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Beschluss

2 B 205/20

VG BRAUNSCHWEIG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen eine Abschiebungsanordnung kann durch Abänderung eines früheren Eilbeschlusses angeordnet werden, wenn sich entscheidungstragende Umstände verändert haben. • Die sechsmonatige Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO schützt subjektive Rechte des Asylbewerbers und beginnt erneut zu laufen, wenn ein Antrag auf Anordnung aufschiebender Wirkung abgelehnt und diese Entscheidung bekanntgegeben wurde. • Eine aussetzende Entscheidung der Behörde nach § 80 Abs. 4 VwGO bzw. Art. 27 Abs. 4 Dublin-III-VO unterbricht die Überstellungsfrist nur, wenn sie auf eine rechtliche Prüfung der Überstellungsentscheidung gerichtet ist; eine rein praktisch begründete Aussetzung (z. B. wegen Covid-19-Einschränkungen) rechtfertigt dies nicht.
Entscheidungsgründe
Aufschiebende Wirkung und Ablauf der Dublin-Überstellungsfrist nach Eilbeschluss • Die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen eine Abschiebungsanordnung kann durch Abänderung eines früheren Eilbeschlusses angeordnet werden, wenn sich entscheidungstragende Umstände verändert haben. • Die sechsmonatige Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO schützt subjektive Rechte des Asylbewerbers und beginnt erneut zu laufen, wenn ein Antrag auf Anordnung aufschiebender Wirkung abgelehnt und diese Entscheidung bekanntgegeben wurde. • Eine aussetzende Entscheidung der Behörde nach § 80 Abs. 4 VwGO bzw. Art. 27 Abs. 4 Dublin-III-VO unterbricht die Überstellungsfrist nur, wenn sie auf eine rechtliche Prüfung der Überstellungsentscheidung gerichtet ist; eine rein praktisch begründete Aussetzung (z. B. wegen Covid-19-Einschränkungen) rechtfertigt dies nicht. Die Antragstellerin wendet sich gegen eine Abschiebungsanordnung des Bundesamtes vom 15.08.2019 nach Spanien. Ein Antrag auf Anordnung aufschiebender Wirkung wurde bereits mit Beschluss vom 08.10.2019 (2 B 221/19) abgelehnt; die materielle Klage gegen den Bescheid (2 A 220/19) ist noch anhängig. Das Bundesamt setzte die Vollziehung später vorübergehend wegen der Corona-Pandemie aus; diese Aussetzung wurde später widerrufen. Die Frage war, ob die sechsmonatige Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO abgelaufen ist und ob der frühere Eilbeschluss wegen veränderter Umstände abzuändern ist. Die Antragstellerin begehrte, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage anzuordnen bzw. den früheren Beschluss abzuändern, um eine Abschiebung zu verhindern. • Formale Umdeutung des Antrags: Der Antrag auf einstweilige Anordnung war nach § 123 VwGO nicht statthaft, weil die Abschiebungsanordnung nicht mehr bestandskräftig ist; der Antrag konnte jedoch als Antrag auf Abänderung des Beschlusses vom 08.10.2019 gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO gewertet werden, da veränderte Umstände vorliegen. • Voraussetzung der Abänderung: Nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO ist eine Abänderung möglich, wenn sich die Umstände, die die entscheidungstragenden Erwägungen betreffen, geändert haben und eine abweichende Entscheidung gerechtfertigt ist. • Rechtslage der Überstellungsfrist: Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin-III-VO gewährt dem Antragsteller subjektive Rechte; die Überstellung muss innerhalb von sechs Monaten erfolgen, andernfalls ist die Überstellung rechtlich nicht mehr möglich. • Neustart der Frist durch Eilbeschluss: Der zwischenzeitliche Eilantrag mit dem abgelehnten Beschluss vom 08.10.2019 unterbrach den Fristlauf, sodass die Frist mit Bekanntgabe des ablehnenden Beschlusses am 09.10.2019 erneut zu laufen begann und spätestens am 09.04.2020 endete. • Zurückweisung der pandemiebedingten Aussetzung: Die vom Bundesamt während der Covid-19-Pandemie ausgesprochene Aussetzung der Vollziehung unter Berufung auf § 80 Abs. 4 VwGO bzw. Art. 27 Abs. 4 Dublin-III-VO konnte die Frist nicht rechtmäßig unterbrechen, weil diese Aussetzung nicht der rechtlichen Prüfung der Überstellungsentscheidung diente, sondern rein praktischen Durchführungsschwierigkeiten geschuldet war. • Auslegung von Art. 27 Abs. 4 Dublin-III-VO: Diese Vorschrift verlangt, dass eine Aussetzungsentscheidung mit einer rechtlichen Prüfung der Überstellungsentscheidung verbunden sein muss; reines Aufschieben aus praktischen Gründen fällt nicht hierunter. • Folgerung: Mangels rechtlich gerechtfertigter Aussetzung endete die sechsmonatige Überstellungsfrist am 09.04.2020, sodass die Abschiebung nach Dublin-Recht nicht mehr möglich ist und die nationale Behörde gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO zu entscheiden hat. Das Gericht hat der umgedeuteten Antragstellung stattgegeben und die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet; damit ist die Abschiebungsanordnung faktisch blockiert. Begründend stellte das Gericht fest, dass die sechsmonatige Dublin-Überstellungsfrist abgelaufen ist und das Bundesamt die Vollziehung nicht wirksam aufgrund einer rechtlich gebotenen Aussetzung nach Art. 27 Abs. 4 Dublin-III-VO unterbrochen hat. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Die Entscheidung bedeutet, dass die Antragstellerin vorläufig nicht nach Spanien überstellt werden darf, weil die Schutzwirkung von Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO greift und die nationale Behörde nun nach Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO zu entscheiden hat.