Urteil
1 E 73/03
VG Darmstadt 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGDARMS:2006:0217.1E73.03.0A
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Leitsätze
Zivildienstleistende können auf die Inanspruchnahme unentgeltlicher Heilfürsorge durch Bereitstellung des Versorgungsangebots der Kassenärzte und Krankenhäuser mit Kassenzulassung als Sachleistung verwiesen werden.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zivildienstleistende können auf die Inanspruchnahme unentgeltlicher Heilfürsorge durch Bereitstellung des Versorgungsangebots der Kassenärzte und Krankenhäuser mit Kassenzulassung als Sachleistung verwiesen werden. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Entscheidung kann aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren ergehen (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Bundesamtes für den Zivildienst vom 08.01.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21.02.2002 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beklagte ist zur Erstattung der geltend gemachten Behandlungskosten nicht verpflichtet. Zivildienstpflichtige erhalten von Gesetzes wegen Heilfürsorge entsprechend den Vorgaben für Wehrpflichtige. Nach § 35 Abs. 1 Zivildienstgesetzes - ZDG - finden auf den Dienstpflichtigen in Fragen der Heilfürsorge die Bestimmungen entsprechende Anwendung, die für einen Soldaten des untersten Mannschaftsdienstgrades, der aufgrund der Wehrpflicht Wehrdienst leistet, gelten. Wehrpflichtige Soldaten erhalten gemäß §§ 5, 6 Satz 1 Wehrsoldgesetz, 69 Abs. 2 Satz 1 Bundesbesoldungsgesetzes - BBesG - unentgeltliche truppenärztliche Versorgung. Der Anspruch auf Heilfürsorge ist in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift (VwV) zu § 69 Abs. 2 BBesG geregelt, die im Zeitpunkt der Entstehung und Geltendmachung der streitbefangenen Kosten in der Fassung vom 25.07.2001 (VM?l Seite 173) zur Anwendung gelangte. Gemäß Nr. 2 Abs. 1 VwV umfasst die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung alle zur Gesunderhaltung, Verhütung und frühzeitigen Erkennung von gesundheitlichen Schäden sowie die zur Behandlung einer Erkrankung spezifisch erforderlichen medizinischen Leistungen dergestalt, dass alle regelwidrigen Körper und Geisteszustände erfasst werden, die einer Behandlung bedürftig und eine Therapie zugänglich sind. Die Heilfürsorge für Wehrpflichtige ist damit von Gesetzes wegen als Sachleistung ausgestaltet. Der Gesetzgeber hat die Heilfürsorge für Wehrpflichtige nicht dergestalt geregelt, dass der Wehrpflichtige bei Krankheit Übernahme der anfallenden Behandlungskosten beanspruchen kann. Ihm wird vielmehr die truppenärztliche Versorgung als Sachleistung zur Verfügung gestellt. Da der Zivildienst im Gegensatz zur Bundeswehr nicht über einen eigenen Sanitätsdienst verfügt, wurde in § 35 Abs. 3 ZDG geregelt, dass das zuständige Bundesministerium Verträge mit Körperschaften und Verbänden der Heilberufe zur Sicherstellung der Heilfürsorge der Dienstleistenden abschließt. Ein solcher Vertrag wurde zwischen dem Bundesminister für Frauen und Jugend und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung abgeschlossen. Damit steht Zivildienstleistenden die kassenärztliche Versorgung zur Verfügung und damit eine Sachleistung, die der truppenärztlichen Versorgung der Wehrpflichtigen entspricht. Zivildienstleistende erhalten auf der Grundlage dieses Vertrages und der gesetzlichen Bestimmungen Heilfürsorge durch Bereitstellung des Versorgungsangebots der Kassenärzte und Krankenhäuser mit Kassenzulassung. Damit wird eine unentgeltliche Heilfürsorge als Sachleistung im Sinne der Ziffer 1 Abs. 4 VwV vorgehalten, auf deren Inanspruchnahme der Zivildienstleistende grundsätzlich in anderen als Notfällen verwiesen ist, soweit nicht im konkreten Fall eine Genehmigung anderer Behandlung erfolgt. Nimmt der Zivildienstleistende diese Heilfürsorge nicht in Anspruch, besteht gemäß Nr. 1 Abs. 4 VwV keine Erstattungspflicht anderweitiger Aufwendungen. Das Gericht hat keinen Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser am Sachleistungsprinzip orientierten Regelung der Heilfürsorge, die von der Rechtsprechung bislang nicht in Frage gestellt wurde (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27.11.2003 - 2 C 38/02 -, BVerwGE 119, 265 ff.; Bundessozialgericht, Urteil vom 08.09.1993 - 14 a RKa 13/92, zitiert nach juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 20.05.1980 - IV 488/79 -, zitiert nach juris; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil. v. 27.10.1994 - 25 A 2897/94 -, zitiert nach juris). Der Kläger begab sich in die Behandlung der Frau Dr. Z., die - unstreitig - nicht über eine Kassenzulassung verfügte und die ambulant durchgeführte Operation des Klägers nebst Anästhesie privatärztlich liquidierte. Die Beklagte war zur Genehmigung dieser privatärztlichen Behandlung des Klägers nicht verpflichtet und ist demzufolge auch nicht zur Übernahme der Kosten dieser Behandlung verpflichtet. Der Kläger durfte auf die angebotene ärztliche Versorgung durch Inanspruchnahme eines Kassenarztes und eines Krankenhauses mit Kassenzulassung verwiesen werden. Da er diese Sachleistung nicht in Anspruch nahm, sind die geltend gemachten Kosten privatärztlicher Behandlung gemäß Nr. 1 Abs. 4 VwV nicht erstattungsfähig. Es kann nicht angenommen werden, dass die als Sachleistung vorgehaltene kassenärztliche Versorgung für die erforderliche Leistenoperation des Klägers nicht ausreichend oder angemessen war. Tatsächliche Anhaltspunkte für einen von der kassenärztlichen Versorgung nicht abgedeckten Behandlungsbedarf, die sich etwa aus einem besonderen Krankheitsbild ergeben können, das spezialisierte Kenntnisse erfordert, über die nur der konsultierte Arzt verfügt, sind vorliegend nicht vorgetragen und liegen bei einer Leistenoperation auch nicht auf der Hand. Das besondere Vertrauensverhältnis zu der behandelnden Ärztin beruhte dem Vortrag des Klägers zufolge ganz wesentlich auf deren Diagnose, nachdem zuvor - was beklagtenseits nicht bestritten wurde - mehrere Ärzte diese Ursache der Beschwerden des Klägers nicht erkannt hatten. Dies ist allerdings im Bereich medizinischer Diagnostik nicht ungewöhnlich. Das Vertrauen, das der Kläger nachvollziehbarerweise zu der Ärztin hatte, die eine weiterführende Diagnose gestellt hatte, begründet nicht die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme kassenärztlicher Versorgung. Dem Kläger war es zumutbar, sich nach der Diagnose des Leistenbruchs um eine Operation im Rahmen der vorgehaltenen kassenärztlichen Versorgung zu bemühen. Nichts anderes gilt im Hinblick auf die von Frau Dr. Z. angewandte Operationsmethode. Selbst wenn angenommen würde, dass es sich dabei um eine nur von Frau Dr. Z. angewandte Operationsmethode gehandelt hätte, würde dies die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme kassenärztlicher Versorgung als vorgehaltener Sachleistung nicht ausschließen. Dass dem Kläger eine Operationsmethode, die im Leistungssystem kassenärztlicher Versorgung anerkannt ist, nicht zumutbar war, kann ohne Hinzutreten besonderer Umstände, die vorliegend nicht ersichtlich sind, nicht angenommen werden. Soweit der Kläger behauptet, anderweitige Möglichkeiten zur Behebung der Schmerzsymptomatik durch Ärzte an seinem Wohnort seien trotz intensiver Bemühungen auch in Kliniken nicht möglich gewesen, ist der Vortrag unsubstantiiert, da der Kläger nicht behauptet, ihm sei nach festgestelltem Leistenbruch eine Operation verweigert worden. Ein Notfall, der den Ausschluss der Erstattungspflicht nicht eingreifen ließe, lag vorliegend nicht vor. Gemäß Ziffer 9 Abs. 1 VwV ist bei plötzlichen schweren Erkrankungen und Unglücksfällen die Inanspruchnahme auch anderer ärztlicher Hilfe geregelt. Diese Voraussetzungen lagen im Fall des Klägers nicht vor. Ausweislich der ärztlichen Bescheinigung der Fachärztin für Chirurgie Dr. med. Z. vom 21.12.2001 wurde an diesem Tag bei dem Kläger eine hochsymptomatische inzipiente indirekte Leistenhernie rechts diagnostiziert und aufgrund der ausgeprägten Beschwerdesymptomatik sowie des jungen Alters des Patienten eine fachgerechte Operation für dringend erforderlich gehalten. Diese Operation wurde nicht als Notfall bewertet. Der Kläger führte bereits in seinem Antrag vom 22.12.2001 aus, er erwarte baldmöglichst eine Antwort, da die Ärztin bis zum 31.12.2001 ihre Operationstermine für das neue Jahr koordinieren müsse. Die Operation wurde damit planvoll reichlich 2 Wochen nach der Feststellung durchgeführt, so dass ein Notfall mit akutem Behandlungsbedarf nicht angenommen werden kann. Auf die Frage, ob die durchgeführte Operation tatsächlich kostengünstiger war als dies bei der Inanspruchnahme kassenärztlicher Leistungen und stationärer Behandlung der Fall gewesen wäre, kommt es nicht an, da die gesetzliche Regelung hierfür keinen Ansatz bietet. Mit der Bereitstellung kassenärztlicher Versorgung als Sachleistung hält die Beklagte eine Heilfürsorge vor, die eine Beurteilung oder Nachprüfung ärztlicher Liquidationen im Regelfall entbehrlich macht. Es sind auch keine Anhaltspunkte vorgetragen, die im konkreten Fall den Verweis auf die vorgehaltene Sachleistung mit der Folge des Kostenausschlusses privatärztlicher Behandlung ansonsten als unzumutbar erscheinen ließe. Es bedarf keiner weiteren Aufklärung des zwischen den Beteiligten umstrittenen Inhalts des Telefonats vom 28. Dezember 2001, dessen Inhalt in dem beklagtenseits vorgetragenen Sinn durch einen Aktenvermerk in der Behördenakte bestätigt wird. Aus dem Antragsverfahren wird deutlich, dass dem Kläger bewusst war, dass er privatärztliche Behandlungskosten nicht ohne besondere Entscheidung des Bundesamts für den Zivildienst ersetzt bekommen würde. Diese lag im Zeitpunkt der Operation unstreitig nicht vor. Wenn der Kläger sich zu der Operation entschloss, ohne die vorherige Genehmigung der beantragten privatärztlichen Betreuung abzuwarten, nahm er das Risiko mangelnder Genehmigung in Kauf und war für ihn unter keinem Gesichtspunkt eine rechtlich geschützte Erwartung begründet, dass die anfallenden Operationskosten erstattet würden. Als unterliegender Beteiligter hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 711 ZPO. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Erstattung der Kosten einer privatärztlichen Behandlung in Anspruch, die während der Zeit seines Zivildienstes erfolgte. Mit Schreiben vom 22.12.2001 beantragte der Kläger die Übernahme der privatärztlichen Kosten einer Leistenoperation durch die Fachärztin für Chirurgie Dr. med. Z.. Diese habe bei ihm einen Leistenbruch rechts festgestellt, der zuvor von 5 Ärzten nicht erkannt worden sei. Die Operation werde nach dem Prinzip des Kanadiers Dr. E. Shouldice durchgeführt; dies ermögliche eine vollständige Rehabilitation innerhalb weniger Tage. Die hierdurch entstehenden Kosten würden bei einer ähnlichen Operation durch einen Kassenarzt durch die folgenden Rehabilitationsmaßnahmen und die längere Arbeitsunfähigkeit weit überstiegen. Hierzu legte der Kläger eine ärztliche Bescheinigung der Frau Dr. Z. vom 21.12.2001 sowie eine Beschreibung der Operationstechnik vor, wegen deren Inhalt auf die Behördenakte Bezug genommen wird. Das Bundesamt für den Zivildienst lehnte den Antrag auf Kostenübernahme durch Bescheid vom 08.01.2002 ab und führte aus, die Kosten einer auf eigenen Wunsch in Anspruch genommenen Privatbehandlung müsse ein Zivildienstleistender selbst tragen. Im Übrigen wird auf den Inhalt des Bescheides Bezug genommen. Der Kläger legte mit am 07.02.2002 eingegangenen Schreiben Widerspruch gegen diesen Bescheid ein und beantragte Erstattung der Kosten der zwischenzeitlich am 10.01.2002 durchgeführten Operation gemäß Rechnung der Frau Dr. Z. vom 10.01.2002 in Höhe von insgesamt 1.591,49 €, hilfsweise Übernahme der Fallpauschale 1207/1208. Zur Begründung machte er geltend, es handele sich um eine ambulante Operation und nicht um einen stationären Krankenhausaufenthalt. Ambulante Behandlungen seien den genehmigungsfreien Einzelleistungen der Heilfürsorge zuzuordnen. Nach den allgemeinen Verwaltungsvorschriften unter Ziffer 2 könne auch in Notfällen eine Klinik zur ambulanten Behandlung aufgesucht werden. Aufgrund