Urteil
1 E 268/02
VG Darmstadt 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGDARMS:2004:0422.1E268.02.0A
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Leitsätze
1. Der Gesetzgeber hat eine Verpflichtung des Dienstherrn zur Bereitstellung eines Hörgeräts für einen Beamten, der zur Ausübung seiner amtsgemäßen Tätigkeit auf die Kommunikation angewiesen und nur in diesem Umfang in seinem Hörvermögen eingeschränkt ist, nicht begründet.
2. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gebietet die Rücksichtnahme auf eine etwa eingeschränkte Dienstfähigkeit infolge einer nur bei Wahrnehmung amtsgemäßer Aufgaben zutage tretenden Hörminderung.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Gesetzgeber hat eine Verpflichtung des Dienstherrn zur Bereitstellung eines Hörgeräts für einen Beamten, der zur Ausübung seiner amtsgemäßen Tätigkeit auf die Kommunikation angewiesen und nur in diesem Umfang in seinem Hörvermögen eingeschränkt ist, nicht begründet. 2. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gebietet die Rücksichtnahme auf eine etwa eingeschränkte Dienstfähigkeit infolge einer nur bei Wahrnehmung amtsgemäßer Aufgaben zutage tretenden Hörminderung. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Mit Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die Klage hat keinen Erfolg. Eine Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung oder zur Erstattung der vom Kläger geltend gemachten anteiligen Kosten für das angeschaffte Hörgerät besteht nicht. Eine beihilferechtliche Verpflichtung zur Übernahme der Kosten steht in diesem Verfahren nicht zur gerichtlichen Überprüfung, nachdem der Beihilfeantrag des Klägers durch den Beihilfebescheid vom 25.10.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Präsidenten der T. B-Stadt vom 15.02.2001 bestandskräftig geworden ist. Darin wurde ein Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Beihilfe für die Anschaffung des Hörgerätes mit der Begründung abgelehnt, dass Hörgerät diene nicht der Befriedigung von Grundbedürfnissen, da es nicht für die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit schlechthin, sondern ausschließlich für Verrichtungen im Tätigkeitsbereich eines bestimmten Berufs benötigt werde. Regelungen des Arbeitsschutzes vermögen einen Zahlungs- oder einen Erstattungsanspruch des Klägers bereits deshalb nicht zu begründen, weil der Kläger seine Hörminderung nicht auf einen Schaden zurückführt, den er in Ausübung des Dienstes und wegen einer Ausstattung seines Arbeitsplatzes erlitten hat, die mit arbeitsplatzschutzrechtlichen Vorschriften nicht in Einklang stehen oder gegen solche verstoßen. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG -, das auf Beamtinnen und Beamte gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 4 ArbSchG i. V. m. § 95 b HBG Anwendung findet, ist der Dienstherr verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Damit sind äußere, auf die Bediensteten einwirkende Einflüsse am Arbeitsplatz gemeint, die eine Gesundheitsgefährdung der Bediensteten herbeiführen können (vgl. die Aufzählung in § 5 Abs. 3 ArbSchG). Solche Gefahren stehen vorliegend nicht zur Beurteilung. Der Kläger behauptet nicht, dass er aufgrund vermeintlich unzulänglicher oder mangelhafter Akustik in den Hörsälen eine Schädigung seines Hörvermögens erlitten hat. Ein solcher Zusammenhang wird auch in den vorgelegten fachärztlichen und arbeitsmedizinischen Bescheinigungen nicht ansatzweise dargetan. Das Eintreten einer Hochtonschwerhörigkeit bei älter werdenden Menschen ist auch nicht ungewöhnlich, so dass das Gericht keinerlei Anhaltspunkte für einen ursächlichen Zusammenhang