Urteil
5 A 24/04
VG BRAUNSCHWEIG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus als Maßregel der Besserung und Sicherung kann einer Einbürgerung nach den einschlägigen Übergangsregelungen des Ausländergesetzes a. F. entgegenstehen.
• Für die Beurteilung einer Fortsetzungsfeststellungsklage ist der Zeitpunkt des Wegzugs des Klägers aus dem Zuständigkeitsbereich der ursprünglich handelnden Behörde maßgeblich.
• Bei Anwendung älteren Rechts (AuslG a. F.) ist eine Abwägung vorzunehmen, ob eine Maßregel ungeachtet der Schuldunfähigkeit wegen der vom Gericht festgestellten Gefährlichkeit und Schwere der Taten als Verurteilung i. S. d. Vorschrift zu berücksichtigen ist.
• Die Entscheidung über Ermessenseinbürgerung kann versagt werden, wenn die rechtswidrigen Taten des Antragstellers die Voraussetzungen eines Ausweisungsgrundes erfüllen und damit Zweifel an einer dauerhaften Hinwendung zur Rechtsordnung bestehen.
Entscheidungsgründe
Unterbringungsmaßregel kann Einbürgerungsanspruch nach Ausländergesetz a. F. verhindern • Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus als Maßregel der Besserung und Sicherung kann einer Einbürgerung nach den einschlägigen Übergangsregelungen des Ausländergesetzes a. F. entgegenstehen. • Für die Beurteilung einer Fortsetzungsfeststellungsklage ist der Zeitpunkt des Wegzugs des Klägers aus dem Zuständigkeitsbereich der ursprünglich handelnden Behörde maßgeblich. • Bei Anwendung älteren Rechts (AuslG a. F.) ist eine Abwägung vorzunehmen, ob eine Maßregel ungeachtet der Schuldunfähigkeit wegen der vom Gericht festgestellten Gefährlichkeit und Schwere der Taten als Verurteilung i. S. d. Vorschrift zu berücksichtigen ist. • Die Entscheidung über Ermessenseinbürgerung kann versagt werden, wenn die rechtswidrigen Taten des Antragstellers die Voraussetzungen eines Ausweisungsgrundes erfüllen und damit Zweifel an einer dauerhaften Hinwendung zur Rechtsordnung bestehen. Der Kläger, iranischer Staatsangehöriger und in Deutschland geboren, beantragte als Minderjähriger über seine Eltern 1995 die Einbürgerung; die Eltern erhielten später die Einbürgerung. Der Kläger wurde zwischen 1997 und 2003 mehrfach strafrechtlich in Erscheinung gebracht; wegen schwerer Taten des Jahres 2000 ordnete das Amtsgericht Hannover am 23.07.2001 die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus als Maßregel der Besserung und Sicherung an und setzte deren Vollstreckung zur Bewährung aus. Die Beklagte lehnte den eigenen Einbürgerungsantrag des Klägers 2003 mit der Begründung ab, die Maßregel sei als Verurteilung i. S. d. früheren Ausländergesetzes zu werten und spreche gegen Einbürgerung; Widerspruch wurde zurückgewiesen. Der Kläger zog 2004 in einen anderen Zuständigkeitsbereich und erhob Fortsetzungsfeststellungsklage, dass die Ablehnung rechtswidrig gewesen sei; er beruft sich auf Verbesserungen seines Gesundheitszustands und auf schuldunfähiges Verhalten bei den Taten. • Klageform und Zuständigkeit: Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig, weil der Kläger durch Umzug die örtliche Zuständigkeit der Beklagten verlor; maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Wegzugs (01.03.2004). • Anwendbares Recht: Wegen des ursprünglichen Antrags der Eltern vor dem 16.03.1999 sind die Übergangsregelungen des Ausländergesetzes in der a. F. einschlägig; damit kommt eine erleichterte Einbürgerung nach §86 Abs.1 AuslG a. F. in Betracht, die aber Verurteilungen wegen Straftaten ausschließt. • Begriff der Verurteilung: Die Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung erfolgt durch Urteil und wird im Bundeszentralregister wie eine Verurteilung behandelt; daher ist sie im Rahmen des §86 Abs.1 Nr.2 AuslG a. F. zu berücksichtigen. • Schuldunfähigkeit und gesetzlicher Zweck: Auch wenn der Kläger bei Begehung der Taten schuldunfähig war, rechtfertigt der Zweck der Regelung, Personen mit einer angeordneten freiheitsentziehenden Maßregel (wegen erheblicher Gefährlichkeit) von der Einbürgerung auszuschließen. • Ermessensentscheidung: Selbst bei möglicher Ausnahmeprüfung (Parallelwertung mit hypothetischem Strafmaß bei Schuldfähigkeit) war die Behörde ermessensfehlerfrei, weil die Taten schwerwiegend, zahlreich und noch nicht lange zurücklagen und keine Tilgung der Eintragung im Bundeszentralregister nahe lag. • Ergebnis im Zeitpunkt des Wegzugs: Zum relevanten Zeitpunkt (01.03.2004) lag keine Umstände vor, welche die Beklagte zur Zuerkennung der Einbürgerung verpflichtet oder zu einer anderen Ermessensausübung verpflichtet hätten; spätere Erlassung der Maßregel 2004 ist für die Beurteilung unbeachtlich. Die Klage wird abgewiesen. Die Beklagte war nicht verpflichtet, den Kläger einzubürgern, weil die angeordnete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus als Maßregel der Besserung und Sicherung aufgrund der festgestellten schweren und mehrfachen rechtswidrigen Taten als Verurteilung i. S. des anzuwendenden Ausländergesetzes a. F. zu beachten war. Soweit eine erleichterte Einbürgerung nach §86 Abs.1 AuslG a. F. in Betracht kam, schließt §86 Abs.1 Nr.2 die Einbürgerung wegen der Maßregel aus; eine Ermessenseinbürgerung war wegen der Schwere und Zahl der Taten und wegen eines Ausweisungsgrundes nicht angezeigt. Die Entscheidung der Behörde ist vor dem maßgeblichen Zeitpunkt des Wegzugs ermessensfehlerfrei; deshalb hat der Kläger in der Fortsetzungsfeststellungsklage keinen Erfolg. Die Kosten des Verfahrens sind vom Kläger zu tragen und das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.