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Urteil

2 A 405/15

VG BRAUNSCHWEIG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Das Luftfahrt-Bundesamt darf die Erneuerung einer Verkehrspilotenlizenz versagen, wenn der Bewerber die erforderliche luftverkehrsrechtliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. • Die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 und nationale Vorschriften verlangen, dass Pilotenlizenzen nur an zuverlässige Personen erteilt, verlängert oder erneuert werden. • Fehlende Einsicht in begangene schwerwiegende Verstöße kann die Annahme wiedererlangter Zuverlässigkeit ausschließen.
Entscheidungsgründe
Versagung der Lizenzerneuerung bei fehlender luftverkehrsrechtlicher Zuverlässigkeit • Das Luftfahrt-Bundesamt darf die Erneuerung einer Verkehrspilotenlizenz versagen, wenn der Bewerber die erforderliche luftverkehrsrechtliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. • Die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 und nationale Vorschriften verlangen, dass Pilotenlizenzen nur an zuverlässige Personen erteilt, verlängert oder erneuert werden. • Fehlende Einsicht in begangene schwerwiegende Verstöße kann die Annahme wiedererlangter Zuverlässigkeit ausschließen. Der Kläger, Verkehrspilot mit ATPL(A) und Berechtigungen für das Muster BD 700, hatte seine Lizenz durch das Luftfahrt-Bundesamt wegen wiederholter und erheblicher Verstöße als Ausbilder und Prüfer widerrufen bekommen. Am 22.09.2014 beantragte er die Erneuerung seiner ATPL(A), einer Klassenberechtigung (SEP) und der IR; eine Entscheidung der Behörde blieb aus, weshalb er Untätigkeitsklage erhob. Die Behörde hatte ihn zuvor wegen beabsichtigter Ablehnung angehört und führt an, die erforderliche Zuverlässigkeit fehle weiterhin. In einem parallelen Verfahren (2 A 261/14) stellte das Gericht fest, dass die Verstöße des Klägers bewiesen seien. Der Kläger wendet ein, er habe alle Nachweise vorgelegt und es gebe keine gesetzliche Wartezeit; er sei seit dem Widerruf nicht erneut aufgefallen. Ein psychologisches Gutachten sprach teils für ihn, er selbst bestreitet jedoch sein Fehlverhalten. • Die Klage ist zulässig, eine Entscheidung der Behörde war nicht mehr zu erwarten und die Dreimonatsfrist nach § 75 S.2 VwGO ist abgelaufen. • Materiell ist die Klage unbegründet, weil dem Kläger die erforderliche luftverkehrsrechtliche Zuverlässigkeit fehlt; dies rechtfertigt die Versagung der Erneuerung der Lizenz. • Rechtliche Grundlagen: Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 (Teil-FCL/Anhang VI ARA.FCL.250), Grundverordnung (EG) Nr. 216/2008, § 4 Abs.1 Nr.3 LuftVG, § 16 Abs.1 Nr.3, § 18 LuftPersV; diese Normen verlangen Zuverlässigkeit als Voraussetzung für Erteilung/Erneuerung von Lizenzen. • Die Verordnungen und nationalen Regelungen sehen vor, dass bei Anhaltspunkten für Unzuverlässigkeit die Behörde prüfen und im Zweifel die Erneuerung versagen darf, andernfalls würde die Lizenz wegen derselben Sachverhalte sofort wieder widerrufen. • Die Kammer hat die von der Behörde festgestellten, wiederholten und erheblichen Verstöße als bewiesen angesehen; der Kläger zeigt keine Einsicht, leugnet die Verstöße und verweist auf unklare Umstände, sodass keine verlässliche Verhaltensänderung festgestellt werden kann. • Zwar sind seit dem Widerruf etwa zweieinhalb Jahre vergangen und es liegen keine neuen Vorfälle vor; das psychologische Gutachten entlastet nicht hinreichend, weil es auf der Annahme beruhte, der Kläger habe keine gravierenden Verstöße begangen. • Folge: Ohne Nachweis einer grundlegenden Änderung der inneren Einstellung zur Einhaltung luftverkehrsrechtlicher Vorschriften kann die Behörde die Erneuerung nicht erteilen; daraus folgt ebenfalls die Versagung der IR-Berechtigung, da sie nur zusammen mit einer Pilotenlizenz erteilt werden könnte. Die Klage wird abgewiesen. Das Gericht bestätigt, dass dem Kläger die für die Erneuerung der ATPL(A) und der damit verbundenen Berechtigungen erforderliche luftverkehrsrechtliche Zuverlässigkeit fehlt; entgegenstehende Einwände und das psychologische Gutachten genügen nicht, um die festgestellten, wiederholten und erheblichen Verstöße sowie das Fehlen von Einsicht und damit eine zu erwartende Verhaltensänderung zu widerlegen. Deshalb durfte die Behörde die Erneuerung der Lizenz und damit verbundenen Berechtigungen nicht erteilen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.