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Urteil

1 E 2813/03

VG Darmstadt 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGDARMS:2004:0506.1E2813.03.0A
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Leitsätze
Die stundenweise Berechnung von Zusatzurlaub für Schichtdienst kann auf der Grundlage der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit erfolgen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die stundenweise Berechnung von Zusatzurlaub für Schichtdienst kann auf der Grundlage der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit erfolgen. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Entscheidung kann im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren ergehen (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist zulässig. Soweit der Antrag des Klägers dem Wortlaut nach auf eine Gewährung von Zusatzurlaub im Umfang von 120 Arbeitsstunden gerichtet ist und damit teilweise auf bereits gewährten Zusatzurlaub, fehlt es der Klage nicht an dem erforderlichen Rechtsschutzinteresse. Der Entscheidung ist das klägerische Begehren zugrunde zulegen, den Zusatzurlaub des Klägers für die Jahre 2002 und 2003 in Höhe von insgesamt 10 Tagen nicht, wie geschehen, mit 78 Arbeitsstunden, sondern mit insgesamt 120 Arbeitsstunden zu bemessen, da es dem Kläger seinem Klagevortrag zufolge allein um die Versagung erhöhter Arbeitsstundenanrechnung im Umfang der Differenz von 42 Arbeitsstunden geht (§§ 86 Abs. 3, 88 VwGO). Soweit der Kläger die Gewährung erweiterten Zusatzurlaubs für das Jahr 2002 begehrt, kommt der Wegfall des erforderlichen Rechtsschutzinteresses wegen Verfalls des Urlaubs in Betracht. Gemäß § 8 Abs. 4 Urlaubsverordnung für die Beamten im Lande Hessen, die in der Fassung vom 16. November 1982 (GVBl. I S. 269), zul. geänd. durch Art. 3 VO zur Änd. mutterschutz- und urlaubsrechtl. Vorschr. v. 28.03.2001 (GVBl. I S. 179) - HUrlVO - Anwendung findet, verfällt Urlaub, der nicht spätestens binnen vier Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres oder bei Übertragung auf das nächste Urlaubsjahr bis zum Ablauf der ersten sechs Monate des Urlaubsjahres angetreten oder nicht in besonderen Ausnahmefällen bis zum Ende des nächsten Kalenderjahres verlängert wurde. Der aus der HUrlVO folgende Verfall des Urlaubs führt zum materiell-rechtlichen Verlust des Urlaubsanspruchs für das betreffende Urlaubsjahr. Weder aus der Urlaubsverordnung noch aus sonstigen Bestimmungen ergibt sich, dass dieser Rechtsverlust durch die Geltendmachung von Rechtsmitteln gehindert wird (vgl. Hess. VGH, Urt. v. 06.09.1989, - 1 UE 3303/86 -, HessVGRspr 1990, 14 ff = DÖD 1990, 191 ff). Anders als beim Erholungsurlaub steht die Dauer des Zusatzurlaubs gemäß § 14a Abs. 5 Satz 1 HUrlVO allerdings erst nach Ablauf des Urlaubsjahrs fest, für das er gewährt wird. Die mit dem Schicht- oder Nachtdienst verbundenen besonderen Erschwernisse werden nicht in dem Urlaubsjahr abgegolten, in dem sie entstanden sind, sondern erst in dem daran anschließenden Urlaubsjahr. Wenn der Anspruch auf Zusatzurlaub erst mit dem 01.01. des auf das Bemessungsjahr folgenden Urlaubsjahres entsteht (so v. Roetteken in HBR IV, § 106 HBG Rn. 86), wäre eine im Wege der Übertragung eröffnete weitere Urlaubsgewährung im Kalenderjahr 2004 möglich. Dies bedarf keiner abschließenden Entscheidung, da sich die Klage jedenfalls als unbegründet erweist. Der Bescheid des Polizeipräsidiums Y. vom 21.08.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Polizeipräsidiums Y. vom 16.10.2003 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kläger bei der Gewährung des Zusatzurlaubes für die Jahre 2002 und 2003 eine höhere als die erfolgte Arbeitsstundenanzahl in Anrechnung zu bringen. Die Kammer macht sich die nachfolgend wiedergegebene, zutreffende Begründung des Polizeipräsidiums Y. im Widerspruchsbescheid vom 16.10.2003 zu eigen und sieht in diesem Umfang von einer eigenen Darstellung der Entscheidungsgründe ab: "Nach § 4 Abs. 4 HUrlVO kann der Erholungsurlaub einschließlich eines etwaigen Zusatzurlaubes nach Stunden berechnet werden. § 4 Abs. 4 HUrlVO ist auch auf den Zusatzurlaub im Schichtdienst anwendbar, da § 4 HUrlVO für alle Urlaubstage gilt und deshalb auch für Zusatzurlaub im Schichtdienst. § 4 HUrlVO ist auch