Beschluss
1 G 643/04
VG Darmstadt 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGDARMS:2004:0329.1G643.04.0A
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Leitsätze
1. Die auf das Gesetz über den Abbau von Stellen in der Landesverwaltung gestützte Meldung eines Beamten an die Personalvermittlungsstelle stellt eine behördliche Verfahrenshandlung dar, die nicht isoliert anfechtbar ist.
2. Ein im Zusammenhang mit dieser Meldung gestellter Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist gemäß § 44 a VwGO unzulässig.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Der Streitwert wird auf 2.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die auf das Gesetz über den Abbau von Stellen in der Landesverwaltung gestützte Meldung eines Beamten an die Personalvermittlungsstelle stellt eine behördliche Verfahrenshandlung dar, die nicht isoliert anfechtbar ist. 2. Ein im Zusammenhang mit dieser Meldung gestellter Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist gemäß § 44 a VwGO unzulässig. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Der Streitwert wird auf 2.000,00 EUR festgesetzt. I. Der Antragsteller, der im Range eines R.es als Z. in der Y. (X.) C-Stadt tätig ist, begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Entscheidung der Anstaltsleiterin, ihn der Personalvermittlungsstelle (PVS) als Überhangpersonal zu melden. Er trägt vor, die Leiterin der X. habe ihm im Rahmen eines Personalgesprächs am 15.03.2004 mitgeteilt, er sei gemäß § 3 Abs. 1 des Gesetzes über den Abbau von Stellen in der Landesverwaltung ausgewählt worden und werde demzufolge bis zum 31.03.2004 der PVS gemeldet. Hiergegen habe seine Bevollmächtigte am 17.03.2004 Widerspruch eingelegt; eine Reaktion der Anstaltsleiterin sei bislang nicht erfolgt. Der erforderliche Anordnungsgrund sei vorliegend zu bejahen. Zwar könne die Meldung an die PVS jederzeit wieder rückgängig gemacht werden, jedoch entstünden ihm bereits alleine durch die Meldung an die PVS derart gravierende Nachteile, dass ein sofortiges gerichtliches Einschreiten geboten sei. Mit der Meldung sei eine Identifizierung und Personalisierung seiner Person verbunden, denn seine persönliche Daten würden im Intranet des Landes veröffentlicht und seien so allen Landesbediensteten zugänglich. Eine solche Verfahrensweise begegne erheblichen datenschutzrechtlichen Bedenken. Es komme hinzu, dass der Meldung an die PVS ein negatives Odium anhafte, weil jeder, der die Meldung sehe, davon ausgehen werde, dass er - der Antragsteller - auf seinem bisherigen Dienstposten nicht zurechtkomme oder dort nicht qualifiziert oder aber überflüssig sei. Inhaltlich sei die Meldung deshalb zu beanstanden, weil die Auswahl fehlerhaft erfolgt sei. Dies ergebe sich bereits daraus, dass ihm seitens der Anstaltsleiterin am 15.03.2004 mitgeteilt worden sei, an sich sei er nicht entbehrlich, seine Stelle müsse sofort wieder besetzt werden. Es könne auch keine Rede davon sein, dass an der X. C-Stadt ein Überhang an Z.n bestehe, denn von den dort ausgewiesenen V. Stellen seien gegenwärtig lediglich U. besetzt. Auffällig sei auch, dass von den T. im Justizvollzug insgesamt abzubauenden Z.stellen S. in der X. C-Stadt betroffen seien, obwohl diese eine der größten in Hessen sei; möglicherweise gehe es hier um eine Bereinigung der Personalsituation, nachdem es im Jahr 2000 zu unerfreulichen Vorfällen gekommen sei. Ermessensfehlerhaft sei die Auswahl auch deshalb, weil zu seinen Gunsten sprechende soziale Kriterien nicht in der gebotenen Weise berücksichtigt worden seien, ebensowenig der Umstand, dass er angesichts der erbrachten guten dienstlichen Leistungen in der X. C-Stadt wohl kaum abkömmlich sein dürfte. Ihm sei seitens der Anstaltsleiterin auf die Frage, weshalb er ausgewählt worden sei, erklärt worden, er sei nicht so leicht zu führen, es liege an seiner Person, die in der Justiz nicht mehr akzeptiert werde. Folglich seien nicht objektive Bedarfsgründe maßgeblich gewesen für die Meldung, sondern ausschließlich persönliche Gründe, zumal er erst kürzlich eine dienstliche Beurteilung mit Erfolg angefochten habe. Der Antragsteller beantragt, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu gebieten, den Antragsteller vorläufig nicht der Personalvermittlungsstelle gemäß § 3 Abs. 2 des Gesetzes über den Abbau von Stellen in der Landesverwaltung zu melden. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Er trägt vor, die Meldung des Antragstellers basiere auf dem Gesetz über den Abbau von Stellen in der Landesverwaltung und den hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften. Danach werde durch die Meldung der Status des Antragstellers nicht berührt. II. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bleibt ohne Erfolg, denn er ist unzulässig. Gemäß § 44 a Satz 1 VwGO können Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Mit seinem Eilantrag macht der Antragsteller einen Rechtsbehelf im Sinne der genannten Norm geltend, denn hierzu zählen nicht nur Widerspruch, Anfechtungs-, Verpflichtungs-, Feststellung- und Leistungsklagen (so BVerwG, Urteil vom 30.01.2002 - 9 A 20/01 -, BVerwGE 115, 373 -, mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen), sondern auch Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (so BVerwG, Beschluss vom 29.07.1998 - 11 VR 5/98 -, abgedruckt in NVwZ-RR 1999, 208); dies gebietet der Zweck der Vorschrift, Sachentscheidungen nicht durch Rechtsstreitigkeiten über Verfahrenshandlungen zu verzögern oder zu erschweren, sondern die Effektivität des Verwaltungshandelns zu gewährleisten (vgl. hierzu Geiger in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, Randnummer 1 zu § 44 a). Auch die weitere Voraussetzung des § 44 a Abs. 1 VwGO ist erfüllt, denn der Antragsteller wendet sich gegen eine behördliche Verfahrenshandlung. Zu diesen Verfahrenshandlungen zählen alle Maßnahmen der zuständigen Behörde, die Bestandteil eines konkreten Verwaltungsverfahrens sind, ohne jedoch bereits eine Entscheidung in der Sache darzustellen; kennzeichnend für diese Verfahrenshandlungen ist ihr lediglich vorbereitender Charakter (vgl. hierzu Bayerischer VGH, Beschluss vom 25.01.1988 - 5 B 87.03075 -, abgedruckt in NVwZ 1988, 742; BVerwG, Urteil vom 27.05.1981 - 8 C 13/80 -, abgedruckt in NJW 1982, 120). Das hier zu beurteilende behördliche Verfahren stellt sich im Einzelnen wie folgt dar: Gemäß § 1 des Gesetzes über den Abbau von Stellen in der Landesverwaltung (Art. 1 des Zukunftssicherungsgesetzes vom 18.12.2003 - GVBl. I S. 513) wird beim Ministerium der Finanzen eine Personalvermittlungsstelle (PVS) eingerichtet, deren Aufgabe es ist, die nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen ausgewählten und gemeldeten Beschäftigten auf die wiederbesetzbaren Stellen in der Landesverwaltung zu vermitteln. Des weiteren ist die PVS berechtigt, die gemeldeten Beschäftigten als Vertretungs- und Aushilfskräfte sowie für durch die Landesregierung festgelegte befristete Sonderaufgaben und Projekte heranzuziehen. Nach § 3 dieses Gesetzes sind die Ressorts verpflichtet, den auf ihren Geschäftsbereich entfallenden Stellenabbau zu personalisieren, indem sie die abzubauenden Stellen benennen, die Beschäftigten auswählen und diese der PVS bis zum 31.03.2004 melden. In den zur Ausführung des Gesetzes ergangenen Verwaltungsvorschriften ("Verfahrensregelungen zur Personalvermittlungsstelle (PVS)" vom 04.02.2004 - StAnz. 2004, 871) ist unter Nr. 4 bestimmt, dass die bei der PVS tätigen Personalentwicklungsberater Kontakt mit den gemeldeten Beschäftigten aufnehmen, um mit diesen ein individuelles Erwartungs- und Zumutbarkeitsprofil zu erarbeiten. Falls für die Wiederbesetzung einer gemeldeten Stelle kein Überhangpersonal des entsprechenden Ressorts vorgesehen ist, wird die Vermittlung von Überhangpersonal anderer Ressorts geprüft; bei einer positiven Entscheidung erfolgt eine sechsmonatige Abordnung mit dem Ziel der Versetzung (Nr. 5 der Verfahrensregelungen). Dies bedeutet, dass die vom Antragsteller angegriffene Meldung an die PVS zwar zweifellos eine behördliche Maßnahme in einem konkreten Verwaltungsverfahren darstellt, jedoch keine Sachentscheidung zum Inhalt hat. Alleine durch diese Meldung werden weder sein Amt im statusrechtlichen noch das im funktionellen Sinne berührt. