Beschluss
5 E 135/18
VG BRAUNSCHWEIG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Androhung der Vollstreckung und dafür geltend gemachte Anwaltsgebühren sind nur erstattungsfähig, wenn die Mahnung nach Ablauf einer angemessenen Zahlungsfrist erfolgte.
• Bei Behörden ist eine angemessene Zahlungsfrist zur Begleichung außergerichtlicher Kosten in analoger Anwendung von § 882a ZPO bzw. § 170 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 167 VwGO in der Regel ein Monat.
• Verfrühte Mahnungen und die daraus resultierenden Anwaltsgebühren sind nicht notwendige Kosten der Vollstreckung i.S.d. § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 788, 91 ZPO.
• Kostenentscheidung im Erinnerungsverfahren richtet sich nach § 154 Abs. 1 VwGO; Gerichtskostenfreiheit kann sich aus § 83b AsylG ergeben.
Entscheidungsgründe
Keine Erstattung verfrühter Mahn- und Anwaltskosten nach Kostenfestsetzung • Die Androhung der Vollstreckung und dafür geltend gemachte Anwaltsgebühren sind nur erstattungsfähig, wenn die Mahnung nach Ablauf einer angemessenen Zahlungsfrist erfolgte. • Bei Behörden ist eine angemessene Zahlungsfrist zur Begleichung außergerichtlicher Kosten in analoger Anwendung von § 882a ZPO bzw. § 170 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 167 VwGO in der Regel ein Monat. • Verfrühte Mahnungen und die daraus resultierenden Anwaltsgebühren sind nicht notwendige Kosten der Vollstreckung i.S.d. § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 788, 91 ZPO. • Kostenentscheidung im Erinnerungsverfahren richtet sich nach § 154 Abs. 1 VwGO; Gerichtskostenfreiheit kann sich aus § 83b AsylG ergeben. In verwaltungsgerichtlichen Asylverfahren hatte der Kläger vollstreckbare Kostenfestsetzungsbeschlüsse erwirkt. Der Kläger beantragte die Festsetzung von Kosten einschließlich Anwaltsgebühren für die Androhung der Vollstreckung in Höhe von insgesamt 42,84 EUR. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle setzte diese Kosten fest. Die unterlegene Partei (Erinnerungsführerin) wandte sich mit Erinnerung gegen diesen Kostenfestsetzungsbeschluss. Streitpunkt war, ob die geltend gemachten Anwaltskosten für ein Mahnschreiben notwendig und damit erstattungsfähig seien. • Zuständigkeit: Der Einzelrichter entscheidet, weil er auch die zugrundeliegenden Kostenentscheidungen getroffen hat. • Statthaftigkeit und Zulässigkeit: Die Erinnerung ist nach §§ 165, 151 VwGO statthaft und zulässig. • Erforderlichkeit der Kosten: Die Urkundsbeamtin hat zu Unrecht Anwaltskosten für die Androhung der Vollstreckung festgesetzt, weil diese nicht notwendige Kosten der Vollstreckung im Sinne von § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 788 Abs. 1 ZPO und § 91 Abs. 1 ZPO sind. • Angemessene Zahlungsfrist: Behörden steht eine angemessene Frist zur Begleichung außergerichtlicher Kosten zu; in Anlehnung an § 882a ZPO bzw. § 170 Abs. 2 VwGO beträgt diese Frist in der Regel einen Monat. • Sachverhaltliche Feststellung: Die Kostenfestsetzungsbeschlüsse wurden der Erinnerungsführerin am 20.11.2017 zugestellt; das Mahnschreiben datiert auf den 10.12.2017 und erfolgte damit vor Ablauf eines Monats nach Zustellung und war somit verfrüht. • Folge: Da die Mahnung verfrüht war und die Erinnerungsführerin innerhalb weniger Tage nach der Mahnung zahlte, sind die geltend gemachten Anwaltsgebühren nicht erstattungsfähig. • Kostenentscheidung: Die Kosten des Erinnerungsverfahrens trägt der Erinnerungsgegner; Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylG relevant. Die Erinnerung ist begründet. Der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin wird insoweit abgeändert, dass der Antrag auf Kostenfestsetzung (Anwaltsgebühren für die Androhung der Vollstreckung) abgelehnt wird. Die Anwaltsgebühren für das Mahnschreiben sind nicht erstattungsfähig, weil die Mahnung verfrüht war und vor Ablauf einer angemessenen Zahlungsfrist (in der Regel ein Monat) erfolgte; daher waren die Kosten nicht notwendig im Sinne der einschlägigen Vorschriften. Die Kosten des Erinnerungsverfahrens trägt der Erinnerungsgegner; Gerichtskosten werden nicht erhoben. Insgesamt gewinnt die Erinnerungsführerin damit bezüglich der angefochtenen Kostenfestsetzung.