Beschluss
2 B 250/24
VG Braunschweig, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBRAUN:2024:0827.2B250.24.00
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Leitsätze
1. Ob der erstmalige Verstoß gegen die einschlägigen Anforderungen an Fluglehrer ein Sicherheitsproblem i.S.v. ARA.GEN.355 begründet, ist aufgrund einer Prognose zu entscheiden; dabei ist anhand des bisherigen Verhaltens zu prüfen, ob zu erwarten ist, dass die betreffende Person künftig gegen einschlägige Anforderungen an Fluglehrer verstoßen wird und damit eine Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs darstellt. 2. Die Fluglehrerberechtigung kann auch nach einem erstmaligen Verstoß gegen die einschlägigen Anforderungen widerrufen werden, wenn es sich um einen schwerwiegenden Verstoß handelt, der grundlegende Zweifel an der Zuverlässigkeit und damit an der Eignung des Betreffenden als Fluglehrer begründet. 3. Ein Fluglehrer, der einen Ausbildungsflug mit einem Flugzeug mit einziehbarem Fahrwerk antritt und durchführt, obwohl das nach der Kinds of Operation Equipment List und den sonstigen betrieblichen Vorgaben erforderliche Fahrwerk-Warnsystem dauerhaft ein Warnsignal abgibt, begeht einen schwerwiegenden Verstoß gegen die einschlägigen Anforderungen. 4. Die erforderliche Sicherheitsausstattung eines Luftfahrzeugs ist nur dann betriebsbereit im Sinne der in der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 geregelten Anforderungen an den Flugbetrieb, wenn sie funktionstüchtig ist.
Entscheidungsgründe
1. Ob der erstmalige Verstoß gegen die einschlägigen Anforderungen an Fluglehrer ein Sicherheitsproblem i.S.v. ARA.GEN.355 begründet, ist aufgrund einer Prognose zu entscheiden; dabei ist anhand des bisherigen Verhaltens zu prüfen, ob zu erwarten ist, dass die betreffende Person künftig gegen einschlägige Anforderungen an Fluglehrer verstoßen wird und damit eine Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs darstellt. 2. Die Fluglehrerberechtigung kann auch nach einem erstmaligen Verstoß gegen die einschlägigen Anforderungen widerrufen werden, wenn es sich um einen schwerwiegenden Verstoß handelt, der grundlegende Zweifel an der Zuverlässigkeit und damit an der Eignung des Betreffenden als Fluglehrer begründet. 3. Ein Fluglehrer, der einen Ausbildungsflug mit einem Flugzeug mit einziehbarem Fahrwerk antritt und durchführt, obwohl das nach der Kinds of Operation Equipment List und den sonstigen betrieblichen Vorgaben erforderliche Fahrwerk-Warnsystem dauerhaft ein Warnsignal abgibt, begeht einen schwerwiegenden Verstoß gegen die einschlägigen Anforderungen. 4. Die erforderliche Sicherheitsausstattung eines Luftfahrzeugs ist nur dann betriebsbereit im Sinne der in der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 geregelten Anforderungen an den Flugbetrieb, wenn sie funktionstüchtig ist.