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Urteil

6 A 340/05

VG BRAUNSCHWEIG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Parkerleichterungen nach §46 Abs.1 Satz1 Nr.11 StVO sind personenbezogene, ermessensgebundene Ausnahmeregelungen und berechtigen nicht ohne Weiteres zur Ausstellung eines zweiten Parkausweises für ein zusätzliches Fahrzeug. • Die Ermessenentscheidung der Straßenverkehrsbehörde ist daraufhin zu prüfen, ob sie die gesetzlichen Grenzen des Ermessens beachtet und den Zweck der Parkerleichterungen berücksichtigt hat; eine Entscheidung, die dauerhafte Parknutzung oder Mehrfachinanspruchnahme verhindern will, ist sachgerecht. • Die Verweigerung eines zweiten Parkausweises stellt keine Benachteiligung nach Art. 3 Abs. 3 GG dar, weil die Parkerleichterung eine Privilegierung ist und ihr Umfang nicht beliebig zu erweitern ist. • Bestehende Regelungen der StVO bieten alternative Lösungswege (z. B. Parksonderrechte nach §45 Abs.1b StVO), die bei entsprechendem Bedarf zu prüfen sind.
Entscheidungsgründe
Keine Anspruchsgrundlage für zweiten Behinderten-Parkausweis • Parkerleichterungen nach §46 Abs.1 Satz1 Nr.11 StVO sind personenbezogene, ermessensgebundene Ausnahmeregelungen und berechtigen nicht ohne Weiteres zur Ausstellung eines zweiten Parkausweises für ein zusätzliches Fahrzeug. • Die Ermessenentscheidung der Straßenverkehrsbehörde ist daraufhin zu prüfen, ob sie die gesetzlichen Grenzen des Ermessens beachtet und den Zweck der Parkerleichterungen berücksichtigt hat; eine Entscheidung, die dauerhafte Parknutzung oder Mehrfachinanspruchnahme verhindern will, ist sachgerecht. • Die Verweigerung eines zweiten Parkausweises stellt keine Benachteiligung nach Art. 3 Abs. 3 GG dar, weil die Parkerleichterung eine Privilegierung ist und ihr Umfang nicht beliebig zu erweitern ist. • Bestehende Regelungen der StVO bieten alternative Lösungswege (z. B. Parksonderrechte nach §45 Abs.1b StVO), die bei entsprechendem Bedarf zu prüfen sind. Der Kläger ist zu 100% schwerbehindert mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und erhielt am 21.04.2005 einen Parkausweis für Behinderte mit Gültigkeit bis 20.04.2010. Er beantragte am selben Tag einen weiteren Ausweis für die Nutzung bei angemieteten Fahrzeugen während beruflicher Reisen, da sein eigener Pkw am Abfahrtsort verbleibt. Das Landesministerium äußerte Bedenken gegen die Erteilung eines zweiten Ausweises mit Hinweis auf den Zweck der Parkerleichterungen. Der Beklagte lehnte den Antrag am 27.05.2005 ab. Der Kläger erhob daraufhin Klage mit dem Ziel, die Erteilung eines zweiten Parkausweises zu erzwingen. Die Beteiligten stimmten einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zu. Streitgegenstand ist allein der Anspruch auf eine zusätzliche, personengebundene Ausnahmegenehmigung zum Parken für ein weiteres Fahrzeug. • Rechtsgrundlagen sind §6 Abs.1 Nr.14 und 17 StVG i.V.m. §46 Abs.1 Satz1 Nr.11 StVO sowie die Verwaltungsvorschriften (VwV-StVO) zu §46 StVO, die Parkerleichterungen als personengebundene, ermessensabhängige Ausnahme regeln. • Die erteilte Ausnahmegenehmigung ist personengebunden und bezweckt einen Nachteilsausgleich durch Ermöglichung ortsnahen Parkens; sie ist nicht dafür bestimmt, dauerhafte Parkplätze oder zusätzliche Ausweise für weitere Fahrzeuge zu gewähren. • Die Behörde hat ihr Ermessen sachgerecht ausgeübt, indem sie die Zwecksetzungen der Parkerleichterungen (zeitliche Begrenzung, Verhinderung von Dauerparken und Mehrfachnutzung) berücksichtigt hat; insoweit war die Ablehnung der Erteilung eines zweiten Ausweises nicht ermessensfehlerhaft. • Die Regelung in den VwV-StVO (Nr.119–127) zeigt, dass die Parkerleichterung zeitlich beschränkt und auf das jeweils benutzte Fahrzeug zu beziehen ist; eine gleichzeitige Nutzung mehrerer Fahrzeuge durch einen Berechtigten würde zu einer unangemessenen Inanspruchnahme der Stellflächen führen. • Die Entscheidung verletzt kein Diskriminierungsverbot aus Art.3 Abs.3 GG, weil es sich bei den Parkerleichterungen um Privilegien handelt, deren Ausgestaltung und Begrenzung die Behörde innerhalb des gesetzlichen Rahmens festlegen darf. • Alternativmöglichkeiten bestehen: Bei regelmäßigem Umsteigen an demselben Bahnhof/Flughafen und fehlenden zumutbaren Parkmöglichkeiten wäre unter Voraussetzungen eine Einrichtung von Parksonderrechten nach §45 Abs.1b StVO möglich; dies wäre gesondert zu beantragen. Die Klage ist unbegründet und abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer zweiten Ausnahmegenehmigung nach §46 Abs.1 Satz1 Nr.11 StVO, weil Parkerleichterungen personenbezogene, sachgerechte Ermessenserlasse sind, die nicht der Schaffung eines zusätzlichen oder dauerhaften Parkplatzanspruchs für weitere Fahrzeuge dienen. Die Behörde durfte im Interesse der Zweckbestimmung der Parkerleichterungen den Antrag ablehnen, um Missbrauch durch Dauer- oder Mehrfachnutzung zu verhindern. Dem Kläger bleiben alternative verwaltungsrechtliche Wege (z. B. Antrag auf Parksonderrecht nach §45 Abs.1b StVO) offen, die jedoch nicht Gegenstand dieses Verfahrens waren.