Urteil
1 E 2219/03
VG Darmstadt 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGDARMS:2005:1124.1E2219.03.0A
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Leitsätze
Sinn und Zweck der Regelung des § 2 Abs. 4 S. 2 ATZV gebieten eine Auslegung, wonach es nur darauf ankommt, ob der Dienstposten im Rahmen eines Gesamtkonzepts der Neustrukturierung der Bundeswehr für die Versorgung eines vom strukturbedingten Stellenabbau betroffenen Beamten vorgesehen wird und der Dienstposteninhaber dies zum Anlass für einen Altersteilzeitantrag nimmt.
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Z. vom 06.06.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 12.08.2003 verpflichtet, dem Kläger einen erhöhten Altersteilzeitzuschlag für die Zeit vom 01.04.2002 bis 31.07.2003 nach Maßgabe des § 2 Abs. 4 ATZV zu gewähren.
Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Ko-sten abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Sinn und Zweck der Regelung des § 2 Abs. 4 S. 2 ATZV gebieten eine Auslegung, wonach es nur darauf ankommt, ob der Dienstposten im Rahmen eines Gesamtkonzepts der Neustrukturierung der Bundeswehr für die Versorgung eines vom strukturbedingten Stellenabbau betroffenen Beamten vorgesehen wird und der Dienstposteninhaber dies zum Anlass für einen Altersteilzeitantrag nimmt. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Z. vom 06.06.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 12.08.2003 verpflichtet, dem Kläger einen erhöhten Altersteilzeitzuschlag für die Zeit vom 01.04.2002 bis 31.07.2003 nach Maßgabe des § 2 Abs. 4 ATZV zu gewähren. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Ko-sten abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Gewährung eines erhöhten Altersteilzeitzuschlages nach Maßgabe des § 2 Abs. 4 Altersteilzeitzuschlagsverordnung (ATZV) rückwirkend für die Dauer der bewilligten Altersteilzeit vom 01.04.2002 bis 31.07.2003 . Gemäß § 6 Abs. 2 BBesG besteht die Ermächtigung der Bundesregierung, durch Rechtsverordnung bei Altersteilzeit Beamten einen nicht ruhegehaltfähigen Zuschlag zu gewähren, der zusammen mit der Besoldung 83 vom Hundert der Nettobesoldung, die ihm nach der bisherigen Arbeitszeit, die für die Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrundegelegt worden ist, zugestanden hätte, nicht überschreiten darf. Abweichend hiervon dürfen Zuschlag und Besoldung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung zusammen 88 vom Hundert betragen, wenn Dienstposten in Folge von Strukturmaßnahmen auf Grund der Neuausrichtung der Bundeswehr wegfallen (§ 6 Abs. 2 S. 3 BBesG).Von dieser Ermächtigung wurde in Form der Altersteilzeitzuschlagsverordnung - ATZV -Gebrauch gemacht. Der durch Art 6 a des Gesetzes zur Modernisierung der Besoldungsstruktur v. 21.06.2002 (BGBl. I S. 2138) mit Wirkung vom 01.06.2001 eingeführte § 2 Abs. 4 S. 1 ATZV sieht für Beamte im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung, deren Dienstposten durch Auflösung oder Verkleinerung von Dienststellen oder durch eine wesentliche Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Dienststelle einschließlich der damit verbundenen Umgliederung oder Verlegung auf Grund der Neuausrichtung der Bundeswehr wegfallen, vor, dass ein Altersteilzeitzuschlag auf der Grundlage von 88 vom Hundert der maßgebenden Nettobesoldung bemessen wird. Entsprechendes gilt gemäß § 2 Abs. 4 S. 2 ATZV für Beamte, deren Dienstposten mit Beamten nach S. 1 neu besetzt werden. Der Kläger gehörte als Leiter des Kreiswehrersatzamtes Y. zwar nicht zu den Bediensteten, deren Dienstposten direkt von den Strukturmaßnahmen der Bundeswehr betroffen waren, so dass sich ein Anspruch auf einen erhöhten Altersteilzeitzuschlag nicht unmittelbar aus § 2 Abs. 4 S. 1 der Verordnung ergibt. Der Anspruch ergibt sich vorliegend jedoch in entsprechender Anwendung gemäß § 2 Abs. 4 S. 2 ATZV.Diese Regelung erweitert den Kreis der Berechtigten auf in Altersteilzeit befindliche Beamte, deren Dienstposten nur mittelbar von der Strukturreform betroffen ist, indem deren Dienstposten bei Neubesetzungen der Versorgung der unmittelbar vom strukturbedingten