der Schwerhörigkeit des Klägers mit den Arbeitsbedingungen an der Fachhochschule B-Stadt hat und diese Umstände keine weitergehenden Aufklärung bedürfen. Die aufgrund von § 18 ArbSchG erlassene Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes (Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV) vom 27.09.2002 (BGBl. I S. 3777), die gleichfalls gem. § 95 BGBG auch auf Beamtinnen und Beamte Anwendung findet, betrifft die Sicherheit von Arbeitsmitteln, die der Dienstherr seinen Bediensteten zur Verfügung stellt, gibt aber selbst keinen individuellen Anspruch auf Bereitstellung bestimmter Arbeitsmittel oder - Hilfen. Auch aus der Arbeitsstättenverordnung folgt kein Individualanspruch auf Bereitstellung von Hörhilfen. Die Arbeitsstättenverordnung gibt lediglich Schallpegelhöchstwerte für den Arbeitsplatz vor (§ 15 ArbeitsstättenV), über deren Einhaltung hier nicht gestritten wird. Auch § 618 BGB vermag einen Anspruch des Klägers auf Ersatz der Aufwendungen für das angeschaffte Hörgerät nicht zu begründen. § 618 BGB ist, worauf der Beklagte zutreffend hinweist, auf das öffentlich rechtliche Dienst- und Treueverhältnis des Klägers als Professor im Beamtenverhältnis nicht anwendbar. Im Übrigen besteht die darin geregelte Verpflichtung des Dienstberechtigten auch allein darin, den Dienstverpflichteten gegen Gefahren für Leben und Gesundheit zu schützen, um die es, wie ausgeführt, vorliegend nicht geht. Der Beklagte ist auch unter dem Gesichtspunkt der Sachausstattung nicht verpflichtet dem Kläger Kosten für die Anschaffung des Hörgerätes zu erstatten. Eine Verpflichtung des Dienstherrn zur Ausstattung eines Beamten, der für die Ausübung seines Amtes auf die Kommunikationsfähigkeit in besonderem Maße angewiesen ist, ist normativ nicht geregelt. Insoweit unterscheidet sich die Rechtslage von dem normativ vorgesehenen Anspruch auf Sachausstattung mit einer Bildschirmarbeitsbrille, an dessen Stelle nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 27.02.2003 - 2 C 2.02, IÖD 2003, 158) ein Kostenerstattungsanspruch treten kann. Der Gesetzgeber hat die Verpflichtung des Arbeitsgebers oder Dienstherrn zur Bereitstellung einer Bildschirmarbeitsbrille als Arbeitsmittel in § 6 Abs. 2 der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (Bildschirmarbeitsverordnung vom 04.12.1996, BGBl. I S. 1841 - 1843 -), die auch für Beamte gilt (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 4 ArbSchG vom 07.08.1996, BGBl. I S. 1246) gesetzlich geregelt. Ein vergleichbarer Anspruch auf eine Sachausstattung mit Hörgeräten hat der Gesetzgeber dagegen nicht begründet. Auch wenn es plausible Gründe für die Annahme gibt, dass Menschen, die von Berufs- oder Amtswegen auf eine Verbesserung des Hörvermögens in gleicher Weise angewiesen sind wie derjenige, der eine Bildschirmarbeitsbrille benötigt, ist ein entsprechender Anspruch auf eine solche Sachausstattung dem geltenden Recht nicht zu entnehmen. Entgegen der Auffassung des Klägers kann die Fürsorgepflicht des Dienstherrn einen gesetzlich nicht geregelten Anspruch auf Sachausstattung ebenso wenig begründen wie eine damit einhergehende Verpflichtung zur Kostenerstattung außerhalb der Gewährung von Beihilfen in Krankheitsfällen. Wie der Beklagte zutreffend geltend macht, ist die Fürsorgepflicht dem Dienstherrn gesetzlich auferlegt und innerhalb der geltenden Normen, die beamtenrechtlicher Ansprüche und Verpflichtungen festlegen, wahrzunehmen. Die Pflicht zur Fürsorge ist dem Dienstherrn gesetzlich aufgebürdet und nur innerhalb der geltenden Gesetze wahrzunehmen. Sie kann nicht dazu legitimieren oder sogar verpflichten, gesetzliche Regelungen außer Acht