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Urteil

6 A 171/05

VG BRAUNSCHWEIG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine befristete Aufenthaltserlaubnis nach §25 Abs.5 AufenthG setzt voraus, dass sowohl die freiwillige Ausreise als auch die zwangsweise Rückführung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich sind. • Subjektive Gründe (Unzumutbarkeit der Rückkehr) können Ausreisemöglichkeiten ausschließen; dies erfordert aber eine besondere Sondersituation gegenüber anderen Landsleuten. • Für die Gruppe der Roma aus dem Kosovo begründen Verwaltungserlasse zusammen mit dem Gleichbehandlungsgebot ein rechtliches Abschiebungshindernis; dies kann die Ermessensentscheidung über eine Aufenthaltserlaubnis beeinflussen. • Selbst bei Vorliegen eines Ausreisehindernisses bleibt die Erteilung nach §25 Abs.5 AufenthG grundsätzlich ermessensabhängig unter Berücksichtigung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach §5 AufenthG. • Anträge sind nach dem zum Zeitpunkt der Entscheidung geltenden AufenthG zu beurteilen, auch wenn sie zuvor unter altem Recht gestellt wurden (§104 Abs.1 AufenthG).
Entscheidungsgründe
Keine Aufenthaltserlaubnis nach §25 Abs.5 AufenthG bei möglicher Wiedereinreise der Heimatvertretung • Eine befristete Aufenthaltserlaubnis nach §25 Abs.5 AufenthG setzt voraus, dass sowohl die freiwillige Ausreise als auch die zwangsweise Rückführung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich sind. • Subjektive Gründe (Unzumutbarkeit der Rückkehr) können Ausreisemöglichkeiten ausschließen; dies erfordert aber eine besondere Sondersituation gegenüber anderen Landsleuten. • Für die Gruppe der Roma aus dem Kosovo begründen Verwaltungserlasse zusammen mit dem Gleichbehandlungsgebot ein rechtliches Abschiebungshindernis; dies kann die Ermessensentscheidung über eine Aufenthaltserlaubnis beeinflussen. • Selbst bei Vorliegen eines Ausreisehindernisses bleibt die Erteilung nach §25 Abs.5 AufenthG grundsätzlich ermessensabhängig unter Berücksichtigung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach §5 AufenthG. • Anträge sind nach dem zum Zeitpunkt der Entscheidung geltenden AufenthG zu beurteilen, auch wenn sie zuvor unter altem Recht gestellt wurden (§104 Abs.1 AufenthG). Die Kläger, serbisch-montenegrinische Staatsangehörige und Angehörige der Roma, waren seit 1991 in Deutschland; ihre Asylanträge wurden 1994 unanfechtbar abgelehnt. Seitdem wurden ihnen immer wieder Duldungen erteilt; die Heimatvertretung erklärte 1998 die Bereitschaft zur Wiederaufnahme. In den Folgejahren stellten die Kläger mehrfach Anträge auf Erteilung einer (befristeten) Aufenthaltserlaubnis bzw. auf Wiederaufnahme des Asylverfahrens, die durch Behörden und Gerichte abgewiesen wurden. Mit Verweis auf das am 1.1.2005 in Kraft getretene Aufenthaltsgesetz beantragten sie erneut im Jahr 2004 eine befristete Aufenthaltserlaubnis nach §25 Abs.5 AufenthG. Die Ausländerbehörde lehnte ab mit der Begründung, den Klägern stehe zumutbar eine freiwillige Ausreise nach Restserbien (insbesondere Montenegro/Belgrad) offen; Widerspruch und Klage blieben erfolglos. • Anwendbares Recht: Das neue AufenthG ist heranzuziehen; alte AuslG-Regelung gilt nur eingeschränkt (§104 Abs.1 AufenthG). • Tatbestandsvoraussetzungen §25 AufenthG: §§25 Abs.1–3 kommen nicht in Betracht, da kein Asylstatus vorliegt und keine Feststellung nach §60 Abs.1 AufenthG getroffen wurde. • Zu §25 Abs.5 AufenthG: Die Vorschrift verlangt, dass Ausreise sowohl freiwillig als auch zwangsweise unmöglich sein muss und mit dem Wegfall der Hindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist; die Unmöglichkeit kann rechtliche oder tatsächliche Gründe (auch subjektive Unzumutbarkeit) umfassen. • Auslegung: Der Begriff Ausreise umfasst freiwillige Ausreise und zwangsweise Rückführung; Ermessensspielraum der Behörde bleibt bestehen, die allgemeinen Voraussetzungen nach §5 AufenthG sind zu beachten. • Zumutbarkeit: Unzumutbarkeit liegt nur vor, wenn das private Interesse des Ausländers das öffentliche Ausreiseinteresse überwiegt; bloße Lage im Heimatland oder langjähriger Aufenthalt in Deutschland begründet keine Sondersituation. • Erlasse für Roma aus Kosovo: Für diese Gruppe besteht ein rechtliches Abschiebungshindernis aufgrund Verwaltungserlasse und der UNMIK-Praxis, sodass grundsätzlich sowohl Abschiebung als auch freiwillige Rückkehr unzumutbar sein können. • Konkreter Fall der Kläger: Für die hier beteiligten Kläger besteht keine Unmöglichkeit der Ausreise, weil die Heimatvertretung die Wiederaufnahme erklärt hat und daher mit Erlangung der notwendigen Reisedokumente in absehbarer Zeit zu rechnen ist; die Kläger haben durch wiederholte Anträge eine Durchsetzung der Abschiebung verhindert. • Ermessen: Selbst wenn kein individuelles Ausreisehindernis vorläge, bleibt die Erteilung nach §25 Abs.5 ein Ermessen der Behörde; hier war die Ablehnung sachgerecht und rechtskonform. Die Klage wird abgewiesen; den Klägern steht kein Anspruch auf Erteilung einer (befristeten) Aufenthaltserlaubnis nach §25 Abs.5 AufenthG zu. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind nicht erfüllt, weil für die konkreten Kläger die Ausreise nach Serbien/Montenegro nicht als unmöglich anzusehen ist, da die Heimatvertretung zur Wiederaufnahme bereitstand und mit Beschaffung der Reisedokumente in absehbarer Zeit zu rechnen ist. Soweit für die Gruppe der Roma aus dem Kosovo allgemein ein Abschiebungsstopp besteht, rechtfertigt dies hier nicht die Aufenthaltserlaubnis, weil die Kläger in Belgrad zuletzt gewohnt haben und keine individuellen, unzumutbaren Gründe für eine Rückkehr dorthin substantiiert vorgetragen wurden. Die Ausländerbehörde hat ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt; daher darf die beabsichtigte Abschiebung durchgeführt werden, sobald die praktischen Voraussetzungen für die Rückführung vorliegen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.