche Belastung des Klägers auszugleichen. Dem Kläger steht die geltend gemachte Mehrarbeitsvergütung nicht zu, weil er im streitbefangenen Zeitraum keine über drei Unterrichtsstunden hinausgehende Mehrarbeit geleistet hat. Die Anordnung der Frühbereitschaft erfolgte im streitbefangenen Zeitraum nach klägerseits unwidersprochener Darstellung der Vertreterin des Beklagten in der mündlichen Verhandlung nicht auf der Grundlage einer generellen Regelung im Wege des Erlasses. Jede Lehrkraft der Z.-Schule wird durch dienstliche Anordnung des Schulleiters der Z.-Schule einmal - eventuell zweimal - pro Halbjahr zu einer Frühbereitschaft herangezogen, die darin besteht, zu Schulbeginn die 1. Stunde in der Schule zu verbringen, um damit Unterrichtsausfälle kurzfristig ausgleichen zu können. Bei der Heranziehung hierzu spielten auch Gesichtspunkte wie Wanderfahrten, Klassenfahrten oder das frühe Ausscheiden der Abitursklassen eine Rolle, weil sich dann durch den damit verbundenen Unterrichtsausfall weitere Verfügbarkeit ergäben. Es werde auch darauf geachtet, dass nicht etwa Lehrer bereits zum Schuldienst eingeteilt werden, die etwa erst zur 4. Stunde Unterricht hätten. Wenn ein zur Frühbereitschaft eingesetzter Lehrer nicht benötigt werde, was regelmäßig bei Beginn des Unterrichts feststehe, könne er über die Zeit der Frühbereitschaft nach Belieben verfügen, also auch wieder nach Hause gehen. Zwischen den Beteiligten ist unumstritten, dass die zur Beurteilung stehende Frühbereitschaftseinteilung des Klägers unter eben diesen Modalitäten erfolgte und einen Einsatz des Klägers zur Abhaltung einer Vertretungsstunde nicht erforderte. Entgegen der Auffassung des Klägers handelt es sich bei der Frühbereitschaft nicht um quantifizierte zusätzliche Arbeitszeit. Die Besoldung der Lehrer richtet sich grundsätzlich nach der Zahl der regelmäßigen wöchentlichen Pflichtstunden, deren Festlegung in die allgemeine beamtenrechtliche Arbeitszeitregelung eingebettet ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.2004 – 2 C 19.03– NVwZ-RR 2004, 593 = ZBR 2004, 324; Hess. VGH in ständiger Rspr., vgl. Beschluss vom 14.07.2006 – 1 UE 1712/05 – m.w.N.d.Rspr.i.e.). Nur dieser Teil der Arbeitszeit der Lehrer ist exakt messbar und dementsprechend zeitlich festgelegt, während die übrige Arbeitszeit entsprechend der pädagogischen Aufgabenstellung zur Unterrichtsvorbereitung, für Korrekturen, Elterngespräche, Konferenzen etc. gewidmet ist und daher nicht im einzelnen in messbarer und überprüfbarer Form festgelegt, sondern nur pauschalierend geschätzt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.09.2004 – 2 C 61.03–BVerwGE 122, 65 = ZBR 2005, 166). Die Arbeitszeit der Lehrer ist daher nicht abschließend durch die Festlegung der Unterrichtsverpflichtung in der Pflichtstundenverordnung vom 26.07.1999 (ABl. 1999 S. 684) geregelt, sondern beinhaltet darüber hinaus auch weitere zeitlich nicht näher eingegrenzte Befassungen insbesondere pädagogischer Art. Die pauschalierende Schätzung und Berücksichtigung der außerunterrichtlichen Lehrerarbeitszeit ist dem Dienstherrn bei der Festlegung der Pflichtstundenzahl unter Einräumung eines gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Gestaltungsspielraums überantwortet. Die Festlegung des Regelstundenmaßes beinhaltet zulässigerweise eine generalisierende und pauschalierende Regelung, bei der die individuelle Arbeitsbelastung des einzelnen Lehrers außer Betracht zu bleiben hat (vgl. grundlegend Hess. VGH, Beschluss vom 22.08.2000 – 1 N 2320/96– , ferner Beschluss vom 02.10.2003 – 1 N 3925/98 -), in die außerunterrichtliche Verpflichtungen allerdings Eingang finden, die zum amtsgemäßen Aufgabenbereich des beamteten Lehrers wie zum Berufsbild des nicht beamteten Lehrers auch über die Unterrichtserteilung hinaus gehören und sich einer exakten zeitlichen Bemessung entziehen. Dabei ist die grundsätzlich gegebene Berechtigung zu