Urteil
5 A 238/15
VG BRAUNSCHWEIG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Fortsetzungsfeststellungsklage ist statthaft, wenn die angefochtene versammlungsrechtliche Anordnung vor Klageerhebung erledigt ist und Wiederholungsgefahr besteht.
• Die Anordnung, eine bestimmte Zahl von Ordnern zu stellen, kann nach § 8 Abs. 1 NVersG zulässig sein, sie darf aber nur soweit verpflichtend vorgeschrieben werden, wie dies zur Abwehr unmittelbarer Gefahren aus dem Kreis der Versammlungsteilnehmer erforderlich und verhältnismäßig ist.
• Bei der Abwägung sind konkrete, nachweisbare Gefahrenfaktoren sowie die Eigenschaften des Versammlungsleiters und die örtliche Routenführung zu berücksichtigen; allgemeine Vergleiche mit anderen Kommunen genügen nicht.
• Die Anordnung, bei bis zu 250 Teilnehmern insgesamt 10 Ordner einzusetzen, war unter den konkreten Umständen unverhältnismäßig und damit rechtswidrig.
Entscheidungsgründe
Unverhältnismäßige Auflage zum Einsatz von Ordnern bei Demonstrationszug • Eine Fortsetzungsfeststellungsklage ist statthaft, wenn die angefochtene versammlungsrechtliche Anordnung vor Klageerhebung erledigt ist und Wiederholungsgefahr besteht. • Die Anordnung, eine bestimmte Zahl von Ordnern zu stellen, kann nach § 8 Abs. 1 NVersG zulässig sein, sie darf aber nur soweit verpflichtend vorgeschrieben werden, wie dies zur Abwehr unmittelbarer Gefahren aus dem Kreis der Versammlungsteilnehmer erforderlich und verhältnismäßig ist. • Bei der Abwägung sind konkrete, nachweisbare Gefahrenfaktoren sowie die Eigenschaften des Versammlungsleiters und die örtliche Routenführung zu berücksichtigen; allgemeine Vergleiche mit anderen Kommunen genügen nicht. • Die Anordnung, bei bis zu 250 Teilnehmern insgesamt 10 Ordner einzusetzen, war unter den konkreten Umständen unverhältnismäßig und damit rechtswidrig. Die Gewerkschaft ver.di zeigte einen Demonstrationsaufzug mit Kundgebung im Innenstadtbereich an; nach Ergänzung wurde mit etwa 200 Teilnehmern gerechnet. Die Versammlungsbehörde ordnete mit Bescheid vom 12.05.2015 an, ausgehend von bis zu 250 Teilnehmern zehn Ordner einzusetzen und die Zahl um jeweils einen Ordner je 35 weitere Teilnehmer zu erhöhen. Die Klägerin focht die Auflage an und führte ins Feld, es habe keine unmittelbare Gefahr im Sinne des § 8 Abs. 1 NVersG vorgelegen, die Behörde habe ihr Ermessen nicht ausgeübt und die Auflage sei unverhältnismäßig und faktisch nicht erfüllbar gewesen. Der Aufzug und die Kundgebung fanden am 13.05.2015 ohne besondere Vorkommnisse mit rund 200 Teilnehmenden statt. Die Klägerin erhob daraufhin Fortsetzungsfeststellungsklage; sie machte geltend, die Anordnung sei rechtswidrig und Wiederholungsgefahr bestehe. • Die Klage ist zulässig als Fortsetzungsfeststellungsklage entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO, da sich der Bescheid mit der durchgeführten Versammlung erledigt hat und hinreichende Wiederholungsgefahr besteht. • Rechtsgrundlage der Anordnung war § 8 Abs. 1 NVersG; Beschränkungen dienen der Abwehr unmittelbarer Gefahren für die öffentliche Sicherheit, hierzu gehört auch die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs. • Der Einsatz von Ordnern ist nach § 7 NVersG eine Unterstützung des Versammlungsleiters; eine pauschale Pflicht zur Aufstellung von Ordnern besteht nicht; Ordner sind nur gegen Störungen aus dem Kreis der Versammlung befugt, Gefahren von Dritten obliegen der Polizei. • Zur Rechtmäßigkeit einer verbindlichen Ordnerauflage muss die Gefahrenprognose konkret und auf nachweisbaren Tatsachen beruhen; bloße Vermutungen genügen nicht; die Relevanz der Teilnehmerstruktur, der Erfahrung des Versammlungsleiters und der konkreten Routenführung ist prüfenpflichtig. • Zwar war angesichts der angemeldeten Größe der Aufzug grundsätzlich ein Bedürfnis für unterstützende Ordner denkbar, insbesondere zur Verhinderung von Gefährdungen in Abschnitten mit Gegenverkehr. • Die konkret angeordnete Zahl (10 Ordner für bis zu 250 Teilnehmer) war indes unverhältnismäßig: Es lagen keine Anhaltspunkte für eine besondere Gefahrensituation vor, die ein Verhältnis von etwa einem Ordner je 25 Teilnehmer gerechtfertigt hätten. • Vergleichsentscheidungen anderer Gerichte waren nicht übertragbar, da sie auf abweichenden und konfliktträchtigeren Fallgestaltungen beruhten. • Ob die Behörde ihr Ermessen nicht erkannt hat, braucht nicht entschieden zu werden; der Entscheidungsvorgang und das Kooperationsgespräch zeigen, dass ein Ermessensspielraum bewusst war. • Folge: Die Anordnung war rechtswidrig; die Klägerin ist in ihren Rechten verletzt. • Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 VwGO; vorläufige Vollstreckbarkeit wurde angeordnet. Das Gericht stellte fest, dass der Bescheid der Beklagten vom 12.05.2015 hinsichtlich der Auflage zum Einsatz von Ordnern rechtswidrig war und gab der Fortsetzungsfeststellungsklage statt. Begründend führte das Gericht aus, dass zwar grundsätzlich die Gefährdungslage den Einsatz von Ordnern rechtfertigen kann, die konkret festgesetzte Anzahl von zehn Ordnern für bis zu 250 Teilnehmer aber unverhältnismäßig war, weil keine besondere Gefahrenprognose vorlag, die diese Zahl gerechtfertigt hätte. Wesentliche Kriterien wie die Teilnehmerstruktur, die Erfahrung des Versammlungsleiters und die Routenführung sprachen dafür, dass eine deutlich geringere Anzahl von Ordnern ausgereicht hätte, um Gefährdungen zu verhindern. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.