zu lassen oder über die gesetzlich festgelegten beamtenrechtlichen Anspruche hinauszugehen (vgl. BVerwGE 25, 1, 7). Angesichts eines in diesem Sinne verstandenen Wesensgehaltes der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht als einer Verpflichtung innerhalb der geltenden Normen entfällt daher die Möglichkeit, den Dienstherrn unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht anzuhalten, eine günstigere Regelung zu treffen. Da das beklagte Land aufgrund der Fürsorgepflicht nicht verpflichtet ist, dem Kläger für seine Lehrtätigkeit ein Hörgerät zur Verfügung zu stellen, kommt auch keine Erstattungspflicht des Beklagten im Wege eines Schadensersatzanspruches in Betracht, die eine schuldhafte Nichterfüllung der Fürsorgepflicht voraussetzen würden. Allerdings umfasst die Fürsorgepflicht gem. § 92 Abs. 1 Satz 2 den Schutz des Beamten bei seiner amtlichen Tätigkeit und in seiner Stellung als Beamter. Zu der amtlichen Tätigkeit gehört die gesamte dienstliche Tätigkeit mit allen Nebenwirkungen. Dazu gehört es, dass dem Beamten nur Aufgaben übertragen werden dürfen, die seinen körperlichen und geistigen Fähigkeiten entsprechen und nur in solchem Umfang, dass die ordnungsgemäße Erledigung bei gewissenhafter, pflichtbewusster Amtsführung erwartet werden kann. Auch wenn der Dienstherr nach der geltenden Rechtslage nicht verpflichtet ist, Beamten zur Überbrückung eine Verminderung ihres Hörvermögens, die sich allein bei der Ausübung einer lehrenden Tätigkeit bemerkbar macht, ein Hörgerät zur Verfügung zu stellen, kann dem geltenden Recht allerdings auch keine Verpflichtung des Beamten entnommen werden, eine allein in diesem Bereich auftretende Verständigungsschwierigkeit auf eigene Kosten zu beheben. In einem solchen Fall gebietet die Fürsorgepflicht die sorgfältige Überprüfung der weiteren Dienstfähigkeit des Beamten und die Rücksichtnahme auf eine etwa eingeschränkte Dienstfähigkeit durch organisatorische Maßnahmen, etwa die Durchführung von Lehrveranstaltungen in Räumen mit einer besseren als der üblichen akustischen Ausstattung, soweit diese vorhanden ist. Im Unterschied zur Entscheidung der 5. Kammer des Verwaltungsgerichts B-Stadt im Urteil vom 03.11.2003 (5 E 2693/98(3)), hält es die Kammer nicht für zumutbar, den Kläger darauf zu verweisen, selbst nach anderen Wegen zu suchen, die Kommunikation im Hörsaal zu ermöglichen oder, wenn dies nicht möglich ist, Dialoge mit der Hörerschaft auf anderen Ebenen, z. B. in Kolloquien, Seminaren, Arbeitsgemeinschaften, zu verlagern. Auch das erkennende Gericht sieht Verständigungsschwierigkeiten in Hochschulveranstaltungen mit großer Teilnehmerzahl als nicht unüblich an. Davon zu unterscheiden ist allerdings der vom Kläger plausibel geschilderte Zustand, dass er sich in zunehmendem Umfang Schwierigkeiten ausgesetzt sah, die Studierenden zu verstehen, ihre Namen nicht verstand oder falsch verstand, so dass diese ihm mehrmals vorm Auditorium zugerufen werden mussten, bevor er sie richtig habe notieren können. Gleiches gilt für das nicht richtige oder falsche Verstehen von Diskussionsbeiträgen. Die Kammer hat aus dieser Schilderung keinen Zweifel daran, dass der Kläger für die Durchführung seiner Lehrveranstaltungen Maßstäbe setzt, die gemessen an den Üppigkeiten eines Vorlesungsbetriebes überzogen wären oder dem Rahmen Eigenverantworteter und bestimmter Tätigkeit eines Lehrenden an einer Fachhochschule nicht entsprächen. Dass der Kläger die so geschilderte Kommunikationsfähigkeit als Voraussetzung und Gegenstand seiner amtlichen Lehrtätigkeit ansieht, begegnet keinen Bedenken. Die dem Beklagten obliegende Fürsorgepflicht gebietet es