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Urteil

1 E 1111/02

VG Darmstadt 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGDARMS:2004:0506.1E1111.02.0A
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Leitsätze
Dienstunfallrechtlichen Schutz gem. § 31 BeamtVG genießt auch derjenige Polizeivollzugsbeamte, der sich berechtigterweise "in den Dienst versetzt". Geschützt sind allerdings nur solche Tätigkeiten, die sich als eilbedürftig erweisen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Dienstunfallrechtlichen Schutz gem. § 31 BeamtVG genießt auch derjenige Polizeivollzugsbeamte, der sich berechtigterweise "in den Dienst versetzt". Geschützt sind allerdings nur solche Tätigkeiten, die sich als eilbedürftig erweisen. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Klage ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben, jedoch nicht begründet, denn der Kläger kann nicht verlangen, dass der Unfall vom 24.03.2001 als Dienstunfall anerkannt wird, so dass sich die ablehnenden Bescheide als rechtmäßig erweisen. Gemäß § 31 Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG - setzt die Anerkennung eines Unfalles als Dienstunfall regelmäßig voraus, dass das den Körperschaden verursachende Ereignis in Ausübung oder in Folge des Dienstes eingetreten ist. Diese Voraussetzung ist vorliegend - was zwischen den Verfahrensbeteiligten unstreitig ist - nicht erfüllt, denn zum fraglichen Zeitpunkt hatte der Kläger keinen Dienst als Polizeivollzugsbeamter zu verrichten. Allerdings ist in Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.02.1971 - VI C 36.66 -, BVerwGE 37, 203; OVG Lüneburg, Urteil vom 11.01.1972 - V OVG A 40/69 -, abgedruckt in ZBR 1972, S. 120) und Literatur (Wilhelm in: Fürst, Gesamtkommentar öffentliches Dienstrecht - GKÖD -, Band I, Teil 3 b, Randnummer 31 zu § 31; Stegmüller / Schmalhofer / Bauer, Beamtenversorgungsgesetz, Kommentar, Band I, Erl. 6 zu § 31; Plog / Wiedow / Beck, Kommentar zum Bundesbeamtengesetz mit Beamtenversorgungsgesetz, Band 2, Randnummer 4 zu § 31) allgemein anerkannt, dass auch ein Unfallereignis außerhalb der durch Dienstzeit und Dienstort abgegrenzten Sphäre als Dienstunfall anerkannt werden kann, sofern sich der Beamte berechtigterweise "selbst in den Dienst versetzt hat". Dabei kommt es allerdings nicht entscheidend auf den subjektiven Willen des Beamten an. Erforderlich ist vielmehr die Feststellung, dass die im konkreten Fall zu beurteilende Tätigkeit in einem engen natürlichen Zusammenhang mit den eigentlichen Dienstaufgaben oder sonstigen dienstlich notwendigen Verrichtungen steht, das heißt, es müssen besondere - objektive - Umstände vorliegen, die den Schluss rechtfertigen, die betreffende Tätigkeit sei dem dienstlichen Bereich und nicht der Privatsphäre des Beamten zuzuordnen. Folglich muss die zu beurteilende Tätigkeit durch die Erfordernisse des Dienstes, den der Beamte üblicherweise leistet, maßgeblich geprägt sein; alleine die Möglichkeit, dass das Tätigwerden des Beamten in irgendeiner Weise auch im Interesse des Dienstherrn lag, ist nicht ausreichend, denn letztendlich geht es um eine Begrenzung des Haftungsrisikos des Dienstherrn. Ausgehend von diesen Grundsätzen kommt eine Anerkennung des Unfallereignisses vom 24.03.2001 als Dienstunfall hier deshalb nicht in Betracht, weil jedenfalls zum Zeitpunkt des Unfallgeschehens das Tätigwerden des Klägers nicht (mehr) in dem erforderlichen engen natürlichen Zusammenhang mit dienstlichen Aufgaben stand und von den Erfordernissen des Dienstes nicht (mehr) geprägt war, sondern bei der gebotenen objektiven Betrachtungsweise primär der Privatsphäre des Klägers zuzurechnen war. Im Ansatz allerdings kann mit dem Kläger davon ausgegangen werden, dass er sich am Nachmittag des 24.03.2001 zunächst berechtigterweise in den Dienst versetzte, denn nach den Schilderungen der Frau