berücksichtigen, einen Teil der Arbeitspflicht außerhalb der Dienststelle und zu selbstbestimmten Tageszeiten zu verrichten (vgl. BAG, Urt. V. 23.05.2001 – 5 AZR 545/99– zitiert nach juris) sowie die grundsätzlich von den übrigen Bediensteten unterschiedene Gestaltung der Gesamtarbeitszeit unter Berücksichtigung der Schulferien und sonstigen unterrichtsfreien Tage (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 22.08.2000 – 1 N 2320/96). Vor diesem Hintergrund ist die unterschiedliche Bewertung der Frühbereitschaft während der allgemeinen Unterrichtszeit ohne weitere Inanspruchnahme gegenüber Vertretungsunterricht, der bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen bei Überschreitung des zeitlichen Umfangs von 3 Unterrichtsstunden mehrarbeitsvergütungspflichtig ist, durch das Staatliche Schulamt sachlich gerechtfertigt und unterliegt nicht der Beanstandung. In diesem Sinn hat das OVG Nordrhein-Westfalen entschieden, dass Lehrern über die geltende regelmäßige Arbeitszeit hinaus keine Mehrarbeit abverlangt wird, wenn ihnen zusätzlich zu der im reinen Unterricht sowie aus sonstigen dienstlichen Anlässen, etwa Konferenzen, Dienstbesprechungen und Eltern- und Schülersprechtagen, in der Schule verbrachten Zeit eine Anwesenheit im Schulgebäude auch für regelmäßig zwei bis drei Stunden wöchentlich zwecks Bereitschaft für eventuell anfallenden Vertretungsunterricht auflegt wird (Urteil vom 08.11.2005 – 6 A 2650/03–, ZBR 2006, S. 262 f.). Selbst wenn angenommen wird, dass die Anordnung der zeitweisen Anwesenheit eines Lehrers in der Schule während der allgemeinen Unterrichtszeit bereits für sich genommen als Inanspruchnahme von Lehrerarbeitszeit gewürdigt werden kann, stellt sich eine solche Inanspruchnahme in dem vorliegend zur Beurteilung stehenden Umfang und unter Würdigung der Nutzbarkeit der Anwesenheit für dienstliche Aufgabenwahrnehmungen als Dienst dar, der mit der Alimentation gemäß § 3 Bundesbesoldungsgesetz abgegolten ist und nicht als Mehrarbeit. Da die Frühbereitschaft des Klägers sich im Rahmen seiner allgemeinen dienstlichen Obliegenheiten hält und keine über die erbrachte volle Arbeitsleistung hinausreichende Leistung von ihm abverlangt, ist eine Befassung des Europäischen Gerichtshofs gemäß der Anregung des Klägers nicht geboten. Als unterliegender Beteiligter hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger steht als Oberstudienrat im Schuldienst des beklagten Landes. Er ist der Z.-Schule in Y. zugewiesen. Mit der Klage begehrt er Vergütung für Mehrarbeit. Am 15., 16. und 20.12.2004 hielt der Kläger an der Z.-Schule weisungsgemäß jeweils eine Schulstunde vertretungsweise Unterricht. Am 16.12.2004 wurde er durch den Schulleiter zu einer so genannten Frühbereitschaft eingeteilt. Dieser Anordnung zufolge musste er zu Beginn der 1. Schulstunde in der Z.-Schule anwesend sein, um einen etwaigen Unterrichtsausfall kurzfristig ausgleichen zu können. Unterrichtsbedarf ergab sich in dieser Zeit nicht. Mit Schreiben vom 15.01.2005 beantragte der Kläger Bezahlung der Vertretungsstunden. Der Schulleiter der Z.-Schule lehnte diesen Antrag durch Bescheid vom 18.01.2005 ab und führte aus, seit Schuljahresbeginn sei bekannt, dass eine nicht gehaltene Frühbereitschaftsstunde dazu genutzt werden könne, den Unterricht vor- oder nachzubereiten oder sich mit schulorganisatorischen Tätigkeiten, die sonst zu anderen Zeiten zu erledigen wären, zu beschäftigen. Der Kläger legte am 03.02.2005 Widerspruch ein. Er machte geltend, für Lehrkräfte bestehe neben der Unterrichtstätigkeit und der Verpflichtung zur Wahrnehmung des umfangreichen Katalogs sonstiger innerhalb und außerhalb der Schule anfallenden außerunterrichtlichen Aufgaben keine Verpflichtung zur Leistung von Bereitschaftsdienst. Diese könne auch nicht kraft Direktionsrechts „kreiert“ werden. Da es an einer Rechtsgrundlage für die Anordnung von Bereitschaftsdienst fehle, handele es