Urteil
1 E 1470/03
VG Darmstadt 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGDARMS:2005:0503.1E1470.03.0A
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Leitsätze
Bei einem Zeckenbiss, den eine Lehrerin bei einer Wanderwoche mit der Schulklasse erleidet, verwirklicht sich lediglich ein allgemeines Lebensrisiko, dem der spezifische Zusammenhang mit dem Beamtendienst fehlt.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Regierungspräsidiums B-Stadt vom 10.04.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.05.2003 ist im Ergebnis rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Das beklagte Land ist zur antragsgemäßen Anerkennung des im Mai 2002 erlittenen Zeckenbisses der Klägerin als Dienstunfall nicht verpflichtet. Gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG - ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachende Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Der während der von der Klägerin als Lehrerin durchgeführten Wanderwoche in der Zeit vom 27.05.2002 bis 29.05.2002 möglicherweise erlittene Zeckenbiss kann bereits deshalb nicht als Dienstunfall gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG anerkannt werden, weil ein Zurechnungszusammenhang mit dem Dienst der Klägerin nicht gegeben ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt die Anerkennung als Dienstunfall einen Zurechnungszusammenhang zwischen dem Ereignis und der Ausübung des Dienstes voraus. Nicht als Ursachen im Rechtssinne sind demnach sogenannte Gelegenheitsursachen anzusehen, d.h. Ursachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst eine rein zufällige Beziehung besteht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.02.1998 - 2 B 81/97 -, zitiert nach juris). Dies wird etwa dann angenommen, wenn das schädigende Ereignis nach menschlichem Ermessen bei jedem anderen nicht zu vermeidenden Anlass in naher Zukunft ebenfalls eingetreten wäre. Ebenso sind solche Schädigungen, denen der Verletzte in gleichem Maße ausgesetzt gewesen wäre, wenn er sich nicht im Dienst befunden hätte, insbesondere weil Ursache eine allgemeine und damit letztlich jeden treffende Gefahr war, nicht Unfallursache i.S.d. § 31 BeamtVG (vgl. Wilhelm in Fürst u.a., GKÖD, Anm. 21 f zu O § 31 BeamtVG; Bauer in Stegmüller u.a., Komm. z. BeamtVG, Erl. 7 Nr. 1.3 zu § 31). Die erforderliche, besondere Dienstbezogenheit kann nur angenommen werden, wenn die dienstliche Tätigkeit des Beamten erfahrungsgemäß eine hohe Wahrscheinlichkeit gerade dieser bestimmten Erkrankung in sich birgt. Eine Gefährdung muss unabhängig von der individuellen Veranlagung des Beamten bei den konkret auszuführenden dienstlichen Verrichtungen typisch und in signifikant höherem Maße als bei der übrigen Bevölkerung gegeben sein (vgl. Hess.VGH, Beschl. v. 20.01.2004 - 1 ZU 2602/03). In diesem Sinn hat das VG Wiesbaden entschieden, dass der zu einer Gesundheitsbeeinträchtigung führende Stich einer Wespe während einer Dienstfahrt keinen Dienstunfall i.S.d. § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG darstellt, da ein Wespenstich jedem Bürger widerfahren kann und sich dabei, ebenso wie bei einem Mückenstich, lediglich ein allgemeines Lebensrisiko verwirklicht, dem der spezifische Zusammenhang mit dem Beamtendienst fehlt (VG Wiesbaden, Gerichtsbescheid vom 25.08.1998 - 8 E 420/90 (V) -, NVwZ 1999, S. 324). Das Verwaltungsgericht Gera hat im Anschluss an die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wiesbaden im Fall eines im Außendienst eingesetzten Vermessungsinspektors, der einen Zeckenbiss mit anschließender Borrelioseerkrankung erlitt, einen dienstlichen Zurechnungszusammenhang nur deshalb angenommen, weil er dienstlich überwiegend im ländlichen Bereich sowie im Außenbereich eingesetzt war und sich damit eine der Arbeit eines Vermessungsinspektors im Außenbereich immanente Gefahr eines Zeckenbisses verwirklicht habe (vgl. VG Gera, Urteil vom 14.01.2004 - 1 K 647/03 GE -, zitiert nach juris). Bei einem Zeckenbiss, den eine Lehrerin bei einer Wanderwoche mit der Schulklasse erleidet, verwirklicht