J. durfte er in diesem Moment auch bei objektiver Betrachtungsweise davon ausgehen, unverzügliches polizeiliches Einschreiten sei deshalb geboten, weil angesichts des ihm bis dato bekannten Sachverhaltes das Vorliegen eines ein entsprechendes sofortiges Handeln begründendes Ereignisses nahe lag und ein Verweisen der Frau J. auf die Benachrichtigung der örtlich zuständigen Polizeidienststelle - ungeachtet der vom Polizeiarzt angemerkten "atmosphärischen Notwendigkeiten" - der Angelegenheit auch unter Beachtung des Blickwinkels des Dienstherrn nicht gerecht geworden wäre. Von daher war der Weg des Klägers von seiner Wohnung zur Kaolingrube dienstunfallrechtlich geschützt. Nach Auffassung des Gerichts endete jedoch dieser Schutz in dem Moment, als der Kläger sich vor Ort ein eigenes Bild des Geschehenen gemacht und sich zur telefonischen Information des örtlichen NABU-Vorsitzenden entschlossen hatte. Nach dem eigenen Vortrag des Klägers stellte sich die Situation in diesem Moment so dar, dass eine Vielzahl getöteter Kröten im Uferbereich lag. Hinweise darauf, dass das Töten weiterer Kröten noch im Gange war, sind dem klägerischen Vorbringen ebenso wenig zu entnehmen wie Anhaltspunkte dafür, dass ein weiteres schnelles Handeln zur Feststellung von als Täter in Frage kommenden Personen hätte führen können. Diese Bewertung wird nicht nur durch die Angaben des Klägers belegt, sie findet ihre nachhaltige Bestätigung vielmehr gerade in den folgenden eigenen Handlungen des Klägers, der sich zunächst darauf beschränkte, den örtlichen NABU-Vorsitzenden telefonisch zu informieren, um dann - nach dessen Eintreffen - gemeinsam mit diesem als sachkundigen Herbeigerufenem das Geschehen näher zu untersuchen. Bei der gebotenen objektiven Betrachtungsweise und der Erforderlichkeit des engen natürlichen Zusammenhangs der zu beurteilenden Tätigkeit mit den Dienstaufgaben steht außer Frage, dass die Information des NABU-Vorsitzenden und der sich anschließende Abstieg zur Grube, bei dem es zu dem Unfall kam, nicht mehr als zum Dienst gehörig gesehen werden können. Aufgabe der Vollzugspolizei in derartigen Situationen ist es in erster Linie, Maßnahmen der Gefahrenabwehr und gegebenenfalls solche der Strafverfolgung zu ergreifen. Versetzt sich ein in Freizeit befindlicher Polizeibeamter in den Dienst, kann dies nur insoweit gerechtfertigt sein, als es um unaufschiebbare Maßnahmen der genannten Art geht; sind solche nicht nötig oder aber abgeschlossen, besteht für ein weiteres "Verbleiben" im Dienst keine Notwendigkeit mehr, weil ansonsten ohne Not zu Lasten des Dienstherrn ein nicht überschaubares Haftungsrisiko begründet würde. Um es auf den Punkt zu bringen: Der Kläger hat sich berechtigter Weise nach Erhalt der Mitteilung der Frau J. in den Dienst versetzt, ist - dienstunfallgeschützt - mit dieser zum Ort des Geschehens geeilt und hat sich dort den zur Beurteilung der Lage notwendigen Überblick verschafft. Anstatt dann aber - da ersichtlich Eile nicht mehr geboten war - das Nächstliegende zu tun, nämlich die örtlich zuständige Polizeidienststelle zu verständigen, um den "Ausnahmezustand" des in der Freizeit dienstlich tätigen Beamten zu beenden und die weitere Abwicklung der Angelegenheit in "normalen Bahnen" durch die diensthabenden Kollegen zu veranlassen, informierte er den NABU-Vorsitzenden - dass ab diesem Moment bei objektiver Betrachtungsweise das weitere Handeln des Klägers nicht mehr durch dienstliche Erfordernisse im Sinne eines unverzüglichen Einschreitens geboten war, ist offenkundig. Das weitere Vorbringen des Klägers gebietet keine andere rechtliche Beurteilung. Soweit sein Bevollmächtigter darauf hinweist, Tätigkeiten wie die Augenscheineinnahme des Tatorts, Spurensuche und Beweissicherung seien typische polizeiliche Ermittlungstätigkeiten, soll dem nicht widersprochen werden. Allerdings gilt dies