Beschluss
6 A 228/06
VG BRAUNSCHWEIG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Einwendungen gegen nach dem OWiG erlassene Bußgeldbescheide sind nicht dem Verwaltungsgericht, sondern dem Amtsgericht zugewiesen.
• Das OWiG gewährt den Betroffenen den Rechtsweg zum Amtsgericht für Einspruch, Überprüfung und Wiederaufnahme von Bußgeldverfahren.
• Der Verwaltungsrechtsweg ist ausgeschlossen, wenn Bundesgesetz (hier OWiG) die Zuständigkeit ausdrücklich den Amtsgerichten zuweist.
Entscheidungsgründe
Keine Verwaltungsgerichtszuständigkeit für OWiG-Bußgeldbescheide; Verweisung an Amtsgericht • Einwendungen gegen nach dem OWiG erlassene Bußgeldbescheide sind nicht dem Verwaltungsgericht, sondern dem Amtsgericht zugewiesen. • Das OWiG gewährt den Betroffenen den Rechtsweg zum Amtsgericht für Einspruch, Überprüfung und Wiederaufnahme von Bußgeldverfahren. • Der Verwaltungsrechtsweg ist ausgeschlossen, wenn Bundesgesetz (hier OWiG) die Zuständigkeit ausdrücklich den Amtsgerichten zuweist. Der Kläger erhob Klage gegen mehrere Bußgeldbescheide, die die Verwaltungsbehörde nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) erlassen hatte, und begehrte deren Rücknahme. Er machte Einwendungen gegen die Bescheide geltend. Unklar blieb, ob die Bescheide bereits rechtskräftig sind; jedenfalls wollte der Kläger eine gerichtliche Überprüfung bzw. Wiederaufnahme erreichen. Der Beklagte ist die Verwaltungsbehörde, die die Bußgeldbescheide erlassen hat. Der Kläger setzte daraufhin das Verwaltungsgericht an, um seine Ansprüche durchzusetzen. Das Verwaltungsgericht prüfte seine sachliche Zuständigkeit zur Entscheidung über die Klage. • Die streitige Rechtsfrage betrifft eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art, für die das OWiG ausdrücklich die Zuständigkeit der Amtsgerichte regelt; deshalb ist gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet. • Das OWiG sieht für Einwendungen gegen nach § 65 OWiG erlassene Bußgeldbescheide das Verfahren des Einspruchs bei der Verwaltungsbehörde (§ 67 OWiG) vor; anschließende gerichtliche Überprüfung ist dem örtlich zuständigen Amtsgericht vorbehalten (§§ 68, 69 OWiG). • Soweit es um bereits rechtskräftig gewordene Bescheide oder die Wiederaufnahme von Verfahren geht, bestimmt § 85 Abs. 4 i.V.m. § 68 OWiG ebenfalls die Zuständigkeit der Amtsgerichte. • Die Regelungen des OWiG zeigen den eindeutigen gesetzgeberischen Willen, Entscheidungen über Einwendungen und andere Maßnahmen im Bußgeldverfahren abschließend den Amtsgerichten zuzuweisen, um widersprüchliche Entscheidungen unterschiedlicher Gerichtsbarkeiten zu vermeiden. • Mangels Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs war das Verfahren demgemäß an das zuständige Amtsgericht zu verweisen; eine weitergehende Prüfung der Bußgeldbescheide durch das Verwaltungsgericht kommt nicht in Betracht. Das Verwaltungsgericht ist unzuständig; der Verwaltungsrechtsweg ist ausgeschlossen, weil das OWiG die Entscheidung über Einwendungen gegen Bußgeldbescheide sowie deren Überprüfung und die Wiederaufnahme von Bußgeldverfahren den Amtsgerichten zuweist. Deshalb wurde der Rechtsstreit gemäß § 173 VwGO an das örtlich zuständige Amtsgericht Peine verwiesen. Der Kläger kann seine Einwendungen und den Einspruchsweg bei der Verwaltungsbehörde verfolgen und gegebenenfalls vor dem Amtsgericht weiterverfolgen. Eine inhaltliche Überprüfung der Bußgeldbescheide durch das Verwaltungsgericht findet nicht statt.