Stellenabbau betroffenen Beamten dient. Der Kläger stellte vorliegend einen Antrag auf Gewährung von Altersteilzeit, nachdem an ihn - wie sich aus seinem unwidersprochenen Vortrag und seinem Antragsschreiben vom 27.11.2001 ergibt sowie auch durch die nachfolgende Auswahlentscheidung bestätigt wird - seitens der Bundeswehrverwaltung mit dem entsprechenden Anliegen herangetreten worden war, um seinen Dienstposten für einen von der Strukturreform betroffenen Kollegen im Bereich der Außenstelle W. freizumachen. Tatsächlich wurde ein Kollege des Klägers, dessen Dienstposten im Wege der Umstrukturierung in der Außenstelle W. der Z. wegfiel, im Rahmen des Stellenbesetzungsverfahrens zunächst auch für die Nachfolge des Klägers ausgewählt. Krankheitsbedingt konnte der Dienstposten jedoch nicht auf ihn übertragen werden, so dass eine neue Auswahlentscheidung zugunsten eines Kollegen getroffen wurde, der zwar nicht unmittelbar wegen strukturbedingten Wegfalls seines Dienstpostens, aber aus anderen Gründen ebenfalls zu versorgen war. Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 4 S.2 ATZV liegen danach hier vor, weil der Dienstposten des Klägers in die Planung der Strukturmaßnahmen (zunächst) dergestalt einbezogen worden war, dass dieser nach einem Ausscheiden des Klägers mit einem strukturbetroffenen Beamten neu besetzt werden sollte. Entgegen der Auffassung der Beklagten kann es für die Anwendung der Vorschrift nicht maßgeblich darauf ankommen, mit welchem konkreten Beamten am Ende tatsächlich der Dienstposten neu besetzt wird. Hierfür mag zwar zunächst der Wortlaut sprechen ("deren Dienstposten mit Beamten nach S. 1 neu besetzt werden"). Eine solche Auslegung würde aber dem offenkundigen Gesetzeszweck, einen Anreiz für die Inanspruchnahme von Altersteilzeit zu schaffen, um damit einen sozialverträglichen Personalabbau bei der Umgestaltung der Bundeswehr zu ermöglichen, zuwiderlaufen. Denn anderenfalls könnte derjenige, der erwägt, einen Antrag auf Gewährung von Altersteilzeit zu stellen, um - wie der Kläger - eine Neubesetzung des Dienstpostens mit einem von der Strukturreform betroffenen Kollegen zu ermöglichen, nicht absehen, ob er in den Genuss eines erhöhten Zuschlages kommen wird, da die tatsächliche Neubesetzung des Dienstpostens naturgemäß erst zu einem erheblich späteren Zeitpunkt, nämlich frühestens mit Beginn der Freistellungsphase des Beamten, erfolgen kann. Damit würde die Regelung ihren erkennbaren Zweck verfehlen. Sinn und Zweck der Regelung des § 2 Abs. 4 S. 2 ATZV gebieten danach eine Auslegung, wonach es nur darauf ankommt, ob der Dienstposten im Rahmen eines Gesamtkonzepts der Neustrukturierung für die Versorgung eines vom strukturbedingten Stellenabbau betroffenen Beamten vorgesehen wird und der Dienstposteninhaber dies zum Anlass für einen Altersteilzeitantrag nimmt. Für diese Auslegung spricht noch ein weiteres Argument. Mit dem Wesen des Besoldungsrechts ist es unvereinbar, wenn die zu gewährenden Bezüge zum Zeitpunkt der Bezugsberechtigung nicht auf der Grundlage der gesetzlichen Vorschriften ermittelbar sind, sondern das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen von einem zukünftigen ungewissen Ereignis abhängig ist. Da eine Neubesetzung des Dienstpostens frühestens mit Beginn der Freistellungsphase der Altersteilzeit möglich ist, wäre jedenfalls für die Dauer der Arbeitsphase offen, ob dem Kläger ein Anspruch auf einen erhöhten Altersteilzeitzuschlag zusteht. Damit wäre möglicherweise auch über mehrere Haushaltsjahre die Höhe der Bezüge fraglich, was auch haushaltsrechtlich bedenklich erscheint. Unerheblich ist entgegen der Auffassung der Beklagten, dass die Regelung zum Zeitpunkt der Stellung des Altersteilzeitantrages Ende November 2001 noch nicht in Kraft war, sondern erst mit Gesetz vom 21.06.2002 rückwirkend zum 01.06.2001 eingeführt wurde, und der Kläger daher zum Zeitpunkt der Antragstellung weder auf den Erhalt des erhöhten Zuschlages vertrauen noch eine entsprechende verbindliche Zusicherung seitens der Beklagten erfolgen konnte. Dem Kläger steht der erhöhte Zuschlag weder aus Vertrauensschutzgründen zu noch ist