regelmäßig nur in Bezug auf im Dienst befindliche Polizeibeamte; der sich in den Dienst versetzende Beamte hat sich diesbezüglich aus den oben genannten Gründen auf das absolut notwendige Minimum zu beschränken, nämlich das, was keinen Aufschub bis zum Eintreffen der im Dienst befindlichen Kollegen duldet. Daher wird auch der Hinweis des Klägerbevollmächtigten, der Vorschrift des § 31 BeamtVG sei das Merkmal der Eilbedürftigkeit fremd, der Sache nicht gerecht, denn hier geht es zunächst ausschließlich um die Frage der Notwendigkeit des sofortigen Einschreitens eines in Freizeit befindlichen Polizeibeamten; erst wenn diese bejaht wird, ist der Weg frei zur Anwendung des § 31 BeamtVG. Ebenfalls ohne Erfolg wird seitens des Klägers geltend gemacht, in Fällen wie dem vorliegenden sei eine natürliche Gesamtbetrachtung angezeigt, weil eine Atomisierung eines komplexen Geschehensablaufs nicht sachgerecht sei und mit Blick auf den sich überobligationsmäßig engagierenden Beamten zu unbilligen Ergebnissen führe. Ob Geschehensabläufe im Rahmen der hier zu beurteilenden Problematik regelmäßig einer Aufspaltung in einzelne, dienstunfallrechtlich differenziert zu bewertende Abschnitte zugänglich sind, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Jedenfalls dann, wenn Sachverhalte bei der gebotenen natürlichen Betrachtungsweise deutliche Zäsuren aufweisen, ist eine den unterschiedlichen Gegebenheiten Rechnung tragende Beurteilung zwingend geboten, um zu einer sachgerechten Begrenzung des Haftungsrisikos des Dienstherrn zu gelangen. Wollte man sich im vorliegenden Fall die vom Kläger vertretene Auffassung zu eigen machen, würde dies zu einer nicht vertretbaren Ausweitung des Dienstunfallschutzes führen, denn nach dem eigenen Vortrag des Klägers hätten dessen Aktivitäten - wäre er hieran nicht unfallbedingt gehindert gewesen - am folgenden Tag mit der Erstellung von Fotoaufnahmen fortgesetzt werden sollen; dass dies mit dem Erfordernis eines engen inneren Zusammenhangs zwischen Dienstausübung und Schadensereignis nicht in Einklang zu bringen wäre, bedarf keiner weiteren Begründung. Die Klage war demnach mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger steht als Polizeivollzugsbeamter im Dienste des beklagten Landes; seinen Dienst versieht er bei der Bereitschaftspolizei in Z.. Am 24.03.2001 erlitt er einen Unfall, der zu einer Quadrizepssehnenruptur rechts führte und dessen Anerkennung als Dienstunfall der Kläger in diesem Verfahren begehrt. Unter dem 24.04.2001 zeigte er den Unfall der Dienststelle schriftlich an und führte zur Erläuterung aus (Schreiben vom 08.04.2001), am 24.03.2001 gegen 17 Uhr 45 habe die ihm vom Sehen her bekannte Frau J. an seiner Haustür geklingelt und ihm aufgeregt mitgeteilt, dass in der Kaolingrube, einem Biotop in A-Stadt, Hunderte abgeschlachteter Kröten im Uferbereich des Teiches herumliegen würden; sie habe gefragt, ob er sich hierfür zuständig sehe. Da er aufgrund der Schilderung Verstöße gegen das Tier-, Arten- und Naturschutzgesetz vermutete und ihm die Kreatur selbst auch am Herzen liege, habe er keine Sekunde versäumt, um sich den genauen Ort des Geschehens zeigen zu lassen. Als er sich davon überzeugt hatte, dass die Schilderungen der Frau J. den Tatsachen entsprachen, habe er per Handy den Vorsitzenden des NABU A-Stadt, Herrn W., angerufen, da dieser das Gewässer am besten kenne. Herr W. sei sofort gekommen und gemeinsam habe man sich auf die Suche nach Spuren begeben, die für die angedachte Information der zuständigen Polizeidienststelle in B-Stadt wichtig sein könnten. Dabei sei er auf dem feuchtglatten Sandschlick ausgerutscht und habe sich die Verletzung zugezogen. Mit Herrn W. habe er vereinbart, am kommenden Tag Fotoaufnahmen von dem Krötenmassaker machen und sich über die Ursache des Geschehens schlau zu machen, um weitere notwendige polizeiliche