Urteil
1 A 37/07
VG BRAUNSCHWEIG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Streitigkeiten über den Ausschluss aus einer Ratsfraktion sind öffentlich-rechtlich und dem Verwaltungsrechtsweg zuzuweisen (§ 40 Abs.1 VwGO).
• Nur gewählte Ratsmitglieder können Mitglieder einer Ratsfraktion sein; Nicht-Ratsmitglieder (Bürgervertreter) dürfen nicht an der Abstimmung über einen Fraktionsausschluss teilnehmen.
• Ein Fraktionsausschluss ist zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; Gerichte überprüfen die Abwägung der Fraktion nur eingeschränkt auf Verstöße gegen Gesetz, Verhältnismäßigkeit oder Willkür.
• Ein schwerwiegender, nicht ausgeräumter Vorwurf gegen ein Fraktionsmitglied und die beharrliche Verweigerung, zur Klärung beizutragen, können das erforderliche Vertrauen derart zerstören, dass ein Ausschluss verhältnismäßig ist.
Entscheidungsgründe
Ausschluss aus Ratsfraktion wegen gestörten Vertrauensverhältnisses zulässig • Streitigkeiten über den Ausschluss aus einer Ratsfraktion sind öffentlich-rechtlich und dem Verwaltungsrechtsweg zuzuweisen (§ 40 Abs.1 VwGO). • Nur gewählte Ratsmitglieder können Mitglieder einer Ratsfraktion sein; Nicht-Ratsmitglieder (Bürgervertreter) dürfen nicht an der Abstimmung über einen Fraktionsausschluss teilnehmen. • Ein Fraktionsausschluss ist zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; Gerichte überprüfen die Abwägung der Fraktion nur eingeschränkt auf Verstöße gegen Gesetz, Verhältnismäßigkeit oder Willkür. • Ein schwerwiegender, nicht ausgeräumter Vorwurf gegen ein Fraktionsmitglied und die beharrliche Verweigerung, zur Klärung beizutragen, können das erforderliche Vertrauen derart zerstören, dass ein Ausschluss verhältnismäßig ist. Der Kläger wurde als SPD-Kandidat in den Gemeinderat gewählt und Mitglied der Fraktion (Beklagte). Er erhob in der konstituierenden Sitzung Vorwürfe, die Vorsitzende habe ihn im Kommunalwahlkampf gemobbt, und erklärte, er könne an Fraktionssitzungen in ihren Privatörtlichkeiten nicht teilnehmen. Streitgespräche sollten folgen; der Kläger erschien aber nicht oder sagte kurzfristig ab. In Fraktionssitzungen am 8. Januar und am 7. Februar 2007 verweigerte er die Konkretisierung seines Vorwurfs. Die Fraktion beschloss am 7. Februar seinen Ausschluss; dieses Ergebnis wurde zwischenzeitlich als erledigt erklärt. Am 8. Mai 2007 fasste die Fraktion erneut den Ausschlussbeschluss; der Kläger klagte hiergegen. Zudem hatte an der ersten Beschlussfassung eine nicht stimmberechtigte Bürgervertreterperson mitgewirkt. • Öffentlich-rechtliche Natur: Der Ausschluss aus einer Ratsfraktion betrifft fraktionsinterne Beziehungen, die öffentlich-rechtlich sind und dem Verwaltungsrechtsweg unterliegen (§ 39b NGO als gesetzliche Grundlage). • Formelle Rechtmäßigkeit: Nur stimmberechtigte Fraktionsmitglieder können über den Ausschluss entscheiden; Bürgervertreter sind gemäß § 51 Abs.7 NGO keine fraktionsfähigen Ratsmitglieder, daher durfte ein solcher Außenstehender nicht abstimmen. Der später gefasste Beschluss vom 8. Mai erfüllte die formellen Anforderungen. • Materielle Rechtmäßigkeit – wichtiger Grund: Ohne Geschäftsordnung ist an die Anforderungen des allgemeinen Rechtsstaats- und Demokratieprinzips anzuknüpfen; ein wichtiger Grund liegt vor, wenn das Vertrauensverhältnis nachhaltig gestört ist und weitere Zusammenarbeit nicht zumutbar ist. • Tatsächliche Gründe: Der Kläger hat die Vorsitzende schwerwiegend (Mobbingvorwurf) in ihrer Integrität angegriffen und sich beharrlich geweigert, den Vorwurf zu konkretisieren oder an der Klärung mitzuwirken. Zusätzliche frühere Vorfälle untermauerten das Fehlen der nötigen Streitkultur. • Überprüfungsmaßstab: Gerichte haben nur eingeschränkten Prüfungsmaßstab; sie kontrollieren insbesondere auf Gesetzesverstöße, Missachtung von Verfahrensgrundsätzen, Verhältnismäßigkeit und Willkür. Auch bei umfassender Kontrolle ergab sich hier ein wichtiger Grund. • Verhältnismäßigkeit: Mildere Maßnahmen erschienen nicht ausreichend, da frühere Beschlüsse faktisch Wirkung zeigten und der Kläger trotz Warnwirkung sein Verhalten nicht wesentlich änderte. • Wirkung der formellen Fehler des ersten Beschlusses: Der Beschluss vom 7. Februar war wegen Mitwirkung eines Nichtberechtigten rechtswidrig; dieser Teil des Verfahrens wurde erledigt und insoweit eingestellt. Die Klage wird im Wesentlichen abgewiesen: Der Ausschlussbeschluss vom 8. Mai 2007 ist formell und materiell rechtmäßig, der Kläger ist durch diesen Beschluss wirksam aus der Fraktion ausgeschlossen. Der Verwaltungsrechtsweg war eröffnet, und die Fraktion durfte über den Ausschluss entscheiden; eine Mitwirkung des Bürgervertreters an der ersten Beschlussfassung machte nur diesen ersten Beschluss rechtswidrig, nicht jedoch den späteren rechtmäßigen Beschluss. Die Kosten des Verfahrens werden im Übrigen gegeneinander aufgehoben; die Kosten für den Teil des Verfahrens, der sich auf den rechtswidrigen Beschluss vom 7. Februar bezog, trägt die Beklagte, für den unterlegenen Teil (Beschluss vom 8. Mai) der Kläger. Der Kläger hatte keinen Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Mai-Beschlusses.