Beschluss
2 B 220/24
VG Braunschweig, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBRAUN:2024:0709.2B220.24.00
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Leitsätze
1. Bei der Weiterleitung eines Antrags auf Zweitüberprüfung bzw. von medizinischen Unterlagen an den fliegerärztlichen Ausschuss handelt es sich um eine behördliche Verfahrenshandlung im Sinne des § 44a VwGO , gegen die Rechtsbehelfe nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden können. 2. Die (abschließende) Sachentscheidung im Zweitüberprüfungsverfahren wird durch den medizinischen Sachverständigen des Luftfahrt-Bundesamts getroffen;nur gegen diese kann ein Antragsteller im Wege eines Rechtsbehelfs vorgehen bzw. ggf. eine Untätigkeitsklage auf Vornahme der entsprechenden Entscheidung erheben. 3. Der fliegerärztliche Ausschuss ist nicht befugt, eine eigene Tauglichkeitsentscheidung zu treffen; das Luftfahrt-Bundesamt ist an seine Einschätzung nicht gebunden.
Entscheidungsgründe
1. Bei der Weiterleitung eines Antrags auf Zweitüberprüfung bzw. von medizinischen Unterlagen an den fliegerärztlichen Ausschuss handelt es sich um eine behördliche Verfahrenshandlung im Sinne des § 44a VwGO , gegen die Rechtsbehelfe nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden können. 2. Die (abschließende) Sachentscheidung im Zweitüberprüfungsverfahren wird durch den medizinischen Sachverständigen des Luftfahrt-Bundesamts getroffen;nur gegen diese kann ein Antragsteller im Wege eines Rechtsbehelfs vorgehen bzw. ggf. eine Untätigkeitsklage auf Vornahme der entsprechenden Entscheidung erheben. 3. Der fliegerärztliche Ausschuss ist nicht befugt, eine eigene Tauglichkeitsentscheidung zu treffen; das Luftfahrt-Bundesamt ist an seine Einschätzung nicht gebunden.