Urteil
6 A 275/14
VG BRAUNSCHWEIG, Entscheidung vom
1mal zitiert
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein Grundstückseigentümer ist zur Reinigung einer Straße nur dann verpflichtet, wenn sein Grundstück an die öffentliche Straße angrenzt oder anliegt; ein dazwischenliegender Geländestreifen, der nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet ist und nicht Bestandteil der Widmung der Straße ist, kann die Reinigungspflicht ausschließen.
• Die Widmung im Straßenbestandsverzeichnis ist maßgeblich dafür, welche Flächen als Straßenbestandteile gelten; Fehlt die Widmung eines Seiten- oder Grünstreifens, spricht dies gegen eine Überwälzung der Reinigungspflicht auf den Anlieger.
• Eine Ersatzvornahme und die Kostenerhebung sind rechtswidrig, wenn die zugrunde gelegte Reinigungspflicht des Verpflichteten tatsächlich nicht besteht.
Entscheidungsgründe
Keine Straßenreinigungspflicht bei nicht gewidmetem Grünstreifen zwischen Grundstück und Straße • Ein Grundstückseigentümer ist zur Reinigung einer Straße nur dann verpflichtet, wenn sein Grundstück an die öffentliche Straße angrenzt oder anliegt; ein dazwischenliegender Geländestreifen, der nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet ist und nicht Bestandteil der Widmung der Straße ist, kann die Reinigungspflicht ausschließen. • Die Widmung im Straßenbestandsverzeichnis ist maßgeblich dafür, welche Flächen als Straßenbestandteile gelten; Fehlt die Widmung eines Seiten- oder Grünstreifens, spricht dies gegen eine Überwälzung der Reinigungspflicht auf den Anlieger. • Eine Ersatzvornahme und die Kostenerhebung sind rechtswidrig, wenn die zugrunde gelegte Reinigungspflicht des Verpflichteten tatsächlich nicht besteht. Der Kläger ist Eigentümer eines Wohngrundstücks an der Braunschweiger Straße (Ortsdurchfahrt K 5). Zwischen seinem Grundstück und der Straße liegt ein Grünstreifen, der zum Flurstück der Straße gehört, aber nicht in der Widmung als Straßenbestandteil enthalten ist. Die Gemeinde hatte bisher Straßenreinigung und Winterdienst übernommen, ab 2010 berief sie sich auf ihre Satzung und forderte die Eigentümer zur Reinigung auf. Die Gemeinde erließ Ordnungsverfügungen gegen den Kläger und ließ eine Gosse reinigen; die Kosten stellte sie dem Kläger in Rechnung. Der Kläger focht die Verfügungen und die Kostenerhebung an und machte geltend, der dazwischenliegende Grünstreifen trenne sein Grundstück von der Straße und sei nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet, sodass keine Reinigungspflicht bestehe. • Rechtsgrundlage sind § 52 NStrG und die aufgrund dieser Ermächtigung erlassene Satzung über die Straßenreinigung (SRS) der Beklagten. • Nach § 52 NStrG sind Gemeinden grundsätzlich Reinigungspflichten übertragbar; die Satzung der Beklagten überträgt die Pflicht auf Eigentümer angrenzender Grundstücke, sieht aber Ausnahmen vor, wenn ein Geländestreifen weder dem öffentlichen Verkehr gewidmet noch Bestandteil der Straße ist (§ 1 Abs. 3 SRS). • Maßgeblich für die Frage, ob eine Fläche Straßenbestandteil ist, ist die Widmung im Straßenbestandsverzeichnis; das Verzeichnis der Gemeinde zeigt, dass der Grünstreifen nicht zur Widmung der Braunschweiger Straße gehört. • Die in Frage stehende Grünfläche ist nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet und weist nach Lage, Ausdehnung und Gestaltung eher den Charakter einer eigenständigen Grünfläche auf; sie erfüllt nicht die typischen funktionalen Merkmale eines Straßenbegleitstreifens wie Aufnahme von Oberflächenentwässerung oder fortdauernde bauliche Verbindung zum Fahrbahnaufbau. • Eine funktionale Beziehung des Grundstücks zur Straße, die eine Überwälzung der Reinigungspflicht rechtfertigen würde, fehlt; auch eine tatsächliche Erschließungsverpflichtung durch dingliche Rechte ist nicht vorgetragen. • Die Ersatzvornahme und die Kostenerhebung sind damit rechtswidrig, weil die zugrundeliegende Pflicht des Klägers nicht bestand. • Soweit die Gemeinde mit § 11 Nds. SOG einen Sofortvollzug zum Schutz der Verkehrssicherheit anordnete, rechtfertigt dies nicht die Durchsetzung einer nicht bestehenden Reinigungsverpflichtung. Die Klage ist erfolgreich. Die Bescheide der Beklagten vom 15.09.2014 (Kosten der Ersatzvornahme) und vom 17.02.2015 (Ordnungsverfügung zur Reinigung und zum Winterdienst) sind insoweit aufzuheben, als sie den Kläger zur Reinigung der Braunschweiger Straße vor seinem Grundstück verpflichten. Der Grünstreifen zwischen Grundstück und Gehweg ist nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet und nicht Bestandteil der Widmung der Straße, sodass nach § 52 NStrG und der Satzung der Beklagten keine Überwälzung der Reinigungspflicht auf den Kläger erfolgt. Die von der Gemeinde veranlasste Ersatzvornahme war daher rechtswidrig und die geltend gemachten Kosten sind nicht zu tragen. Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt.