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Urteil

1 E 436/02

VG Darmstadt 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGDARMS:2004:1104.1E436.02.0A
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Leitsätze
Bei einem Zeckenbiss, den eine Lehrerin bei einer Wanderwoche mit der Schulklasse erleidet, verwirklicht sich ein allgemeines Lebensrisiko, dem der spezifische Zusammenhang mit dem Dienst fehlt.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Entscheidung kann aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren ergehen (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Regierungspräsidiums X. vom 25.10.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 01.02.2002 ist im Ergebnis rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Das beklagte Land ist zur antragsgemäßen Anerkennung des im Jahr 1997 erlittenen Zeckenbisses der Klägerin als Dienstunfall nicht verpflichtet. Gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG - ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachende Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Der während der von der Klägerin als Lehrerin durchgeführten Wanderwoche in der Zeit vom 11.06. bis 13.06.1997 erlittene Zeckenbiss kann bereits deshalb nicht als Dienstunfall gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG anerkannt werden, weil ein Zurechnungszusammenhang mit dem Dienst der Klägerin nicht gegeben ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt die Anerkennung als Dienstunfall einen Zurechnungszusammenhang zwischen dem Ereignis und der Ausübung des Dienstes voraus. Nicht als Ursachen im Rechtssinne sind demnach sogenannte Gelegenheitsursachen anzusehen, d.h. Ursachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst eine rein zufällige Beziehung besteht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.02.1998 - 2 B 81/97 -, zitiert nach juris). Dies wird etwa dann angenommen, wenn das schädigende Ereignis nach menschlichem Ermessen bei jedem anderen nicht zu vermeidenden Anlass in naher Zukunft ebenfalls eingetreten wäre. Ebenso sind solche Schädigungen, denen der Verletzte in gleichem Maße ausgesetzt gewesen wäre, wenn er sich nicht im Dienst befunden hätte, insbesondere weil Ursache eine allgemeine und damit letztlich jeden treffende Gefahr war, nicht Unfallursache i.S.d. § 31 BeamtVG (vgl. Wilhelm in Fürst u.a., GKÖD, Anm. 21 f zu O § 31 BeamtVG; Bauer in Stegmüller u.a., Komm. z. BeamtVG, Erl. 7 Nr. 1.3 zu § 31). Die erforderliche, besondere Dienstbezogenheit kann nur angenommen werden, wenn die dienstliche Tätigkeit des Beamten erfahrungsgemäß eine hohe Wahrscheinlichkeit gerade dieser bestimmten Erkrankung in sich birgt. Eine Gefährdung muss unabhängig von der individuellen Veranlagung des Beamten bei den konkret auszuführenden dienstlichen Verrichtungen typisch und in signifikant höherem Maße als bei der übrigen Bevölkerung gegeben sein (vgl. Hess.VGH, Beschl. v. 20.01.2004 - 1 ZU 2602/03). In diesem Sinn hat das VG Wiesbaden entschieden, dass der zu einer Gesundheitsbeeinträchtigung führende Stich einer Wespe während einer Dienstfahrt keinen Dienstunfall i.S.d. § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG darstellt, da ein Wespenstich jedem Bürger widerfahren kann und sich dabei, ebenso wie bei einem Mückenstich, lediglich ein allgemeines Lebensrisiko verwirklicht, dem der spezifische Zusammenhang mit dem Beamtendienst fehlt (VG Wiesbaden, Gerichtsbesch. v. 25.08.1998 - 8 E 420/90 (V) -, NVwZ 1999, S. 324). Das Verwaltungsgericht Gera hat im Anschluss an