Rechtsgrund eine Zahlungszusicherung. Vielmehr sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 2 Abs. 4 ATZV für die Gewährung des erhöhten Zuschlages erfüllt. Der Kläger stellte einen Altersteilzeitantrag auf dienstliche Initiative, um seinen Dienstposten für einen strukturbedingt unterzubringenden Kollegen freizumachen, wie dies von der Beklagten vorgesehen war. Dabei wurde auch die besoldungsrechtliche Seite im Hinblick auf die der Beklagten bekannte bevorstehende Einführung des § 2 Abs. 4 ATZV erörtert und dem Kläger damit neben dem Umstand, dass er nach eigenen Angaben der beruflichen Entwicklung der ihm namentlich bekannten Kollegen nicht entgegenstehen wollte, ein zusätzlicher Anreiz für die Stellung seines Altersteilzeitantrags gegeben. Dies entspricht der Fallkonstellation, für die die Regelung des § 2 Abs. 4 S. 2 ATZV geschaffen wurde. Im Übrigen ist noch darauf hinzuweisen, dass auch durch die Neubesetzung des Dienstpostens mit Regierungsdirektor V. zumindest mittelbar eine Entlastung für die strukturbetroffenen Beamten der Besoldungsgruppe A 15 BBesG eintrat, wie dem Aktenvermerk Bl. 2 der Behördenakte zu entnehmen ist. Regierungsdirektor V. konnte aufgrund der Neustrukturierungsmaßnahmen zuvor nicht amtsangemessen beschäftigt werden. Dies wurde erst durch die Altersteilzeit des Klägers möglich. Damit ist auch diese Stellenbesetzung im Gesamtzusammenhang der Neustrukturierung zu sehen. Da § 2 Abs. 4 ATZV rückwirkend zum 01.06.2001 in Kraft getreten ist, steht dem Kläger der erhöhte Altersteilzeitzuschlag mit Beginn der Altersteilzeit am 01.04.2002 bis zum Eintritt in den Ruhestand am 31.07.2003 zu. Der Klage war danach in vollem Umfang stattzugeben. Die Beklagte trägt als unterliegende Beteiligte die Kosten des Verfahrens, § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger begehrt die Gewährung eines erhöhten Altersteilzeitzuschlages nach Maßgabe des § 2 Abs. 4 ATZV. Der Kläger war Leiter des Kreiswehrersatzamtes Y. und in dieser Funktion nach A 15 BBesG besoldet. Auf seinen Antrag hin wurde ihm ab 01.04.2002 Altersteilzeit bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze am 31.07.2003 im so genannten "Blockmodell" gewährt. Hiernach befand sich der Kläger in der Zeit vom 01.04.2002 bis 30.11.2002 in der so genannten Arbeitsphase der Altersteilzeit, in der er bei voller Arbeitsleistung abgesenkte Bezüge erhielt, und wechselte am 01.12.2002 in die so genannte Freistellungsphase, in der er von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung der abgesenkten Bezüge freigestellt war. Mit Verfügung der Beklagten vom 31.05.2002 wurde der Dienstposten des Klägers zum 01.12.2002 zur Neubesetzung ausgeschrieben. Im nachfolgenden Auswahlverfahren wurde im Juli 2002 eine Auswahlentscheidung zugunsten des schwerbehinderten Regierungsdirektors X. getroffen, dessen Dienstposten bei der Z. - Außenstelle W.- aufgrund von Strukturmaßnahmen der Bundeswehr weggefallen war. Nachdem Regierungsdirektor X. im Oktober schwer erkrankte, wurde die weitere Durchführung des Stellenbesetzungsverfahrens bis zum Jahresende 2002 zurückgestellt. Mit Verfügung vom 20.12.2002 wurde im Hinblick auf dessen langfristige Erkrankung entschieden, die Auswahlentscheidung zu dessen Gunsten nicht aufrechtzuerhalten und vorgeschlagen, Herrn Regierungsdirektor V. für den Dienstposten auszuwählen. Diesem wurde der Dienstposten daraufhin übertragen. Ausweislich eines Aktenvermerks der Beklagten (Bl. 2 der Behördenakte) handelte es sich bei Regierungsdirektor V. um einen Beamten, der nach Rückkehr von seiner Beschäftigung als Lehrkraft an der Bundesakademie für Wehrtechnik und Wehrverwaltung an die Außenstelle W. dort unterwertig - als "Zwischenstation" - beschäftigt war, bis ein Dienstposten nach A 15 BBesG zur Verfügung stand. Bereits mit Schreiben vom 27.08.2002 hatte der Kläger eine Erhöhung seines Altersteilzeitzuschlages auf der Grundlage von 88 vom Hundert der Nettobesoldung (anstelle von 83 vom Hundert) beantragt. Mit Schreiben der Z. vom 08.10.2002 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass die Anwendung des § 2 Abs. 4 ATZV lediglich in Gestalt des