neben dem § 14 a HUrlVO anwendbar. Zwar enthält dieser eine spezielle Regelung für den Zusatzurlaub im Schichtdienst, dies schließt jedoch die Anwendbarkeit des § 4 HUrlVO nicht aus, da dieser gerade auf sämtliche Urlaubstage und somit auch auf den Zusatzurlaub anwendbar ist. Auch die Parallelregelung für Angestellte, § 48a BAT, sieht eine stundenweise Berechnung des Zusatzurlaubes vor. Die Höhe des Zusatzurlaubes für Schichtdienst ist für die Beamtinnen und Beamten in § 14a HUrlVO, für die Angestellten in § 48a Abs. 2 BAT geregelt. Zwar sind die Vorschriften des BAT mit denen für Beamtinnen und Beamte geltenden Vorschriften der Hessischen Urlaubsverordnung inhaltlich deckungsgleich, jedoch sieht auch § 48a BAT eine stundenweise Abrechnung vor. Bei der Regelung des BAT wird wie in der Hessischen Urlaubsverordnung von einer 5-Tages-Woche ausgegangen, wobei aufgrund bestehender Durchführungsanordnungen auch für Arbeitsrhythmen, deren Zeitwerte unterhalb der 5-Tage-Woche liegen, gleichwohl Dienstleistungen in der 5-Tage-Woche angesetzt werden. Hierbei ist jeder Urlaubstag, also auch ein Zusatzurlaubstag, mit einem Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit anzusetzen. Gem. § 2 Abs. 1 der Verordnung über die Arbeitszeit der Hessischen Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten beträgt die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 38,5 Stunden. Diese verteilen sich durchschnittlich auf 5 Arbeitstage in der Kalenderwoche. Ein Urlaubstag einer vollzeitbeschäftigten Polizeivollzugsbeamtin und eines -beamten entspricht demnach einem Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden, mithin einem Stundenwert von 7,7 Stunden. Dagegen spricht auch nicht, dass ein Polizeibeamter im Schichtdienst durchschnittlich in einer 3,5 Tageswoche 42 Stunden ableistet, da die Verordnung über die Arbeitszeit der Hessischen Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten eine klare Anordnung über die regelmäßige Arbeitszeit der Polizeibeamtinnen und -beamten trifft und diese dort eben nicht mit 42 Stunden in einer 3,5 Tageswoche beziffert ist, sondern mit einer Arbeitszeit von 38,5 Stunden in eine 5-Tages-Woche. Bei der stundenweise Berechnung des Urlaubsanspruches ist dieser Stundenwert - 7,7 Stunden - auch für die Zusatzurlaubstage nach § 14a HUrlVO für vollzeitbeschäftigte Schichtdienstbeamte anzusetzen. Bei der Berechnung einer Erhöhung oder Verminderung des Erholungsurlaubes nach § 4 Abs. 3 S. 1,2 HUrlVO bleibt nach § 4 Abs. 3 S. 3 HUrlVO ein Zusatzurlaub nach § 14a HUrlVO unberücksichtigt, wird also weder erhöht noch gekürzt." Der in § 14a HUrlVO geregelte Zusatzurlaub für Schichtdienst ist grundsätzlich in Tagen bemessen und beträgt für Beamte, die das fünfzigste Lebensjahr vollendet haben oder im Urlaubsjahr vollenden, maximal fünf Arbeitstage (§ 14a Abs. 5 HUrlVO). § 4 Abs. 4 HUrlVO eröffnet der Dienststelle die in das Ermessen gestellte Möglichkeit, den Erholungsurlaub einschließlich eines etwaigen Zusatzurlaubs nach Stunden zu berechnen. Die Bemessung mit einem Fünftel der jeweiligen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit des Beamten ist allerdings nur für den Fall der Berechnung des Erholungsurlaubs nach Stunden zwingend durch die Verordnung vorgegeben. Der Dienststelle ist daher nach dem Wortlaut des § 4 Abs. 4 HUrlVO die Möglichkeit eröffnet, eine in das Ermessen gestellte Berechnung des Zusatzurlaubs nach Stunden abweichend von der für den Erholungsurlaub vorgesehenen Berechnungsweise vorzunehmen. Die Dienststelle des Klägers, das Polizeipräsidium Y., machte in den Jahren 2002 und 2003 - inzwischen wurde auf eine tageweise Urlaubsgewährung übergegangen - von der Möglichkeit der Berechnung des Erholungsurlaubs wie des Zusatzurlaubs nach Stunden Gebrauch, wobei jeweils auf die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit gemäß § 2 Abs. 1 der Verordnung über die Arbeitszeit der hessischen Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten mit 38,5 Stunden abgestellt und ein Urlaubstag mit einem Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit, mithin einem Stundenwert von 7,7 Stunden, bemessen wurde. Diese durch Erlass des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport vom 25.04.2003 - LPP 33 Str 012-a-02/02 2002 bestätigte und