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Urteil

6 A 89/07

VG BRAUNSCHWEIG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine schriftliche Vereinbarung zwischen Schulträgern über die Aufnahme auswärtiger Schülerinnen und Schüler und die Zahlung eines Sachkostenbeitrags kann eigenständige öffentlich-rechtliche Verpflichtungen begründen. • Als Auslegungskriterium eines öffentlich-rechtlichen Vertrags gelten § 133 und § 157 BGB; maßgeblich ist der objektive Erklärungsgehalt. • Schüler, die dauerhaft in einem Heim untergebracht sind und dort ihren Lebensmittelpunkt haben, haben dort Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt und gelten als Gastschüler im Sinne vertraglicher Regelungen. • § 105 Abs. 7 NSchG steht vertraglichen Zahlungsverpflichtungen nicht zwingend entgegen, wenn die Vereinbarung nicht durch eine zwingende gesetzliche Regelung verdrängt wird. • Bei einem öffentlich-rechtlichen Zahlungsanspruch können Zinsen nach § 291 BGB analog beansprucht werden.
Entscheidungsgründe
Vertragliche Zahlungsverpflichtung des Schulträgers für Gastschüler im Heim (Sachkostenbeitrag) • Eine schriftliche Vereinbarung zwischen Schulträgern über die Aufnahme auswärtiger Schülerinnen und Schüler und die Zahlung eines Sachkostenbeitrags kann eigenständige öffentlich-rechtliche Verpflichtungen begründen. • Als Auslegungskriterium eines öffentlich-rechtlichen Vertrags gelten § 133 und § 157 BGB; maßgeblich ist der objektive Erklärungsgehalt. • Schüler, die dauerhaft in einem Heim untergebracht sind und dort ihren Lebensmittelpunkt haben, haben dort Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt und gelten als Gastschüler im Sinne vertraglicher Regelungen. • § 105 Abs. 7 NSchG steht vertraglichen Zahlungsverpflichtungen nicht zwingend entgegen, wenn die Vereinbarung nicht durch eine zwingende gesetzliche Regelung verdrängt wird. • Bei einem öffentlich-rechtlichen Zahlungsanspruch können Zinsen nach § 291 BGB analog beansprucht werden. Der Kläger betreibt eine Förderschule und schloss 1996 mit dem Beklagten eine Vereinbarung zur Aufnahme von Schülern aus dessen Gebiet gegen Zahlung eines Sachkostenbeitrags (1.500 DM/770 EUR). Für das Schuljahr 2005/2006 verlangte der Kläger Sachkostenbeiträge; der Beklagte zahlte größtenteils, verweigerte aber 3.850 EUR für fünf Schüler, die stationär im Heim ‚Haus Wiesengrund‘ im Gebiet des Beklagten untergebracht waren. Die Eltern dreier dieser Schüler hatten ihren Wohnsitz im Gebiet des Klägers; die anderen beiden Eltern wohnten in den Gebieten Dritter. Der Beklagte berief sich auf § 105 Abs. 7 NSchG und meinte, Sachkostenbeiträge für Heimkinder seien vom Schulträger des Wohnsitzes der Erziehungsberechtigten zu leisten; der Kläger focht die Zahlungspflicht des Beklagten aus der Vereinbarung an. Das Gericht prüfte Wirksamkeit, Auslegung und Anwendbarkeit der vertraglichen Regelungen sowie das Verhältnis zur gesetzlichen Regelung des NSchG. • Die Vereinbarung von 1996 ist als öffentlich-rechtlicher Vertrag wirksam zustande gekommen und galt im Streitzeitraum; der Beklagte verpflichtete sich nach § 2 zur Zahlung des vereinbarten Sachkostenbeitrags für Gastschüler. • Bei der Auslegung sind die Grundsätze des § 133, § 157 BGB anzuwenden; objektiver Erklärungsgehalt führt dazu, ‚Gastschüler‘ als solche zu verstehen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet des Beklagten haben und gemäß § 1 aufgenommen wurden. • Die fünf im Heim untergebrachten Schüler hatten ihren Lebensmittelpunkt im Heim; nach § 7 BGB bzw. § 11 BGB (bei Minderjährigen möglich) ist dort Wohnsitz begründet; zudem lag der gewöhnliche Aufenthalt dort. • Die vertraglichen Verpflichtungen begründen eigenständige Ansprüche, die nicht von den Voraussetzungen der gesetzlichen Regelung des § 105 NSchG abhängig gemacht wurden; § 104 NSchG erlaubt solche Vereinbarungen und lässt nicht den Schluss zu, dass Zahlungsverpflichtungen per Vertrag ausgeschlossen wären. • § 5 Abs. 2 der Vereinbarung, wonach die Vereinbarung insoweit gegenstandslos wird, 'als durch Gesetz oder Verordnung Regelungen getroffen werden, die den hier getroffenen Vereinbarungen entgegenstehen', greift nicht, weil § 105 Abs. 7 NSchG keine zwingende Regelung enthält, die die vertragliche Abrede verdrängen würde; zudem trat die Norm seit Vertragsschluss nicht verändert in Kraft. • Ein gesetzlicher Anspruch nach § 105 Abs. 4 i.V.m. Abs. 7 NSchG besteht nicht, weil die Voraussetzungen (u.a. mindestens ein Viertel auswärtiger Schüler aus dem maßgeblichen Einzugsbereich oder ein Schülerwohnheim) nicht erfüllt sind. • Eine unbillige Belastung des Beklagten liegt nicht vor; er hätte nach gesetzlicher Regelung für die Sachkosten aufkommen müssen, wenn er die Schüler in seiner eigenen Trägerschaft beschult hätte. • Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 291 BGB analog; Prozesszinsen sind ab dem auf den Klageeingang folgenden Tag zu gewähren. Die Klage ist in vollem Umfang begründet. Der Beklagte ist zur Zahlung von 3.850 Euro an den Kläger sowie zur Zahlung der gesetzlich geschuldeten Zinsen ab dem auf den Klageeingang folgenden Tag verpflichtet. Die vertragliche Vereinbarung von 1996 begründet eine eigenständige öffentlich-rechtliche Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung des Sachkostenbeitrags für die fünf im Heim untergebrachten Gastschüler, da diese ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet des Beklagten hatten und somit als Gastschüler im Sinne der Vereinbarung anzusehen sind. Ein entgegenstehender zwingender gesetzlicher Vorrang der Regelungen des § 105 NSchG liegt nicht vor; ein gesetzlicher Anspruch des Klägers nach § 105 Abs. 4 i.V.m. Abs. 7 NSchG ist zudem nicht ersichtlich, sodass der vertragliche Anspruch durchsetztbar bleibt.