die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wiesbaden im Fall eines im Außendienst eingesetzten Vermessungsinspektors, der einen Zeckenbiss mit anschließender Borrelioseerkrankung erlitt, einen dienstlichen Zurechnungszusammenhang nur deshalb angenommen, weil er dienstlich überwiegend im ländlichen Bereich sowie im Außenbereich eingesetzt war und sich damit eine der Arbeit eines Vermessungsinspektors im Außenbereich immanente Gefahr eines Zeckenbisses verwirklicht habe (vgl. VG Gera, Urt. v. 14.01.2004 - 1 K 647/03 GE -, zitiert nach juris). Bei einem Zeckenbiss, den eine Lehrerin bei einer Wanderwoche mit der Schulklasse erleidet, verwirklicht sich dagegen lediglich ein allgemeines Lebensrisiko, dem der spezifische Zusammenhang mit dem Beamtendienst fehlt. Der amtsgemäße Aufgabenbereich einer Lehrkraft ist nicht durch einen planvollen Einsatz im Außenbereich gekennzeichnet. Veranstaltungen außerhalb der Schule stellen eher die Ausnahme als die Regel des Einsatzes einer Lehrkraft dar. Ein deutliches Übergewicht der Gefahr, bei einer Wanderwoche einen Zeckenbiss zu erleiden gegenüber dem Risiko, im privaten Bereich von einer Zecke gebissen zu werden, besteht nach Ansicht der Kammer nicht. Die Kammer sieht sich in dieser Einschätzung durch das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz bestätigt (vgl. Urteil vom 16.09.1997, - L 7 U 199/95 - , zitiert nach juris), das ausführt: "Mit Borrelien infizierte Zecken kommen in ganz Deutschland bis 1000 m Höhe vor .... Beliebte Aufenthaltsorte sind buschige Wald- und Wegränder, Laub- und Nadelwälder, hier vor allem lichte Gehölze mit Unterwuchs, sowie Parkanlagen und Gärten mit Büschen und Sträuchern als Unterholz ... Aufgrund dessen zählen zu den Opfern der Lyme-Krankheit Menschen aller Altersstufen aus allen Bevölkerungsschichten. Die Lyme-Borreliose stellt in Deutschland ein flächendeckendes Problem dar und kann deshalb jeden Wald-, Park- oder Gartenbesucher treffen ... Das jahreszeitliche Auftreten der Zecken-Borreliose ist an die Zeckenaktivität und das Freizeitverhalten der Bevölkerung gekoppelt ....; Ausflüge ins Grüne und Spaziergänge mit dem Hund, Sport und Picknicken sind mit einem hohen Infektionsrisiko verbunden; am größten ist die Infektionsgefahr in stadtnahen Parks und Wäldern ... Mithin besteht auch außerhalb einer Berufstätigkeit ein erhebliches Risiko, sich eine Borrelien-Infektion durch Zeckenbiss zuzuziehen." Eine Anerkennung eines bei einer Wanderwoche erlittenen Zeckenbisses als Dienstunfall der Klägerin als Lehrerin kann daher aufgrund des nur zufälligen Zusammenhanges mit dem Dienst nicht in Betracht kommen. Im Übrigen könnte die Klage auch deshalb keinen Erfolg haben, weil der ursächliche Zusammenhang der im Mai diagnostizierten Borreliose-Erkrankung mit dem 1997 behandelten Zeckenbiss von der Klägerin nicht hinreichend dargetan ist. Soweit die Klägerin angibt, sie habe nach dem Juni 1997 keinen Zeckenbiss mehr erlitten, ist dies nur insoweit aussagekräftig, als die Klägerin keinen von ihr bemerkten Zeckenbiss mehr erlitt. Soweit der Beklagte geltend macht, 50 % der Zeckenbisse würden von den Betroffenen nicht bemerkt, ist die Klägerin dem nicht entgegengetreten und ist ein solcher Geschehensablauf durchaus wahrscheinlich. In diesem Sinn hat sich letztlich auch der behandelnde Arzt der Klägerin, der Arzt für Innere Medizin Dr. U., in seiner auf Anforderung des Regierungspräsidiums abgegebenen ärztlichen Stellungnahme vom 13.09.2001 geäußert und ausgeführt: "Um Ihre Frage abschließend zu beantworten, darf