Urteil
5 A 46/08
VG BRAUNSCHWEIG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Das Bereithalten einer geladenen, umfunktionierten Schusswaffe unter dem Kopfkissen verletzt die Pflicht zur sicheren Verwahrung und begründet fehlende waffenrechtliche Zuverlässigkeit.
• Zur Beurteilung der Zuverlässigkeit ist eine zukunftsgerichtete Prognose vorzunehmen; im Waffenrecht ist dabei kein Restrisiko hinzunehmen.
• Der Widerruf von Waffenbesitzkarten nach § 45 Abs. 2 WaffG und das Verbot des Erwerbs bzw. Besitzes nicht erlaubnispflichtiger Waffen nach § 41 Abs. 1 WaffG sind gerechtfertigt, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Betroffene Waffen missbräuchlich oder unsachgemäß verwendet oder nicht sorgfältig verwahrt.
Entscheidungsgründe
Widerruf von Waffenbesitzkarten wegen unsicherer Verwahrung geladener umfunktionierter Waffe • Das Bereithalten einer geladenen, umfunktionierten Schusswaffe unter dem Kopfkissen verletzt die Pflicht zur sicheren Verwahrung und begründet fehlende waffenrechtliche Zuverlässigkeit. • Zur Beurteilung der Zuverlässigkeit ist eine zukunftsgerichtete Prognose vorzunehmen; im Waffenrecht ist dabei kein Restrisiko hinzunehmen. • Der Widerruf von Waffenbesitzkarten nach § 45 Abs. 2 WaffG und das Verbot des Erwerbs bzw. Besitzes nicht erlaubnispflichtiger Waffen nach § 41 Abs. 1 WaffG sind gerechtfertigt, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Betroffene Waffen missbräuchlich oder unsachgemäß verwendet oder nicht sorgfältig verwahrt. Der Kläger hielt seit den 1970er Jahren mehrere Waffen in zwei Waffenbesitzkarten eingetragen. Bei einer Durchsuchung stellte die Polizei einen unter dem Kopfkissen im Schlafzimmer liegenden, geladenen Gasrevolver fest, dessen Gutachten ergab, dass er in eine scharfe .22-kurz-Waffe umfunktioniert worden war. Weitere Waffen und Munition befanden sich in einem Stahlschrank und Kleintresor; alle Gegenstände wurden sichergestellt. Die Behörde widerrief daraufhin die Waffenbesitzkarten und untersagte den Erwerb und Besitz nicht erlaubnispflichtiger Waffen, weil die ordnungsgemäße Verwahrung verletzt und damit die waffenrechtliche Zuverlässigkeit gefehlt habe. Der Kläger klagte und berief sich unter anderem auf Selbstverteidigung und darauf, er habe den Revolver nur vorübergehend unter dem Kopfkissen gehabt; es bestehe allenfalls eine Ordnungswidrigkeit. Ein Strafurteil wegen unerlaubten Waffenbesitzes steht in erster Instanz bereits fest, ist aber noch in Revision. • Rechtsgrundlagen sind § 45 Abs. 2 WaffG für den Widerruf, § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG und § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG zur Zuverlässigkeit sowie § 36 WaffG zur Verwahrung; das Verbot nicht erlaubnispflichtiger Waffen folgt aus § 41 Abs. 1 Nr. 1 und 2 WaffG. • Die erforderliche Zuverlässigkeit ist durch eine zukunftsgerichtete Prognose zu prüfen; es genügt ein rationaler Schluss aus dem bisherigen Verhalten auf künftiges Verhalten, wobei im Waffenrecht kein Restrisiko zuzulassen ist. • § 36 WaffG verlangt sichere Aufbewahrung und getrennte Lagerung von Waffen und Munition; das bloße Bereithalten einer geladenen Schusswaffe unter dem Kopfkissen bedeutet fehlende Kontrolle und stellt eine besonders schwere Verletzung der Verwahrungspflicht dar. • Weil der Kläger mit seiner Ehefrau zusammenlebt, war die Waffe für Dritte erreichbar; allein diese Möglichkeit rechtfertigt die Annahme der Unzuverlässigkeit. • Das Motiv der Selbstverteidigung rechtfertigt nicht das bereithalten einer geladenen Waffe in nicht gesicherter Weise; mildere Maßnahmen wie Benachrichtigung der Polizei wären zumutbar. • Die konkrete Frage, ob der Kläger den Revolver umfunktioniert hat, ist unbeachtlich für die Verwahrungspflicht, da dem Kläger die Umfunktionierung bekannt war und er die Waffe als scharfe, erlaubnispflichtige Waffe behandeln musste. • Damit war der Widerruf der Erlaubnisse sowie das Verbot des Erwerbs und Besitzes nicht erlaubnispflichtiger Waffen rechtmäßig; auch die Nebenanordnungen zur Rückgabe der Karten und Benennung eines Empfangsberechtigten sind zulässig. Die Klage wird abgewiesen. Das Verwaltungsgericht bestätigt den Widerruf der Waffenbesitzkarten und das Verbot des Erwerbs und Besitzes nicht erlaubnispflichtiger Waffen, weil der Kläger durch das bereithalten eines geladenen, umfunktionierten Revolvers unter dem Kopfkissen die Pflicht zur sicheren Verwahrung grob verletzt hat und daher die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit fehlt. Insbesondere rechtfertigt die Gefahr des Zugriffs durch Mitbewohner und die mögliche missbräuchliche Verwendung die getroffenen Maßnahmen nach §§ 36, 41 und 45 WaffG. Die Folgeanordnungen zur Rückgabe der Karten und Benennung eines empfangsbereiten Berechtigten sind ebenfalls zulässig. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.