Beschluss
6 B 370/05
VG BRAUNSCHWEIG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine einstweilige Erlaubnis nach § 20 PBefG kann einem Bewerber erteilt und sofort vollzogen werden, wenn ein erhebliches öffentliches Interesse an der Fortführung des Linienverkehrs besteht.
• Die Verlängerung der Entscheidungsfrist nach § 15 Abs.1 PBefG ist zulässig, wenn sie zur sachgerechten Prüfung erforderlich ist; nur dann tritt keine Genehmigungsfiktion ein.
• Die Genehmigungsbehörde muss vor Abschluss des Auswahlverfahrens nicht im Einzelnen die Bewertungskriterien offenlegen; die Entscheidung unterliegt einem Ermessen mit einem Beurteilungsspielraum hinsichtlich verkehrs- und raumordnungspolitischer Wertungen.
Entscheidungsgründe
Einstweilige Erlaubnis nach §20 PBefG bei erheblichem öffentlichen Interesse und rechtmäßiger Fristverlängerung • Eine einstweilige Erlaubnis nach § 20 PBefG kann einem Bewerber erteilt und sofort vollzogen werden, wenn ein erhebliches öffentliches Interesse an der Fortführung des Linienverkehrs besteht. • Die Verlängerung der Entscheidungsfrist nach § 15 Abs.1 PBefG ist zulässig, wenn sie zur sachgerechten Prüfung erforderlich ist; nur dann tritt keine Genehmigungsfiktion ein. • Die Genehmigungsbehörde muss vor Abschluss des Auswahlverfahrens nicht im Einzelnen die Bewertungskriterien offenlegen; die Entscheidung unterliegt einem Ermessen mit einem Beurteilungsspielraum hinsichtlich verkehrs- und raumordnungspolitischer Wertungen. Die Antragstellerin hatte bis 31.12.2004 mehrere Linien betrieben und beantragte zum 1.11.2004 die Wiedererteilung sowie die Neuerteilung einer Linie. Die Behörde machte die Bewerbung öffentlich; die Beigeladene kündigte ebenfalls Bewerbungen an und reichte ihre Anträge im März 2005 ein. Die Behörde verlängerte die Entscheidungsfrist des §15 PBefG und erteilte der Antragstellerin vorläufige Erlaubnisse bis zur weiteren Entscheidung. Am 27.4.2005 erteilte die Behörde der Beigeladenen endgültige Genehmigungen für acht Linien und lehnte die Antragstellerin ab. Danach erteilte die Behörde der Beigeladenen einstweilige Erlaubnisse ab 14.7.2005 mit sofortiger Vollziehung; die Antragstellerin rügte Fristverlängerung, Auswahlverfahren und beantragte vorläufigen Rechtsschutz. Die Behörde und die Beigeladene verteidigten die Verfahrensführung und die Auswahlentscheidung; das Gericht hat darüber zu entscheiden. • Antragsbefugnis: Ein konkurrierender Unternehmer ist antragsbefugt, wenn ihm durch die einstweilige Erlaubnis eines Mitbewerbers Rechte betroffen werden (§ 42 Abs.2 VwGO sinngemäß). • Interessenabwägung nach § 80a Abs.3 i.V.m. § 80 Abs.5 VwGO: Die Interessen des Drittantragstellers an Aussetzung des Sofortvollzugs müssen gegenüber dem öffentlichen Interesse und den Interessen des Begünstigten an unverzüglicher Durchsetzung zurücktreten; hier überwog das öffentliche Interesse an der Fortführung des Personennahverkehrs. • Rechtmäßigkeit der Fristverlängerung (§15 PBefG): Verlängerung war gerechtfertigt wegen Hinzutretens weiterer Bewerber, Zuständigkeitswechsel der Behörde und erforderlicher Nachreichungen; daher trat keine Genehmigungsfiktion zu Gunsten der Antragstellerin ein. • Ermessen bei §20 PBefG: Die Erteilung einstweiliger Erlaubnisse liegt im pflichtgemäßen Ermessen; es ist sachgerecht, demjenigen die einstweilige Erlaubnis zu geben, dem bereits die endgültige Genehmigung erteilt wurde, sofern keine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage oder eine offensichtlich falsche Bewertung vorliegt. • Keine Offenlegungspflicht der Bewertungsmaßstäbe: Das PBefG verpflichtet nicht zur vorzeitigen Bekanntgabe detaillierter Bewertungskriterien; die Behörde durfte die Entscheidung auf die zuletzt vorliegenden Unterlagen stützen. • Doppelbedienungsverbot: Während der Geltungsdauer einer (einstweiligen) Liniengenehmigung ist die Erteilung einer parallelen Genehmigung an einen anderen Unternehmer in der Regel nicht zulässig; dies schützte die erteilten einstweiligen Erlaubnisse vor einer Zuweisung an die Antragstellerin. Die Anträge der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs und auf einstweilige Verpflichtung der Behörde zur Erteilung einstweiliger Erlaubnisse wurden abgelehnt. Die Behörde hat die Frist rechtmäßig verlängert und die Auswahlentscheidung zugunsten der Beigeladenen nicht ermessensfehlerhaft getroffen; die Erteilung und die sofortige Vollziehung der einstweiligen Erlaubnisse dienen dem überwiegenden öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung des Linienverkehrs. Eine Genehmigungsfiktion nach §15 Abs.1 PBefG ist nicht eingetreten, und es lagen keine offenen offensichtlichen Rechtsfehler oder wesentliche Änderungen der Sachlage vor, die eine Umkehr der Entscheidung gerechtfertigt hätten. Die Antragstellerin hat damit im vorläufigen Rechtsschutz nicht durchgesetzt, weiterhin die Linien zu betreiben; die Kostenentscheidung fiel zu ihren Lasten, die der Beigeladenen aber anteilig erstattungsfähig erklärt wurden.