Schritte einzuleiten. Ergänzend führte der Kläger unter dem 23.04.2001 aus, er wolle ausdrücklich darauf hinweisen, dass er von Frau J. in seiner Eigenschaft als Polizeibeamter angesprochen worden sei, um erste polizeiliche Maßnahmen einzuleiten. Im Zusammenhang mit der ärztlichen Untersuchung des Klägers erstellte der Leitende Polizeiarzt Hessen einen Vermerk, in dem er in Auseinandersetzung mit einer rechtlichen Bewertung der Angelegenheit durch das Hessische Bereitschaftspolizeipräsidium ausführte, dem Aspekt des Zusammentreffens von Bürger und Polizei sei bislang nicht die notwendige Beachtung geschenkt worden. Mit Bescheid vom 21.01.2002 lehnte das Hessische Bereitschaftspolizeipräsidium die Anerkennung des Unfalles vom 24.03.2001 als Dienstunfall ab, da die Voraussetzungen für ein "sich in den Dienst versetzen" wegen fehlender Eilbedürftigkeit vorliegend nicht erfüllt gewesen seien. Es wäre angezeigt gewesen, die zuständige Polizeidienststelle zu benachrichtigen; im übrigen ergebe sich aus der Sachverhaltsschilderung des Klägers, dass das Einschreiten überwiegend in seinem persönlichen Interesse gelegen habe. Der hiergegen erhobene Widerspruch, wegen dessen Einzelheiten hier zur Vermeidung von Wiederholungen auf Blatt 29-30 des Behördenvorgangs verwiesen wird, wurde mit Widerspruchsbescheid des Hessischen Bereitschaftspolizeipräsidiums vom 24.04.2004 als unbegründet zurückgewiesen. In Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Klägers wurde ausgeführt, zwar könne sich ein Beamter auch dann in Ausübung des Dienstes befinden, wenn er sich selbst in den Dienst versetzt habe, er also aufgrund eigenen Entschlusses aus triftigen und objektiv nachprüfbaren Gründen eine für diesen Zeitpunkt und an diesem Ort nicht vorgeschriebene dienstliche Handlung vornehme. Ein solcher Entschluss müsse aber im Rahmen seines Amtes und seines dienstlichen Auftrages liegen. Die Grenzen könnten sich unter anderem aus dem objektiven (erkennbaren) dienstlichen Interesse des Dienstherrn und der besonderen Eilbedürftigkeit der Wahrnehmung von Dienstverrichtungen ergeben. Ein Haftungsausschluss sei dann angebracht, wenn die ausgeübte Tätigkeit ausschließlich oder überwiegend im Interesse des Beamten liege. So verhalte es sich hier, denn für ein polizeiliches Einschreiten habe keine Eilbedürftigkeit mehr bestanden, die Tiere seien tot und mögliche Täter nicht vor Ort gewesen. Daher habe ohne weiteres die Möglichkeit bestanden, die zuständige Polizeidienststelle zu informieren, die dann das Erforderliche hätte veranlassen können. Am 21.05.2002 hat der Kläger über seinen Bevollmächtigten Klage vor dem erkennenden Gericht erhoben. Zur Begründung führt er im wesentlichen aus, es komme auf eine natürliche Gesamtbetrachtung des Geschehens an. Hier sei es um eine Augenscheineinnahme des Tatorts, Spurensuche und Beweissicherung gegangen, also um typische polizeiliche Ermittlungstätigkeiten, so dass sein Einschreiten zweifelsfrei dienstlich geprägt gewesen sei. Das Abstellen der Behörde auf eine besondere Eilbedürftigkeit finde in der Vorschrift des § 31 BeamtVG keine Stütze. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Hessischen Bereitschaftspolizeipräsidiums vom 21.01.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 24.04.2002 aufzuheben und das beklagte Land zu verpflichten, den Unfall vom 24.03.2001 als Dienstunfall mit dem Körperschaden "Quadrizepssehnenruptur rechts" anzuerkennen. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung vertieft es seine Argumentation aus dem Verwaltungsverfahren und weist nochmals ausdrücklich darauf hin, dass unter den gegebenen Umständen ein sofortiges Einschreiten seitens des Klägers nicht erforderlich gewesen sei. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, einen Verwaltungsvorgang sowie die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung verwiesen.