daher den Kläger bei seiner amtlichen Tätigkeit zu schützen und ihn nicht der Lächerlichkeit im Umgang mit Studierenden preis zu geben, die sein Ansehen unter den Studierenden beschädigen könnte. Als unterliegender Beteiligter hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger ist als Professor beim Fachbereich Y. der Fachhochschule B-Stadt beschäftigt. Mit Schreiben vom 22. Oktober 2000 wandte er sich an den Sicherheitsbeauftragten der Fachhochschule B-Stadt. Mit dem Antrag auf teilweise Übernahme der Kosten eines Hörgerätes, das der Kläger zum Preis vom V. erworben und hierfür eigenen Angaben zu folge von seiner privaten Krankenversicherung anteiligen Ersatz in Höhe von U. erhalten hatte. Der Kläger erklärte, er habe seit einem Jahr zunehmend Schwierigkeiten in größeren Räumen die Studierenden in seinen Seminaren zu verstehen, vor allem bei leisen Stimmen aus den hinteren Bereichen. Da die Verständnisschwierigkeiten in den Seminaren für ihn immer mehr zu einer zusätzlichen Anstrengung geworden seien, habe er sich einer ohrenärztlichen Untersuchung unterzogen, bei der eine leichte Hörschwäche, besonders in den höheren Frequenzen diagnostiziert worden sei. Ärztlicher Empfehlung folgend habe er ein Hörgerät erworben, das über ein Richtmikrofon verfüge, Nebengeräusche elektronisch unterdrücke und mit Hilfe einer Fernbedienung sehr differenziert eingestellt werden könne. Dieses Gerät erleichtere ihm die Durchführung der Lehrveranstaltungen wesentlich. Er brauch das Gerät nur im beruflichen Bereich, da sich die bei ihm vorliegende spezifische Hörschwäche nur in größeren Räumen mit schlechter Akustik, wie dies bei den meisten Hörsälen der Fachhochschule B-Stadt der Fall sei, bemerkbar mache, nicht hingegen im privaten Bereich. Hierzu legte der Kläger eine ärztliche Bescheinigung von W., Fachärztin für Arbeitsmedizin und für die Fachhochschule B-Stadt zuständige Betriebsärztin, vor, wegen dessen Inhalt auf Blatt 4 der Behördenakte Bezug genommen wird. Der Präsident der Fachhochschule B-Stadt teilte dem Kläger mit Schreiben vom 06.11.2001 mit, dass sein Antrag vom 22.10.2001 auf Kostenerstattung für das Gerät abgelehnt werden müsse, da es für einen solchen Erstattungsanspruch keine Rechtsgrundlage gebe. Im Übrigen wird auf den Inhalt des Bescheides Bezug genommen. Der Kläger legte gegen diesen Bescheid mit am 16.11.2001 eingegangenem Schreiben Widerspruch ein und erklärte, er könne ohne Hörhilfen seinen Lehrverpflichtungen kaum nachkommen. Der Präsident der Fachhochschule B-Stadt wies den Widerspruch des Klägers durch Widerspruchsbescheid vom 11.01.2002, dem Kläger zugestellt mit Postzustellungsurkunde vom 16.01.2002 unter Bezugnahme auf die Begründung des angegriffenen Bescheides zurück und erklärte, es komme bezüglich der Frage einer Kostenerstattung für das bereits gekaufte Hörgerät nicht darauf an, ob der Kläger ohne den Kauf der Hörhilfe seinen Lehrverpflichtungen überhaupt noch habe nachkommen können. Der Kläger hat am 13.02.2002 Klage erhoben, mit der er sein Begehren auf anteilige Erstattung der Kosten für die Anschaffung des Hörgeräts weiter verfolgt. Unter Vorlage eines fachärztlichen Attestes vom 01.02.2002, wegen dessen Inhalt auf Blatt 51 der Gerichtsakte Bezug genommen wird, trägt der Kläger vor, er leide unter einer spezifischen Hörschwäche vor allem in den höheren Frequenzen. Er habe sich ein auf seine spezifische Hörschwäche technisch ausgelegtes Hörgerät gekauft, das es ihm ermögliche, seine Lehrveranstaltungen in gewohnter Qualität durchführen zu können. Er habe bei seinen Vorlesungen die Namen der Studierenden nicht verstanden oder falsch verstanden, sie hätten ihm