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist völlig offen, ob es infolge der Meldung an die PVS jemals zu einer Umsetzung, Abordnung oder Versetzung des Antragstellers kommen oder er zu Sonderaufgaben und Projekten herangezogen wird, so dass hier der typische Fall einer nur vorbereitenden Verfahrenshandlung gegeben ist. Des weiteren ist die Feststellung zu treffen, dass auch kein Ausnahmefall des § 44 a Satz 2 VwGO vorliegt. Nach dieser Bestimmung sind Verfahrenshandlungen ausnahmsweise dann isoliert mit einem Rechtsbehelf angreifbar, wenn sie vollstreckt werden können oder gegen einen Nichtbeteiligten ergehen. Da Voraussetzung einer derartigen Vollstreckung regelmäßig das Vorliegen eines Verwaltungsakts ist (so Geiger in: Eyermann a.a.O. Randnummer 13 zu § 44 a), die Meldung an die PVS wegen des Fehlens der unmittelbaren rechtlichen Außenwirkung im Sinne des § 35 Hess. VwVfG aber keinen Verwaltungsakt darstellt, liegt bereits aus diesem Grunde kein Ausnahmefall im Sinne des § 44 a Satz 2 1. Alt. VwGO vor. Der Antragsteller ist auch kein Nichtbeteiligter im Sinne der zweiten Alternative dieser Bestimmung, denn für den Fall, dass zu einem späteren Zeitpunkt ihm gegenüber eine Sachentscheidung der oben angesprochenen Art ergehen sollte, wäre er zur Geltendmachung entsprechender Rechtsbehelfe befugt, was seine Beteiligtenstellung im vorbereitenden Verwaltungsverfahren indiziert (BVerwG, Beschluss vom 29.07.1998 a.a.O.) Allerdings ist in Rechtsprechung (BVerfG, Beschluss vom 24.10.1990 - 1 BvR 1028/90 -, abgedruckt in NJW 1991, 415 ; siehe in diesem Zusammenhang auch BVerfG, Beschluss vom 14.10.1987 - 1 BvR 1244/87 -, BVerfGE 77, 125) und Literatur - wenn auch mit unterschiedlichen dogmatischen Ansätzen - ( vgl. einerseits Geiger in: Eyermann a.a.O. Randnummer 16 zu § 44 a sowie andererseits Stelkens in: Schoch / Schmidt-Aßmann / Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, Randnummern 26, 29 zu § 44 a, Kopp / Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, Randnummer 8 zu § 44 a) anerkannt, dass auch die Sachentscheidung vorbereitende Verfahrenshandlungen dann einem Rechtsbehelf - auch einem solchen nach § 123 VwGO - zugänglich sind, wenn ein Verweis auf den möglichen Rechtsbehelf gegen die später ergehende Sachentscheidung mit dem Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG deshalb unvereinbar ist, weil die Hinnahme der zwischenzeitlich eingetretenen Nachteile dem Betroffenen nicht zumutbar ist, da sie nicht mehr vollständig beseitigt werden können. Eine derartige Fallkonstellation ist hier jedoch nicht gegeben. Der Antragsteller macht insoweit zunächst sinngemäß geltend, die Meldung an die PVS verletzte sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung, weil seine persönlichen Daten im Intranet des Landes veröffentlicht würden und somit allen Landesbediensteten zugänglich seien. Diese Befürchtung des Antragstellers ist aber unbegründet, weil sie nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht. In § 3 Abs. 3 des Gesetzes über den Abbau von Stellen in der Landesverwaltung ist bestimmt, dass die PVS datenverarbeitende Stelle im Sinne des § 34 des Hessischen Datenschutzgesetzes ist, mithin zur Datenverarbeitung unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen befugt ist. Gemäß Nr. 3 der Verfahrensregelungen zur PVS werden die Grunddaten des Personalstammblatts von der personalführenden Dienststelle über eine Eingabemaske ins Landesintranet eingegeben; die Eingabemaske ist aus datenschutzrechtlichen Gründen kennwortgeschützt, die Kennwörter werden über die jeweiligen Ressortbeauftragten an die personalführende Dienststelle weitergeleitet. Ist eine adäquate, zu besetzende Stelle gefunden, wird seitens der PVS der Kontakt zwischen der aufnehmenden Dienststelle und der ausgewählten Person hergestellt und das Personalstammblatt wird als Bewerbungsunterlage übermittelt (Nr. 5 der Verfahrensregelungen). Im übrigen erhält jeder Betroffene nach dem ersten Gespräch von dem PE-Berater einen Ausdruck mit den von ihm erfassten Daten (Nr. 10 der Verfahrensregelungen). Bei diesen Gegebenheiten, an deren tatsächlicher Umsetzung das Gericht zu zweifeln keine Veranlassung hat, ist die