Urteil
5 A 53/06
VG BRAUNSCHWEIG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 81b 2. Alt. StPO ist nur zulässig, wenn sie für erkennungsdienstliche Zwecke notwendig ist; dabei ist die Wiederholungsgefahr auf vergleichbare künftige Straftaten zu beziehen.
• Allein die bloße Beschuldigtenstellung und frühere straf- oder polizeiliche Auffälligkeiten genügen nicht, wenn weder konkrete Anhaltspunkte für die Wiederholung desselben Delikttyps vorliegen noch die erhobenen Daten zur Aufklärung künftiger Taten geeignet erscheinen.
• Eine Doppel- oder Mehrfacherhebung unveränderlicher Daten (z. B. Fingerabdrücke) ist nicht erforderlich, wenn bereits verwertbare frühere Erkennungsdaten in polizeilichen Dateien vorliegen.
Entscheidungsgründe
Erkennungsdienstliche Behandlung: Notwendigkeitserfordernis, Beschränkung auf vergleichbare Straftaten • Eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 81b 2. Alt. StPO ist nur zulässig, wenn sie für erkennungsdienstliche Zwecke notwendig ist; dabei ist die Wiederholungsgefahr auf vergleichbare künftige Straftaten zu beziehen. • Allein die bloße Beschuldigtenstellung und frühere straf- oder polizeiliche Auffälligkeiten genügen nicht, wenn weder konkrete Anhaltspunkte für die Wiederholung desselben Delikttyps vorliegen noch die erhobenen Daten zur Aufklärung künftiger Taten geeignet erscheinen. • Eine Doppel- oder Mehrfacherhebung unveränderlicher Daten (z. B. Fingerabdrücke) ist nicht erforderlich, wenn bereits verwertbare frühere Erkennungsdaten in polizeilichen Dateien vorliegen. Die Klägerin wehrte sich gegen einen Bescheid der Polizei vom 16.01.2006, der sie zur erkennungsdienstlichen Behandlung nach § 81b 2. Alt. StPO vorlud. Gegen die Klägerin liefen Ermittlungen wegen zweier mutmaßlicher Mieteingehungsbetrüge; zudem bestand eine frühere Verurteilung wegen uneidlicher Falschaussage und frühere Ermittlungsverfahren. Die Polizei begründete die Maßnahme mit wiederholten polizeilichen Auffälligkeiten und der Gefahr künftiger Straftaten; sie forderte Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken, Lichtbilder sowie Feststellung äußerer Merkmale und Messungen. Die Klägerin erhob Klage und erhielt vorläufigen Rechtsschutz; die Hauptsacheentscheidung erfolgte durch das Gericht. Die Behörde berief sich auf die Möglichkeit, erhobene Daten zur Vorsorge und Verhütung vergleichbarer künftiger Straftaten zu nutzen. Das Gericht prüfte insbesondere die Frage der Notwendigkeit, die Relevanz früherer Vorgänge und die Geeignetheit der einzelnen Maßnahmen. • Rechtsgrundlage ist § 81b 2. Alt. StPO; diese Vorschrift erlaubt Eingriffe nur, soweit sie für Erkennungsdienstzwecke notwendig sind und verfassungsrechtlich geschützte Persönlichkeitsrechte zu beachten sind (Art. 1 Abs.1, Art.2 Abs.1 GG). • Notwendig im Sinne von § 81b 2. Alt. StPO bedeutet, dass objektiv zu erwarten sein muss, die erhobenen erkennungsdienstlichen Unterlagen könnten bei der Aufklärung oder Verhütung künftig vergleichbarer Straftaten förderlich sein; dabei ist die Prognose auf die Gefahr weiterer vergleichbarer Delikte zu beschränken (§ 39 Abs.3 Nds. SOG i.V.m. §§ 481, 484 Abs.4 StPO). • Frühere, zeitlich weit zurückliegende Ermittlungen (1996–1998) blieben unberücksichtigt; von den unmittelbar relevanten Vorgängen waren zwei laufende Ermittlungsverfahren wegen Betruges, eine Verurteilung wegen uneidlicher Falschaussage und Ermittlungen wegen Zuhälterei zu berücksichtigen. Daraus ergab sich keine hinreichend sichere Prognose, dass die Klägerin künftig vergleichbare Vermögensdelikte in einer Weise begehen werde, die die Erhebung der beantragten Daten rechtfertigt. • Allein die einmalige oder auch wiederholte Begehung eines Betruges rechtfertigt nicht zwingend die Annahme einer Wiederholungsgefahr vergleichbarer Art; Betrug ist nicht regelmäßig ein Deliktstyp, bei dem schon die Erstbegehung eine verallgemeinerbare Wiederholungsneigung nahelegt (Abgrenzung zu § 112a StPO-Prinzipien). • Die konkret angeordneten Maßnahmen sind auch nicht erforderlich: Fingerabdrücke liegen bereits aus einer früheren erkennungsdienstlichen Behandlung vor und sind unveränderlich, Lichtbilder können zwar an Aktualität gewinnen, ihre erneute Erhebung rechtfertigt jedoch nicht ohne Weiteres die Eingriffsmaßnahme nach § 81b 2. Alt. StPO; Feststellung äußerer Merkmale und Messungen erscheinen für die Art der beanstandeten Delikte ebenfalls ungeeignet. • Das Abwägen der Verhältnismäßigkeit ergab, dass Eingriffswirkung und Schwere des Eingriffs in die Persönlichkeitsrechte der Klägerin nicht durch eine konkret zu erwartende Erleichterung künftiger Ermittlungen gerechtfertigt werden konnten. • Folge: Der Bescheid war rechtswidrig und die Klage hatte in der Hauptsache Erfolg; die Berufung wurde zur Klärung grundsätzlicher Fragen zugelassen. Das Gericht hat die Klage als begründet angesehen und den Bescheid der Polizeiinspektion Braunschweig vom 16.01.2006 aufgehoben. Die angeordnete erkennungsdienstliche Behandlung war nicht notwendig i.S.v. § 81b 2. Alt. StPO, weil keine hinreichende Wiederholungsgefahr für vergleichbare Vermögensdelikte dargelegt war und die verlangten Maßnahmen nicht geeignet oder erforderlich erschienen. Insbesondere lagen bereits verwertbare frühere Erkennungsdaten vor, und Lichtbilder sowie die Feststellung äußerer Merkmale hätten die Aufklärung künftiger Taten nicht in nachvollziehbarer Weise gefördert. Die Beklagte trägt die Verfahrenskosten; die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wurde zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.