Beschluss
1 G 1318/04
VG Darmstadt 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGDARMS:2004:1102.1G1318.04.0A
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Leitsätze
Wird ein beamtenrechtliches Konkurrentenstreitverfahren nach erfolgter Akteneinsicht auf einen Erledigungsfeststellungsantrag reduziert, kann dieser nur dann Erfolg haben, wenn unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles ohne Einleitung des Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ein Rechtsverlust des Antragstellers zu befürchten gewesen wäre.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst zu tragen hat.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 11.978,78 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wird ein beamtenrechtliches Konkurrentenstreitverfahren nach erfolgter Akteneinsicht auf einen Erledigungsfeststellungsantrag reduziert, kann dieser nur dann Erfolg haben, wenn unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles ohne Einleitung des Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ein Rechtsverlust des Antragstellers zu befürchten gewesen wäre. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst zu tragen hat. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 11.978,78 EUR festgesetzt. I. Der Antragsteller bewarb sich neben anderen um die unter dem 25.02.2004 ausgeschriebene Stelle des Forstamtsleiters (A 15 BBesG) des Forstamtes A-Stadt. Mit Bescheid vom 18.05.2004 teilte ihm der Antragsgegner mit, dass seine Bewerbung nicht habe berücksichtigt werden können. Ausgewählt worden sei der Beigeladene, dem die Stelle zum 01.01.2005 übertragen werden solle. Bei der Auswahlentscheidung seien die Grundsätze der Bestenauslese nach § 8 HBG zu beachten gewesen; maßgeblich sei demnach ein Vergleich von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Für eventuelle Rückfragen stehe der Unterzeichner des Bescheides zur Verfügung. Eine Rechtsbehelfsbelehrung war diesem Bescheid nicht beigefügt. Unter dem 09.06.2004 erhob der Antragsteller über seinen Bevollmächtigten gegen diese Entscheidung Widerspruch und suchte - ebenfalls über seinen Bevollmächtigten - bei dem erkennenden Gericht um die Gewährung vorläufigen Rechtschutzes nach und bat in diesem Zusammenhang um Einsicht in die das Auswahlverfahren betreffenden Akten. Nach erfolgter Akteneinsicht hat er unter dem 17.09.2004 die Hauptsache für erledigt erklärt. Zur Begründung trägt er im wesentlichen vor, die Akteneinsicht habe gezeigt, dass der Eilantrag keine Aussicht auf Erfolg habe. Diese Bewertung sei alleine auf der Grundlage des Bescheides vom 18.05.2004 nicht möglich gewesen, da dieser Bescheid keine aussagekräftige Begründung enthalten habe. Erst die Einsicht in den vom 22.06.2004 datierenden Auswahlvermerk habe ihm Aufschluss über die tragenden Gründe der Auswahlentscheidung gegeben. Die Kosten des erledigten Verfahrens seien dem Antragsgegner aufzuerlegen, da dieser es unterlassen habe, den maßgeblichen Bescheid mit der erforderlichen Begründung zu versehen. Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 29.09.2004 hat der Antragsgegner der Erledigungserklärung widersprochen. Seiner Ansicht nach handelt es sich bei der Erledigungserklärung des Antragstellers um eine verschleierte Antragsrücknahme. Ein erledigendes Ereignis liege nicht vor, der Antragsteller habe sich aus Kostengründen in die Erledigungserklärung geflüchtet. Der Bescheid vom 18.05.2004 habe eine ausreichende Begründung enthalten, denn es sei darauf hingewiesen worden, dass dem Beigeladenen wegen dessen besserer Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung der Vorzug zu geben gewesen sei. Der mit Beschluss vom 21.07.2004 dem Verfahren beigeladene Bewerber hat keinen eigenen Antrag gestellt und sich zur Sache nicht geäußert. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen. Dem Gericht liegen zwei Bände Personalakten, den Antragsteller betreffend, sowie drei Bände den Beigeladenen betreffende Personalakten vor, ferner ein Hefter, das Auswahlverfahren betreffend, ein weiterer Hefter, das Widerspruchsverfahren betreffend, und ein dieses Eilverfahren betreffender Hefter. Auch diese Unterlagen sind zum Gegenstand der Beratung gemacht worden. II. Nachdem der Antragsgegner der Erledigungserklärung des Antragstellers ausdrücklich widersprochen hat, war das Begehren des Antragstellers dahingehend auszulegen, dass er die gerichtliche Feststellung der Erledigung des Verfahrens erstrebt; Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit einer dahingehenden Antragsänderung, die das ursprüngliche Konkurrentenstreitverfahren nunmehr auf einen Erledigungsfeststellungsrechtsstreit reduziert, bestehen nicht (vgl. hierzu im einzelnen BVerwG, Urteil vom 25.04.1989 - 9 C 61/88 -, BVerwGE 82, 41, mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen; siehe auch Schmidt in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, Randnummern 112 ff. zu § 113; Kopp / Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, Randnummern 20 ff.). Der Antrag auf Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits ist nicht begründet. Was die Zulässigkeit des zunächst gestellten Antrages mit Blick auf den erforderlichen Anordnungsgrund anbelangt, bestehen Zweifel insoweit, als die Übertragung des streitbefangenen Dienstpostens (und damit einhergehend die entsprechende Planstelleneinweisung) erst zum 01.01.2005 erfolgen soll. Zwar kann bis zu diesem Zeitpunkt eine gerichtliche Hauptsacheentscheidung nicht ergehen; zu beachten ist aber in diesem Zusammenhang der Umstand, dass der Beigeladene bereits das Amt eines nach A 15 BBesG besoldeten Forstdirektors bekleidet, sich in Bezug auf diesen die Dienstpostenübertragung also lediglich als Versetzung darstellt, die grundsätzlich rückgängig gemacht werden kann. Fraglich ist allerdings, ob im Falle des Obsiegens des Antragstellers in einem gerichtlichen Hauptsacheverfahren eine spätere Rückversetzung des Beigeladenen tatsächlich noch in Betracht kommen kann, denn der bislang vom Beigeladenen innegehabte Dienstposten des Leiters des Forstamtes D-Stadt gerät durch die Strukturreform Hessen-Forst 2005 in Wegfall. Dem soll hier jedoch nicht weiter nachgegangen werden, denn es ist jedenfalls die Feststellung zu treffen, dass unter den gegebenen Umständen keine Erledigung des Rechtsstreits vorliegt. Das erkennende Gericht hat allerdings wiederholt entschieden (Beschluss vom 07.08.2001 - 1 G 774/01 -; Beschluss vom 23.04.2003 - 1 G 649/03 -), dass es im Falle übereinstimmender Erledigungserklärungen in einem Konkurrentenstreitverfahren billigem Ermessen im Rahmen der nach § 161 Abs. 2 VwGO zu treffenden Kostenentscheidung entspricht, der Behörde dann die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, wenn die negative Bescheidung einer Bewerbung - wie vorliegend - nicht die erforderliche Begründung der Auswahlentscheidung enthält. Maßgeblich hierfür war die Erwägung, dass aus der Sicht des jeweiligen Antragstellers das gerichtliche Eilverfahren deshalb notwendig gewesen ist, weil wegen des Fehlens der erforderlichen Begründung eine sachgerechte Beurteilung der Frage, ob gegen die ergangene Auswahlentscheidung rechtlich fundierte Einwendungen zu erheben sind, zunächst nicht möglich war, es hierzu vielmehr der vorherigen Einsicht in die das Auswahlverfahren betreffenden Akten bedurfte. Insofern sei regelmäßig Eile geboten, weil gerichtlicher Rechtsschutz nach Aushändigung der Ernennungsurkunde an den ausgewählten Bewerber nicht mehr erlangt werden könne. Der Hessische VGH (Beschluss vom 23.05.2000 - 1 TZ 591/00 -, abgedruckt in NVwZ-RR 2001, S. 8) hat in einem Erledigungsfeststellungsrechtsstreit ausgeführt, es könne kein Zweifel daran bestehen, dass eine Akteneinsichtnahme, mit der ein unterlegener Bewerber erstmals Kenntnis von einer zwar aktenkundigen, ihm aber nicht bekannt gegebenen Begründung erhalte, ein erledigendes Ereignis im Sinne von § 161 Abs. 2 VwGO darstelle, denn erst durch die Akteneinsicht werde der Bewerber in die Lage versetzt, die Erfolgsaussichten seines Rechtsschutzbegehrens zu überprüfen. Bei Unkenntnis der Auswahlbegründung könnten Widerspruch und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs zunächst geboten sein, um sowohl die Bestandskraft der Ablehnungsmitteilung als auch die Schaffung vollendeter Tatsachen durch eine statusberührende Personalmaßnahme des Dienstherrn zu verhindern. Seine oben dargestellte Rechtsprechung hat das erkennende Gericht in seinem Beschluss vom 25.05.2004 (1 G 818/04) erneut bestätigt, gleichzeitig aber auf die Notwendigkeit einer verstärkten Berücksichtigung der individuellen Gegebenheiten des Einzelfalles hingewiesen, die zu einer anderen Bewertung des erledigenden Ereignisses führen können, wenn der unterlegene Bewerber im konkreten Fall des vorläufigen Rechtsschutzes nicht bedurfte. Diese Besonderheiten sind vorliegend in der oben bereits angesprochenen Tatsache zu sehen, dass die Dienstpostenübertragung erst zum 01.01.2005 erfolgen soll, der ausgewählte Bewerber bereits im Range eines Forstdirektors steht und der ohne Rechtsbehelfsbelehrung ergangene Bescheid vom 18.05.2004 den ausdrücklichen Hinweis enthält, dass der Unterzeichner für Rückfragen zur Auswahlentscheidung zur Verfügung stehe. Zwar ist dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof (Beschluss vom 23.05.2000 - 1 TZ 591/00 -) darin zu folgen, dass ein solcher Hinweis die fehlende Begründung der Auswahlentscheidung nicht zu ersetzen vermag. Allerdings war es gerade in Anbetracht dessen, dass vorliegend statusberührende Maßnahmen oder aber solche, die aus anderen Gründen nicht mehr rückgängig zu machen gewesen wären, innerhalb der nächsten sechs Monate nicht zu befürchten waren und auch die Bestandskraft des Ablehnungsbescheides erst mit Ablauf eines Jahres eintreten würde, dem anwaltlich vertretenen Antragsteller zuzumuten, sich zunächst mit der Behörde in Verbindung zu setzen, um die Modalitäten einer möglichen Akteneinsicht zu klären respektive eine Erläuterung der Auswahlentscheidung zu erZ., denn ein Rechtsverlust drohte ihm in absehbarer Zeit unter keinem denkbaren Aspekt. Dieser Bewertung steht nicht entgegen, dass der maßgebliche Auswahlvermerk erst am 22.06.2004 gefertigt wurde. Dies zum einen deshalb, weil bereits der im Rahmen der Akteneinsicht mögliche Vergleich der aktuellen Beurteilung des Antragstellers mit derjenigen des Beigeladenen dem Antragsteller konkrete Hinweise auf die Erfolgsaussichten eines möglichen Rechtsbehelfs hätte verschaffen können; zum anderen hätte auch eine mündliche Erläuterung der für die Auswahlentscheidung maßgeblichen Erwägungen den Antragsteller in die Lage versetzen können, die Chancen eines Rechtsbehelfs sachgerecht zu beurteilen. Erst dann, wenn die Behörde ihm den Zugang zu den genannten Informationen verweigert hätte, hätte Anlass für den Antragsteller bestanden, zur Wahrung seiner entsprechenden Informationsrechte gerichtlichen Eilrechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Ausgehend von der Prämisse des Hessischen VGH (Beschluss vom 23.05.2000 - a.a.O.), wonach eine im Eilrechtsschutzverfahren erfolgte Akteneinsicht ein erledigendes Ereignis im Sinne des § 161 Abs. 2 VwGO darstellen kann, wenn ansonsten Rechtsverlust deshalb droht, weil die Bestandskraft der Ablehnungsmitteilung oder der Vollzug einer statusberührenden Personalmaßnahme zu besorgen sind, kann vorliegend in der erfolgten Akteneinsicht kein erledigendes Ereignis gesehen werden, weil aufgrund der besonderen, oben näher beschriebenen Umstände jedenfalls im Juni 2004 und in den darauf folgenden Monaten dieses Jahres unter keinem Aspekt ein Rechtsverlust des Antragstellers drohte. Der Antrag war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Veranlassung, auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, bestand nicht, denn dieser hat sich am Verfahren nicht beteiligt und auch keinen Sachantrag gestellt (vgl. §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 a und Satz 2 GKG a.F.. Danach war von einem Streitwert in Höhe der Hälfte des 13-fachen Betrages des Endgrundgehaltes des erstrebten Amtes als Hauptsachestreitwert auszugehen, was rechnerisch einen Betrag von 31.943,41 EUR ergibt (4.914,37 EUR x 13 : 2). Dieser Betrag wird in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig mit 3/8 in Ansatz gebracht, was zu einem Streitwert von 11.978,78 EUR führt. Sollte die Streitwertentscheidung des Hessischen VGH in seinem Beschluss vom 23.05.2000 (a.a.O.) so zu verstehen sein, dass bei einem Erledigungsfeststellungsrechtsstreit der Streitwert nur noch in Höhe der Verfahrenskosten festzusetzen ist, folgt das erkennende Gericht dem nicht, denn eine streitwertmäßige Differenzierung zwischen Rücknahme des Eilantrages und der Abgabe übereinstimmender Erledigungserklärungen einerseits und einer streitigen Entscheidung in einem Konkurrentenverfahren über die Frage der Erledigung des Rechtsstreits andererseits erscheint sachlich nicht gerechtfertigt.