mehrmals vom Auditorium zugerufen werden müssen, bevor er sie habe richtig notieren können. Es habe sich Unruhe im Hörsaal entwickelt, da der Lehrbetrieb aufgehalten worden sei. Häufig habe er Diskussionsbeiträge nicht richtig verstehen können oder sie sogar falsch verstanden. Dies habe den Lehrbetrieb verunsichert, erschwert aber nicht unmöglich gemacht, sicherlich habe aber die Qualität des Lehrbetriebes darunter gelitten. Er habe das Bedürfnis gehabt, den Qualitätsstandart zu erhalten, insbesondere sein Ansehen unter den Studierenden nicht zu beschädigen. Es müsse jedem Lehrenden selbst überlassen sein, ob er und welche Erklärungen er anbiete, um den Studierenden den Grund für sein Verhalten zu erklären. Wenn die Akustik in den Hörsälen der Beklagten so schlecht sein, dass jemand aus den hinteren Reihen seinen Professor nicht mehr verstehe oder umgekehrt, verstoße dies gegen die Verpflichtung des Arbeitgebers, die Arbeitsstädte nach den allgemein anerkannten sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen und hygienischen Regeln sowie den sonstigen gesicherten Erkenntnissen einzurichten und zu betreiben, auch wenn eine mangelhafte Akustik darin Expressis Verbis nicht aufgeführt sei. Eine entsprechende Verpflichtung folge auch aus § 618 BGB. Jedenfalls sei der Dienstherr gehalten, aufgrund der Fürsorgepflicht dem Kläger die Kosten für das Hörgerät zu erstatten. Unter Vorlage des Widerspruchsbescheides der T. B-Stadt vom 15.02.2001, wegen dessen Inhalt auf Blatt 54 f. der Gerichtsakte Bezug genommen wird, teilt der Kläger mit, dass sein Antrag auf Gewährung einer Beihilfe für die Anschaffung des Hörgerätes abgelehnt wurde. Er habe sich hiergegen nicht mehr gewandt, weil ihm die Begründung des Bescheides im Hinblick auf die ausschließliche Benötigung des Hilfsmittels für Verrichtungen im Tätigkeitsbereich eines bestimmten Büros nachvollziehbar erschienen sei. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Fachhochschule B-Stadt vom 06.11.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11.01.2002 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 1.574,77 EUR zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er tritt dem Anspruch auf Kostenerstattung für das angeschaffte Hörgerät der Höhe nach mit der Begründung entgegen, es werde bestritten, dass die Privatversicherung des Klägers nur U. erstattet habe sowie dem Grunde nach mit der Begründung, dem Kläger stehe mangels Rechtsgrundlage kein Anspruch auf Erstattung der für den Kauf des Hörgerätes aufgewendeten Kosten zu. Aus der Arbeitsstättenverordnung könne kein Erstattungsanspruch des Klägers hergeleitet werden. Im Übrigen treffe es nicht zu, dass die Akustik in den Hörsälen der Fachhochschule B-Stadt unzureichend sei. Der Vortrag des Klägers hierzu sei unsubstantiiert. Auch § 618 BGB begründe keinen entsprechenden Anspruch des Klägers. Ein solcher ergebe sich auch nicht aus dem Gesichtspunkt der allgemeinen Fürsorgepflicht. Im Übrigen habe der Kläger nicht vorgetragen, dass ihm ein Abhalten der Lehrveranstaltungen ohne das Hörgerät in den Hörsälen nicht möglich sei, sondern lediglich, dass er an einer leichten Hörschwäche leide und das Hörgerät das Abhalten der Lehrveranstaltungen wesentlich erleichtere. Im Hinblick auf die Fürsorgepflicht habe sich die Fachhochschule B-Stadt beim Hessischen Ministerium für Wissenschaft und Kunst um eine Klärung der Erstattungsfähigkeit der aufgewendeten Kosten bemüht. Auch dort habe man aber keine Erstattungsmöglichkeit gesehen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den vorgelegten Behördenvorgang (1 Hefter) Bezug genommen, der Gegenstand der Beratung gewesen ist.