ich Ihnen mitteilen, dass das jetzige Krankheitsbild durchaus Folge des 1997 erfolgten Zeckenbiss sein kann." Schließlich wäre auch die Ablehnung der Anerkennung als Dienstunfall wegen Versäumung der in § 45 Abs. 1 BeamtVG geregelten 2-jährigen Ausschlussfrist für die Meldung des Dienstunfalles rechtsfehlerfrei erfolgt. Die in § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG geregelte Möglichkeit einer darüber hinausgehenden Unfallfürsorge kann, wie der Beklagte zutreffend angenommen hat, deshalb nicht greifen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorlagen. Die Klägerin musste bei einem Zeckenbiss der dargelegten und medikamentös behandelten Art mit der Möglichkeit einer Borreliose-Erkrankung rechnen. Danach ist die Klage abzuweisen. Als unterliegende Beteiligte hat die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin ist Realschullehrerin. Sie begehrt mit der Klage die Anerkennung eines Zeckenbisses als Dienstunfall. Mit Schreiben vom 21.06.2001 zeigte die Klägerin dem Regierungspräsidium X. an, dass bei ihr nach einer Blutuntersuchung am 30.05.2001 der Befund einer Borreliose festgestellt worden sei. Sie erklärte, sie habe während einer Wanderwoche im Juni 1997 mit ihrer Schulklasse einen Zeckenbiss erlitten und sei deshalb in A-Stadt ärztlich behandelt worden. Dies melde sie nachträglich als Dienstunfall. Nach Hinweis auf die Frist für die Geltendmachung von Dienstunfällen bat sie um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erklärte, sie habe im Jahr 1997 Herrn Dr. med. V. in A-Stadt im Wochenenddienst aufgesucht, der ihr ein Antibiotikum verschrieben habe. Damit habe sie die Angelegenheit als erledigt betrachtet. Im Jahr 1997 seien keine weiteren Untersuchungen erfolgt. Beschwerden in Form von Schmerzen in Gelenken und Muskeln in Intervallen, Abgeschlagenheit, Konzentrationsschwächen und Muskelkrämpfen seien aufgetreten, ohne dass sie diese in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zeckenstich habe sehen können. Nachdem die konsultierten Ärzte keine konkrete Diagnose hätten stellen können und verschiedene Heilbehandlungen letztlich nicht gegriffen hätten, sei Ende Mai 2001 eine Blutuntersuchung erfolgt, die den Borreliose-Befund ergeben habe. Erst nach Zugang des Laborergebnisses am 30.05.2001 habe sie einen Zusammenhang zwischen dem Zeckenbiss und den Beschwerden herstellen können. Die Klägerin legte eine vom 20.08.2001 datierende Dienstunfallmeldung nebst verschiedenen Unterlagen vor, wegen deren Inhalt auf Bl. 10 bis 16 der Behördenakte Bezug genommen wird, ferner ein Attest des Internisten Dr. U. vom 30.08.2001, in dem der Klägerin das Bestehen einer Borreliose Stadium III bestätigt und ferner ausgeführt wird, seit Juli 1999 bestünden zunehmende Gelenksbeschwerden in beiden Armen. Auf Anforderung des Regierungspräsidiums X. äußerte sich Herr Dr. U. zu der Vorgeschichte und dem Verlauf der Erkrankung in einer Stellungnahme vom 13.09.2001, wegen deren Inhalt auf Bl. 22 der Behördenakte Bezug genommen wird. Mit Bescheid vom 25.10.2001 lehnte das Regierungspräsidium X. die Anerkennung der Erkrankung an Borreliose infolge eines Zeckenbisses im Juni 1997 als Dienstunfall ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, bei einem Zeckenbiss während einer Klassenfahrt sei nicht von einem allgemeinen Lebensrisiko, sondern von einer dienstspezifischen Gefährdung auszugehen, die unfallgeschützt sei. Die Klägerin habe jedoch die gesetzliche Meldefrist hinsichtlich des Zeckenbisses versäumt. Die Klägerin erhob hiergegen am 15.11.2001 