Urteil
6 A 227/16
VG BRAUNSCHWEIG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Das Abstellen eines mitgeführten Fahrrads in einer Fußgängerzone gehört grundsätzlich zum Fußgängerverkehr und ist nicht per se widmungswidrig.
• Straßenverkehrsrechtliche Regelungen über das Verhalten von Verkehrsteilnehmern (z. B. Mitführen und Abstellen von Fahrrädern) haben Vorrang vor einer engen Auslegung landesrechtlicher Widmungseinschränkungen.
• Eine Sondernutzung nach § 18 NStrG liegt erst vor, wenn das Abstellen verkehrsfremd wird, etwa weil das Fahrrad überwiegend als werbewirksamer Werbeträger dient.
• Die Straßenbaulastträgerin kann gegen unzulässige Sondernutzungen (z. B. vorrangig zu Werbezwecken abgestellte Fahrzeuge) nach § 22 NStrG vorgehen und zur Entfernung auffordern.
Entscheidungsgründe
Abstellen mitgeführter Fahrräder in Fußgängerzonen gehört zum Fußgängerverkehr • Das Abstellen eines mitgeführten Fahrrads in einer Fußgängerzone gehört grundsätzlich zum Fußgängerverkehr und ist nicht per se widmungswidrig. • Straßenverkehrsrechtliche Regelungen über das Verhalten von Verkehrsteilnehmern (z. B. Mitführen und Abstellen von Fahrrädern) haben Vorrang vor einer engen Auslegung landesrechtlicher Widmungseinschränkungen. • Eine Sondernutzung nach § 18 NStrG liegt erst vor, wenn das Abstellen verkehrsfremd wird, etwa weil das Fahrrad überwiegend als werbewirksamer Werbeträger dient. • Die Straßenbaulastträgerin kann gegen unzulässige Sondernutzungen (z. B. vorrangig zu Werbezwecken abgestellte Fahrzeuge) nach § 22 NStrG vorgehen und zur Entfernung auffordern. Der Kläger, Miteigentümer eines gewerblich genutzten Gebäudes in der Braunschweiger Fußgängerzone, begehrt Feststellung, dass das Abstellen von Fahrrädern vor seinem Haus rechtswidrig sei; er macht wirtschaftliche Beeinträchtigungen seiner Geschäfte durch blockierende und werbende Fahrräder geltend. Die Straße ist durch Teileinziehung und Satzung als Fußgängerbereich gewidmet, wodurch Fahrradverkehr straßenrechtlich ausgeschlossen ist; die Beklagte regelt in einer Sondernutzungssatzung die Erlaubnispflicht für nichtfußgängerbezogene Nutzungen. Der Kläger unterscheidet zwischen mitgeführten Fahrrädern und dauerhaft abgestellten oder zu Werbezwecken genutzten Fahrzeugen und hält jede Abstellung für unzulässig. Die Beklagte hält das Abstellen mitgeführter Fahrräder für straßenverkehrsrechtlich zulässig, sieht aber Werbefahrzeuge ohne erkennbaren Verkehrszweck als erlaubnispflichtige Sondernutzung an und hat bereits eingesetzt gegen fahruntüchtige Werbeträger vorzugehen. Der Kläger nahm einen Teil seiner Anträge zurück; gerichtlich war zu klären, ob das Abstellen von Fahrrädern generell rechtswidrig ist. • Die Feststellungsklage war zulässig und der Kläger hatte Feststellungsinteresse gemäß § 43 Abs.1 VwGO wegen möglicher wirtschaftlicher Beeinträchtigungen. • Die Klage war in der Sache unbegründet: Entscheidend ist, ob das Abstellen von Fahrrädern dem Fußgängerverkehr zuzuordnen ist; ein mitgeführtes Fahrrad, das vorübergehend abgestellt wird (z. B. beim Einkauf), gehört nach Auffassung des Gerichts zum Fußgängerverkehr und damit zum Gemeingebrauch (§ 14 NStrG). • Das Straßenverkehrsrecht regelt das Verhalten der Verkehrsteilnehmer; § 25 Abs.2 StVO ordnet Mitführen von Fahrzeugen oder sperrigen Gegenständen dem Fußgängerverkehr zu. Ein ausdrückliches Abstellverbot für Fahrräder ergibt sich nicht aus der StVO, und die Rechtsprechung geht von grundsätzlicher Zulässigkeit aus. • Der Vorrang des Straßenverkehrsrechts gegenüber einer engeren Widmung greift: Widmungsbeschränkungen dürfen nicht durch straßenrechtliche Regelungen so ausgelegt werden, dass sie verkehrsbezogene Verhaltensweisen verbieten, die das Straßenverkehrsrecht als zum Fußgängerverkehr gehörig zulässt. • Die Grenze zur Sondernutzung (§ 18 NStrG) ist überschritten, wenn das Abstellen verkehrsfremd wird, etwa weil das Fahrrad überwiegend als Werbeträger dient oder offensichtlich dauerhaft aufgegeben wurde; in solchen Fällen kann die Straßenbaulastträgerin nach § 22 NStrG zur Entfernung auffordern oder selbst beseitigen. • Weil der Kläger Anträge zur Entfernung von Werbefahrzeugen zurückgenommen hat und die Beklagte bereits ordnungsrechtliche Mittel anwendet, war insoweit das Feststellungsinteresse entfallen; eine Entscheidung über Werbefahrzeuge war im Ergebnis nicht erforderlich. Die Klage in der gestellten Form blieb ohne Erfolg. Das Gericht stellte fest, dass das bloße Abstellen eines mitgeführten Fahrrads in der Fußgängerzone nicht per se rechtswidrig ist, weil es zum Fußgängerverkehr zählt und das Straßenverkehrsrecht hierfür Vorrang hat. Eine rechtswidrige Sondernutzung liegt nur vor, wenn das Abstellen verkehrsfremd ist, etwa bei vorrangiger Verwendung als Werbeträger oder bei dauerhafter Aufgabe des Fahrrads; gegen solche Fälle kann die Straßenbaulastträgerin nach § 22 NStrG vorgehen und zur Entfernung anweisen. Der Kläger hatte daher keinen Anspruch auf die begehrte allgemeine Feststellung der Rechtswidrigkeit des Fahrradabstellens; für entfernbare Werbefahrzeuge bestehen ordnungsrechtliche Eingriffsmöglichkeiten, so dass insoweit kein weitergehender Feststellungsbedarf bestand.