OffeneUrteileSuche
Urteil

6 A 589/05

VG BRAUNSCHWEIG, Entscheidung vom

3mal zitiert
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein rechtskräftiges verwaltungsgerichtliches Feststellungsurteil zu Abschiebungsverboten entfaltet bei nachträglicher, entscheidungserheblicher Sachlagenänderung keine Bindungswirkung gegenüber einer Verwaltungserneuerung. • Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge darf bei veränderter Sachlage auch ohne erneuten Antrag des Betroffenen erneut über das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes entscheiden. • Albanische Volkszugehörige aus dem Kosovo sind gegenwärtig wegen der Sicherheitslage grundsätzlich nicht ohne weiteres als schutzbedürftige Verfolgte im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG anzusehen. • Allgemeine wirtschaftliche Notlagen oder kurzzeitige Unruhen begründen allein keinen Anspruch auf Widerrufsschutz nach § 73 AsylVfG oder ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG. • Psychische oder sonstige Gesundheitsbeeinträchtigungen rechtfertigen Abschiebungsverbot nur, wenn eine konkrete, erhebliche und zeitnahe Verschlechterung droht und erforderliche Behandlung im Zielstaat nicht möglich ist.
Entscheidungsgründe
Keine Fortgeltung verwaltungsgerichtlicher Feststellungen bei geänderter Situation im Kosovo • Ein rechtskräftiges verwaltungsgerichtliches Feststellungsurteil zu Abschiebungsverboten entfaltet bei nachträglicher, entscheidungserheblicher Sachlagenänderung keine Bindungswirkung gegenüber einer Verwaltungserneuerung. • Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge darf bei veränderter Sachlage auch ohne erneuten Antrag des Betroffenen erneut über das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes entscheiden. • Albanische Volkszugehörige aus dem Kosovo sind gegenwärtig wegen der Sicherheitslage grundsätzlich nicht ohne weiteres als schutzbedürftige Verfolgte im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG anzusehen. • Allgemeine wirtschaftliche Notlagen oder kurzzeitige Unruhen begründen allein keinen Anspruch auf Widerrufsschutz nach § 73 AsylVfG oder ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG. • Psychische oder sonstige Gesundheitsbeeinträchtigungen rechtfertigen Abschiebungsverbot nur, wenn eine konkrete, erhebliche und zeitnahe Verschlechterung droht und erforderliche Behandlung im Zielstaat nicht möglich ist. Die Klägerin ist serbische Staatsangehörige albanischer Volkszugehörigkeit aus dem Kosovo und stellte bereits 1990 einen Asylantrag, dessen Ablehnung vom Verwaltungsgericht 1992 mit Feststellung eines Abschiebungsverbotes wegen Verfolgungsgefahr bestätigt wurde. Im Juni/Juli 2005 leitete das Bundesamt ein Widerrufs-/Neuentscheidungsverfahren ein; die Klägerin äußerte sich nicht. Mit Bescheid vom 9. September 2005 stellte das Bundesamt fest, dass die Voraussetzungen für Abschiebungsschutz nach § 60 AufenthG nicht mehr vorlägen, weil sich die Lage im Kosovo geändert habe. Die Klägerin klagte und trug vor, eine Rückkehr sei unzumutbar; sie verwies auf ihre persönliche Situation und ärztliche Atteste. Das Gericht prüfte, ob das Bundesamt die frühere verwaltungsgerichtliche Feststellung ändern durfte und ob die Klägerin Anspruch auf Abschiebungsschutz nach § 60 Abs.1 oder Abs.2–7 AufenthG habe. • Die Klage ist unbegründet; der Bescheid des Bundesamtes ist rechtmäßig. • Feststellungsurteile des Verwaltungsgerichts binden die Verwaltung nicht, wenn sich die zur Entscheidung führende Sachlage nachträglich erheblich verändert hat; das Bundesamt durfte bei geänderter Lage neu entscheiden. • Ein Widerruf nach § 73 AsylVfG war nicht erfolgt und wäre unzulässig; § 73 Abs.1 Satz3 AsylVfG gilt nur bei Widerruf und schützt nur vor Rücknahme in besonderen Fällen (langfristige, psychische Folgen früherer Verfolgung). • Zur Frage des Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs.1 AufenthG: Die Sicherheitslage im Kosovo hat sich nach Einrücken der KFOR/UNMIK und internationalen Maßnahmen so geändert, dass albanische Volkszugehörige nicht mehr allgemein Verfolgung i.S.d. Normvoraussetzungen ausgesetzt sind. • Zur Regelung des § 60 Abs.1 Satz4 Buchst. c und zur EMRK/Richtlinie: KFOR, UNMIK und Sicherheitskräfte sind grundsätzlich willens und in der Lage, Schutz zu gewähren; die Unruhen von 2004 begründen keine fortdauernde gebietsweite Verfolgung der albanischen Mehrheitsbevölkerung. • Wirtschaftliche oder allgemeine Gefahren begründen nach nationalem Recht und einschlägiger Richtlinie keinen Widerrufsschutz; solche Aspekte sind vorrangig über aufenthaltsrechtliche Sonderregelungen zu behandeln. • Zu § 60 Abs.2–7 AufenthG und Art.3 EMRK: Es liegen keine Anhaltspunkte für staatliche oder staatlich zurechenbare menschenrechtswidrige Maßnahmen oder für eine gebietsweite Gefährdung durch nichtstaatliche Akteure vor, die Schutzrechtfertigung auslösen würden. • Zu § 60 Abs.7 AufenthG (allgemeine Gefahren, Gesundheit, Lebensunterhalt): Eine abstrakte schwierige wirtschaftliche Lage oder gelegentliche Unruhen erfüllen nicht die sehr hohen Anforderungen; nur bei konkret bevorstehender, schwerer Gefahr (z. B. „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod ausgeliefert“) käme ein Abschiebungsverbot in Betracht. • Gesundheitliche Gründe: Depressionen und sonstige vorgelegte ärztliche Bescheinigungen genügen nicht, weil keine konkrete, erhebliche und unmittelbar drohende Verschlechterung nach Rückkehr und keine Unmöglichkeit einer adäquaten Behandlung im Kosovo nachgewiesen ist. • Richtlinienrecht (2004/83/EG) ändert das Ergebnis nicht; einschlägige Richtlinienvorschriften sind entweder nicht anwendbar oder führen wegen fehlender Voraussetzungen nicht zu Schutzgewährung. Die Klage der Klägerin wird abgewiesen. Das Gericht bestätigt die Entscheidung des Bundesamtes, wonach die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 und nach den §§ 60 Abs. 2–7 AufenthG nicht mehr vorliegen. Rechtskräftige verwaltungsgerichtliche Feststellungen binden die Verwaltung nicht, wenn sich die Sachlage nachträglich entscheidend verändert hat; hier hat sich die Lage im Kosovo nach dem Abzug serbischer Einheiten und dem Einsatz von KFOR/UNMIK wesentlich gewandelt. Weder die bloße Volkszugehörigkeit noch allgemeine wirtschaftliche Schwierigkeiten oder die vorgelegten ärztlichen Atteste rechtfertigen derzeit ein Abschiebungsverbot, weil keine konkrete, erhebliche und unmittelbar drohende Gefahr für Leib oder Leben oder eine Unfähigkeit des Zielstaates zur Schutzgewährung dargetan ist. Damit gewinnt die Beklagte: Die erneute Prüfung durch das Bundesamt war zulässig und die gesetzlichen Voraussetzungen für Schutzgründe liegen nicht vor.