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Beschluss

5 E 21/21

VG BRAUNSCHWEIG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Anordnung einer Wohnungsdurchsuchung zur Ergreifung eines abzuschiebenden Ausländers kann der Verwaltungsgerichtsbarkeit zugewiesen sein, wenn keine abdrängende Spezialzuweisung vorliegt. • § 58 Abs. 6, 8 AufenthG bilden die materielle Rechtsgrundlage für richterliche Durchsuchungsanordnungen bei Abschiebungen; Art. 13 Abs. 2 GG begründet den Richtervorbehalt und verlangt eine verhältnismäßige Prüfung. • § 58 Abs. 10 AufenthG enthält keine abdrängende Zuständigkeitsregelung; landesrechtliche Zuständigkeitsnormen wie § 25 Abs. 1 Satz 2 NPOG erfassen nicht die gerichtliche Zuständigkeit für Durchsuchungsanordnungen nach § 58 Abs. 6 AufenthG. • 1. Die Anordnung einer Durchsuchung setzt hinreichende Tatsachen dafür voraus, dass der Betroffene sich in den zu durchsuchenden Räumen aufhält oder dort mit hoher Wahrscheinlichkeit versucht, sich der Ergreifung zu entziehen. 2. Die Anordnung kann befristet und auf die Tagzeit beschränkt werden.
Entscheidungsgründe
Durchsuchungsanordnung zur Ergreifung eines abzuschiebenden Ausländers; Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte • Die Anordnung einer Wohnungsdurchsuchung zur Ergreifung eines abzuschiebenden Ausländers kann der Verwaltungsgerichtsbarkeit zugewiesen sein, wenn keine abdrängende Spezialzuweisung vorliegt. • § 58 Abs. 6, 8 AufenthG bilden die materielle Rechtsgrundlage für richterliche Durchsuchungsanordnungen bei Abschiebungen; Art. 13 Abs. 2 GG begründet den Richtervorbehalt und verlangt eine verhältnismäßige Prüfung. • § 58 Abs. 10 AufenthG enthält keine abdrängende Zuständigkeitsregelung; landesrechtliche Zuständigkeitsnormen wie § 25 Abs. 1 Satz 2 NPOG erfassen nicht die gerichtliche Zuständigkeit für Durchsuchungsanordnungen nach § 58 Abs. 6 AufenthG. • 1. Die Anordnung einer Durchsuchung setzt hinreichende Tatsachen dafür voraus, dass der Betroffene sich in den zu durchsuchenden Räumen aufhält oder dort mit hoher Wahrscheinlichkeit versucht, sich der Ergreifung zu entziehen. 2. Die Anordnung kann befristet und auf die Tagzeit beschränkt werden. Die Ausländerbehörde beantragte beim Verwaltungsgericht die richterliche Anordnung der Durchsuchung einer Wohnung und zugehöriger Nebenräume sowie sonstigen befriedeten Besitzes zum Zweck der Ergreifung des Betroffenen A. zur Durchführung seiner Abschiebung. Der Betroffene ist seit dem 15.05.2019 vollziehbar ausreisepflichtig, seine Aufenthaltserlaubnis wurde nicht verlängert. Die Behörde stützt die Vermutung, der Betroffene halte sich an der gemeldeten Anschrift auf oder nutze dort ein Untermiet- oder Gemeinschaftszimmer. Zudem weist die Behörde auf zahlreiche Vorstrafen und erneute Strafverfahren des Betroffenen hin und macht geltend, er könne die Abschiebung durch Verstecken oder Verschließen von Räumen vereiteln. Die Anordnung sollte für die Tagzeit befristet werden; eine Nachtzeitdurchsuchung wurde nicht beantragt. Die Antragstellerin ist die für Abschiebungen durchführende Behörde und machte die Eingriffsbedürftigkeit geltend. • Zuständigkeit: Die Rechtswegregel des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist einschlägig, weil die streitentscheidende Norm Art. 13 Abs. 2 GG i.V.m. § 58 Abs. 6 und 8 AufenthG eine öffentlich-rechtliche nichtverfassungsrechtliche Streitigkeit begründet. § 58 Abs. 10 AufenthG entzieht die Verwaltungsgerichte nicht der Zuständigkeit; weitergehende landesrechtliche Regelungen betreffen materielle Befugnisse, nicht die Gerichtszuweisung. • Antragsberechtigung: Die Antragstellerin ist nach den einschlägigen Erlassen die für die Durchführung von Abschiebungen zuständige Behörde und damit antragsberechtigt nach § 58 Abs. 6, 8 AufenthG. • Materielle Voraussetzungen: § 58 Abs. 6 AufenthG erlaubt die Durchsuchung der Wohnung des abzuschiebenden Ausländers zur Ergreifung, soweit der Zweck der Abschiebung es erfordert; Wohnung umfasst Wohn- und Nebenräume sowie sonstiges befriedetes Besitztum. Für Personen, die nicht der Abzuschiebende sind, ist die Durchsuchung nur zulässig, wenn Tatsachen dafür sprechen, dass sich der Abzuschiebende in den Räumen aufhält. • Begründung der Verhältnismäßigkeit: Angesichts der vollziehbaren Ausreisepflicht seit Mai 2019, zahlreicher Vorstrafen und neuer Strafverfahren ist es sehr wahrscheinlich, dass der Betroffene versuchen werde, sich der Abschiebung durch Verstecken zu entziehen. Die Maßnahme ist auf den Zweck der Ergreifung beschränkt, damit in ihrer Intensität begrenzt und daher verhältnismäßig im Sinne von Art. 13 Abs. 2 GG. • Richtervorbehalt: Wegen des Schutzes der räumlichen Privatsphäre ist die Entscheidung über die Durchsuchung dem Richter vorbehalten; dieser muss die Verhältnismäßigkeit eigenverantwortlich prüfen. • Verfahrensdinge: Eine Nachtzeitdurchsuchung wurde nicht gerechtfertigt; die Maßnahme ist zu befristen und auf die Tagzeit zu beschränken. Eine vorherige Anhörung des Betroffenen wurde unterlassen, da sonst die Gefahr bestünde, dass er sich der Abschiebung entzieht. Die Anordnung ist bei der Vollstreckung vorzulegen und bekanntzugeben. Der Antrag auf richterliche Anordnung der Durchsuchung der Wohnung des Betroffenen einschließlich Nebenräumen und sonstigem befriedetem Besitztum wurde stattgegeben; die Durchsuchung ist auf die Tagzeit (6:00–21:00 Uhr) beschränkt und bis zum 20.07.2021 befristet. Das Gericht hat die Verwaltungsgerichtsbarkeit für zuständig erklärt, weil keine abdrängende Spezialzuweisung besteht und § 58 Abs. 6, 8 AufenthG zusammen mit Art. 13 Abs. 2 GG die materielle Grundlage bildet. Es stellte fest, dass hinreichende Tatsachen vorliegen, die eine Durchsuchung zur Ergreifung des Vollziehbar Ausreisepflichtigen rechtfertigen, namentlich seine andauernde Ausreisepflicht, umfangreiche Vorstrafen und die konkrete Gefahr des Versteckens. Die Maßnahme erschien verhältnismäßig, da sie auf das Ziel der Ergreifung begrenzt ist, nur gering in die Privatsphäre eingreift und zeitlich sowie örtlich beschränkt wurde. Die Anordnung ist bei Vollstreckung vorzulegen und dem Betroffenen bekannt zu geben.