S. 2 als mittelbare Betroffenheit in Betracht komme. Sein Antrag werde zurückgestellt, weil noch nicht geklärt sei, mit wem der Dienstposten nachbesetzt werde, da die Umsetzung der dem Kläger möglicherweise bekannt gewordenen Personalmaßnahme zurückgestellt worden sei. Nachdem dann der Dienstposten mit Regierungsdirektor V. nachbesetzt worden war, wurde der Kläger mit Schreiben der Z. vom 17.03.2003 zu einer beabsichtigten Ablehnung seines Antrages angehört. Der Kläger erwiderte daraufhin in seiner Stellungnahme vom 18.04.2003, dass er mit der Ablehnung nicht einverstanden sei, da auf seinem Dienstposten Überhangpersonal untergebracht werden sollte. Dies ergänzte er mit e-mail vom 27.05.2003 dahingehend, dass die Nachbesetzung mit einem berücksichtigungsfähigen Kollegen in die Verhandlungen über seine Altersteilzeitlösung eingegangen und in diesem Sinne schließlich auch entschieden worden sei. Dass gesundheitliche Gründe des Nachfolgers dazwischengetreten seien, die eine alternative Nachbesetzung notwendig machten, führe nicht zu einem Wegfall des Anspruchs auf den erhöhten Zuschlag. Mit Bescheid vom 06.06.2003 lehnte die Z. den begehrten erhöhten Altersteilzeitzuschlag nach § 2 Abs. 4 ATZV mit der Begründung ab, die Voraussetzungen lägen nicht vor, da der Dienstposten des ausgewählten Bewerbers nicht durch Strukturmaßnahmen weggefallen sei. Die Überlegungen der Personalführung im Vorfeld des Stellenbesetzungsverfahrens hätten bei der Beurteilung außer Betracht zu bleiben. Hiergegen legte der Kläger am 10.07.2003 ohne Begründung Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 12.08.2003, dem Kläger am 20.08.2003 zugestellt, wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung wurden die Ausführungen im Ausgangsbescheid vertieft. Am 19.09.2003 hat der Kläger hiergegen Klage erhoben und zur Begründung ausgeführt, die Erkrankung des zunächst ausgewählten Bewerbers Regierungsdirektor X. könne seinen Anspruch nicht entfallen lassen. Maßgeblich sei, dass er seinen Dienstposten aufgegeben habe, um strukturerhebliche Nachbesetzungen zu ermöglichen. Zu seinem Altersteilzeitantrag sei es gekommen, nachdem an ihn seitens der Z. mit dem Anliegen herangetreten worden sei, seinen Dienstposten vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze für unterzubringende Kollegen, die von der Auflösung der Außenstelle W. betroffen seien, freizumachen. Insoweit seien die Kollegen X. und U. benannt worden. Auch die finanzielle Seite sei konkret angesprochen und darauf hingewiesen worden, dass ein Besoldungsstrukturgesetz zur Anpassung an das Tarifrecht auf dem Weg sei, wonach ein erhöhter Altersteilzeitzuschlag gewährt werde, wenn ein Arbeitsplatz für strukturbetroffene Kollegen freigemacht werde. Der Unterbringung der genannten Kollegen habe er nicht im Wege stehen wollen. Nach seiner Auffassung sei es Sinn und Zweck der Regelung des § 2 Abs. 4 ATZV, Anreize für die Inanspruchnahme von Altersteilzeit zu schaffen, damit strukturbetroffene Kollegen untergebracht werden können. Dieser Zweck könne nur erreicht werden, wenn die tatsächliche Gewährung nicht von Unwägbarkeiten wie bei einem Lotteriespiel abhänge. Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Z. vom 06.06.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 12.08.2003 zu verpflichten, ihm einen erhöhten Altersteilzeitzuschlag nach Maßgabe des § 2 Abs. 4 ATZV rückwirkend für die Zeit vom 01.04.2002 bis 31.07.2003 zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt sie vor, der Kläger könne aus personellen Vorüberlegungen keine Ansprüche herleiten. Er könne sich auch nicht darauf berufen, seinen Altersteilzeitantrag im Vertrauen auf den erhöhten Altersteilzeitzuschlag gestellt zu haben, da die Vorschrift zu diesem Zeitpunkt noch nicht in Kraft gewesen sei. Insoweit habe es auch keine verbindliche Zusage gegeben. Der Kläger habe sich ferner nicht auf einen konkreten Nachfolger einstellen dürfen. Im Übrigen vertieft sie ihr vorgerichtliches Vorbringen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der vorgelegten Behördenakte Bezug genommen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist.