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Urteil

1 A 364/06

VG BRAUNSCHWEIG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Widerrufung der Approbation ist rechtmäßig, wenn aus dem Verhalten des Arztes dessen Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs folgt (§ 5 Abs. 2 Satz 1 BÄO). • Mehrfache und fortdauernde strafbare Verfehlungen können auf eine ausgeprägte Neigung zur Gesetzesverletzung und damit auf charakterliche Fehlhaltungen schließen lassen, die das für ärztliche Tätigkeit erforderliche Vertrauen zerstören. • Für die Beurteilung von Unwürdigkeit und Unzuverlässigkeit ist die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit und der Umstände zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgeblich; eine kurze verurteilungsfreie Zeit steht dem nicht ohne Weiteres entgegen.
Entscheidungsgründe
Widerruf der Approbation wegen andauernder strafrechtlicher Verfehlungen und mangelnder Berufseignung • Die Widerrufung der Approbation ist rechtmäßig, wenn aus dem Verhalten des Arztes dessen Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs folgt (§ 5 Abs. 2 Satz 1 BÄO). • Mehrfache und fortdauernde strafbare Verfehlungen können auf eine ausgeprägte Neigung zur Gesetzesverletzung und damit auf charakterliche Fehlhaltungen schließen lassen, die das für ärztliche Tätigkeit erforderliche Vertrauen zerstören. • Für die Beurteilung von Unwürdigkeit und Unzuverlässigkeit ist die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit und der Umstände zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgeblich; eine kurze verurteilungsfreie Zeit steht dem nicht ohne Weiteres entgegen. Der Kläger, seit 1989 als Hausarzt niedergelassen, wurde seit 1986 vielfach strafrechtlich verurteilt; das Bundeszentralregister wies bis 2006 insgesamt 14 Eintragungen auf. Zu den Verurteilungen gehörten Betrug, Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt, Fahren ohne Fahrerlaubnis, Trunkenheit im Verkehr, Steuerhinterziehung, Körperverletzung und weitere Delikte; allein 2005 gab es mehrere Verurteilungen mit Gesamtfreiheitsstrafen, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Ärztekammer ordnete 2005 das Ruhen der Approbation an, hob dies im März 2006 auf und leitete das Widerrufsverfahren ein. Mit Bescheid vom 13.11.2006 widerrief die Behörde die Approbation mit der Begründung, aus den vielfachen Straftaten ergebe sich die Unwürdigkeit und Unzuverlässigkeit des Klägers; einige Taten hätten einen Bezug zur beruflichen Sphäre. Der Kläger focht den Widerruf an und verwies auf seine finanzielle Notlage, die geringe Schwere einzelner Taten, eine seit Mitte 2005 bestehende verurteilungsfreie Zeit und die Unverhältnismäßigkeit der Maßnahme. • Rechtsgrundlage ist § 5 Abs. 2 Satz 1 BÄO in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO; Widerruf setzt Wegfall der Voraussetzungen wegen Unwürdigkeit/Unzuverlässigkeit voraus. • Unwürdigkeit bedeutet Verlust des erforderlichen Ansehens und Vertrauens in die Persönlichkeit des Arztes; wegen des Eingriffs in die Berufsfreiheit sind enge Voraussetzungen zu fordern. • Straftaten können zur Beurteilung herangezogen werden; rechtskräftige Urteile und Strafbefehle dürfen regelmäßig berücksichtigt werden, soweit keine gewichtigen Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit bestehen. • Nicht nur Verstöße gegen spezifisch ärztliche Pflichten, sondern auch die Häufigkeit und Kontinuität strafbarer Handlungen außerhalb der beruflichen Sphäre können Berufsunwürdigkeit begründen, wenn sich daraus charakterliche Fehlhaltungen ergeben. • Bei Gesamtschau hat der Kläger eine ausgeprägte Neigung zur Begehung von Straftaten gezeigt; Wiederholungsfälle über zwei Jahrzehnte, Kurzfristigkeit verurteilungsfreier Phasen und Fortsetzung gleichartiger Taten sprechen gegen Besserung. • Einzelne Delikte (Körperverletzung, Beleidigung, Trunkenheit, Fahren ohne Fahrerlaubnis, Vermögensdelikte) belegen charakterliche Mängel, mangelnde Rücksicht auf Dritte und Tendenz zur Täuschung, die sich negativ auf das Therapieverhältnis und das Berufsvertrauen auswirken können. • Die verurteilungsfreie Zeit seit Mitte 2005 reicht nicht aus, um die Prognose der Zuverlässigkeit zu ändern; sie kann auf den laufenden Widerrufsverfahren beruhen und somit nicht als nachhaltige Verhaltensänderung gewertet werden. • Der Widerruf ist verhältnismäßig: Der Schutz des Vertrauens der Allgemeinheit in die Ärzteschaft und der Volksgesundheit überwiegt gegenüber dem individuellen Interesse des Arztes; die Möglichkeit der Wiedererteilung (§ 8 BÄO) mildert die Eingriffsfolgen. Die Klage ist unbegründet; der Widerruf der Approbation bleibt bestehen. Das Gericht hat festgestellt, dass der Kläger aufgrund der Vielzahl, Schwere und Kontinuität seiner strafrechtlichen Verfehlungen sowohl unwürdig als auch unzuverlässig für die ärztliche Tätigkeit ist. Die in den Vorwürfen erkennbaren charakterlichen Fehlhaltungen begründen die begründete Besorgnis, dass er künftig gegen berufliche Pflichten verstoßen und das Vertrauen in die Ärzteschaft schädigen wird. Der Eingriff in die Berufsfreiheit ist nach Abwägung verhältnismäßig und geboten zum Schutz der Allgemeinheit; deshalb wurde die Klage abgewiesen und der Kläger zur Tragung der Kosten verurteilt.