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Urteil

6 A 433/06

VG BRAUNSCHWEIG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Anordnung eines Fahrtenbuchs nach § 31a Abs. 1 StVZO genügt, dass die Fahrerfeststellung von der zuständigen Behörde nach sachgerechtem Ermessen nicht möglich war, weil der Halter nicht hinreichend mitgewirkt hat. • Beruft sich der Fahrzeughalter auf sein Zeugnis- bzw. Auskunftsverweigerungsrecht und macht keinen Hinweis auf weitere verwertbare Ermittlungsmöglichkeiten, ist der Behörde in der Regel nicht zuzumuten, zeitaufwändige Ermittlungen gegen Familienangehörige vorzunehmen. • Bei einmaliger Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 20 km/h ist regelmäßig die Anordnung eines Fahrtenbuchs geboten; die Dauer von 15 Monaten kann verhältnismäßig sein, wenn Schwere des Verstoßes und Mitwirkungsverweigerung des Halters dies rechtfertigen.
Entscheidungsgründe
Fahrtenbuchauflage nach §31a StVZO bei Mitwirkungsverweigerung des Halters • Zur Anordnung eines Fahrtenbuchs nach § 31a Abs. 1 StVZO genügt, dass die Fahrerfeststellung von der zuständigen Behörde nach sachgerechtem Ermessen nicht möglich war, weil der Halter nicht hinreichend mitgewirkt hat. • Beruft sich der Fahrzeughalter auf sein Zeugnis- bzw. Auskunftsverweigerungsrecht und macht keinen Hinweis auf weitere verwertbare Ermittlungsmöglichkeiten, ist der Behörde in der Regel nicht zuzumuten, zeitaufwändige Ermittlungen gegen Familienangehörige vorzunehmen. • Bei einmaliger Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 20 km/h ist regelmäßig die Anordnung eines Fahrtenbuchs geboten; die Dauer von 15 Monaten kann verhältnismäßig sein, wenn Schwere des Verstoßes und Mitwirkungsverweigerung des Halters dies rechtfertigen. Der Kläger ist Halter eines Pkw, mit dem am 31.07.2006 innerorts die zulässige Geschwindigkeit um 37 km/h überschritten wurde; die Messung wurde fotografisch dokumentiert. Die Stadt Wolfsburg befragte den Halter, der stets Angaben zum Fahrzeugführer verweigerte und sich auf ein Auskunftsverweigerungsrecht nach §55 StPO berief. Ermittlungsdienstliche Nachforschungen ergaben ein Abgleichsfoto, dessen Qualität jedoch nach Ansicht der Behörde eine sichere Fahrerbestimmung nicht erlaubte. Die Ordnungsbehörde stellte das Ordnungswidrigkeitenverfahren ein, forderte aber die Kreisverwaltung auf, dem Halter für 15 Monate das Führen eines Fahrtenbuchs anzuordnen; die Kosten dafür wurden mit Bescheid festgesetzt. Der Kläger erhob Klage und rügte unzureichende Ermittlung, Ermessensfehler und unangemessene Belastung; er forderte Aufhebung der Bescheide. • Rechtsgrundlage ist § 31a Abs. 1 StVZO, wonach die Behörde dem Halter ein Fahrtenbuch auferlegen kann, wenn die Feststellung des Fahrzeugführers nicht möglich war. • Unmöglichkeit der Ermittlungen im Sinne des § 31a StVZO liegt vor, wenn die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat und dennoch keine sichere Feststellung erzielte. • Der Halter verweigerte die Mitwirkung durch fehlende Angaben zum Personenkreis der Fahrzeugnutzer; damit waren weitergehende Ermittlungen gegenüber Familienangehörigen angesichts des Auskunftsverweigerungsrechts nicht zumutbar und hätten voraussichtlich zeitaufwändig und erfolglos bleiben können. • Die subjektive Einschätzung eines Ermittlers, den Halter auf dem Tatfoto zu erkennen, ist nicht maßgeblich; entscheidend ist die objektive Qualität des Fotos und die Frage, ob die Täterfeststellung mit der für Ordnungswidrigkeiten erforderlichen Sicherheit möglich war; hier war dies wegen sehr schlechter Bildqualität nicht gegeben. • Die Behörde hat den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachtet: Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung (37 km/h nach Toleranzabzug) und die Verweigerung der Mitwirkung rechtfertigen die Fahrtenbuchauflage als mildes, aber präventives Mittel zur Erleichterung künftiger Fahrerfeststellungen. • Es liegen keine Ermessensfehler vor: Die Behörde hat ihr Ermessen ausgeübt und begründet, nicht schematisch gehandelt und sich nicht unzulässig gebunden gezeigt; die Festlegungen zur Dauer von 15 Monaten entsprechen ihrer verwaltungsinternen Praxis und sind angesichts Schwere des Verstoßes und Mitwirkungsverweigerung verhältnismäßig. • Die Ausdehnung der Anordnung auf Ersatzfahrzeuge ist nach § 31a Abs. 1 Satz 2 StVZO zulässig und dient der Wirksamkeit der Maßnahme bis zum Abschluss des Verfahrens. • Die Gebührenfestsetzung für die Maßnahme ist rechtlich unbedenklich und wurde nicht gesondert bestritten. Die Klage ist in vollem Umfang abgewiesen; die Bescheide des Beklagten vom 17.11.2006 werden bestätigt. Das Verwaltungsgericht hält die Fahrtenbuchauflage nach § 31a StVZO für rechtmäßig, weil die zuständige Ordnungsbehörde trotz angemessener Ermittlungen den verantwortlichen Fahrzeugführer nicht feststellen konnte und der Halter durch konsequente Mitwirkungsverweigerung die Aufklärung erschwerte. Eine Fortführung der Ermittlungen etwa gegenüber Familienangehörigen war wegen des geltenden Auskunftsverweigerungsrechts und mangels Erfolgsaussicht nicht zumutbar. Die Bemessung der Dauer auf 15 Monate sowie die Kostenfestsetzung sind verhältnismäßig und frei von Ermessensfehlern.