Urteil
5 A 56/08
VG BRAUNSCHWEIG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zeiten eines gestatteten oder geduldeten Aufenthalts können für die Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG nicht angerechnet werden.
• Bei der Ermessensentscheidung nach § 8 StAG darf die Behörde an dem Grundkriterium einer hinreichend langen rechtmäßigen Aufenthaltsdauer (regelmäßig 8, mind. 6 Jahre) festhalten.
• Allgemeine Verwaltungsvorschriften, die entgegen Art.84 Abs.2 GG nicht ordnungsgemäß zustande gekommen sind, entfalten keine rechtverbindliche Wirkung; klärende Anwendungshinweise des BMI sind für die Verwaltungspraxis beachtlich.
• Die Änderung einer Verwaltungspraxis zugunsten strengerer Auslegung ist zulässig, wenn sachgerechte Gründe vorliegen, insbesondere Rechtsprechungsänderungen.
Entscheidungsgründe
Keine Einbürgerung: Gestattungs‑ und Duldungszeiten bleiben unberücksichtigt • Zeiten eines gestatteten oder geduldeten Aufenthalts können für die Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG nicht angerechnet werden. • Bei der Ermessensentscheidung nach § 8 StAG darf die Behörde an dem Grundkriterium einer hinreichend langen rechtmäßigen Aufenthaltsdauer (regelmäßig 8, mind. 6 Jahre) festhalten. • Allgemeine Verwaltungsvorschriften, die entgegen Art.84 Abs.2 GG nicht ordnungsgemäß zustande gekommen sind, entfalten keine rechtverbindliche Wirkung; klärende Anwendungshinweise des BMI sind für die Verwaltungspraxis beachtlich. • Die Änderung einer Verwaltungspraxis zugunsten strengerer Auslegung ist zulässig, wenn sachgerechte Gründe vorliegen, insbesondere Rechtsprechungsänderungen. Vier Geschwister aus dem Gebiet des heutigen Kosovo/Jugoslawien stellten in den 1990er Jahren Asylanträge in Deutschland, die abgelehnt wurden; ihr weiterer Aufenthalt wurde geduldet. Ihnen wurden ab 2004/2005 Aufenthaltstitel und später Niederlassungserlaubnisse erteilt; dabei berücksichtigte die Behörde frühere Gestattungs‑ und Duldungszeiten. 2007 beantragten die Kläger Einbürgerung; das Land lehnte 2008 ab, weil die erforderliche Mindestdauer eines rechtmäßigen Aufenthalts (regelmäßig 8 Jahre, ersatzweise 6 Jahre) nicht erfüllt sei und Gestattungs‑ bzw. Duldungszeiten nicht angerechnet werden dürfen. Die Kläger rügten insbesondere Ermessensfehler und beriefen sich auf bisherige Verwaltungsvorschriften, das Innenministerium habe aber Anwendungshinweise erlassen, die eine Anrechnung einschränken. Eine Klägerin zog während des Verfahrens weg; die übrigen führten Klage beim VG Braunschweig. • Die Klage der Klägerin zu 3. ist unzulässig erledigt, weil sie in einen anderen Zuständigkeitsbereich verzogen ist; das Gericht kann mangels örtlicher Zuständigkeit keine Einbürgerung für sie feststellen. • Kein Anspruch nach § 10 StAG: Für die Anspruchseinbürgerung sind nur Zeiten anzurechnen, seitdem ein Aufenthaltstitel bestand; Gestattungs‑ und Duldungszeiten sind nach § 55 Abs.3 AsylVfG bzw. der Systematik des Aufenthaltsrechts nicht als rechtmäßige Aufenthaltszeiten im staatsangehörigkeitsrechtlichen Sinn einzubeziehen. • Kein Anspruch nach § 8 StAG: Zwar erfüllen die Kläger die Tatbestandsvoraussetzungen (rechtmäßiger Aufenthalt, Lebensunterhalt, keine Strafurteile), die Behörde durfte jedoch ihr Ermessen ausüben und die Einbürgerung ablehnen. Bei der Ermessensausübung darf die Behörde das Kriterium einer hinreichend langen rechtmäßigen Aufenthaltsdauer (regelmäßig 8, mind. 6 Jahre) zugrunde legen. • Änderung der Verwaltungspraxis ist rechtmäßig: Die StAR‑VwV entfaltet keine bindende Wirkung, soweit sie entgegen Art.84 Abs.2 GG nicht ordnungsgemäß erlassen wurde; unabhängig davon haben das BMI und das niedersächsische Vollzugsregelwerk klargestellt, dass Gestattungs‑ und Duldungszeiten nicht mehr zu berücksichtigen sind, insbesondere nach der Entscheidung des BVerwG vom 29.03.2007. • Die gerichtliche Ermessenkontrolle nach § 114 VwGO ergibt keinen Ermessensfehler: Die Entscheidung steht im Einklang mit aktuellen Verwaltungsvorgaben und der Rechtsprechung; es liegen keine besonderen Ausnahmefälle vor, die eine günstigere Ermessensentscheidung geboten hätten. • Mangels überzeugender Darlegung besonderer Umstände (z.B. Schutzbedürftigkeit mit privilegierter Aufenthaltsdauer) ist eine Einbürgerung im Ermessenswege nicht geboten. Die Klagen sind abzuweisen. Die Klage der Klägerin zu 3. ist unzulässig erledigt wegen Wegzugs; die Klagen der Kläger zu 1, 2 und 4 sind unbegründet. Ein Anspruch auf Einbürgerung nach § 10 StAG besteht nicht, weil nur die Zeiten mit Aufenthaltstitel angerechnet werden können und die Kläger die erforderliche Mindestaufenthaltsdauer nicht erfüllen. Auch im Ermessenswege nach § 8 StAG durfte die Behörde die Einbürgerung ablehnen, weil sie berechtigt war, an dem Kriterium eines hinreichend langen rechtmäßigen Aufenthalts (regelmäßig acht, mindestens sechs Jahre) festzuhalten und Gestattungs‑ und Duldungszeiten nicht zu berücksichtigen. Eine Änderung der früheren Verwaltungspraxis zugunsten dieser strengeren Handhabung war rechtlich gerechtfertigt und ersichtlich durch BVerwG‑Rechtsprechung und bundes- wie landesweite Anwendungshinweise getragen. Die Abweisung beruht somit auf fehlender rechtmäßiger Aufenthaltsdauer und zulässiger Ermessensausübung der Behörde.