sich dagegen lediglich ein allgemeines Lebensrisiko, dem der spezifische Zusammenhang mit dem Beamtendienst fehlt. Der amtsgemäße Aufgabenbereich einer Lehrkraft ist nicht durch einen planvollen Einsatz im Außenbereich gekennzeichnet. Veranstaltungen außerhalb der Schule stellen eher die Ausnahme als die Regel des Einsatzes einer Lehrkraft dar. Ein deutliches Übergewicht der Gefahr, bei einer Wanderwoche einen Zeckenbiss zu erleiden gegenüber dem Risiko, im privaten Bereich von einer Zecke gebissen zu werden, besteht nach Ansicht des Gerichts nicht. Das Gericht sieht sich in dieser Einschätzung durch das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz bestätigt (vgl. Urteil vom 16.09.1997, - L 7 U 199/95 - , zitiert nach juris), das ausführt: "Mit Borrelien infizierte Zecken kommen in ganz Deutschland bis 1000 m Höhe vor .... Beliebte Aufenthaltsorte sind buschige Wald- und Wegränder, Laub- und Nadelwälder, hier vor allem lichte Gehölze mit Unterwuchs, sowie Parkanlagen und Gärten mit Büschen und Sträuchern als Unterholz ... Aufgrunddessen zählen zu den Opfern der Lyme-Krankheit Menschen aller Altersstufen aus allen Bevölkerungsschichten. Die Lyme-Borreliose stellt in Deutschland ein flächendeckendes Problem dar und kann deshalb jeden Wald-, Park- oder Gartenbesucher treffen ... Das jahreszeitliche Auftreten der Zecken-Borreliose ist an die Zeckenaktivität und das Freizeitverhalten der Bevölkerung gekoppelt ....; Ausflüge ins Grüne und Spaziergänge mit dem Hund, Sport und Picknicken sind mit einem hohen Infektionsrisiko verbunden; am größten ist die Infektionsgefahr in stadtnahen Parks und Wäldern ... Mithin besteht auch außerhalb einer Berufstätigkeit ein erhebliches Risiko, sich eine Borrelien-Infektion durch Zeckenbiss zuzuziehen." Eine Anerkennung eines bei einer Wanderwoche erlittenen Zeckenbisses als Dienstunfall der Klägerin als Lehrerin kann daher aufgrund des nur zufälligen Zusammenhanges mit dem Dienst nicht in Betracht kommen. Im Übrigen könnte die Klage auch deshalb keinen Erfolg haben, weil vorliegend nicht feststeht, wann und wo der Zeckenbiss genau erfolgte. Die Anerkennung als Dienstunfall setzt voraus, dass das schädigende Ereignis an einem bestimmten Ort zu einem konkret bestimmbaren Zeitpunkt eingetreten ist. Die Eingrenzbarkeit eines Zeitraumes genügt ebenso wenig wie die abstrakte Bestimmbarkeit des schädigenden Ereignisses, die nach ärztlicher Erfahrung zu vermutende Inkubationszeit und die Kenntnis der Orte, an denen sich der Beamte während dieser Zeit aufgehalten hat. Lassen sich Ort und Zeit des schädigenden Ereignisses nicht genau feststellen, geht das zu Lasten des Beamten, der die materielle Beweislast trägt (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.1993 - 2 C 22/90 - m.w.N., zitiert nach juris). Die Klägerin hat nach ihren eigenen Angaben die Zecke erst am 31.05.2002, also 2 Tage nach Beendigung der Klassenfahrt, entdeckt. Im Krankenhaus hat sie angeben, der Herkunftsort der Zecke sei ihr unbekannt. Auch im Widerspruchsverfahren war es der Klägerin nicht möglich, Tag und Uhrzeit des Zeckenbisses genau zu bestimmen. Erst im Klageverfahren hat sie unter Rekonstruktion der durchgeführten Wanderungen, ihres sonstigen Aufenthaltes nach der Klassenfahrt und der Inkubationszeit für die Borreliose erklärt, der Zeckenbiss müsse am 28.05.2002 erfolgt sein. Die Klägerin hat mit diesen nachträglichen Ausführungen nicht beweisen können, dass sie definitive Kenntnis vom Zeitpunkt und vom Ort des Zeckenbisses hat. Auch wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür sprechen mag, dass die Klägerin während der Klassenfahrt von der Zecke gebissen wurde, ist nicht auszuschließen, dass der Zeckenbiss zu einem anderen Zeitpunkt an einem anderen Ort erfolgte, entweder bereits vor der Klassenfahrt, in der freien Zeit auf der Klassenfahrt oder an den folgenden beiden Tagen, da Zecken nicht nur in Waldgebieten, sondern auch in Parkanlagen vorkommen. Da die Klägerin den Zeckenbiss als schädigendes Ereignis somit weder örtlich noch zeitlich konkret bestimmen