sich bei der Anordnung, außerhalb der regulären Arbeitszeit bzw. über diese hinaus Dienst zu tun, um die Anordnung von Mehrarbeit, die zu vergüten sei. Das Staatliche Schulamt für den Landkreis Y. – im folgenden: Staatliches Schulamt – wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 19.10.2005 zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, Besoldung und Dienstleistung stünden nicht in einem unmittelbaren Gegenseitigkeitsverhältnis. Vielmehr seien Beamte grundsätzlich verpflichtet, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen unentgeltlich über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu erbringen. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte– im folgenden: MVergV – sei die in Bereitschaft geleistete Mehrarbeit nur entsprechend dem Umfang der erfahrungsgemäß bei der betreffenden Tätigkeit durchschnittlich anfallenden Inanspruchnahme zu berücksichtigen. Bei Lehrkräften sei die geleistete Mehrarbeit bei Bereitschaftsdienst genau zu messen, weil nur dann von geleisteter Mehrarbeit auszugehen sei, wenn der Bereitschaftsdienst auch tatsächlich zu einer Unterrichtsstunde führe. In den Fällen, in denen eine Vertretungsstunde nicht erforderlich werde, könne die Lehrkraft entweder anderweitigen Tätigkeiten im Rahmen ihrer Dienstpflichten nachgehen, die ohne Bereitschaftsdienst zu einem anderen Zeitpunkt hätten erledigt werden müssen (z.B. Korrektur von Arbeiten, Vor- und Nachbereiten von Unterricht) oder sich auf verschiedene Weise entspannen. Beides führe nicht zu Mehrarbeit, da keine Tätigkeit ausgeübt werde, die über den eigentlichen Dienst hinausgehe. Die Arbeitszeit von Lehrkräften sei grundsätzlich anders geregelt als die Arbeitszeit anderer Beschäftigter. Lehrkräfte hätten ihren Dienst nur teilweise durch schulische Anwesenheit und zum anderen Teil durch häusliche Aufgabenerfüllung zu leisten. Andererseits könnten die Aufgaben, die in der Regel an einem anderen Ort erledigt würden, auch in der Schule erledigt werden. Es sei daher nicht zu erkennen, dass Lehrkräfte durch einen Bereitschaftsdienst unverhältnismäßige Nachteile hätten, so dass vom Alimentationsprinzip abgewichen werden und ein Ausgleich durch weitere finanzielle Leistungen erfolgen müsse. Der Kläger hat am 11.11.2005 Klage erhoben. Er vertieft sein Vorbringen aus dem Vorverfahren und macht geltend, nach der Rechtsprechung des EuGH sei Bereitschaftsdienst Arbeitszeit. Insoweit sei es nicht erforderlich, dass der Beamte zu einer konkreten Dienstleistung verpflichtet werde. Ein solcher Dienst liege schon vor, wenn sich der Beamte für die Zwecke der Dienststelle an einem von dem Dienstherrn bestimmten Ort aufzuhalten habe, um erforderlichenfalls seine volle Dienstleistung unverzüglich aufnehmen zu können. Bereitschaftsdienst könne daher nur im Rahmen der ansonsten geltenden Arbeitszeitregelung verlangt werden, nicht jedoch in der Form, dass sich Bereitschaftsdienst zur freien Verfügung des Arbeitgebers oder Dienstherrn auf die ansonsten voll zu leistende Arbeitszeit „draufsatteln“ lasse. Eine quantifizierte Regelung der Wochenarbeitszeit von Lehrkräften sei nur durch die Regelung der zu leistenden Pflichtstunden erfolgt. Alle sonstigen Aufgaben, die Lehrkräfte zu leisten hätten, seien nur qualitativ beschrieben. Allerdings beanspruchten die allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften zur Arbeitszeit auch für Lehrkräfte Geltung. Insoweit gebe es eine Obergrenze, die unter Berücksichtigung des Zeitbudgets für Pflichtstunden und der Summe der außergerichtlichen Verpflichtungen nach allen vorliegenden Arbeitszeitgutachten bereits in den 80-er und 90-er Jahren erreicht gewesen sei. In den vergangenen Jahren und Jahrzehnten seien Zahl und Umfang der Aufgaben, die Lehrkräfte neben der Erteilung von Unterricht wahrnehmen sollen, ständig gewachsen. Auch die Zahl der Pflichtstunden, die den erforderlichen Umfang von Vor- und Nachbereitung und den Aufwand von Korrekturen vermehrten, sei in den letzten Jahren drastisch gestiegen. Vor allem würden Lehrkräfte durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften verpflichtet, einen quantitativ und qualitativ wachsenden Katalog von sonstigen Aufgaben wahrzunehmen. Im gegenwärtigen Arbeitszeitsystem hätten Lehrkräfte kaum eine Chance, der Arbeitszeitverlängerung, die durch Ausdehnung der außerunterrichtlichen Aufgaben erfolge, entgegenzutreten. Die einzige „Vergünstigung“ sei eine parzielle Zeitsouveränität, d.h. die eigene Entscheidung, wann, wo und wie die Betroffenen bestimmte außerunterrichtliche Aufgaben wahrnehmen. Solange die geltende Arbeitszeitregelung für Lehrkräfte nicht durch ein denkbares anderes System ersetzt werde, fehle es dem Dienstherrn an der gesetzlichen oder sonstigen Kompetenz anzuordnen, dass Lehrkräfte bestimmte außerunterrichtliche Verpflichtungen, denen sie typischerweise an ihrem häuslichen Arbeitsplatz nachgehen, zusätzlich zu einer vollen Unterrichtsverpflichtung in der Schule zu verrichten haben. Die einzige Rechtsgrundlage, auf die sich eine Anordnung zur Leistung von Bereitschaftsdienst stützen könne, sei die Verpflichtung zur Mehrarbeit, allerdings dann nicht nur in Form des § 85 Abs. 2 Satz 1 Hessisches Beamtengesetz– im folgenden: HBG -, sondern auch in Verbindung mit § 85 Abs. 2 Satz 2 HBG bzw. in Verbindung mit der Regelung der Mehrarbeitsvergütungsverordnung, wonach mit drei zusätzlich geleisteten Unterrichtsstunden das Quantum der unentgeltlich zu leistenden Mehrarbeit erschöpft sei. Freizeitausgleich habe der Beklagte nicht gewährt, so dass der Anspruch auf Vergütung gegeben sei. Der Kläger regt an, dem Europäischen Gerichtshof folgende Frage zur Beantwortung vorzulegen: Sind Vorschriften nationalen Rechts, die es ermöglichen, zu der unter Berücksichtigung der jeweils anzuwendenden Arbeitszeitvorschriften erbrachten vollen Arbeitsleistung zusätzlich Bereitschaftsdienst ohne Anrechnung auf die Arbeitszeit und ohne Vergütung zu verlangen, mit dem Grundsatz der Lohngleichheit nach Art. 141 EG-Vertrag vereinbar? Der Kläger beantragt, das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheids des Schulleiters der Z.-Schule vom 18.01.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Staatlichen Schulamts für den Landkreis Y. vom 19.10.2005 zu verpflichten, dem Kläger Mehrarbeitsvergütung für die am 15., 16. und 20.12.2004 gehaltenen Vertretungsstunden und die am 16.12.2004 geleistete Bereitschaftsstunde zu gewähren. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Das beklagte Land hält an der rechtlichen Beurteilung der angegriffenen Bescheide fest. Soweit in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs geklärt sei, dass Bereitschaftsdienst Arbeitszeit sei, habe dies ausschließlich arbeitszeitrechtliche, nicht dagegen besoldungsrechtliche Konsequenzen. Schutzzweck der Regelung sei die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer, die vor quantitativer Überforderung und tageszeitlich bedingten Überbelastungen geschützt werden sollten. Da die Arbeitszeit von Lehrkräften grundsätzlich anders geregelt sei als die Arbeitszeit von anderen Beschäftigten, sei auch die unterschiedliche Bewertung des Bereitschaftsdienstes gerechtfertigt. Lehrkräfte hätten ihren Dienst nur teilweise durch schulische Anwesenheit und zum anderen Teil durch häusliche Aufgabenerfüllung zu leisten. Andererseits könnten die Aufgaben, die in der Regel an einem anderen Ort erledigt würden, auch in der Schule erledigt werden. Es sei daher nicht zu erkennen, dass Lehrkräfte durch einen Bereitschaftsdienst unverhältnismäßige Nachteile hätten, so dass vom Alimentationsprinzip abgewichen werden und ein Ausgleich durch weitere finanzielle Leistungen erfolgen müsse. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt des einschlägigen Behördenvorgangs Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.