Befürchtung des Antragstellers, sein Persönlichkeitsrecht würde im Hinblick auf datenschutzrechtliche Aspekte infolge der Meldung an die PVS verletzt, nicht begründet; insbesondere ist es ausgeschlossen, dass jeder Landesbedienstete via Intranet Zugriff auf die persönlichen Daten des Antragstellers erlangt. Insoweit drohen dem Antragsteller daher keine irreparablen Schäden, die ein sofortiges gerichtliches Einschreiten erforderlich machen würden. Im Ergebnis nichts anderes gilt auch bezüglich seiner weiteren Befürchtung, er werde bereits alleine durch die Meldung an die PVS stigmatisiert, da jeder, dem die Meldung bekannt werde, davon ausgehe, mit ihm - dem Antragsteller - "stimme etwas nicht". Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass entsprechend den vorstehenden Ausführungen nur die zuständigen Mitarbeiter der PVS und - im Falle einer Vermittlungsmöglichkeit - die für Personalentscheidungen zuständigen Bediensteten der aufnehmenden Behörde Kenntnis von diesen Daten erlangen, also nur solche Personen, die kraft ihres Amtes zur Verschwiegenheit Dritten gegenüber verpflichtet sind. Es kommt hinzu, dass es nach dem entsprechenden Kabinettsbeschluss vom 22.12.2003 um die Einsparung von annähernd 10.000 Stellen in der Landesverwaltung geht. Bei dieser Größenordnung verbietet sich zwangsläufig die Annahme, jeder der PVS gemeldete Beschäftigte sei mit einem wie auch immer gearteten "Makel" behaftet. Schließlich ist der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung ausnahmsweise auch nicht deshalb geboten, weil die Meldung des Antragstellers nach dessen Auffassung ermessensfehlerhaft ist wegen sachwidriger Erwägungen bzw. unzulänglicher Berücksichtigung sozialer Aspekte. In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Frage, welche Stellen der PVS gemeldet werden, alleine vom Dienstherrn in Ausübung des ihm zustehenden personalplanerischen Organisationsermessens zu beantworten ist; wie viele Z.stellen in der X. C-Stadt benötigt werden, unterliegt weder der Beurteilung des Antragstellers noch derjenigen des Gerichts. Allerdings ist es zutreffend, dass dann, wenn bei einer Dienststelle mehrere gleichartige Dienstposten vorhanden sind, von denen nicht alle entfallen können, unter den in Betracht kommenden Beschäftigten eine Auswahl zu treffen ist, wobei unter anderem auch soziale Kriterien zu berücksichtigen sind (vgl. hierzu im einzelnen die "Auswahlrichtlinien zur Auswahl und Meldung des Überhangpersonals in der Fassung des Kabinettsbeschlusses vom 22.12.2003 - StAnz. 2004, 873). Vorliegend kann jedoch dahingestellt bleiben, ob in Bezug auf den Antragsteller eine insoweit ordnungsgemäße, ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung getroffen worden ist, denn selbst wenn dies zu verneinen wäre, würden hierdurch Rechte des Antragstellers nicht in unzumutbarer Weise beeinträchtigt. Wie oben ausgeführt, hat die Meldung an die PVS keinerlei Einfluss auf den Status des betroffenen Beschäftigten. Kommt es zu einem späteren Zeitpunkt zu einer statusberührenden Sachentscheidung, ist die Behörde nach allgemeinen Grundsätzen (vgl. §§ 39, 40 Hess. VwVfG) verpflichtet, ihre Entscheidung zu begründen und die maßgeblichen Ermessenserwägungen darzulegen. Diese Begründungspflicht umfasst auch den Nachweis, dass die genannten Auswahlrichtlinien beachtet worden sind. So bleibt es dem Antragsteller unbenommen, im Falle einer späteren, ihn negativ betreffenden Sachentscheidung die gebotenen Rechtsbehelfe zu ergreifen und die Fehlerhaftigkeit der Auswahlentscheidung unter Hinweis auf eine Missachtung der Auswahlrichtlinien zu rügen, denn dieser Einwand ist ihm nicht abgeschnitten; vielmehr ist es gerade die Konsequenz der auf eine beschleunigte Herbeiführung der Sachentscheidung ausgelegten Regelung des § 44a VwGO, dass zwar einerseits das Vorliegen einer Sachentscheidung abzuwarten ist, andererseits dann aber auch jedweder Fehler im Verwaltungsverfahren gerügt werden kann. Auch unter diesem Aspekt bedarf es daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht des Erlasses einer einstweiligen Anordnung. Nach alledem war der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.