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Urteil

5 A 238/08

VG BRAUNSCHWEIG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Sicherstellung von Bargeld nach § 26 Nds. SOG bedarf es einer gegenwärtigen Gefahr; Verdachtsmomente allein genügen nicht. • Bei Sicherstellungen zur präventiven Gewinnabschöpfung ist zu unterscheiden zwischen einer Gefahr durch das Geld (Verwendungsgefahr) und einer Gefahr für das Geld (Gefährdung zivilrechtlicher Ansprüche). • Die Eigentumsvermutung des § 1006 BGB kann durch Indizien widerlegt werden, doch muss die deliktische Herkunft mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden, insbesondere bei vergleichsweise niedrigen Beträgen. • Sicherstellungsmaßnahmen zum Schutz rein privater Rechtspositionen sind Ausnahmefälle und regelmäßig nicht gerechtfertigt, wenn zivilrechtlicher Schutz ohnehin nicht besteht. • Wird die Sicherstellung rechtswidrig getroffen, besteht ein Anspruch auf Auszahlung nach § 29 Abs. 1 Nds. SOG und die anknüpfenden Kosten- und Verfügungsverbote sind aufzuheben.
Entscheidungsgründe
Rechtswidrigkeit der Sicherstellung von Bargeld mangels gegenwärtiger Gefahr • Zur Sicherstellung von Bargeld nach § 26 Nds. SOG bedarf es einer gegenwärtigen Gefahr; Verdachtsmomente allein genügen nicht. • Bei Sicherstellungen zur präventiven Gewinnabschöpfung ist zu unterscheiden zwischen einer Gefahr durch das Geld (Verwendungsgefahr) und einer Gefahr für das Geld (Gefährdung zivilrechtlicher Ansprüche). • Die Eigentumsvermutung des § 1006 BGB kann durch Indizien widerlegt werden, doch muss die deliktische Herkunft mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden, insbesondere bei vergleichsweise niedrigen Beträgen. • Sicherstellungsmaßnahmen zum Schutz rein privater Rechtspositionen sind Ausnahmefälle und regelmäßig nicht gerechtfertigt, wenn zivilrechtlicher Schutz ohnehin nicht besteht. • Wird die Sicherstellung rechtswidrig getroffen, besteht ein Anspruch auf Auszahlung nach § 29 Abs. 1 Nds. SOG und die anknüpfenden Kosten- und Verfügungsverbote sind aufzuheben. Der Kläger, türkischer Staatsangehöriger mit einschlägigen Vorstrafen, wurde am 20. Juli 2008 von Polizeibeamten kontrolliert; in seiner Jackentasche fanden die Beamten 1.010 Euro. Zeitgleich wurde im Fahrzeug eine kleine Konsumeinheit Kokain entdeckt. Das Bargeld wurde zunächst beschlagnahmt; die Staatsanwaltschaft stellte das Strafverfahren später teilweise ein und regte eine präventive Sicherstellung nach § 26 Nds. SOG an. Die Beklagte stellte den Betrag am 20. August 2008 sicher, erließ ein Verfügungsverbot und berechnete Gebühren. Der Kläger behauptete, die 1.000 Euro stammten von einem Zeugen L., der dem Kläger das Geld für dessen Mutter geliehen habe; L. bestätigte dies in der Verhandlung. Der Kläger klagte auf Aufhebung der Bescheide und Auszahlung des Geldes. • Klage ist begründet; Sicherstellungs- und Kostenbescheid sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). • Rechtsgrundlage der Sicherstellung war § 26 Nds. SOG. Die Vorschrift setzt eine gegenwärtige Gefahr voraus; diese ist streng zu bestimmen und richtet sich nach der Tatsachenlage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung. • Bei Sicherstellungen zur präventiven Gewinnabschöpfung sind zwei Gefahrenvarianten zu unterscheiden: Gefahr durch das Geld (Verwendungsgefahr) und Gefahr für das Geld (Erleichterung/Vereitelung zivilrechtlicher Ansprüche). • Für die Annahme einer Verwendungsgefahr bedarf es hinreichender Wahrscheinlichkeit, dass der Besitzer den Betrag unmittelbar zur Begehung von Straftaten verwenden wird; hierfür ist überwiegend die deliktische Herkunft des Geldes relevant. • Im vorliegenden Fall sprechen Indizien (auffälliges Verhalten, szenetypische Stückelung, widersprüchliche Angaben, Auffinden einer Konsumeinheit) für einen Verdacht, reichen aber nicht aus, um die deliktische Herkunft mit hinreichender Sicherheit festzustellen. • Die glaubhafte Aussage des Zeugen L., wonach er dem Kläger 1.000 Euro geliehen habe, schafft erhebliche Zweifel an einer deliktischen Herkunft des Geldes und schwächt die Prognose einer unmittelbaren Verwendungsgefahr. • Eine Sicherstellung zum Schutz zivilrechtlicher Rückforderungsansprüche (Gefahr für das Geld) ist hier nicht gegeben, weil das Vorhandensein solcher Ansprüche nicht nachgewiesen ist und ein ordnungsbehördlicher Schutz rein privater, teilweise zivilrechtlich ausgeschlossener Forderungen regelmäßig unzulässig bzw. nur ausnahmsweise denkbar ist. • Die Voraussetzungen des § 26 Nr. 2 Nds. SOG (Schutz des Eigentümers an konkreten Geldscheinen) lagen nicht vor, weil der Betrag bereits auf ein Konto eingezahlt worden war. • Mangels rechtfertigender Gefahr war die Sicherstellung rechtswidrig; daraus folgen die Aufhebung des Verfügungsverbots sowie des Kostenbescheids und der Anspruch auf Auszahlung (§ 29 Abs. 1 Nds. SOG). Die Klage des Klägers war erfolgreich: Der Sicherstellungsbescheid der Beklagten vom 20. August 2008 sowie der Kostenbescheid wurden aufgehoben. Das Gericht verurteilte die Beklagte zur Auszahlung des sichergestellten Betrags von 1.010,00 Euro an den Kläger und sprach die Kosten des Verfahrens der Beklagten zu. Begründend stellte das Gericht fest, dass die zur Sicherstellung erforderliche gegenwärtige Gefahr nicht mit der hierfür nötigen Sicherheit festgestellt werden konnte, zumal glaubhafte Angaben eines Zeugen die deliktische Herkunft des Großteils des Geldes wahrscheinlich machten. Mangels nachgewiesener Verwendungsgefahr und wegen des Fehlens vorrangiger zivilrechtlicher Ansprüche rechtfertigte sich die präventive Sicherstellung nicht, sodass die Auszahlung zu erfolgen hat.