seitdem vorgegebene Ermessensausübung erfolgte rechts- und ermessensfehlerfrei. Auch wenn für die Dienststelle des Klägers gemäß § 4 Abs. 5 HUrlVO die Möglichkeit eröffnet war, für die Berechnung des Zusatzurlaubs nach Stunden nicht ein Fünftel der jeweiligen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit in Ansatz zu bringen, war sie daran jedenfalls nicht gehindert und lässt die gleichermaßen für Erholungs- wie für Zusatzurlaub zur Anwendung gelangte Bemessung keinen Ermessensfehlgebrauch annehmen. Danach ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger steht als Polizeibeamter im Dienst des beklagten Landes. Er begehrt mit der Klage die Festsetzung einer erhöhten Anzahl von Arbeitsstunden bei der Gewährung von Zusatzurlaub. Der Kläger verrichtete in den Jahren 2002 und 2003 den Dienst nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in zwölfstündigen Wechselschichten vorsah. Durchschnittlich wurden in einer 3,5 Tageswoche 42 Arbeitsstunden geleistet. Für die Jahre 2002 und 2003 erhielt der Kläger über den Erholungsurlaub hinaus Zusatzurlaub für geleistete Schichtdienste im Umfang von jeweils fünf Tagen, der für jedes der beiden Jahre mit 39 Arbeitsstunden festgesetzt wurde. Dabei wurde eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 38,5 Stunden zugrunde gelegt und nach fünf Arbeitstagen bemessen ein Stundenwert von 7,7 Stunden für jeden Zusatzurlaubstag errechnet. Mit Schreiben vom 31.07.2003 beantragte der Kläger die Anrechnung von jeweils 60 Arbeitsstunden für die Jahre 2002 und 2003, da sein Arbeitstag mit 12 Stunden bemessen werden müsse. Das Polizeipräsidium Y. lehnte die vom Kläger beantragte Neuberechnung mit Bescheid vom 21.08.2003 ab. Darin wurde die erfolgte Berechnung damit begründet, das Hessische Ministerium des Innern habe mit Erlass vom 25.04.2003 in Abstimmung mit dem Bundesinnenministerium angeordnet, dass die Zusatzurlaubstage gem. § 14 a HUrlVO mit einem Stundenwert von 7,7 Stunden anzusetzen seien. Der Stundenwert von 7,7 Stunden sei auch bei der stundenweisen Berechnung der Zusatzurlaubstage gem. § 14 a HUrlVO für vollzeitbeschäftigte Schichtdienstbeamte anzusetzen, da gem. § 4 Abs. 3 HUrlVO eine Erhöhung bzw. Minderung bei der stundenweisen Berechnung des Zusatzurlaubs unberücksichtigt bleibe. Der Kläger legte mit Schreiben vom 02.09.2003 Widerspruch ein. Er machte geltend, die Regelung des § 4 Abs. 4 HUrlVO sei nicht auf die Berechnung des Zusatzurlaubs für den Schichtdienst gem. § 14a HUrlVO zu übertragen. Werde an einem Arbeitstag eine Schicht von 12 Stunden abgeleistet, müsse der Beamte dementsprechend auch diesen vollen Arbeitstag und damit die vollen 12 Stunden Zusatzurlaub erhalten. Ferner bezog sich der Kläger auf die entsprechenden Regelungen des Bundesangestelltentarifvertrages. Das Polizeipräsidium Y. wies den Widerspruch des Klägers durch Widerspruchsbescheid vom 16.10.2003 zurück, der den Bevollmächtigten des Klägers am 21.10.2003 gegen Empfangsbekenntnis übermittelt wurde. Der Kläger hat am 17.11.2003 Klage erhoben. Er macht geltend, eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 38,5 Stunden könne bei der Berechnung des Umfangs des Zusatzurlaubs nicht zugrundegelegt werden, da er faktisch keine Arbeitstage habe, an denen er nur einen Dienst von 7,7 Stunden leiste. Ein Arbeitstag umfasse in dem für ihn gültigen Dienstplan innerhalb einer 3,5-Tageswoche jeweils 12 Stunden. Daher dauere ein voller Tag im Sinne des § 14a HUrlVO für ihn 12 Stunden und müsse in diesem Umfang bei der Berechnung des Umfangs des Zusatzurlaubs zugrundegelegt werden. Der Kläger beantragt, 1. den Bescheid des Polizeipräsidiums Y. vom 21.08.2003 (Az.: V/L) in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Polizeipräsidiums Y. vom 16.10.2003 (Az.: V/L), den Prozessbevollmächtigten des Klägers zugegangen am 21.10.2003, aufzuheben, 2. das beklagte Land zu verpflichten, dem Kläger für den von ihm in den Jahren 2002 und 2003 geleisteten Schichtdienst einen Zusatzurlaub von jeweils fünf Arbeitstagen, insgesamt also 120 Arbeitsstunden, zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verteidigt unter Vorlage des Erlasses des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport vom 25.04.2003 die in den angegriffenen Bescheiden vertretene Rechtsauffassung.