Urteil
3 A 166/14
VG BRAUNSCHWEIG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Spareinlagen Dritter auf einem auf den Leistungsberechtigten lautenden Sparkonto sind nicht bereits dann wohngeldrechtlich als im Bewilligungszeitraum zu erwartendes Einkommen zu berücksichtigen, wenn vertragliche Auszahlungsverbote den tatsächlichen Zugriff verhindern.
• Bei der Wohngeldberechnung ist auf den realen vermögenswerten Zufluss abzustellen; steuerrechtliche Zuflussfiktionen können insoweit dem Zweck des Wohngeldrechts widersprechen.
• Einzig bei tatsächlicher Verfügbarkeit oder Befreiung von Verbindlichkeiten durch Dritte können Zuwendungen oder Zinsen im Bewilligungszeitraum als Einkommen gelten.
Entscheidungsgründe
Keine Anrechnung nicht verfügbare Zuwendungen und Zinsen bei Wohngeld • Spareinlagen Dritter auf einem auf den Leistungsberechtigten lautenden Sparkonto sind nicht bereits dann wohngeldrechtlich als im Bewilligungszeitraum zu erwartendes Einkommen zu berücksichtigen, wenn vertragliche Auszahlungsverbote den tatsächlichen Zugriff verhindern. • Bei der Wohngeldberechnung ist auf den realen vermögenswerten Zufluss abzustellen; steuerrechtliche Zuflussfiktionen können insoweit dem Zweck des Wohngeldrechts widersprechen. • Einzig bei tatsächlicher Verfügbarkeit oder Befreiung von Verbindlichkeiten durch Dritte können Zuwendungen oder Zinsen im Bewilligungszeitraum als Einkommen gelten. Der Kläger beantragte Wohngeld für seine gemietete Wohnung; zunächst wurde ihm für November 2013 bis April 2014 Wohngeld bewilligt. Die Behörde erfuhr aus Datenaustausch von Zinseinnahmen und hob den ursprünglichen Bescheid auf, weil sie Spareinlagen der Großmutter auf ein auf den Kläger lautendes Sparkonto sowie die daraus erzielten Zinsen als wiederkehrende Zuwendungen anrechnete; sie forderte teilweise Erstattung. Der Kläger rügte, er habe auf das Sparkonto und die Sparurkunde keinen Zugriff, die Einzahlungen seien von der Großmutter getätigt worden und vertraglich bis Laufzeitende nicht auszahlbar. Die Behörde hielt trotz vertraglicher Verfügungsbeschränkung an der Anrechnung nach steuerrrechtlichem Zuflussprinzip und § 14 WoGG fest. Der Kläger zog Klage gegen die Aufhebungs- und den Folgebescheid; er nahm einen Feststellungsantrag zurück und begehrt dann die Verpflichtung der Behörde zur Bewilligung von Wohngeld ohne Anrechnung der Spareinlagen und Zinsen. • Zulässigkeit: Die Klage ist zulässig; hinsichtlich zurückgenommener Anträge ist das Verfahren einzustellen (§ 92 VwGO). • Ausgangspunkt: Wohngeld bemisst sich nach dem voraussichtlich im Bewilligungszeitraum zu erwartenden Jahreseinkommen (§§ 4 Nr.3, 13, 14 Abs.1, 15 WoGG). • Spareinlagen: Zwar sind die Einzahlungen der Großmutter regelmäßig und Zielrichtung zugunsten des Klägers geleistet; entscheidend ist jedoch, ob dem Kläger im Bewilligungszeitraum ein realer vermögenswerter Zufluss und damit tatsächliche Verfügbarkeit vorlag. • Tatsächliche Verfügbarkeit: Wegen vertraglich ausgeschlossenener vorzeitiger Auszahlung und fehlendem Zugriff haben die Einzahlungen den Kläger im Bewilligungszeitraum nicht tatsächlich erreicht; sie verschafften ihm keinen verwertbaren wirtschaftlichen Vorteil und befreiten ihn nicht von Verbindlichkeiten gegenüber der Bank. • Zinsen: Steuerrechtlich würden die Zinsen dem Grunde nach beim Zufluss dem Kläger zuzurechnen sein; im Wohngeldrecht ist aber auf die reale Verfügbarkeit abzustellen. Zinseinkünfte, die vertraglich nicht verfügbar sind (z. B. bis Laufzeitende oder bis Beendigung des Mietverhältnisses), sind nicht als im Bewilligungszeitraum zu erwartendes Einkommen zu berücksichtigen. • Abgrenzung: Die Rechtsprechung zum BAföG und die steuerrechtliche Zuflussfiktion sind nicht ohne Weiteres übertragbar, weil Wohngeld dem Zweck nach auf aktuelle wirtschaftliche Bedürftigkeit abstellt; daher ist die Anrechnung fiktiver oder nicht verfügbare Mittel unvereinbar. • Rechtsfolge: Die Aufhebung des ursprünglichen Bescheids war rechtswidrig; die teilweisen Erstattungs- und Aufrechnungsmaßnahmen waren daher zu Unrecht erfolgt. • Kosten und Verfahren: Die Kosten hat die Behörde zu tragen; Berufung wurde zugelassen wegen grundsätzlicher Bedeutung. Die Klage ist insoweit begründet, als der Wohngeldbescheid Nr. 02 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet wird, Wohngeld ohne Anrechnung der Spareinlagen der Großmutter und der hieraus fließenden Zinsen sowie der Zinseinkünfte aus dem Mietkautionskonto zu bewilligen. Die Behörde durfte nicht rückwirkend den ursprünglich rechtmäßigen Bewilligungsbescheid zurücknehmen, da die Voraussetzungen des § 45 SGB X nicht vorliegen. Die Anrechnung der streitigen Beträge scheidet aus, weil dem Kläger im Bewilligungszeitraum kein realer vermögenswerter Zufluss und keine tatsächliche Verfügbarkeit der Mittel eingeräumt war; insoweit ist auf den konkreten wirtschaftlichen Vorteil abzustellen. Die Teilrückforderung und die Aufrechnung gegen den Anspruch des Klägers erfolgten zu Unrecht. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen; die Berufung wurde zugelassen.