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Beschluss

8 B 134/07

VG BRAUNSCHWEIG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Haftungsbescheid, der nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlassen wird und Ansprüche aus der Zeit vor Insolvenzeröffnung betrifft, ist als Insolvenzforderung anzusehen und kann wegen des Verbots des § 87 InsO unwirksam sein. • Gewerbesteuerforderungen und dazugehörige Nachzahlungszinsen sind Abgaben im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO; eine Klage gegen einen entsprechenden Bescheid hat daher grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. • Ein Schuldner kann unter den besonderen Umständen die aufschiebende Wirkung seiner Anfechtungsklage geltend machen, wenn der Haftungsbescheid ihm und nicht dem Insolvenzverwalter zugestellt wurde und er geltend macht, dass Ansprüche nur gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend gemacht werden dürfen. • Bei der Interessenabwägung im vorläufigen Rechtsschutz überwiegt das private Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Haftungsbescheids bestehen.
Entscheidungsgründe
Aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen nach Insolvenz erlassenen Haftungsbescheid • Ein Haftungsbescheid, der nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlassen wird und Ansprüche aus der Zeit vor Insolvenzeröffnung betrifft, ist als Insolvenzforderung anzusehen und kann wegen des Verbots des § 87 InsO unwirksam sein. • Gewerbesteuerforderungen und dazugehörige Nachzahlungszinsen sind Abgaben im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO; eine Klage gegen einen entsprechenden Bescheid hat daher grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. • Ein Schuldner kann unter den besonderen Umständen die aufschiebende Wirkung seiner Anfechtungsklage geltend machen, wenn der Haftungsbescheid ihm und nicht dem Insolvenzverwalter zugestellt wurde und er geltend macht, dass Ansprüche nur gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend gemacht werden dürfen. • Bei der Interessenabwägung im vorläufigen Rechtsschutz überwiegt das private Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Haftungsbescheids bestehen. Die Antragstellerin erhielt am 19.01.2007 einen Haftungsbescheid der Behörde, der sie zur Zahlung rückständiger Gewerbesteuern für 1994 bis 2002 nebst Zinsen in Höhe von 108.361,05 Euro verpflichtete. Das Insolvenzverfahren der Antragstellerin war bereits am 09.01.2007 eröffnet worden. Die Antragstellerin erhob am 20.02.2007 Anfechtungsklage gegen den Haftungsbescheid und beantragte per Eilantrag die Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage. Die Antragsgegnerin vertrat, eine Anfechtungsklage habe keine aufschiebende Wirkung, und hielt den Bescheid für zulässig. Streitgegenstand war, ob der nach Insolvenzeröffnung erlassene Haftungsbescheid wegen des Vorrangs des Insolvenzverfahrens anfechtbar bzw. unwirksam ist und ob die Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung erlangen kann. Das Gericht prüfte die Zulässigkeit des Eilantrags, die Einordnung der Forderung als Insolvenzforderung und eine Interessenabwägung im vorläufigen Rechtsschutz. • Zulässigkeit: Der Eilantrag ist zulässig nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, da es sich um eine mit Abgaben zusammenhängende Forderung handelt, bei der die aufschiebende Wirkung entfallen kann. • Begriff der öffentlichen Abgaben: Zu den öffentlichen Abgaben im Sinn des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gehören neben Steuern auch sonstige abgabenähnliche Entgelte und Kosten, wenn sie eine Finanzierungsfunktion erfüllen; Kosten im verwaltungsrechtlichen Sinn sind dabei die im Verwaltungsverfahren entstehenden Gebühren und Auslagen. • Gewerbesteuer und Zinsen: Gewerbesteuerforderungen und zugehörige Nachzahlungszinsen sind akzessorische Nebenleistungen der Abgabe und daher den Abgaben im Sinne der genannten Vorschrift gleichzustellen; eine Klage gegen entsprechende Bescheide entfaltet deshalb keine aufschiebende Wirkung. • Prozessführungsbefugnis: Die Antragstellerin ist zur Geltendmachung der aufschiebenden Wirkung befugt, weil der Haftungsbescheid ihr und nicht dem Insolvenzverwalter zugestellt wurde und sie geltend macht, dass Ansprüche nur gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend werden dürften; zudem war das Verfahren erst nach Insolvenzeröffnung anhängig. • Insolvenzrechtliche Wirkung: Nach § 38, § 87 InsO sind Forderungen, die vor Eröffnung begründet wurden, Insolvenzforderungen, die nur im Insolvenzverfahren geltend zu machen sind; ein nach Eröffnung erlassener Haftungsbescheid, der solche vorinsolvenzlichen Ansprüche betrifft, kann daher nicht mit bindender Wirkung gegenüber dem Insolvenzverfahren erlassen werden und ist gemäß § 125 AO nichtig. • Interessenabwägung: Bei der Abwägung nach § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO überwiegt das private Interesse an der Aussetzung der Vollziehung, weil ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Haftungsbescheids bestehen, da der Bescheid nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erging und damit das Insolvenzverfahren zu beachten war. • Kosten und Streitwert: Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens; der Streitwert wurde auf ein Viertel des Haftungsbetrags nach Maßgabe des Streitwertkatalogs festgesetzt. Der Eilantrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen den Haftungsbescheid vom 19.01.2007 wurde stattgegeben. Das Gericht befand, dass für die geltend gemachten Gewerbesteuerforderungen und Zinsen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des nach Insolvenzeröffnung erlassenen Haftungsbescheids bestehen, weil solche vorinsolvenziellen Ansprüche als Insolvenzforderungen ausschließlich im Insolvenzverfahren geltend zu machen sind. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert wurde auf 27.090,26 Euro festgesetzt. Die Entscheidung bedeutet, dass die Vollziehung des Haftungsbescheids vorläufig ausgesetzt ist, bis über die Anfechtungsklage in der Hauptsache entschieden wird.