kann, ist sie auch der ihr obliegenden Beweispflicht für das Vorliegen eines Dienstunfalls nicht nachgekommen. Danach ist die Klage abzuweisen. Als unterliegende Beteiligte hat die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4000 EUR festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 S. 2 GKG a.F. Die am ... geborene Klägerin reichte unter dem 20.03.2003 eine Unfallmeldung ein. Während eines Aufenthaltes mit einer Klasse in Y. vom 27.05.2002 bis zum 29.05.2002 sei sie auf einer Wanderung von einer Zecke gebissen worden, die am 31.05.2002 entfernt worden sei. Nach der Klassenfahrt habe sie sich nur noch im Innenstadtbereich von B-Stadt und W. aufgehalten. Sie habe sich mit einer Borreliose infiziert, die Antibiotika-Behandlung habe am 05.07.2002 begonnen. Mit Bescheid vom 10.04.2003 lehnte der Beklagte die Anerkennung des Zeckenbisses und der Borreliose als Dienstunfall ab, da nicht festzustellen sei, zu welchem Zeitpunkt das Unfallereignis geschah. Es sei ebenso wahrscheinlich, dass das schädigende Ereignis außerhalb der Dienstzeit erfolgte. Mit Schreiben vom 05.05.2003, eingegangen am 07.05.2003, hat die Klägerin Widerspruch eingelegt mit der Begründung, sie könne zwar Tag und Uhrzeit des Zeckenbisses nicht genau bestimmen, dies sei jedoch durchaus üblich bei Zeckenbissen. Unter Beachtung der Beweisschwierigkeiten bei Zeckenbissen und unter Berücksichtigung, dass sie sich außerhalb der Wanderungen auf der Klassenfahrt nicht an Orten aufgehalten habe, an denen ein Zeckenbiss möglich sei, sei es hinreichend wahrscheinlich, dass der Zeckenbiss während der Wanderungen erfolgte. Mit Widerspruchsbescheid vom 28.05.2003 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Die Klägerin habe bei der Entfernung der Zecke im Krankenhaus selbst gesagt, der Herkunftsort der Zecke sei ihr unbekannt. Zu diesem Zeitpunkt sei kein Erythem diagnostiziert worden. Zweifel bestünden nicht nur am Zusammenhang mit der Klassenfahrt, sondern auch an der Ursächlichkeit des konkreten Zeckenbisses für die im Juli therapierte Borreliose. Das Unfallereignis müsse konkret örtlich und zeitlich bestimmbar sein, die Feststellung eines abstrakten Ereignisses reiche nicht aus, eine Wahrscheinlichkeit genüge nicht. Die Borreliose sei zudem nicht belegt, das angegebene Antibiotikum für die Erkrankung nicht indiziert. Darüber hinaus wäre noch zu klären, ob sich bei einem Zeckenbiss nicht ein allgemeines Lebensrisiko verwirkliche. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 10.06.2003 zugestellt. Die Klägerin hat am 01.07.2003 Klage erhoben. Es liege ein Dienstunfall vor, weil der Zeckenbiss zeitlich und örtlich auf die Klassenfahrt einzugrenzen sei. Auf der Klassenfahrt habe sie viele Wanderungen gemacht, danach habe sie sich bis zur Entdeckung der Zecke am 31.05.2002 nur noch innen oder im Innenstadtbereich aufgehalten. Angesichts der verschiedenen Wanderungen und der Inkubationszeit, die zwischen 2 Tage und 4 Wochen liege, müsse die Zecke sie auf der Wanderung am 28.05.2002 von V. nach Y. gebissen haben. Die Klägerin legte einen Laborbericht der Gemeinschaftspraxis für Laboratoriumsmedizin U. u.a. vom 05.07.2002 vor, wonach der serologische Befund für eine Infektion mit Borrelia burgdorferi spreche. Das Untersuchungsergebnis sei am ehesten mit einem Frühstadium der Lyme-Borreliose vereinbar. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Regierungspräsidiums B-Stadt vom 10.04.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom 28.05.2003 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den im Mai 2002 erlittenen Zeckenbiss als Dienstunfall anzuerkennen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist er erneut darauf, dass die mangelnde zeitliche Bestimmbarkeit des schädigenden Ereignisses die Anerkennung als Dienstunfall ausschließe. Die nachteiligen Folgen der Unaufklärbarkeit des Ursachenzusammenhangs habe die Klägerin zu tragen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der vom Beklagten vorgelegten Behördenakte Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen ist.