der von Frau Dr. Z. unter dem 21.12.2001 bescheinigten ständig wiederkehrenden Beschwerdesymptomatik sei es unumgänglich gewesen sich einer ambulanten Operation zu unterziehen. Anderweitige Möglichkeiten zur Behebung der Schmerzsymptomatik durch Ärzte an seinem Wohnort seien trotz intensiver Bemühungen auch in Kliniken nicht möglich gewesen. Am Behandlungstag sei er zur behandelnden Ärztin angereist und am Spätabend des selben Tages wieder zu seinem Wohnort zurückgekehrt. Insoweit habe er die Heilbehandlungskosten auf ein Minimum reduziert. Das Bundesamt für den Zivildienst wies den Widerspruch des Klägers durch Widerspruchsbescheid vom 21.02.2002 zurück. Darin blieb das Bundesamt bei der erfolgten Ablehnung unter Hinweis darauf, dem Kläger habe aus dem "Leitfaden für die Durchführung des Zivildienstes", der in seiner Zivildienststelle eingesehen werden könne, sowie aus den seinen Einberufungsunterlagen beigefügten Merkheften bekannt sein müssen, dass Privatbehandlungen nicht heilfürsorgefähig seien. Die ablehnende Haltung sei dem Kläger bereits vor der Operation in einem am 28.12.2001 geführten Telefonat mitgeteilt worden, sodass ihm bei Durchführung der Operation bekannt gewesen sei, dass die Kosten nicht übernommen würden. Von einer Notfallversorgung könne ebenfalls keine Rede sein, da er sich seit mindestens 10.09.2001 wegen Leistenzerrung in ärztlicher Behandlung befunden habe. Im Übrigen wird auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides Bezug genommen, der dem Kläger mit am 28.02.2002 zur Post gegebener Einschreibesendung zugestellt wurde. Der Kläger hat am 25.03.2002 Klage erhoben, mit der er Erstattung der Kosten für die ambulant durchgeführte Operation nebst Anästhesie gemäß Liquidation der Frau Dr. Z. vom 10.01.2002 in Höhe von 1.591,49 € begehrt. Zur Begründung greift er seinen Vortrag aus dem Vorverfahren auf, den er unter Schilderung seiner Beschwerden und seiner vergeblichen Arztbesuche vor der Operation vertieft. Ende Dezember 2001 bzw. im Januar 2002 sei es nicht möglich gewesen einen baldigen Operationstermin bei einem Kassenarzt zu bekommen. Da die Leistenschmerzen - bedingt durch falsche Behandlungsmaßnahmen vorher konsultierter Ärzte - unglaublich stark gewesen seien, habe er sich entschlossen, sich von Frau Dr. Z. operieren zu lassen. Er habe zum damaligen Zeitpunkt keinerlei Vertrauensverhältnis zu einem Arzt gehabt, der nicht in der Lage gewesen sei, einen direkten Leistenbruch zu erkennen. Die von Frau Dr. Z. angewandte Operationsmethode habe ihm eine vollständige Rehabilitation innerhalb weniger Tage ermöglicht. Die entstandenen Kosten seien nicht höher gewesen als die einer Operation bei einem Kassenarzt. Entgegen der Darstellung der Beklagten sei ihm bei dem Telefonat am 28.12.2001 nicht definitiv gesagt worden, dass die Übernahme der Operationskosten abgelehnt werde. Die endgültige Ablehnung der Kostenübernahme durch Bescheid 08.01.2002 sei ihm erst nach der Operation bekannt geworden. Der Kläger beantragt sinngemäß, unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für den Zivildienst vom 08.01.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21.02.2002 die Beklagte zu verpflichten die Kosten der am 10.01.2002 durchgeführten Operation in Höhe von 1.591,49 € zu erstatten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bleibt bei der ablehnenden Haltung und macht geltend, die freie Heilfürsorge sei ein Sachleistungsanspruch, während die Kostenerstattung ein typisches Merkmal der privaten Versicherung darstelle. Es sei unmaßgeblich gewesen, dass der Kläger den Ablehnungsbescheid nicht mehr rechtzeitig vor der Operation erhalten habe. Einem Vermerk in der Behördenakte vom 28.12.2001 zufolge sei dem Kläger die ablehnende Haltung bereits am 28.12.2001 telefonisch mitgeteilt worden. Im Übrigen habe ihm zumindest aus dem "Zivildienst ABC" bekannt gewesen sein müssen, dass Privatbehandlungen vom Bundesamt für den Zivildienst nicht übernommen würden. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der vorgelegten Behördenakte Bezug genommen.