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Beschluss

3 B 165/06

VG BRAUNSCHWEIG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei einstweiliger Anordnung ist das Pflegegeld als monatlich neu entstehender Annexanspruch zur Hilfe zur Erziehung auch dann geltend zu machen, wenn gegen den zugrunde liegenden Bescheid nicht geklagt wurde. • § 39 SGB VIII erlaubt eine angemessene Kürzung des Pauschalbetrags bei unterhaltspflichtigen Pflegepersonen, dies ist aber nach den Umständen des Einzelfalls zu prüfen. • Ist die Pflegeperson finanziell nicht leistungsfähig (z. B. Bezug von SGB II-Leistungen), scheidet eine Kürzung wegen Unterhaltspflicht aus; der Pauschalbetrag kann stattdessen an die tatsächlich angemessenen Unterkunftskosten anzupassen sein.
Entscheidungsgründe
Einstweiliger Anspruch auf volles Pflegegeld bei unzurechnungsfähiger Unterhaltspflicht der Pflegeperson • Bei einstweiliger Anordnung ist das Pflegegeld als monatlich neu entstehender Annexanspruch zur Hilfe zur Erziehung auch dann geltend zu machen, wenn gegen den zugrunde liegenden Bescheid nicht geklagt wurde. • § 39 SGB VIII erlaubt eine angemessene Kürzung des Pauschalbetrags bei unterhaltspflichtigen Pflegepersonen, dies ist aber nach den Umständen des Einzelfalls zu prüfen. • Ist die Pflegeperson finanziell nicht leistungsfähig (z. B. Bezug von SGB II-Leistungen), scheidet eine Kürzung wegen Unterhaltspflicht aus; der Pauschalbetrag kann stattdessen an die tatsächlich angemessenen Unterkunftskosten anzupassen sein. Die Antragstellerin ist Mutter einer Tochter (geb. 1995), die seit Geburt von der Großmutter (Beigeladene) in deren Haushalt voll betreut wird. Die Antragstellerin hat das Personensorgerecht; das Jugendamt bewilligte mehrfach Vollzeitpflegeleistungen. Nach Änderungen im SGB VIII kürzte die Antragsgegnerin das bisherige Pflegegeld von 582,00 EUR (Besitzstand) auf 288,00 EUR monatlich ab 01.02.2006 und verwies auf die neue Kürzungsmöglichkeit bei unterhaltspflichtigen Pflegepersonen. Die Beigeladene bezieht zugleich Leistungen nach SGB II und widersprach; die Antragstellerin begehrte einstweiligen Rechtsschutz zur Aufstockung um 294,00 EUR auf 582,00 EUR. Die Antragsgegnerin hielt die Kürzung für rechtmäßig und verwies auf die gesetzliche Pauschalregelung und mögliche Kürzungsteile (Erziehungsbeitrag, Mietanteil, Anrechnung Kindergeld). • Zulässigkeit: Der einstweilige Anordnungsantrag ist zulässig; der Anspruch auf Pflegegeld ist ein monatlich neu entstehender Annexanspruch zur Hilfe zur Erziehung, sodass die Bestandskraft des Bescheids die Gewährung künftiger Monatsbeträge nicht hindert (§§ 27,33,39 SGB VIII). • Materieller Anspruch: Nach summarischer Prüfung steht der Antragstellerin im Eilverfahren wirtschaftliche Jugendhilfe in der begehrten Höhe zu. § 39 SGB VIII verpflichtet das Jugendamt, den notwendigen Unterhalt des Kindes außerhalb des Elternhauses sicherzustellen; dieser wird durch einen monatlichen Pauschalbetrag bemessen, der nach § 39 Abs.4 Satz4 SGB VIII bei unterhaltspflichtigen Pflegepersonen angemessen gekürzt werden kann, jedoch nur nach Einzelfallprüfung. • Keine Kürzung bei fehlender Leistungsfähigkeit: Die Beigeladene bezieht SGB II-Leistungen und ist damit nicht leistungsfähig; daher greift die gesetzliche Kürzung nicht. Die Kürzung der materiellen Aufwendungen ist ausgeschlossen; stattdessen ist der Pauschalanteil für Unterkunft und Heizung an die tatsächlichen, angemessenen Kosten anzupassen (Aufstockung von 496,00 EUR um 74,53 EUR auf 570,53 EUR). • Erziehungsbeitrag: Eine vollständige Streichung des Erziehungsbeitrags bei nahen Verwandten hält das Gericht im Eilverfahren nicht für zulässig, da bei Vorliegen eines erzieherischen Bedarfs und fehlender Anhörung eine vollständige Kürzung nicht gerechtfertigt ist. • Eilbedürftigkeit: Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass sie selbst kein verwertbares Einkommen hat und die sofortige Deckung des Lebensunterhalts des Kindes gefährdet ist; daher besteht materieller Anordnungsgrund. • Rechtsfolge: Unter Abwägung der Erfolgsaussichten und der Dringlichkeit ist die Antragsgegnerin per einstweiliger Anordnung zur Bewilligung von weiteren 294,00 EUR monatlich ab April 2006 verpflichtet, sodass der Gesamtbetrag 582,00 EUR beträgt. Der Antrag wurde im Wege der einstweiligen Anordnung stattgegeben: Die Antragsgegnerin ist verpflichtet, ab April 2006 zusätzlich 294,00 EUR monatlich zu gewähren und an die Beigeladene auszuzahlen, sodass das monatliche Pflegegeld 582,00 EUR beträgt. Die Kammer hielt die Kürzung auf 288,00 EUR für nicht mit den gesetzlichen Vorgaben vereinbar, weil die Pflegeperson aufgrund des Bezugs von SGB II-Leistungen nicht leistungsfähig und damit nicht unterhaltspflichtig ist; deshalb kommt eine Kürzung des Pauschalbetrags nicht in Betracht und Unterkunftskosten sind nach tatsächlichem Bedarf anzupassen. Die Entscheidung erging im summarischen Eilverfahren, weil die Antragstellerin glaubhaft machte, dass ohne vorläufige Regelung die Deckung des Lebensunterhalts des Kindes gefährdet wäre. Die Antragsgegnerin trägt die Verfahrenskosten.