Widerspruch, zu dessen Begründung sie vortrug, sie sei zu keinem Zeitpunkt auf die Meldepflicht eines Zeckenbisses hingewiesen worden. Darin liege eine Verletzung der Fürsorgepflicht. Sie habe der Einschätzung des Arztes vertraut, der die Sache für unproblematisch gehalten habe und sie ebenfalls nicht auf eine Meldepflicht hingewiesen habe. Erst Ende Mai 2001, als die später auftretenden Beschwerden als Borreliose-Erkrankung erkannt worden seien, habe sie eine Verbindung ihrer langjährigen Beschwerden mit dem Zeckenbiss herstellen können und diesen unverzüglich als Dienstunfall gemeldet. Die Meldung sei damit rechtzeitig gemäß § 45 Abs. 2 BeamtVG erfolgt. Das Regierungspräsidium X. wies den Widerspruch der Klägerin durch Widerspruchsbescheid vom 01.02.2002, den Bevollmächtigten der Klägerin zugestellt mit Empfangsbekenntnis vom 05.02.2002, zurück. Die Klägerin hat am 04.03.2002 Klage erhoben mit dem sinngemäßen Antrag, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Regierungspräsidiums X. vom 25.10.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 01.02.2002 zu verpflichten, den in der Zeit vom 11.06. bis 13.06.1997 erlittenen Zeckenbiss als Dienstunfall anzuerkennen. Zur Begründung trägt sie unter Vertiefung ihres Vortrages aus dem Vorverfahren vor, nach dem Ende der Wanderwoche habe sie festgestellt, dass mehrere der Kinder von Zecken befallen gewesen seien. Erst nach Rückkehr von der Wanderwoche habe sie unter der linken Achsel eine Bissstelle mit Rötung bemerkt. Der konsultierte Arzt im Krankenhaus in T. habe der Sache keine große Bedeutung beigemessen. Nachdem die Rötung nicht abgenommen habe, habe sie tags darauf Dr. med. V. in A-Stadt aufgesucht, der einen Zeckenstich attestiert und ein Antibiotikum verschrieben habe, das sie ordnungsgemäß eingenommen habe. Nach Ende der Einnahme sei nichts weiter unternommen worden und sei sie beschwerdefrei gewesen und bis Ende 1998 auch geblieben. Dann seien Gelenkbeschwerden aufgetreten, die ärztlicherseits als rheumatische Beschwerden gedeutet worden seien. Erst im Mai 2001 sei die Borreliose Stadium III diagnostiziert worden. Sie habe nach dem Juni 1997 keinen Zeckenbiss mehr erlitten, der zu einer Rötung der Umgebung des Zeckenbisses geführt hätte. Es habe für sie keinen vernünftigen Grund gegeben, den Zeckenbiss zu einem früheren Zeitpunkt als Dienstunfall zu melden, weil die Behandlung nach der Einnahme der Antibiotika erfolgreich abgeschlossen oder jedenfalls so erschienen sei. Es sei Sinn des § 45 Abs. 2 BeamtVG, eine Regelung für Fälle zu treffen, in denen die Folge des Unfalles erst bemerkbar werde, wenn sich die Notwendigkeit der Behandlung ergebe oder der Arzt der Auffassung sei, diese Krankheit könne die Folge eines früheren Dienstunfalls sein. Erst als das Wort "Borreliose" in der Labordiagnostik aufgetaucht sei, sei für sie deutlich geworden, dass es sich in diesem Fall um eine Folge des Zeckenbisses im Jahr 1997 gehandelt habe. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er hält an der ablehnenden Haltung und der Begründung der angegriffenen Bescheide fest, die Meldefrist habe gemäß § 45 Abs. 1 BeamtVG drei Monate betragen und sei von der Klägerin nicht gewahrt worden. Die Klägerin könne für die zwei Jahre der Beschwerdefreiheit nach dem Juni 1997 auch nicht ausschließen, eine erneute Infektion erlitten zu haben. 50 % der Zeckenbisse würden von den Betroffenen nicht bemerkt. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der vom Beklagten vorgelegten Behördenakte genommen, die Gegenstand der Beratung gewesen ist.